Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über das Einwohnerregister sowie kantonale Register
Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über das Einwohnerregister sowie kantonale Register * (ErV) vom 30. Juni 2009 (Stand 1. August 2013)
1. Einwohnerregister *
§ 1 Zuständigkeit
1 Zuständige Stelle im Sinne von § 2 Abs. 2 des Gesetzes ist die Dienststelle für Sta - tistik.
§ 2 Heimatschein
1 Der Heimatschein wird am Hauptwohnsitz beim Einwohneramt hinterlegt.
2 Dieses bestätigt die Hinterlegung kostenlos mit einer Meldebestätigung.
§ 3 Heimatausweis
1 Wer einen Nebenwohnsitz begründen will, hat Anspruch auf einen kostenlosen Heimatausweis. Im Heimatausweis wird bestätigt, dass der Heimatschein hinterlegt ist oder ausgestellt werden kann.
2 Der Heimatausweis wird am Nebenwohnsitz beim Einwohneramt hinterlegt. Die - ses bestätigt die Hinterlegung kostenlos mit einer Meldebestätigung.
§ 4 Befristung des Heimatausweises
1 Dauert der Aufenthalt am Nebenwohnsitz ein Jahr oder weniger lang, aber eine zum voraus bestimmte Zeit, ist die Gültigkeit des Heimatausweises auf diese Dauer zu befristen.
2 Dauert der Aufenthalt am Nebenwohnsitz voraussichtlich länger als ein Jahr, ist die Gültigkeit des Heimatausweises auf ein Jahr befristet. Danach ist dessen Gültigkeit um die zum voraus bestimmte Zeit oder um jeweils ein weiteres Jahr zu verlängern.
3 Bei Heimaufenthalten kann der Heimatausweis unbefristet ausgestellt werden.
4 Hinterlegte Heimatausweise sind vor Ablauf rechtzeitig zu erneuern oder durch neue Ausweise zu ersetzen. Die Kontrolle obliegt der Aufenthaltsgemeinde.
§ 5 Meldepflicht für Minderjährige *
1 Minderjährige, die bei ihren Eltern leben und das gleiche Bürgerrecht wie diese besitzen, müssen in der Regel keine Ausweisschriften hinterlegen. *
2 Im Jahr, in dem sie das 18. Altersjahr vollenden, haben sie innert 30 Tagen nach der Aufforderung durch das Einwohneramt eigene Ausweisschriften zu hinterlegen.
§ 6 Meldepflicht für Schweizerinnen und Schweizer ohne Hauptwohnsitz in
der Schweiz
1 Schweizerinnen und Schweizer mit ausländischem zivilrechtlichem Wohnsitz wer - den in der Schweiz meldepflichtig, wenn sie sich hier länger als drei Monate oder während dreier Monate innerhalb eines Jahres aufhalten, auch wenn sie keine Ab - sicht des dauernden Verbleibens haben. Sie haben sich mit ihrem Heimatschein an - zumelden. Der schweizerische Wohnsitz gilt als Nebenwohnsitz.
§ 7 Persönliche Meldepflicht
1 Die meldepflichtige Person dokumentiert ihre Angaben zur Erfassung der im Einwohnerregister notwendigen Daten.
2 Das Einwohneramt kann verlangen, dass die meldepflichtige Person den Miet- oder Kaufvertrag oder eine Wohnbestätigung über die von ihr bewohnte Wohnung vor - legt.
§ 8 Melde- und Auskunftspflicht Dritter
1 Die Meldung der Adresse schliesst die Angabe der betroffenen Wohnung ein (Stockwerk, Lage auf Stockwerk beziehungsweise, falls vorhanden, administrative oder physische Wohnungsnummer).
