Verordnung über die Kosten in Verwaltungsverfahren (370.120)
Verordnung über die Kosten in Verwaltungsverfahren (370.120)
Verordnung über die Kosten in Verwaltungsverfahren
Verordnung über die Kosten in Verwaltungsverfahren (VKV) Vom 12. Dezember 2006 (Stand 1. Januar 2010) Gestützt auf Art. 45 der Kantonsverfassung 1 ) und Art. 75 Abs. 3 des Verwaltungs - rechtspflegegesetzes
2 ) von der Regierung erlassen am 12. Dezember 2006
1. Geltungsbereich
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Kosten, die unentgeltliche Rechtspflege und die Par - teientschädigung in Verfahren vor kantonalen Verwaltungsbehörden sowie vor kantonalen Behörden und Organen, für deren Verfahren das Verwaltungsrechtspfle - gegesetz Anwendung findet.
Art. 2 Subsidiäre Anwendung
1 Die Vorschriften dieser Verordnung über die Verfahrenskosten finden nur Anwen - dung, soweit nicht spezialgesetzlich abweichende Kostenregelungen vorgesehen sind.
2 Die Entschädigung für Amtshandlungen und Dienstleistungen ausserhalb eines Verwaltungsverfahrens richtet sich nach den spezialgesetzlichen Regelungen und nach dem Finanzhaushaltsrecht.
1) BR 110.100
2) BR 370.100
2. Verfahrenskosten
Art. 3 Staatsgebühr
1. Umfang
1 Die Staatsgebühr wird in der Regel pauschal für den Verfahrensaufwand ein - schliesslich Instruktion, Beweisverfahren und Entscheidredaktion erhoben.
Art. 4 2. Bemessung
1 Die Bemessung der Staatsgebühr richtet sich nach den Kriterien des Verwaltungs - rechtspflegegesetzes
1 ) und den Gebührengrundsätzen.
2 In erstinstanzlichen Verfahren beträgt die Staatsgebühr: a) für Verfahren vor Ämtern und gleichgestellten Organisationseinheiten: Fr. 50.– bis 2500.– b) für Verfahren vor Departementen und gleichgestellten Organisationseinheiten: Fr. 100.– bis 5000.– c) für Verfahren vor der Regierung und vom Grossen Rat beaufsichtigten Behör - den: Fr. 100.– bis 7500.–
3 Bei Verwaltungsbeschwerden und Aufsichtsbeschwerden beträgt die Staatsgebühr: a) für Verfahren vor Departementen: Fr. 200.– bis 7500.– b) für Verfahren vor der Regierung: Fr. 300.– bis 10 000.–
4 Bei Planungsbeschwerden gemäss kantonalem Raumplanungsrecht beträgt die Staatsgebühr 300 bis 10 000 Franken.
Art. 5 3. Besondere Fälle
1 Wird ein Verfahren nicht durch Sachentscheid, sondern durch Abschreibungsverfü - gung oder Nichteintretensentscheid erledigt, kann die Staatsgebühr unterhalb des Mindestbetrags festgesetzt oder ganz erlassen werden.
2 Bei Verfahren, die einen besonders grossen Aufwand verursachen oder die beson - ders schwierig sind, kann der Gebührenrahmen auf höchstens das Doppelte erweitert werden.
Art. 6 Gebühren für Ausfertigungen und Mitteilungen
1 Die Gebühren für Ausfertigungen und Mitteilungen werden für Vorladungen sowie für Zwischen- und Endentscheide erhoben. Sie schliessen insbesondere die Kosten für Kanzleimaterial, Porto, Telekommunikation und amtliche Publikationen mit ein.
2 Die Gebühren für die Ausfertigung betragen: a) 16 Franken je angefangene Originalseite von Zwischen- und Endentscheiden; b) 1 Franken je kopierte Seite für die Abgabe weiterer notwendiger Exemplare, wobei pro Empfänger nur ein Exemplar berechnet wird.
1) BR 370.100
3 Die Gebühren für die Mitteilung von Vorladungen sowie von Zwischen- und En - dentscheiden betragen zehn Franken.
4 Liegen besondere Umstände vor, können die Gebühren angemessen reduziert wer - den.
Art. 7 Barauslagen
1. Umfang
1 Die Barauslagen umfassen die durch das Verfahren entstandenen Kosten Dritter, insbesondere die Vergütungen an andere Amtsstellen, Zeugen, Übersetzerinnen und Übersetzer sowie Sachverständige.
2 Keine Barauslagen stellen Spesenentschädigungen an Behördenmitglieder und Mit - arbeitende dar.
Art. 8 2. Bemessung
1 Barauslagen werden nach dem effektiven Aufwand in Rechnung gestellt.
2 Eine Zeugenentschädigung wird nur auf Antrag bezahlt. Die Bemessung richtet sich nach den für das Zivilverfahren geltenden Ansätzen. Mitarbeitende von Verwal - tungsbehörden erhalten keine Zeugenentschädigung.
3 Sind die Barauslagen ausserordentlich hoch oder liegen sonst besondere Umstände vor, können die Kosten angemessen reduziert werden.
Art. 9 Ausnahmen von der Kostenpflicht
1 Kostenlos sind erstinstanzliche Verfahren hinsichtlich: a) Gewährung oder Verweigerung finanzieller Beitragsleistungen oder Einnah - meverzichte; b) Festlegung von Steuern und Ersatzabgaben; c) Genehmigung von Erlassen; d) Genehmigung von regionalen Richtplänen, der kommunalen Grundordnung sowie der Verlängerung von Planungszonen; e) personalrechtlicher Angelegenheiten; f) Erläuterung und Berichtigung; g) * Überprüfungen im Straf- und Massnahmenvollzug, welche von Amtes wegen erfolgen müssen.
