Vereinbarung über das Rehabilitationszentrum für Drogenabhängige Lutzenberg (Drogenheim) (850.8)
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Vereinbarung über das Rehabilitationszentrum für Drogenabhängige Lutzenberg (Drogenheim)

Vereinbarung über das Rehabilitationszentrum für Drogenabhängige Lutzenberg (Drogenheim) vom 21. August 1981 (Stand 1. Juli 1982)
1. Allgemeine Bestimmung

Art. 1 Zweck

1 Die Vertragspartner errichten und führen unter dem Namen «Rehabilitationszen - trum für Drogenabhängige Lutzenberg (Drogenheim)» eine gemeinsame Therapie - station für Drogenabhängige.
2 Das Drogenheim ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersön - lichkeit.
3 Sein Sitz ist Lutzenberg.
2. Erwerb, Betrieb und Finanzierung

Art. 2 Erwerb

1 Für den Betrieb des Drogenheims werden vom Verein Lärchenheim Lutzenberg die im Grundbuchkreis Lutzenberg liegenden Liegenschaften Parzellen Nrn. 244, 256,
213 und 188 sowie die im Grundbuchkreis Rheineck liegenden Liegenschaften Par - zellen Nrn. 440, 443, 444 und 445 zum Preis von Fr. 3'300'000, einschliesslich Zu - gehör und Betriebsinventar, erworben.

Art. 3 Kosten, a. Errichtung

1 Die Kosten für den Erwerb der Liegenschaften und die Errichtung des Drogen - heims werden durch Beiträge des Bundes und der Vertragspartner sowie durch Zu - wendungen Dritter gedeckt.
2 Die Vertragspartner tragen die nicht anderweitig gedeckten Kosten im Verhältnis ihrer Einwohnerzahl. Massgebend ist das Ergebnis der eidgenössischen und der liechtensteinischen Volkszählung.

Art. 4 b. Liegenschaftskäufe und Erweiterungsbauten

1 Allfällige Ankäufe von Liegenschaften und Erweiterungsbauten, die über kleinere Ergänzungen der Anlagen des Drogenheims hinausgehen, sowie die Deckung der daraus erwachsenden Kosten bleiben besonderen Vereinbarungen der Vertragspart - ner vorbehalten.

Art. 5 c. Betrieb, 1. Grundsatz

1 Die Betriebskosten umfassen die laufenden Aufwendungen für den Betrieb des Drogenheims, den Ersatz von Einrichtungen und den ordentlichen baulichen Unter - halt.

Art. 6 2. Deckung

1 Die Betriebskosten werden gedeckt durch:
a. Betriebsbeiträge;
b. Beiträge des Bundes;
c. Kostgelder;
d. Defizitbeiträge;
e. Zuwendungen Dritter.

Art. 7 3. Kostgeld

1 Das Drogenheim erhebt für den Insassen ein Kostgeld.

Art. 8 4. Defizitbeiträge

1 Die Vertragspartner tragen das Betriebsdefizit.
2 Die Beiträge werden je zur Hälfte nach Art. 3 Abs. 2 dieser Vereinbarung und im Verhältnis der auf die Vertragspartner entfallenden Verpflegungstage berechnet.

Art. 9 Steuerbefreiung

1 Das Drogenheim ist von den Staats- und Gemeindesteuern der Vertragspartner be - freit.
3. Organisation

Art. 10 Organe

1 Organe sind:
a. die Aufsichtskommission;
b. die Betriebskommission;
c. die Kontrollstelle;
d. die Heimleitung.

Art. 11 Aufsichtskommission, a. Zusammensetzung

1 Die Aufsichtskommission besteht aus je einem Regierungsmitglied der Vertrags - partner.
2 Sie konstituiert sich selber und ernennt einen Sekretär.

Art. 12 b. Zuständigkeit

1 Die Aufsichtskommission ist das oberste Organ des Drogenheims.
2 Sie:
a. erlässt ergänzende Vorschriften über Organisation und Zuständigkeiten, insbe - sondere das Personalrecht und die Heimordnung;
b. genehmigt das Betriebskonzept und legt den Stellenplan fest;
c. setzt das Kostgeld fest;
d. regelt die Voraussetzungen für die Aufnahme von Drogenabhängigen aus Kantonen, die der Vereinbarung nicht angehören;
e. wählt die Betriebskommission, die Kontrollstelle und die Heimleitung;
f. genehmigt Voranschlag, Jahresbericht und Rechnung;
g. beschliesst über Nachtragskredite.

