Verordnung über das Naturschutzgebiet «Deigsberg», Lauwil (790.446)
    CH - BL

    Verordnung über das Naturschutzgebiet «Deigsberg», Lauwil

    Verordnung über das Naturschutzgebiet «Deigsberg», Lauwil Vom 12. Dezember 2000 (Stand 1. Januar 2007) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 12 des Ge - setzes vom 20. November 1991
    1 ) betreffend den Natur- und Landschafts - schutz, beschliesst:

    § 1 Schutzgebiet

    1 Das Gebiet «Deigsberg», Lauwil, bestehend aus Parzelle Nr.202 und einer Teilfläche von Parzelle Nr. 404, beide im Eigentum der Bürgergemeinde Lau - wil, wird als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen.
    2 Der Perimeter des Naturschutzgebietes ist in einem Plan eingetragen, der bei der kantonalen Naturschutzfachstelle eingesehen werden kann.
    3 Die Gesamtfläche des Naturschutzgebietes beträgt 5,93 ha.

    § 2 Schutzziele

    1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
    a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;
    b. örderung lichter Waldbestände als Lebensräume licht- und wärmelieben - der Tier- und Pflanzenarten, insbesondere von Reptilien;
    c. Förderung von stufig aufgebauten Waldrändern;
    d. Förderung der Magerwiese;
    e. Erhaltung und Förderung seltener Arten, insbesondere der Eichen und Orchideen.

    § 3 Schutzmassnahmen

    1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutz - gebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wir - kung zu beeinträchtigen.
    1) GS 31.59, SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1445
    2 Verboten sind insbesondere:
    a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutz- und Schutzkonzept vorgesehen sind;
    b. Campieren, Lagern in Gruppen oder Modellfliegen;
    c. Durchführen von sportlichen Veranstaltungen abseits der erlaubten Wege;
    d. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüs - sigkeiten aller Art;
    e. Ausbringen von Düngemitteln auf der Magerwiese;
    f. Entfachen von Feuer ohne Bewilligung;
    g. Laufen lassen von Hunden, Reiten sowie Befahren mit Mountainbikes;
    h. Befahren mit Motorfahrzeugen ohne Bewilligung;
    i. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzen - schutzmitteln;
    j. Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen und Pilzen sowie Sam - meln, Fangen, Aussetzen oder Stören von Tieren;
    k. Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese im Nutz- und Schutzkonzept nicht vorgesehen sind.
    3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Nutz- und Schutzkonzept.
    4 Der Unterhalt bestehender Wald- und Maschinenwege bleibt gewährleistet.

    § 4 Aufsicht, Pflege und Unterhalt

    1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem Kantonsforstamt beider Basel und der Grundeigentümerin für die Betreuung des Naturschutzgebietes gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20.No - vember 1991
    2 ) über den Natur- und Landschaftsschutz.
    2 In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigne - ten Dritten übertragen werden. Im Waldareal erfolgt die Aufsicht durch den Forstdienst.
    3 Das von der kantonalen Naturschutzfachstelle, dem Forstamt und den Eigen - tümern gemeinsam erarbeitete Nutz- und Schutzkonzept bildet die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebietes.
    4 Das Nutz- und Schutzkonzept mit Abgeltungsberechnung ist nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit den betroffenen Grundeigentümern zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einverneh - men anzupassen.
    2) GS 31.59, SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1445
    5 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bo - denverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu ver - meiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmass - nahmen zu treffen.

    § 5 Haftung

    1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er - forderlicher Schutzvorkehrungen.
    2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver - ursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigun - gen. Bei Schäden oder Unfällen, welche durch die Kletterei entstehen, ist der jeweilige Verursacher haftbar.

    § 6 Waldareal

    1 Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareales gelten die Grundsätze des naturnahen Waldbaus.
    2 Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind je - weils bei Revisionen des Betriebsplanes in die forstliche Planung zu integrie - ren.
    3 Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung gelten die Be - stimmungen der Waldgesetzgebung.

    § 7 Jagd

    1 Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Es gelten die einschlägi - gen gesetzlichen Bestimmungen. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwe - cken ist weiterhin gestattet.
    2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortge - rechten Baumarten und ohne aufwendige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.

    § 8 Veränderungen im Schutzgebiet

    1 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie - deln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.

    § 9 Übertretungen

    1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1445
    2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Forstamt oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des recht - mässigen Zustandes innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche An - ordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.

    § 10 Inkrafttreten

    1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1445
    Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
    12.12.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung GS 33.1445
    19.12.2006 01.01.2007 § 9 Abs. 1 geändert GS 35.1119 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1445
    Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 12.12.2000 01.01.2001 Erstfassung GS 33.1445

    § 9 Abs. 1 19.12.2006 01.01.2007 geändert GS 35.1119

    * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1445
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