2 Die Meldung kann schriftlich oder auf elektronischem Wege erfolgen.
§ 9 Melde- und Auskunftspflicht bei Kollektivhaushalten
1 Leiterinnen und Leiter von Kollektivhaushalten melden dem Einwohneramt bis spätestens 15. Januar die Bewohnerinnen und Bewohner, die sich am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres seit mindestens drei Monaten im Kollektivhaushalt auf - halten. Die Meldung erfolgt elektronisch in dem von der Politischen Gemeinde zu - gestellten Formular.
2 Das Einwohneramt führt eine Liste der Kollektivhaushalte im Gebiet der Politi - schen Gemeinde.
3 Das Einwohneramt fordert die Leiterinnen und Leiter spätestens Ende November zur Datenlieferung nach Abs. 1 auf.
§ 10 Datenaustausch
1 Der Datenaustausch gemäss § 11 des Gesetzes erfolgt in verschlüsselter Form.
§ 11 Administrative und physische Wohnungsnummerierung
1 Bei Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen auf einem Stockwerk und pro Adresse ist eine administrative Wohnungsnummer zu führen.
2 Die Gemeinden sind berechtigt, Wohnungsnummern für einen grösseren Kreis von Gebäuden als in Abs. 1 umschrieben einzuführen und eine physische Anbringung der Wohnungsnummer anzuordnen.
3 Die physische Wohnungsnummerierung ist gut sichtbar ausserhalb der Wohnung anzubringen. Die Gemeinde regelt, wie sie beschaffen sein muss und wo sie ange - bracht wird.
4 Das Nummerierungssystem richtet sich nach den Empfehlungen des Bundes.
§ 12 Nachführung Wohnungsnummerierung
1 Die Gemeinden führen die administrative oder physische Wohnungsnummer im eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister.
2 Die Gemeinden sind verpflichtet, die administrative oder physische Wohnungs - nummer den Eigentümerinnen und Eigentümern oder den beauftragten Verwaltun - gen der Liegenschaften mitzuteilen. Bei Neu- und Umbauten wird die Wohnungs - nummerierung im Rahmen der Baubewilligung durch die Gemeinden festgelegt und den Eigentümerinnen und Eigentümern oder den beauftragten Verwaltungen der Liegenschaften mitgeteilt.
§ 13 Wohnungsnummerierung; Mitwirkung Dritter
1 Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die beauftragten Verwaltungen der Lie - genschaften stellen den Gemeinden unentgeltlich die notwendigen Angaben für die Einführung und Vergabe der administrativen und physischen Wohnungsnummer zur Verfügung. Sie geben dem Einwohneramt auf Verlangen die Wohnungs- und Be - wohnerlisten unentgeltlich heraus.
2 Eigentümerinnen und Eigentümer oder die beauftragten Verwaltungen der Liegen - schaften führen die Wohnungsnummer auf den Mietverträgen oder einer Wohnbe - stätigung auf. Bei einem Wechsel der Liegenschaftenverwaltung sind die zugewiese - nen administrativen oder physischen Wohnungsnummern unverändert weiterzufüh - ren.
§ 14 Rückgabe und Aufbewahrung Ausweisschriften
1 Wer aus einer Gemeinde wegzieht, hat Anspruch auf Rückgabe der hinterlegten Schriften.
2 Die hinterlegten Ausweisschriften sind geschützt aufzubewahren.
2. Kantonale Register *
§ 14a * Zuständigkeiten
1 Das Departement für Finanzen und Soziales ist das für kantonale Register zuständi - ge Departement. Es regelt die Zusammenarbeit mit kantonalen Stellen und Dritten.
2 Es kann nach Rücksprache mit den betroffenen kantonalen Stellen und dem Daten - schutzbeauftragten Weisungen erlassen, insbesondere über
1. besonders schützenswerte Personendaten;
2. Qualitätssicherung der Register.
3 Die Steuerverwaltung führt die Fachstelle für das Personen- und Objektregister (PEROB).
4 Die zugriffsberechtigten Stellen sind verantwortlich für die Einhaltung der daten - schutzrechtlichen Vorgaben bezüglich der von der Fachstelle bezogenen Daten.