2 Wird ein Verfahren mutwillig oder trölerisch eingeleitet, können Verfahrenskosten erhoben werden.
3 Kantonalen Behörden werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4 Liegen besondere Umstände vor, kann auf die Erhebung von Verfahrenskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
Art. 10 Reduzierte Kostenpflicht
1 Unterliegt eine Partei nur teilweise, werden die Verfahrenskosten angemessen redu - ziert oder ganz erlassen.
Art. 11 Zuständigkeiten und Verfahren
1 Für jedes Verfahren ist eine Rechnung zu führen, in die alle für die Bemessung der Gebühren für Ausfertigungen und Mitteilungen sowie der Barauslagen massgeben - den Aufwendungen und Auslagen einzutragen sind.
2 Die Verfahrenskosten werden in der Regel im Entscheid in der Hauptsache festge - legt.
3 Die Zuständigkeiten und Verfahren für das Inkasso richten sich nach dem Finanz - haushaltsrecht.
3. Kanzleigebühren
Art. 12 Bemessung
1 Für einfache Amtshandlungen und Tätigkeiten der Verwaltung, die keinen besonde - ren Prüfungs- oder Kontrollaufwand erfordern, kann eine Kanzleigebühr von höchs - tens 150 Franken erhoben werden.
2 Die Akteneinsicht in einem hängigen Verfahren ist bei der Behörde in der Regel kostenlos.
3 Für die Herstellung von Fotokopien wird ein Franken pro Kopie in Rechnung ge - stellt. Existieren die Verfahrensakten nur in elektronischer Form, ist das Ausdrucken der Dokumente kostenlos.
4 Liegen besondere Umstände vor, können die Kanzleigebühren reduziert oder ganz erlassen werden.
4. Unentgeltliche Rechtspflege
Art. 13 Bemessung
1 Die Entschädigung für die Rechtsvertretung wird von der in der Hauptsache zuständigen Behörde nach Abschluss des Verfahrens festgelegt.
2 Die Bemessung der Entschädigung erfolgt nach dem für eine sachgerechte Be - schwerdeführung notwendigen Zeitaufwand. Die Art der Bemühungen sowie die Schwierigkeit des Falles in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sind angemessen zu berücksichtigen. Zuschläge werden nicht gewährt.
3 Barauslagen sind vollumfänglich zu vergüten. Unnötige Kosten begründen keinen Anspruch auf Entschädigung.
4 Wird keine Honorarnote eingereicht, die eine umfassende Überprüfung der Auf - wendungen erlaubt, wird die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt. In der Regel beträgt die Entschädigung höchstens: a) für einfache Verfahren: Fr. 2000.– b) für mittlere Verfahren: Fr. 4000.– c) für komplexere Verfahren: Fr. 6000.–
Art. 14 Rückerstattung
1 Die Zuständigkeit für die Verpflichtung zur Rückerstattung gemäss Artikel 77 Ver - waltungsrechtspflegegesetz 1 ) richtet sich nach der Regierungs- und Verwaltungsorga - nisationsgesetzgebung.
5. Parteientschädigung
Art. 15 Umfang
1 In erstinstanzlichen Verfahren wird in der Regel keine Parteientschädigung zuge - sprochen.
2 Obsiegt eine Partei nur teilweise, wird die Parteientschädigung angemessen redu - ziert.
3 Keine oder eine angemessen reduzierte Parteientschädigung wird zugesprochen, wenn: a) die Partei die Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Verfügung durch eine Verlet - zung ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflichten mitverursacht hat oder b) der Beizug einer berufsmässigen Vertretung sachlich nicht gerechtfertigt war.
Art. 16 Bemessung
1 Die Parteientschädigung wird von der in der Hauptsache zuständigen Behörde glo - bal festgesetzt. Sie umfasst die durch das Verfahren verursachten notwendigen Aus - lagen der berechtigten Partei und deren Kosten für die berufsmässige Vertretung.
2 Die Entschädigung für die berufsmässige Vertretung richtet sich nach der Anwalts - gesetzgebung. *
3 Wird keine Honorarnote eingereicht, die eine umfassende Überprüfung der Auf - wendungen erlaubt, wird die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt.
1) BR 370.100
6. Schlussbestimmungen
Art. 17 Aufhebung von Erlassen
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden folgende Erlasse aufgehoben: a) Gebührenverordnung für das Verwaltungsgericht vom 25. August 1980
1 ) ; b) Verordnung über Verfahrenskosten in Verwaltungs- und Verfassungssachen vom 18. Oktober 1982
2 )
.
2 Verweisen geltende Erlasse auf Bestimmungen, die durch diese Verordnung ersetzt werden, finden die entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung Anwendung.
Art. 18 Änderung bisherigen Rechts 3 )
Art. 19 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Verwaltungsrechtspflegegesetz vom
31. August 2006 in Kraft 4 ) .
1) AGS 1980, 693 und AGS 1997, 4023; BR 173.310
2) AGS 1982, 1029; AGS 1989, 2186 und AGS 1997, 4022; BR 370.600
3) Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
4)
1. Januar 2007
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
12.12.2006 01.01.2007 Erlass Erstfassung -
17.03.2009 01.04.2009 Art. 16 Abs. 2 geändert -
22.12.2009 01.01.2010 Art. 9 Abs. 1, g) eingefügt -
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 12.12.2006 01.01.2007 Erstfassung -