Pflegekindergesetz (219.050)
CH - GR

Pflegekindergesetz

Pflegekindergesetz Vom 14. Februar 2007 (Stand 1. Januar 2013) Der Grosse Rat des Kantons Graubünden 1 ) , gestützt auf Art. 31 Abs. 1 der Kantonsverfassung
2 ) , nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 31. Oktober 2006
3 ) , beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Das Gesetz regelt in Ergänzung zum Bundesrecht 4 ) die Aufnahme und Vermittlung von Kindern und Jugendlichen ausserhalb des Elternhauses zur Pflege, Erziehung und Betreuung sowie zur späteren Adoption.

Art. 2 Bewilligungs- und Meldestelle

1 Das Sozialamt erteilt der verantwortlichen Person die Bewilligung für: a) die Familien- und Heimpflege; b) die Aufnahme von Pflegekindern zum Zweck der späteren Adoption; c) die Vermittlung von Pflegekindern und -plätzen.
2 Das Sozialamt ist Meldestelle für Tages- und Nachtpflegeverhältnisse.
3 Es kann Namen und Adressen der Heime, die Pflegeplätze anbieten, oder der Per - sonen, die Pflegekinder und -plätze vermitteln, öffentlich publizieren.
1) GRP 2006/2007, 814
2) BR 110.100
3) Seite 1587
4) SR 211.222.338

Art. 3 Aufsichtsstelle

1 Das Sozialamt übt die Aufsicht über die Familien-, Tages-, Nacht- und Heimpflege, die Aufnahme von Pflegekindern zum Zweck der späteren Adoption sowie über die Vermittlung von Pflegekindern und Pflegeplätzen aus.
2 Es kann insbesondere: a) bei Verdacht auf Gefährdung des Kindeswohls jederzeit ohne vorherige An - meldung Kontrollbesuche vornehmen; b) zur Abklärung des Gesundheitszustandes des Pflegekindes eine ärztliche Un - tersuchung veranlassen.
3 Eltern und Pflegeeltern haben dem Sozialamt die für die Wahrnehmung der Auf - sicht notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Art. 4 Bewilligungsumfang

1 Die Bewilligung gilt nur für die in der Bewilligung aufgeführte Wohnung der Pfle - gefamilie beziehungsweise den in der Bewilligung aufgeführten Standort des Betrie - bes.
2 Die Bewilligung ist zu befristen.

Art. 5 Entzug der Bewilligung

1 Das Sozialamt entzieht die Bewilligung, wenn: a) schwerwiegende Widerhandlungen gegen dieses Gesetz vorliegen oder b) die von der Regierung festgelegte Taxe überschritten wird.
2 Die Bewilligung zur Vermittlung von Kindern und Jugendlichen sowie von Plätzen zur Pflege und Erziehung ist zudem zu entziehen, wenn: a) die für die Erteilung massgebenden Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; b) das im Konzept enthaltene Vorgehen zur Abklärung der Eignung der Pflegeel - tern beziehungsweise des Pflegeplatzes nicht eingehalten wird; c) die Bewilligung in einem anderen Kanton entzogen wurde.
3 Das Sozialamt kann den Entzug einer Bewilligung öffentlich bekannt geben.

Art. 6 Aufnahme- und Betreuungsverbot

1 Das Sozialamt untersagt bei Tages- beziehungsweise Nachtpflegeverhältnissen die Aufnahme und die Betreuung von Kindern, wenn die von der Regierung festgelegte Taxe überschritten wird.

Art. 7 Aufgabenübertragung an Dritte

1 Das Sozialamt kann Dritte mit einzelnen ihm obliegenden Aufgaben beauftragen und sie hiefür entschädigen. Ausgeschlossen sind hoheitliche Aufgaben.

Art. 8 Gebühren

1 Die Gebühr für die Erteilung und die Erneuerung einer Bewilligung wird entspre - chend dem damit verbundenen Aufwand erhoben. Sie beträgt: a) für die Familienpflege maximal 1000 Franken; b) für die Heimpflege maximal 2000 Franken; c) für die Vermittlung von Pflegekindern oder Pflegeplätzen maximal 2500 Fran - ken.
2 Die Erteilung und Erneuerung einer Bewilligung zur Familienpflege ist nicht ge - bührenpflichtig, wenn nur die Selbstkosten in Rechnung gestellt werden.
3 Auf die Erhebung einer Gebühr bei der Familienpflege kann verzichtet werden: a) bei auf behördliche Anordnung hin erfolgten Platzierungen; b) bei der Erneuerung der Bewilligung.
4 Gibt die Familien-, Tages-, Nacht- oder Heimpflege wiederholt oder zu schweren Beanstandungen Anlass, wird eine Inspektions- und Bearbeitungsgebühr nach Zeit - aufwand von 150 Franken pro Stunde erhoben.
5 Drittkosten sind den Gesuchstellenden zu den effektiven Kosten zu verrechnen.

Art. 9 Taxen

1 Die Regierung legt für die bewilligungs- und meldepflichtigen Angebote zur Pfle - ge, Erziehung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen sowie für die Vermitt - lung von Pflegekindern und Pflegeplätzen verbindliche Maximaltaxen fest.
2 Massgebend für die Festsetzung sind bei Heimen, bei der Vermittlung von Pflege - kindern und bei der Tages- und Nachtpflege die Kosten, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung anfallen, bei der Familienpflege die Entschädigung, die üblicher Weise für Pflege, Erziehung, Betreuung sowie Kost und Logis geleistet wird.