§ 14b * Zugriffsberechtigung
1 Gesuche für die Erteilung von Zugriffsberechtigungen und für den Bezug von Mu - tationsmeldungen sind der Fachstelle zu Handen des Regierungsrates einzureichen.
2 Die Fachstelle bezeichnet die für das Gesuch erforderlichen Unterlagen.
3 Berechtigungen werden an organisatorische Einheiten des Kantons und der Gemeinden erteilt. Diese Stellen bezeichnen die Zugriffsberechtigungen ihrer Mitar - beiterinnen und Mitarbeiter.
4 Der Regierungsat kann Organisationen, denen öffentliche Aufgaben übertragen sind, eine Zugriffsberechtigung erteilen, sofern für den Bezug der Daten ein berech - tigtes Interesse besteht und die datenschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten wer - den.
5 Es werden folgende Zugriffsberechtigungen unterschieden:
1. Personensuche für Einzelabfragen zu jeweils einer Person auf dem aktuellen Datenbestand, wohnhaft in einem definierten Gebiet, mittels identifizierender Merkmale (beispielsweise AHVN13, Name, Vorname, Geburtsdatum, Gemeinde, Adresse) und Anzeige einer definierten Auswahl von Merkmalen;
2. Druck zulässiger Merkmale;
3. Navigation durch die historisierten Daten der betreffenden Person nach Ziff. 1;
4. Listenabfragen aufgrund von Selektionskriterien aus der Liste der zulässigen Merkmale;
5. elektronischer Export der Daten aus der Personensuche oder aus Listenabfra - gen;
6. Empfang und Nutzung von definierten Mutationsmeldungen aus den kantona - len Registern in fachspezifische Applikationen und deren Verarbeitung.
6 Für Einwohnerämter besteht ein Anspruch auf Zugriff zu Daten, die in ihren Regis - tern geführt werden. Die Gemeinden erhalten kostenlos Zugriff auf Daten, welche zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigt werden.
§ 14c * Aufgaben der Fachstelle
1 Die Fachstelle ist zuständig für die Führung der Register, insbesondere
1. Koordination der Datenbeschaffung;
2. Qualitätskontrolle der Daten und Datenabgleich mit anderen Registern;
3. Datenlieferung an die berechtigten Stellen gemäss den Vorgaben des Bundes und der kantonalen Gesetzgebung;
4. Verwaltung der Nutzungsberechtigungen;
5. Übersicht der zugriffsberechtigten Stellen.
§ 14d * Datenübermittlung
1 Die Gemeinden übermitteln die Mutationen aus dem Einwohnerregister als stan - dardisierte eCH-Meldungen verschlüsselt über Sedex an die kantonale Fachstelle. Diese Datenlieferungen erfolgen gemäss den technischen Anweisungen der Fach - stelle.
2 Zur Qualitätskontrolle wird periodisch der Gesamtbestand der Daten geliefert.
3 Datenlieferungen von kantonalen Registern an die kantonale Fachstelle haben sinn - gemäss zu erfolgen.
§ 14e * Plausibilität und Qualität
1 Die Fachstelle kontrolliert die Plausibilität und Qualität der von den Gemeinden und anderen kantonalen Registern gelieferten Daten gemäss den Vorgaben des Bun - des und des Kantons und ordnet notwendige Korrekturen an.
§ 15 Zusätzliche Merkmale *
1 Das Einwohneramt führt im Einwohnerregister die zusätzlichen Merkmale gemäss Anhang 1. *
2
... *
§ 15a * Software für die elektronische Datenführung
1 Für die kommunalen Einwohnerregister ist eine Software zu verwenden, welche die korrekte Nachführung der kantonalen Register gewährleistet und für die Daten - kommunikation über einen Sedex-Adapter verfügt.
3. Schlussbestimmungen *
§ 16 ...
