Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Bekämpfun... (818.12)
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Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen

Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen vom 29. März 2016 (Stand 1. Mai 2016)
1. Zweck, Zuständigkeit und Geltungsbereich

§ 1 Zweck

1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz)
1 ) gemäss § 42 des Ge - setzes über das Gesundheitswesen
2 )
. Sie berücksichtigt die im Gesetz
3 ) und der Ver - ordnung über die Bewältigung von ausserordentlichen Lagen
4 ) vorgesehenen Mass - nahmen und Zuständigkeiten.

§ 2 Zuständige Stellen

1 Unter der Aufsicht des Departementes für Finanzen und Soziales vollziehen der Kantonsärztliche Dienst, die Amtsärzte und Amtsärztinnen, der Kantonschemiker oder die Kantonschemikerin, der Kantonsapotheker oder die Kantonsapothekerin so - wie die Schulärzte und Schulärztinnen den kantonalen Aufgabenbereich des Epide - miengesetzes. Für Entscheide gemäss Art. 22 des Epidemiengesetzes ist der Regie - rungsrat zuständig.
2 Der Kantonsärztliche Dienst koordiniert die Tätigkeiten der in Abs. 1 genannten Stellen. Er stellt bei Epidemien, die durch Tierkrankheiten verursacht werden kön - nen, die Zusammenarbeit mit dem Kantonstierarzt oder der Kantonstierärztin und dem Kantonschemiker oder der Kantonschemikerin sicher.

§ 3 Meldewesen

1 Der Kantonsärztliche Dienst überwacht die im Epidemiengesetz und den dazu er - lassenen Verordnungen geregelten Meldepflichten.
1) SR 818.101
2) RB 810.1
3) RB 530.1
4) RB 530.11
2 Er nimmt die Meldungen der Ärzteschaft, der Spitäler und anderer öffentlicher oder privater Institutionen des Gesundheitswesens über Beobachtungen zu übertrag - baren Krankheiten entgegen und leitet sie innert der vom Bund festgesetzten Melde - frist an das Bundesamt für Gesundheit weiter. Er kontrolliert, ob die Meldungen vollständig sind und fordert bei Bedarf die nötigen Angaben ein.
3 Stellt der Kantonschemiker oder die Kantonschemikerin einen lebensmittelbeding - ten Krankheitsausbruch fest, so informiert er oder sie umgehend den Kantonsärztli - chen Dienst. Werden bei Patienten oder Patientinnen gehäufte Nachweise von Erre - gern festgestellt, die über Lebensmittel übertragen werden können, so unterrichtet der Kantonsärztliche Dienst das kantonale Laboratorium umgehend über den ent - sprechenden Sachverhalt. Über Anordnungen im Sinne von § 12 sind unter Beach - tung der Datenschutzbestimmungen der Kantonschemiker oder die Kantonschemike - rin und allenfalls der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin zu orientieren.
4 Die für den Vollzug dieser Verordnung verantwortlichen Stellen sind berechtigt, Personendaten, wie Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, gegebenenfalls beruf - liche Tätigkeit, Angaben über Reisewege, Aufenthaltsorte, Kontakte mit Personen, Tieren und Gegenständen, medizinische Befunde sowie Ergebnisse von epidemiolo - gischen Abklärungen, die erforderlich sind, um die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu verhindern, auszutauschen.
5 Der Kantonsärztliche Dienst meldet dem Bundesamt für Gesundheit Beobachtun - gen, die auf eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit hinweisen.
6 Der Kantonsärztliche Dienst erstellt zuhanden des Regierungsrates und des Bun - desrates jährlich einen Bericht über den Vollzug des Epidemiengesetzes
1 )
.

§ 4 Bearbeitung der Meldedaten

1 Der Kantonsärztliche Dienst kann die Meldedaten zu den im Epidemiengesetz vor - geschriebenen Zwecken bearbeiten, insbesondere auswerten, aufbereiten oder sie zur Abklärung von Krankheitsausbrüchen verwenden. Er kann die Bearbeitung Dritten übertragen.

§ 5 Aufbewahrung von Dokumenten und Daten

1 Der Kantonsärztliche Dienst anonymisiert oder vernichtet die zur Identifizierung von Personen notwendigen Dokumente und Daten, sobald sie nicht mehr für Mass - nahmen gegenüber einzelnen Personen im Sinne des Epidemiengesetzes benötigt werden, spätestens jedoch nach zehn Jahren.
1) SR 818.101

§ 6 Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit

1 Der Kantonsärztliche Dienst ist dafür verantwortlich, dass die Massnahmen, die das Bundesamt für Gesundheit in Zusammenhang mit dem Betrieb des Informati - onssystems festlegt, vollzogen werden. Er trifft organisatorische und technische Massnahmen gegen das unbefugte Bearbeiten und Entwenden der Daten.