Art. 10 Förderung des Pflegekinderwesens

1 Der Kanton fördert das Pflegekinderwesen durch: a) Beratung von Pflegeeltern; b) Weiterbildungsangebote für Pflegeeltern; c) Unterstützung beim Aufbau und der Vermittlung von Pflegeplätzen; d) Herausgabe von Musterverträgen.
2. Familienpflege

Art. 11 Bewilligungspflicht

1 Die Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen zur Pflege und Erziehung ist ab der Dauer von einem Monat und bis zum Alter von 18 Jahren bewilligungspflichtig.

Art. 12 Gemeinden

1 Die Gemeinden haben zur Pflege und Erziehung in einer Pflegefamilie unterge - brachte Kinder oder Jugendliche bis zum Alter von 18 Jahren dem Sozialamt zu mel - den. Sie haben dem Sozialamt ebenfalls zu melden, wenn die Kinder oder Jugendli - chen ihren Wohnort verlegen.
3. Tages- und Nachtpflege

Art. 13 Meldepflicht

1 Wer sich allgemein anbietet, gegen Entgelt Kinder unter 12 Jahren tags- oder nachtsüber im eigenen Haushalt ohne Begründung eines Familienpflegeverhältnisses zu betreuen, ist meldepflichtig.
2 Für die Nachtpflege gelten die gemäss Bundesrecht für die Tagespflege massgebli - chen Bestimmungen.
4. Heimpflege

Art. 14 Bewilligungspflicht

1 Die Aufnahme von Kindern und Jugendlichen ist bewilligungspflichtig, wenn: a) * tags- und nachtsüber vier und mehr Plätze zur Erziehung, Betreuung, Ausbil - dung, Beobachtung oder Behandlung von Minderjährigen angeboten werden; b) tags- oder nachtsüber gleichzeitig vier oder mehr vorschul- oder schulpflichti - ge Kinder betreut werden.
2 Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind Kinderhütedienste in Ferien- und Freizeiteinrichtungen, Kaufhäusern und Einkaufszentren.

Art. 15 Bewilligungsvoraussetzungen

1 In Ergänzung zum Bundesrecht wird die Bewilligung nur erteilt, wenn sich das So - zialamt vergewissert hat, dass die verantwortliche Leitung die Wahrnehmung der Er - ziehungs- und Betreuungsaufgaben in zweckmässiger Weise schriftlich in für Dritte zugänglicher Ausgestaltung festgelegt hat. Mittagstische sind von diesen Bewilli - gungsvoraussetzungen ausgenommen.
5. Vermittlung von Pflegekindern oder Pflegeplätzen

Art. 16 Bewilligungspflicht

1 Die Vermittlung von Kindern und Jugendlichen zur Pflege und Erziehung bis zum
18. Altersjahr oder von Pflegeplätzen ist bewilligungspflichtig.
2 Von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist die Vermittlung durch eine Behörde sowie die Vermittlung von Tages- und Nachtpflegeplätzen.

Art. 17 Bewilligungsvoraussetzungen

1 Die Bewilligung zur Vermittlung wird erteilt, wenn die verantwortliche Person: a) zivilrechtlich handlungsfähig ist; b) keine für die Vermittlungstätigkeit relevante strafbare Handlung begangen hat; c) ein zweckmässiges Konzept zur Abklärung der Eignung der Pflegeeltern be - ziehungsweise des Pflegeplatzes vorweist; d) nachweist, dass vermittelnde Mitarbeitende die Voraussetzungen von Litera a und b erfüllen.
2 Die Vermittlung ist auf das Gebiet der Schweiz beschränkt.

Art. 18 Vermittlung im Ausland

1 Das Sozialamt kann im Einzelfall eine Vermittlung im Ausland bewilligen, wenn nachgewiesen wird, dass die vermittelten Kinder oder Jugendlichen durch qualifi - zierte Personen betreut werden.

Art. 19 Liste der Vermittlungen

1 Personen, die im Besitze einer Bewilligung zur Vermittlung sind, haben eine Liste der von ihnen vermittelten Kinder und Jugendlichen einschliesslich des Vermitt - lungsortes sowie der von ihnen vermittelten Plätze zu führen. Die Liste ist dem Sozi - alamt jährlich bis spätestens Ende Januar einzureichen.
2 Die Bewilligung zur Vermittlung wird entzogen, wenn die Liste nicht oder nicht ordnungsgemäss geführt oder dem Sozialamt nicht eingereicht wird.
6. Strafbestimmung

Art. 20 Strafbestimmung

1 Vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlungen gegen dieses Gesetz oder die sich darauf stützenden Verfügungen werden, soweit nicht besondere Strafbestimmungen anwendbar sind, vom Sozialamt mit Busse bis 10 000 Franken geahndet.
2 Personen, die gewerbsmässig handeln, werden mit Busse bis 50 000 Franken be - straft.
3 In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
7. Schlussbestimmungen

Art. 21 Übergangsbestimmungen

1 Einrichtungen, die den Bestimmungen über die Heimpflege unterstehen, haben in - nerhalb von zwölf Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Bewilli - gungsvoraussetzungen zu erfüllen beziehungsweise eine Bewilligung einzuholen.
2 Für Familienpflegeverhältnisse ohne gültige Bewilligung ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bewilligung einzuholen.
3 Bestehende Tages- und Nachtpflegeverhältnisse sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Sozialamt zu melden.

Art. 22 Änderung von Erlassen

1 )

Art. 23 Referendum, Inkrafttreten

1 Das Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Die Regierung bestimmt das Inkrafttreten 2 ) dieses Gesetzes.
1) Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
2) Mit RB vom 5. Juni 2007 auf den 1. Juli 2007 in Kraft gesetzt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
14.02.2007 01.07.2007 Erlass Erstfassung -
11.12.2012 01.01.2013 Art. 14 Abs. 1, a) geändert -
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 14.02.2007 01.07.2007 Erstfassung -

Art. 14 Abs. 1, a) 11.12.2012 01.01.2013 geändert -

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