Verordnung über die Kosten in Verwaltungsverfahren (370.120)
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Verordnung über die Kosten in Verwaltungsverfahren

Verordnung über die Kosten in Verwaltungsverfahren (VKV) Vom 12. Dezember 2006 (Stand 1. Januar 2010) Gestützt auf Art. 45 der Kantonsverfassung 1 ) und Art. 75 Abs. 3 des Verwaltungs - rechtspflegegesetzes
2 ) von der Regierung erlassen am 12. Dezember 2006
1. Geltungsbereich

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Kosten, die unentgeltliche Rechtspflege und die Par - teientschädigung in Verfahren vor kantonalen Verwaltungsbehörden sowie vor kantonalen Behörden und Organen, für deren Verfahren das Verwaltungsrechtspfle - gegesetz Anwendung findet.

Art. 2 Subsidiäre Anwendung

1 Die Vorschriften dieser Verordnung über die Verfahrenskosten finden nur Anwen - dung, soweit nicht spezialgesetzlich abweichende Kostenregelungen vorgesehen sind.
2 Die Entschädigung für Amtshandlungen und Dienstleistungen ausserhalb eines Verwaltungsverfahrens richtet sich nach den spezialgesetzlichen Regelungen und nach dem Finanzhaushaltsrecht.
1) BR 110.100
2) BR 370.100
2. Verfahrenskosten

Art. 3 Staatsgebühr

1. Umfang
1 Die Staatsgebühr wird in der Regel pauschal für den Verfahrensaufwand ein - schliesslich Instruktion, Beweisverfahren und Entscheidredaktion erhoben.

Art. 4 2. Bemessung

1 Die Bemessung der Staatsgebühr richtet sich nach den Kriterien des Verwaltungs - rechtspflegegesetzes
1 ) und den Gebührengrundsätzen.
2 In erstinstanzlichen Verfahren beträgt die Staatsgebühr: a) für Verfahren vor Ämtern und gleichgestellten Organisationseinheiten: Fr. 50.– bis 2500.– b) für Verfahren vor Departementen und gleichgestellten Organisationseinheiten: Fr. 100.– bis 5000.– c) für Verfahren vor der Regierung und vom Grossen Rat beaufsichtigten Behör - den: Fr. 100.– bis 7500.–
3 Bei Verwaltungsbeschwerden und Aufsichtsbeschwerden beträgt die Staatsgebühr: a) für Verfahren vor Departementen: Fr. 200.– bis 7500.– b) für Verfahren vor der Regierung: Fr. 300.– bis 10 000.–
4 Bei Planungsbeschwerden gemäss kantonalem Raumplanungsrecht beträgt die Staatsgebühr 300 bis 10 000 Franken.

Art. 5 3. Besondere Fälle

1 Wird ein Verfahren nicht durch Sachentscheid, sondern durch Abschreibungsverfü - gung oder Nichteintretensentscheid erledigt, kann die Staatsgebühr unterhalb des Mindestbetrags festgesetzt oder ganz erlassen werden.
2 Bei Verfahren, die einen besonders grossen Aufwand verursachen oder die beson - ders schwierig sind, kann der Gebührenrahmen auf höchstens das Doppelte erweitert werden.

Art. 6 Gebühren für Ausfertigungen und Mitteilungen

1 Die Gebühren für Ausfertigungen und Mitteilungen werden für Vorladungen sowie für Zwischen- und Endentscheide erhoben. Sie schliessen insbesondere die Kosten für Kanzleimaterial, Porto, Telekommunikation und amtliche Publikationen mit ein.
2 Die Gebühren für die Ausfertigung betragen: a) 16 Franken je angefangene Originalseite von Zwischen- und Endentscheiden; b) 1 Franken je kopierte Seite für die Abgabe weiterer notwendiger Exemplare, wobei pro Empfänger nur ein Exemplar berechnet wird.
1) BR 370.100
3 Die Gebühren für die Mitteilung von Vorladungen sowie von Zwischen- und En - dentscheiden betragen zehn Franken.
4 Liegen besondere Umstände vor, können die Gebühren angemessen reduziert wer - den.

Art. 7 Barauslagen

1. Umfang
1 Die Barauslagen umfassen die durch das Verfahren entstandenen Kosten Dritter, insbesondere die Vergütungen an andere Amtsstellen, Zeugen, Übersetzerinnen und Übersetzer sowie Sachverständige.
2 Keine Barauslagen stellen Spesenentschädigungen an Behördenmitglieder und Mit - arbeitende dar.

Art. 8 2. Bemessung

1 Barauslagen werden nach dem effektiven Aufwand in Rechnung gestellt.
2 Eine Zeugenentschädigung wird nur auf Antrag bezahlt. Die Bemessung richtet sich nach den für das Zivilverfahren geltenden Ansätzen. Mitarbeitende von Verwal - tungsbehörden erhalten keine Zeugenentschädigung.
3 Sind die Barauslagen ausserordentlich hoch oder liegen sonst besondere Umstände vor, können die Kosten angemessen reduziert werden.

Art. 9 Ausnahmen von der Kostenpflicht

1 Kostenlos sind erstinstanzliche Verfahren hinsichtlich: a) Gewährung oder Verweigerung finanzieller Beitragsleistungen oder Einnah - meverzichte; b) Festlegung von Steuern und Ersatzabgaben; c) Genehmigung von Erlassen; d) Genehmigung von regionalen Richtplänen, der kommunalen Grundordnung sowie der Verlängerung von Planungszonen; e) personalrechtlicher Angelegenheiten; f) Erläuterung und Berichtigung; g) * Überprüfungen im Straf- und Massnahmenvollzug, welche von Amtes wegen erfolgen müssen.
2 Wird ein Verfahren mutwillig oder trölerisch eingeleitet, können Verfahrenskosten erhoben werden.
3 Kantonalen Behörden werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4 Liegen besondere Umstände vor, kann auf die Erhebung von Verfahrenskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.

