Staatsvertrag zwischen den Regierungen der Kantone Thurgau und Zürich über den Bau u... (814.342)
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Staatsvertrag zwischen den Regierungen der Kantone Thurgau und Zürich über den Bau und Betrieb einer gemeinsamen Kläranlage durch die Ortsgemeinde Oberneunforn sowie die politischen Gemeinden Ossingen und Truttikon

Staatsvertrag zwischen den Regierungen der Kantone Thurgau und Zürich über den Bau und Betrieb einer gemeinsamen Kläranlage durch die Ortsgemeinde Oberneunforn sowie die politischen Gemeinden Ossingen und Truttikon vom 19. Juni 1974 (Stand 27. August 1974) Die Regierungen der Kantone Thurgau und Zürich vereinbaren, gestützt auf Art. 11 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung vom 8. Oktober 1971
1 ) was folgt:
Art. 1
1 Die Ortsgemeinde Oberneunforn
2 ) sowie die politischen Gemeinden Ossingen und Truttikon werden ermächtigt, sich für den Bau und Betrieb einer gemeinsamen me - chanisch-biologischen, den Anforderungen der eidgenössischen Gewässerschutzge - setzgebung genügenden Abwasserkläranlage zu einem Gemeindeverband zusam - menzuschliessen.
2 Zweck und Organisation des Verbandes sowie die Rechte und Pflichten der Ver - bandsgemeinden unter sich und gegenüber dem Verband sind von den beteiligten Gemeinden in einem Statut festzulegen. Dieses Statut unterliegt der Genehmigung durch die Regierungen der Vertragskantone. Es tritt nach beidseitiger Genehmigung in Kraft.
Art. 2
1 Der Verband kann durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone verhalten werden, weitere Gemeinden in den Verband aufzunehmen.
1) Jetzt Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991; SR 814.20 .
2) Jetzt Politische Gemeinde Neunforn.
Art. 3
1 Der Verband hat als öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne von Art. 52 ZGB
1 ) eigene Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz befindet sich in Ossingen.
2 Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes verein - bart, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die gemeinderechtlichen Vorschriften des Kantons Zürich massgebend.
Art. 4
1 Für den Bau, Bestand und Betrieb der verbandseigenen Anlagen sowie der gemeindeeigenen Abwasseranlagen findet, soweit die Verbandsvereinbarung keine Vorschriften enthält, das Recht der gelegenen Sache Anwendung.
2 Die Vorschriften des Bundesrechtes, insbesondere des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung
2 ) sowie die den Verbandsgemeinden auf Grund der Gesetzgebung ihres Kantons obliegenden Pflichten bleiben vorbehalten.
3 Die Aufsicht über den Bau, den Bestand und den Betrieb der Abwasserreinigungs - anlage wird von den zuständigen Instanzen des Kantons Zürich im Einvernehmen mit den zuständigen Instanzen des Kantons Thurgau ausgeübt. Die Aufsicht der Ver - tragskantone über ihre Gemeinden bleibt vorbehalten.
Art. 5
1 Anstände zwischen den einzelnen Verbandsgemeinden und Privaten werden von den zuständigen kantonalen Instanzen der beteiligten Gemeinden entschieden.
Art. 6
1 Streitigkeiten zwischen den beteiligten Gemeinden oder zwischen dem Verband und einer Verbandsgemeinde werden, sofern eine Verständigung in der Kläranlage - kommission nicht möglich ist, durch ein Schiedsgericht entschieden.
2 Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert dreissig Tagen nach Anru - fung des Schiedsgerichtes durch den Verband oder eine Verbandsgemeinde je einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam innert einer weite - ren Frist von fünfzehn Tagen als drittes Mitglied des Schiedsgerichtes einen Ob - mann. Können sich die Schiedsrichter nicht innert Frist auf einen Obmann einigen, so ist die Wahl durch den Präsidenten des Obergerichtes des Kantons Zürich zu tref - fen. Im übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften der Zivilpro - zessordnung des Kantons Zürich.
1) SR 210
2) Jetzt Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991; SR 814.20 .
3 Die Entscheide des Schiedsgerichtes sind unter Vorbehalt eines allfälligen eidge - nössischen Rechtsmittels endgültig. Sie sind den Regierungen der Vertragskantone mitzuteilen.
4 Die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens gehen zu Lasten des Verbandes. In Fällen offensichtlicher mutwilliger Anrufung des Schiedsgerichtes kann dieses die Kosten ganz oder teilweise der Verbandsgemeinde auferlegen. Im übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung des Kantons Zü - rich.
Art. 7
1 Die Zuständigkeit der Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vertragskantone in zivilrechtlichen Streitigkeiten sowie in Anständen, bei welchen einer Gemeinde oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, bleibt vorbehal - ten.
Art. 8
1 Die Regierungen der Vertragskantone sind verpflichtet, den vom Schiedsgericht oder von den zuständigen Behörden des andern Kantons gefällten Entscheiden not - wendigenfalls Nachachtung zu verschaffen.
2 Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind im Sinne von Art. 80 Abs. 2 SchKG
1 ) gerichtlichen Urteilen gleichzustellen.
Art. 9
1 Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über die Beseitigung bestehender Missstände sowie über die Auslegung und Anwendung dieses Vertrages sind nach Massgabe der Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer ge - gen Verunreinigung
2 ) zu erledigen.
Art. 10
1 Die Anpassung dieser Vereinbarung an die zukünftige Gesetzgebung des Bundes und der Vertragskantone bleibt vorbehalten. Die Vertragskantone setzen sich dar - über ins Einvernehmen.
Art. 11
1 Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft
3 )
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1) SR 281.1
2) Jetzt Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991; SR 814.20 .
3) Vom RR des Kantons Zürich am 19. Juni 1974, vom RR des Kantons Thurgau am 27. Au - gust 1974 genehmigt.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 19.06.1974 27.08.1974 Erstfassung 35/1974
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