Art. 13 c. Sitzungen

1 Die Aufsichtskommission tritt zusammen:
a. in der Regel jährlich zweimal zu einer ordentlichen Sitzung;
b. auf Verlangen eines Mitgliedes, der Betriebskommission oder der Heimlei - tung zu ausserordentlichen Sitzungen.

Art. 14 Betriebskommission, a. Zusammensetzung

1 Die Betriebskommission besteht aus sieben Mitgliedern.
2 Ihr gehören der Präsident der Aufsichtskommission als Präsident und wenigstens ein weiteres Mitglied der Aufsichtskommission an.

Art. 15 b. Zuständigkeit

1 Die Betriebskommission führt die unmittelbare Aufsicht über die Heimleitung.
2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Ausführung und Überwachung der Beschlüsse der Aufsichtskommission;
b. Vorbereitung der Sitzungen der Aufsichtskommission;
c. Wahl des ständigen Personals.

Art. 16 Kontrollstelle

1 Die Kontrollstelle besteht aus drei Mitgliedern.
2 Sie prüft die Kapital- und Betriebsrechnung und erstattet der Aufsichtskommission Bericht und Antrag.
3 Als Kontrollstelle kann die Finanzkontrolle eines beteiligten Kantons eingesetzt werden.

Art. 17 Heimleitung

1 Die unmittelbare Leitung des Drogenheims obliegt der Heimleitung.
2 Zusammensetzung und Aufgabenkreis werden von der Aufsichtskommission gere - gelt.
4. Verantwortlichkeit und Rechtsschutz

Art. 18 Verantwortlichkeit

1 Die Verantwortlichkeit des Drogenheims, seiner Organe und seines Personals rich - tet sich nach den gesetzlichen Vorschriften des Kantons Appenzell A. Rh. über die Verantwortlichkeit für den von Beamten und Angestellten des Gemeinwesens verur - sachten Schaden
1 )
.

Art. 19 Rechtsschutz

1 Gegen Verfügungen der Heimleitung ist die Beschwerde an die Betriebskommissi - on zulässig.
2 Gegen Verfügungen und Entscheide der Betriebskommission ist die Beschwerde an die Aufsichtskommission zulässig. Diese entscheidet endgültig.
3 Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons St. Gallen
2 )
.
5. Schlussbestimmungen

Art. 20 Kündigung

1 Die Vertragspartner können ihre Mitgliedschaft unter Beachtung einer dreijährigen Frist auf das Jahresende kündigen.
2 Finanzielle Leistungen werden nicht zurückerstattet.
1)

Art. 262 bis Art. 268 EG zum ZGB (AR GS 211.1 )

2) sGS 951.1

Art. 21 Schiedsgericht

1 Über Anstände zwischen den Vertragspartnern aus dieser Vereinbarung entscheidet ein für den Streitfall bestelltes Schiedsgericht.
2 Die Parteien bezeichnen je einen Schiedsrichter; diese wählen einen weiteren Schiedsrichter als Obmann.
3 Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst.
4 Im übrigen werden die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichts - barkeit vom 27. März 1969
1 ) sachgemäss angewendet.
5 Auf die Hinterlegung des Schiedsspruches und dessen Zustellung durch die richter - liche Behörde wird verzichtet.

Art. 22 Vollstreckbarkeit von Verfügungen und Entscheiden

1 Verfügungen und Entscheide über öffentlich-rechtliche Forderungen des Drogen - heims sind in den Vertragskantonen vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichge - stellt
2 )
.

Art. 23 Rechtsgültigkeit und Vollzugsbeginn

1 Diese Vereinbarung wird mit dem Beitritt von vier Vertragspartnern mit zusammen wenigstens 600 000 Einwohnern rechtsgültig
3 )
.
2 Die Aufsichtskommission bestimmt den Vollzugsbeginn dieser Vereinbarung
4 ) und legt sie dem Bundesrat zur Einsichtnahme vor.
1) Ausser Kraft.
2)

Art. 80 Abs. 2 SchKG (SR 281.1 )

3) Beitritt Kanton TG gemäss GRB vom 24. Februar 1982; verbindlich für die Kantone GL, SH, AI, AR, SG, GR und TG sowie das Fürstentum Liechtenstein. Der RR ist gemäss Ziff. 2 des GRB vom 24. Februar 1982 ermächtigt, Änderungen der Vereinbarung zu ge - nehmigen, soweit diese Vollzugsmassnahmen betreffen.
4) Vollzugsbeginn ist der 1. Juli 1982.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 21.08.1981 01.07.1982 Erstfassung 9/1982
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