Verordnung des Regierungsrates über die Datenbearbeitung durch die Kantonspolizei
Verordnung des Regierungsrates über die Datenbearbeitung durch die Kantonspolizei vom 19. Juni 2012 (Stand 1. Juli 2012)
1. Datenaufnahme und -löschung
§ 1 Allgemeines
1 Die Kantonspolizei erhebt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die zur Er - füllung ihrer Aufgaben und ihrer Verwaltungstätigkeit erforderlichen Daten.
§ 2 Datenarten
1 Die Datensammlung der Kantonspolizei umfasst folgende Daten:
1. Grunddaten;
2. erkennungsdienstliche Daten;
3. Haftdaten;
4. Fahndungsdaten;
5. Falldaten;
6. Asservatsdaten;
7. Waffendaten;
8. Verkehrsunfalldaten;
9. Journaldaten;
10. Beherbergungsdaten;
11. Daten abgelegter Akten.
§ 3 Grunddaten
1 Die Kantonspolizei kann Grunddaten zu natürlichen und juristischen Personen er - fassen, wenn über diese erkennungsdienstliche Daten, Haftdaten, Fahndungsdaten, Falldaten, Waffendaten, Verkehrsunfalldaten oder Daten abgelegter Akten vorlie - gen.
2 Als Grunddaten einer natürlichen Person werden erfasst:
1. Namen, Vornamen und Aliasnamen;
2. Geburtsdatum und -ort;
3. Heimatort beziehungsweise Heimatland und Aufenthaltsstatus;
4. Geschlecht;
5. Wohn- oder Aufenthaltsort;
6. Kommunikationsmittel;
7. Namen und Vornamen der Eltern;
8. Zivilstand sowie Namen und Vornamen des Ehegatten oder des eingetragenen Partners;
9. Beruf;
10. Beteiligungsart am Geschehen;
11. Verbindungen sowie Personen- und Fahndungshinweise.
3 Die Grunddaten juristischer Personen umfassen:
1. Firma;
2. Branche und Zweck;
3. Sitz und Adresse;
4. Organe;
5. Beteiligungsart am Geschehen;
6. Verbindungen.
4 Die Grunddaten werden innert sechs Monaten nach der Erhebung gelöscht, wenn keine Verbindung zu einer anderen Datenart mehr vorliegt.
§ 4 Erkennungsdienstliche Daten
1 Die Kantonspolizei kann im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung Da - ten erfassen.
2 Diese Daten beinhalten:
1. Abnahmestelle, -datum und -grund;
2. Ausweisdaten;
3. Audio- und Videodaten;
4. Signalement und besondere Merkmale;
5. Hinweise auf Schriftproben und Spurenvergleiche;
6. Hinweise und administrative Angaben zu daktyloskopischen Daten und DNA- Profilen.
3 Die erkennungsdienstlichen Daten werden 20 Jahre nach der Erhebung gelöscht. Wenn zu diesem Zeitpunkt noch Haftdaten, Fahndungsdaten oder Falldaten vorhan - den sind, verlängert sich die Aufbewahrungszeit bis zu der Löschung dieser Daten.
§ 5 Haftdaten
1 Die Kantonspolizei kann im Rahmen der vorläufigen Festnahme und des polizeili - chen Gewahrsams sowie bei der im Auftrag der Staatsanwaltschaft vorgenommenen Inhaftierung Haftdaten erfassen.
2 Die Haftdaten beinhalten:
1. Eintrittsdaten;
2. Festnahme-, Gewahrsams- und Inhaftierungsort;
3. Festnahme-, Gewahrsams- und Inhaftierungsgrund;
4. Entlassungsdaten;
5. Entweichungsdaten;
6. zuständige Stelle;
7. Transporte;
8. administrative Hinweise.
3 Die Haftdaten werden zehn Jahre nach Entlassung der betroffenen Person gelöscht.
§ 6 Fahndungsdaten
1 Die Kantonspolizei kann im Rahmen von Fahndungen oder Ausschreibungen Fahndungsdaten erfassen.
2 Die Fahndungsdaten beinhalten:
1. Fahndungsauftrag und -grund;
2. Fahndungshinweise;
3. auftraggebende Stelle;
4. Ausschreibungs-, Verfall- und Widerrufdaten.
3 Die Fahndungsdaten werden zehn Jahre nach Verfall oder Widerruf der Ausschrei - bung, spätestens mit Eintritt der Verfolgungsverjährung gelöscht.
§ 7 Falldaten
1 Die Kantonspolizei kann im Rahmen von polizeirelevanten Ereignissen Falldaten erfassen.
2 Die Falldaten beinhalten:
1. Art des Ereignisses;
2. Örtlichkeit und Ereigniszeit;
3. beteiligte Personen und Art der Beteiligung;
4. Tatvorgehen und -mittel;
5. kriminaltechnische Daten;
6. Audio- und Videodaten;
7. Schädigungsgrad der verletzten Personen;
8. Delikts- und Fundsachen;
9. Hinweise auf tatverdächtige Personen und deren Art der Beteiligung;
10. Verbindungen zu anderen Ereignissen;
11. Ausschreibungen;
12. Strafanzeigen und -anträge.
3 Angaben betreffend Übertretungen wegen Fahrens in nicht fahrfähigem Zustand werden nicht erhoben.
4 Die Falldaten werden bei geklärten Delikten mit Eintritt der Vollstreckungsverjäh - rung und bei ungeklärten Delikten mit Eintritt der Verfolgungsverjährung gelöscht.
