Verordnung des Regierungsrates über das Handelsregister (221.42)
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Verordnung des Regierungsrates über das Handelsregister

Verordnung des Regierungsrates über das Handelsregister vom 3. Dezember 1991 (Stand 1. Juni 1992)

§ 1 Aufsicht

1 Die Aufsicht über das Handelsregister obliegt dem Departement für Justiz und Si - cherheit.

§ 2 Kantonale Publikation

1 Die Eintragungen im Handelsregister sind im kantonalen Amtsblatt zu veröffentli - chen, nachdem sie im Schweizerischen Handelsamtsblatt erschienen sind.

§ 3 Meldung von Eintragungspflichtigen

1 Die Gemeinderäte und die Gerichte sind verpflichtet, dem Handelsregister Eintra - gungspflichtige zu melden und ihm von den die Eintragungs-, Änderungs- oder Lö - schungspflicht begründenden Tatsachen Mitteilung zu machen.

§ 4 Depositenstellen

1 Depositenstellen (Art. 633 Abs. 3 OR
1 ) ) sind alle im Kanton Thurgau niedergelas - senen Banken.

§ 5 Aufhebung bisherigen Rechtes

1 Die Verordnung des Regierungsrates über das Handelsregister und die Bezeich - nung einer Depositenstelle gemäss Art. 633 und Art. 638 rev. OR vom 30. Juni 1937 wird aufgehoben.

§ 6 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Bund auf den 1. Juni
1992 in Kraft
2 )
.
1) Jetzt Art. 633; SR 220
2) Vom Bund genehmigt am 29. Januar 1992.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 03.12.1991 01.06.1992 Erstfassung keine Angabe
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