§ 7 Leichenpass

1 Das Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen stellt den Leichenpass aus, wenn der im Todesfall herbeigerufene Arzt oder die Ärztin bestätigt, dass keine ge - sundheitlichen Bedenken gegen die Beförderung des Leichnams bestehen und die Bestatterin oder der Bestatter zudem bestätigt, dass die Einsargung nach den Bestim - mungen des anwendbaren internationalen Abkommens über die Leichenbeförde - rung
1 ) erfolgt ist.
2. Massnahmen

§ 8 Informationspflicht über den nationalen Impfplan

1 Der Kantonsärztliche Dienst informiert die in der Verordnung über die Bekämp - fung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemienverordnung)
2 ) genannten Personen und Institutionen in der Regel jährlich über den nationalen Impfplan.

§ 9 Erhebungen zur Feststellung des Impfstatus

1 Der Kantonsärztliche Dienst stellt gemäss den Vorgaben des Bundesamtes für Ge - sundheit den Anteil geimpfter Personen fest.
2 Die Schulärzte und Schulärztinnen oder an deren Stelle die ärztlichen Grundversor - ger und Grundversorgerinnen überprüfen den Impfstatus von Kindern und Jugendli - chen mindestens zweimal, in der Regel zu Beginn und gegen Ende der obligatori - schen Schulzeit.

§ 10 Verteilung und Abgabe der Heilmittel

1 Der Kantonsapotheker oder die Kantonsapothekerin ist zuständig für den Empfang, die Lagerung und die Verteilung der vom Bundesrat gelieferten Heilmittel.

§ 11 Pandemie

1 Der Kantonsärztliche Dienst erstellt den Pandemieplan Thurgau. Dieser regelt die übergeordnete Strategie der Einsatzbewältigung.
1) SR 0.818.61
2) SR 818.101.1
2 Bei einer besonderen pandemischen Lage wird der unter der Leitung des Kantons - ärztlichen Dienstes stehende Fachstab Pandemie eingesetzt. Dieser trifft und koordi - niert die erforderlichen Massnahmen und nimmt Lagebeurteilungen vor.
3 Bei einer ausserordentlichen pandemischen Lage erarbeitet der kantonale Füh - rungsstab Entscheidungsgrundlagen für die politischen Behörden.

§ 12 Anordnung der Massnahmen

1 Der Kantonsärztliche Dienst ordnet die im Epidemiengesetz
1 ) vorgesehenen Mass - nahmen gegenüber einzelnen Personen, bestimmten Personengruppen und der Be - völkerung in Zusammenhang mit einer übertragbaren Krankheit an.

§ 13 Durchsetzung der Massnahmen

1 Der Kantonsärztliche Dienst kann die von ihm angeordnete medizinische Überwa - chung, Quarantäne, Absonderung oder ärztliche Untersuchung zwangsweise durch - setzen. Er erlässt hierzu einen rechtsmittelfähigen Entscheid.
2 Die Massnahmen dürfen nur so lange dauern, wie es notwendig ist, um die Ver - breitung einer übertragbaren Krankheit zu verhindern und um eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit Dritter abzuwenden. Sie sind regelmässig zu überprüfen.

§ 14 Epidemiologische Abklärungen

1 Der Kantonsärztliche Dienst sorgt für die notwendigen epidemiologischen Abklä - rungen. Er kann das Bundesamt für Gesundheit beiziehen und informiert dieses über die Ergebnisse.
2 Er koordiniert seine Abklärungen bei Bedarf mit dem Kantonstierarzt oder der Kantonstierärztin, dem Kantonschemiker oder der Kantonschemikerin, dem Kantonsapotheker oder der Kantonsapothekerin, mit anderen betroffenen kantonalen Behörden oder Institutionen sowie mit anderen Kantonen.
3 Der Kantonschemiker oder die Kantonschemikerin führt bei vermuteten lebensmit - telbedingten Krankheitsausbrüchen sämtliche Abklärungen durch, die zur Wieder - herstellung der Lebensmittelsicherheit erforderlich sind.
3. Desinfektion und Entwesung

§ 15 Anordnung und Kontrolle

1 Desinfektion und Entwesung sind Aufgabe der Gemeinden.
1) SR 818.101
2 Der Amtsarzt oder die Amtsärztin ordnet nach Rücksprache mit dem Kantonsapo - theker oder der Kantonsapothekerin die erforderlichen Desinfektionen und Entwe - sungen an, soweit sie nicht bereits vom behandelnden Arzt oder der behandelnden Ärztin veranlasst worden sind.
3 Die Desinfektions- und Entwesungsverfahren werden vom Kantonsapotheker oder von der Kantonsapothekerin überwacht. Diese Verordnung tritt auf den 1. Mai 2016 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 29.03.2016 01.05.2016 Erstfassung 13/2016
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