Art. 10 Reduzierte Kostenpflicht

1 Unterliegt eine Partei nur teilweise, werden die Verfahrenskosten angemessen redu - ziert oder ganz erlassen.

Art. 11 Zuständigkeiten und Verfahren

1 Für jedes Verfahren ist eine Rechnung zu führen, in die alle für die Bemessung der Gebühren für Ausfertigungen und Mitteilungen sowie der Barauslagen massgeben - den Aufwendungen und Auslagen einzutragen sind.
2 Die Verfahrenskosten werden in der Regel im Entscheid in der Hauptsache festge - legt.
3 Die Zuständigkeiten und Verfahren für das Inkasso richten sich nach dem Finanz - haushaltsrecht.
3. Kanzleigebühren

Art. 12 Bemessung

1 Für einfache Amtshandlungen und Tätigkeiten der Verwaltung, die keinen besonde - ren Prüfungs- oder Kontrollaufwand erfordern, kann eine Kanzleigebühr von höchs - tens 150 Franken erhoben werden.
2 Die Akteneinsicht in einem hängigen Verfahren ist bei der Behörde in der Regel kostenlos.
3 Für die Herstellung von Fotokopien wird ein Franken pro Kopie in Rechnung ge - stellt. Existieren die Verfahrensakten nur in elektronischer Form, ist das Ausdrucken der Dokumente kostenlos.
4 Liegen besondere Umstände vor, können die Kanzleigebühren reduziert oder ganz erlassen werden.
4. Unentgeltliche Rechtspflege

Art. 13 Bemessung

1 Die Entschädigung für die Rechtsvertretung wird von der in der Hauptsache zuständigen Behörde nach Abschluss des Verfahrens festgelegt.
2 Die Bemessung der Entschädigung erfolgt nach dem für eine sachgerechte Be - schwerdeführung notwendigen Zeitaufwand. Die Art der Bemühungen sowie die Schwierigkeit des Falles in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sind angemessen zu berücksichtigen. Zuschläge werden nicht gewährt.
3 Barauslagen sind vollumfänglich zu vergüten. Unnötige Kosten begründen keinen Anspruch auf Entschädigung.
4 Wird keine Honorarnote eingereicht, die eine umfassende Überprüfung der Auf - wendungen erlaubt, wird die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt. In der Regel beträgt die Entschädigung höchstens: a) für einfache Verfahren: Fr. 2000.– b) für mittlere Verfahren: Fr. 4000.– c) für komplexere Verfahren: Fr. 6000.–

Art. 14 Rückerstattung

1 Die Zuständigkeit für die Verpflichtung zur Rückerstattung gemäss Artikel 77 Ver - waltungsrechtspflegegesetz 1 ) richtet sich nach der Regierungs- und Verwaltungsorga - nisationsgesetzgebung.
5. Parteientschädigung

Art. 15 Umfang

1 In erstinstanzlichen Verfahren wird in der Regel keine Parteientschädigung zuge - sprochen.
2 Obsiegt eine Partei nur teilweise, wird die Parteientschädigung angemessen redu - ziert.
3 Keine oder eine angemessen reduzierte Parteientschädigung wird zugesprochen, wenn: a) die Partei die Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Verfügung durch eine Verlet - zung ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflichten mitverursacht hat oder b) der Beizug einer berufsmässigen Vertretung sachlich nicht gerechtfertigt war.

Art. 16 Bemessung

1 Die Parteientschädigung wird von der in der Hauptsache zuständigen Behörde glo - bal festgesetzt. Sie umfasst die durch das Verfahren verursachten notwendigen Aus - lagen der berechtigten Partei und deren Kosten für die berufsmässige Vertretung.
2 Die Entschädigung für die berufsmässige Vertretung richtet sich nach der Anwalts - gesetzgebung. *
3 Wird keine Honorarnote eingereicht, die eine umfassende Überprüfung der Auf - wendungen erlaubt, wird die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt.
1) BR 370.100
6. Schlussbestimmungen

Art. 17 Aufhebung von Erlassen

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden folgende Erlasse aufgehoben: a) Gebührenverordnung für das Verwaltungsgericht vom 25. August 1980
1 ) ; b) Verordnung über Verfahrenskosten in Verwaltungs- und Verfassungssachen vom 18. Oktober 1982
2 )
.
2 Verweisen geltende Erlasse auf Bestimmungen, die durch diese Verordnung ersetzt werden, finden die entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung Anwendung.

Art. 18 Änderung bisherigen Rechts 3 )

Art. 19 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Verwaltungsrechtspflegegesetz vom
31. August 2006 in Kraft 4 ) .
1) AGS 1980, 693 und AGS 1997, 4023; BR 173.310
2) AGS 1982, 1029; AGS 1989, 2186 und AGS 1997, 4022; BR 370.600
3) Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
4)
1. Januar 2007
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
12.12.2006 01.01.2007 Erlass Erstfassung -
17.03.2009 01.04.2009 Art. 16 Abs. 2 geändert -
22.12.2009 01.01.2010 Art. 9 Abs. 1, g) eingefügt -
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 12.12.2006 01.01.2007 Erstfassung -

Art. 9 Abs. 1, g) 22.12.2009 01.01.2010 eingefügt -

Art. 16 Abs. 2 17.03.2009 01.04.2009 geändert -

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