1 )
§ 17 Aufhebung bisherigen Rechtes
1 Die Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über Niederlassung und Aufent - halt der Schweizerbürger vom 1. Juli 1985 wird aufgehoben.
§ 18 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung und das Gesetz über das Einwohnerregister vom 25. Februar
2009 treten auf den 1. August 2009 in Kraft.
1) Änderung bisherigen Rechtes, ABl. 2009, S. 1702
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 30.06.2009 01.08.2009 Erstfassung ABl. 27/2009 Erlasstitel 02.07.2013 01.08.2013 geändert 27/2013 Titel 1. 02.07.2013 01.08.2013 eingefügt 27/2013
§ 5 04.12.2012 01.01.2013 Titel geändert 49/2012
§ 5 Abs. 1 04.12.2012 01.01.2013 geändert 49/2012
Titel 2. 02.07.2013 01.08.2013 eingefügt 27/2013
§ 14a 02.07.2013 01.08.2013 eingefügt 27/2013
§ 14b 02.07.2013 01.08.2013 eingefügt 27/2013
§ 14c 02.07.2013 01.08.2013 eingefügt 27/2013
§ 14d 02.07.2013 01.08.2013 eingefügt 27/2013
§ 14e 02.07.2013 01.08.2013 eingefügt 27/2013
§ 15 02.07.2013 01.08.2013 Titel geändert 27/2013
§ 15 Abs. 1 02.07.2013 01.08.2013 geändert 27/2013
§ 15 Abs. 2 02.07.2013 01.08.2013 aufgehoben 27/2013
§ 15a 02.07.2013 01.08.2013 eingefügt 27/2013
Titel 3. 02.07.2013 01.08.2013 eingefügt 27/2013 Anhang 1 02.07.2013 01.08.2013 eingefügt 27/2013
Anhang 1
1) Zusätzliche kantonale Merkmale gemäss § 1 des Gesetzes Nr. Merkmal Verbindlichkeit
1 Name und Vorname des Vaters zum Zei t- punkt der Geburt falls bekannt , obligatorisch
2 Name und Vorname der Mutter zum Zei t- punkt der Geburt falls bekannt , obli gatorisch
3.1 Typ der Beziehung
2) falls Beziehung besteht , obligat o- risch
3.2 Zusätzliche Gesetzesgrundlagen (ZGB -
Artikel)
3) obligatorisch, falls relevant
3.3 Sorgerecht obligatorisch, falls relevant
3.4.1 Identifikation Beziehungsperson / Adresse 4) obligatorisch, falls Beziehung besteht
3.4.2 Identifikation Partner / Adresse obligatorisch, falls Beziehung besteht
3.4.3 Identifikation Organisation / Adresse obligatorisch, falls Beziehung besteht
4.1 Weitere Heimatort(e) obligatorisch für schweizerisch e Staatsangehörige , falls vorhanden
4.2 Kanton(e) des(r) Heimatort(e) obligatorisch für schweizerische Staatsangehörige , falls vorhanden
5 Schriftensperre obligatorisch, falls relevant
1) Fassung gemäss RRV vom 2. Juli 2013, in Kraft getreten auf den 1. August 2013.
2)
1 = Ehepartner, 2 = Partner in e ingetragene r Partnerschaft, 3 = Mutter, 4 = Va ter, 5 = Pfl e- gevater, 6 = Pflegemutter, 7 = Beistand (von verbeistandeter Per son), 8 = Beirat (von ve r- beirateter Person), 9 = Vormund (von bevormundeter Per son), 10 = Vorsorgebeauftragter (von Person)
3) Neu geschaffenes Merkmal im Zusammenhang mit der KESB -Einführung
4) Die Merkmale 3.4.1 bis 3.4.3 stehen im Zusammenhang mit dem Beziehungstyp (Merkmal
3.1): Je nach Typ steht hier lediglich die Identifikati on der Beziehungsperson (z.B. Mutter) oder deren Beschreibung mit Organisation (z.B. Vorsorgebeauftragter)
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