5 Falldaten über Delikts- und Fundsachen können solange aufbewahrt bleiben, als ein polizeiliches Interesse daran besteht.
§ 8 Asservatsdaten
1 Die Kantonspolizei kann über Spuren und sichergestellte Sachen Asservatsdaten erfassen.
2 Sie werden zusammen mit den jeweiligen Falldaten oder 20 Jahre nach der Erhe - bung gelöscht.
3 Vorbehalten bleibt die vorzeitige Löschung aufgrund übergeordneter Bestimmun - gen oder der Weisung der zuständigen Strafbehörde.
§ 9 Waffendaten
1 Die Kantonspolizei kann im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben Waffendaten er - fassen.
2 Die Waffendaten beinhalten:
1. waffentechnische Angaben;
2. Herkunft, Hersteller und Lieferant der Waffe;
3. Angaben zur Sicherstellung und Beschlagnahmung;
4. Angaben zur Waffenerwerberin oder zum Waffenerwerber;
5. Angaben zur Waffenbesitzerin oder zum Waffenbesitzer;
6. Angaben zur Inhaberin oder zum Inhaber der Waffenbewilligung;
7. administrative Hinweise zum Waffenbewilligungsverfahren.
3 Die Waffendaten werden gelöscht, wenn kein polizeiliches Interesse mehr daran besteht, spätestens nach 90 Jahren.
§ 10 Verkehrsunfalldaten
1 Die Kantonspolizei kann im Rahmen ihrer polizeilichen Tätigkeit bei Strassenver - kehrs- und Schifffahrtsunfällen Verkehrsunfalldaten erfassen.
2 Die Verkehrsunfalldaten beinhalten:
1. Angaben zum Unfall oder Ereignis;
2. Örtlichkeit und Unfall- oder Ereigniszeit;
3. beteiligte Personen und Art der Beteiligung;
4. Schädigungsgrad der verletzten Personen;
5. Fahrzeughalterin oder Fahrzeughalter;
6. Fahrzeuglenkerin oder Fahrzeuglenker;
7. fahrzeugtechnische Angaben;
8. Spuren;
9. Audio- und Videodaten.
3 Die Verkehrsunfalldaten werden bei Ereignissen mit Todesfolge mit Eintritt der Verfolgungsverjährung und in allen übrigen Fällen nach zehn Jahren gelöscht.
§ 11 Journaldaten
1 Die Kantonspolizei kann im Rahmen der polizeilichen Tätigkeit und der Ereignis - bewältigung Journaldaten erfassen.
2 Die Journaldaten beinhalten:
1. Angaben zur Person, welche die Meldung macht oder Anzeige erstattet;
2. Angaben zum Melde- oder Anzeigeeingang;
3. Angaben zum Ereignis;
4. Örtlichkeit und Ereigniszeit;
5. beteiligte Personen und Art der Beteiligung;
6. beteiligte Fahrzeuge;
7. Hinweise auf Straftaten sowie Delikts- oder Fundgut.
3 Die Journaldaten werden zehn Jahre nach der Erfassung gelöscht.
§ 12 Beherbergungsdaten
1 Die Kantonspolizei kann im Rahmen der Beherbergungskontrolle die Beherber - gungsdaten erfassen.
2 Die Beherbergungsdaten beinhalten:
1. Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Nationalität und Wohnort des Gastes;
2. Name und Adresse des Beherbergungsbetriebes;
3. An- und Abreisedatum.
3 Die Beherbergungsdaten werden fünf Jahre nach dem Abreisedatum gelöscht.
§ 13 Daten abgelegter Akten
1 Die Kantonspolizei kann zur Bewirtschaftung der im Rahmen der Verwaltungstä - tigkeit zu erstellenden Akten Daten erfassen. Diese Daten werden zehn Jahre nach der Ablage der Akten gelöscht.
§ 14 Archivierung
1 Die gemäss § 3 bis § 13 zu löschenden Daten sind vor deren Vernichtung dem Staatsarchiv anzubieten. Vom Staatsarchiv übernommene Daten bleiben bis nach Ablauf einer erhöhten Schutzfrist von 100 Jahren jeglicher Benutzung entzogen.
2. Rechte der Betroffenen
§ 15 Allgemeines
1 Die Rechte der betroffenen Personen, namentlich das Recht auf Einsicht und Be - richtigung der gesammelten Daten, richten sich nach den Bestimmungen des Geset - zes über den Datenschutz
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§ 16 Einschränkungen
1 Das Einsichtsrecht kann aufgeschoben oder verweigert werden, wenn dies zum Schutz von Leib und Leben Dritter erforderlich ist, oder der notwendige Schutz anderer wesentlicher Rechtsgüter höher zu gewichten ist.
3. Schlussbestimmungen
§ 17 Aufhebung bisherigen Rechtes
1 Die Verordnung des Regierungsrates über die elektronische Datenverarbeitung bei der Kriminalpolizei vom 22. März 1988 wird aufgehoben.
§ 18 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.
1) RB 170.7
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 19.06.2012 01.07.2012 Erstfassung 25/2012
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