Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung
Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz vom
20. März 1981 über die Unfallversicherung
1 ) vom 13. Dezember 1983 (Stand 18. November 1997)
1. Zuständigkeit
§ 1 Departement
1 Das Departement für Inneres und Volkswirtschaft ist zuständig für den Vollzug des Bundesgesetzes und der Ausführungsbestimmungen. *
§ 2 Kontrolle
1 Die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau weist Arbeitgeber auf die Unfallversi - cherungspflicht hin. Sie kontrolliert deren Einhaltung.
§ 3 Unfallverhütung
1 Das Industrie- und Gewerbeinspektorat führt die Aufsicht über die Anwendung der Vorschriften betreffend die Arbeitssicherheit in den Betrieben und auf technischen Anlagen.
2 Es verfügt Massnahmen gemäss Art. 86 Abs. 2 des Bundesgesetzes.
3 Die Zentralstelle für Maschinenberatung und Unfallverhütung kontrolliert die Ein - haltung der Vorschriften betreffend die Unfallverhütung in den Landwirtschaftsbe - trieben.
2. Gerichtsbarkeit
§ 4 Schiedsgericht
1 Auf Streitigkeiten gemäss Art. 57 Abs. 1 des Bundesgesetzes findet die Verord - nung des Regierungsrates über das Verfahren vor Schiedsgericht bei Streitigkeiten zwischen Unfallversicherern oder Krankenkassen einerseits und Medizinalpersonen, Laboratorien oder Heil- und Kuranstalten andererseits vom 9. November 1965
2 ) An - wendung.
1) SR 832.20
2) Jetzt § 69a Ziff. 2 G über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Februar 1981; RB 170.1 .
§ 5 Versicherungsgericht
1 Für Streitigkeiten nach Art. 106 des Bundesgesetzes ist das Versicherungsgericht zuständig.
2 Für das Verfahren gilt Art. 108 Abs. 1 des Bundesgesetzes. *
3. Schlussbestimmungen
§ 6 ...
1 )
§ 7 ...
2 )
§ 8 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat auf den 1. Ja - nuar 1984 in Kraft
3 )
.
1) Aufhebung und Änderung bisherigen Rechtes, ABl. 1983, Seite 1311.
2) Aufhebung und Änderung bisherigen Rechtes, ABl. 1983, Seite 1311.
3) Vom Bundesrat genehmigt am 6. September 1984.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 13.12.1983 01.01.1984 Erstfassung unbekannt
§ 1 Abs. 1 18.11.1997 18.11.1997 geändert -
§ 5 Abs. 2 30.10.1984 03.11.1984 eingefügt 44/1984
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