Verordnung über die kantonale Lehrerversicherungskasse
Verordnung über die kantonale Lehrerversicherungskasse vom 13. November 1990 (Stand 1. Januar 2013) Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen erlassen in Anwendung von Art. 10 bis Abs. 2 des Gesetzes über die Besoldung der Volks - schullehrer vom 30. November 1971 1 , in Ausführung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 2 als Verordnung: 3 A. Allgemeine Bestimmungen (1.)
Art. 1 Zweck und Rechtsnatur
1 Die kantonale Lehrerversicherungskasse (im folgenden Versicherungskasse) dient der Sicherung gegen die wirtschaftlichen Folgen des Alters, der Invalidität und des Todes.
2 Sie ist eine unselbständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Staates und eine re - gistrierte Vorsorgeeinrichtung nach der Bundesgesetzgebung über die berufliche Vorsorge.
1 sGS 213.51 .
2 SR 831.40 .
3 Abgekürzt VLVK. nGS 25–74; nGS 30–35; nGS 34–4. In Vollzug ab 1. Januar 1991.
Art. 2 Versicherte
a) Lehrer und Kindergärtnerin der öffentlichen Volksschule
1 Der Beitritt zur Versicherungskasse ist obligatorisch für den Lehrer und die Kin - dergärtnerin, die nach dem Gesetz über die Besoldung der Volksschullehrer 4 be - soldet sind, wenn der Mindestlohn nach BVG 5 erreicht wird und das Dienstver - hältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate einge - gangen wurde.
2 Der Lehrer und die Kindergärtnerin der öffentlichen Volksschule, welche die Voraussetzungen nach Abs. 1 dieser Bestimmung nicht erfüllen, können der Ver - sicherungskasse beitreten.
Art. 3 b) anderes Schulpersonal
1 Sofern der Arbeitnehmer nicht bereits bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung obligatorisch zu versichern ist, die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerleistungen an die Versicherungskasse vertraglich gesichert sind, das Anstellungsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen wurde und der Mindestlohn nach BVG 6 erreicht wird, kann die Versicherungskasse als Mitglieder aufnehmen: a) Lehrer an Berufsschulen, öffentlichen Musikschulen sowie jenen gemeinnüt - zigen st.gallischen Institutionen von Schule und Erziehung, die vom Staat subventioniert werden oder eine Aufgabe erfüllen, die beim Fehlen der In - stitution von Staat oder Gemeinde übernommen werden müsste; b) Schulpsychologen; c) weiteres in Schule und Erziehung tätiges Personal der Träger öffentlicher Schulen sowie der in lit. a dieser Bestimmung genannten gemeinnützigen In - stitutionen.
Art. 4 * c) Lehrer der Privatschulen
1 Das Bildungsdepartement kann den Beitritt zur Versicherungskasse für Lehrer von Privatschulen, die der regelmässigen Aufsicht der regionalen Schulaufsicht unterstehen, durch Vertrag regeln.
2 Als Mitglieder werden Lehrer aufgenommen, die in einem festen, hauptberufli - chen Arbeitsverhältnis zur Privatschule stehen und ihre Tätigkeit im Kanton St.Gallen ausüben.
4 sGS 213.51 .
5 BG über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982, SR 831.40 .
6 BG über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982, SR 831.40 .
Art. 5 Versicherungsarten
1 Die Versicherung gliedert sich in: a) Rentenversicherung; a bis ) * Risikoversicherung; b) Sparversicherung.
Art. 6 * Zuteilung
a) Rentenversicherung
1 Der Rentenversicherung wird zugeteilt, wer: a) im laufenden Jahr wenigstens das 25. Altersjahr vollendet; b) einen Beschäftigungsgrad von wenigstens 50 Prozent aufweist; c) ein auf Dauer ausgerichtetes Dienstverhältnis mit gleichmässiger Besoldung aufweist.
Art. 6 bis * abis) Risikoversicherung
1 Der Risikoversicherung wird zugeteilt, wer im laufenden Jahr wenigstens das 18. und höchstens das 24. Altersjahr vollendet.
Art. 7 * b) Sparversicherung
1 Der Sparversicherung wird zugeteilt, wer weder der Rentenversicherung noch der Risikoversicherung zugeteilt ist.
Art. 8 Aufnahmeverfahren
1 Die Kassenverwaltung entscheidet über die Aufnahme in die Versicherungskasse und die Zuteilung.
2 Die Arbeitgeber melden der Kassenverwaltung die zu versichernden Personen.
3 Die Kassenverwaltung regelt die ärztliche Untersuchung beim Eintritt in die Kasse. *
Art. 9 Versicherungsereignisse
1 Die Arbeitgeber melden der Kassenverwaltung die Versicherungsereignisse.
2 Die Kassenverwaltung trifft die zur Abklärung erforderlichen Massnahmen.
Art. 10 Auskunfts- und Meldepflichten
1 Versicherte und Rentenbezüger sowie ihre anspruchsberechtigten Angehörigen sind der Kassenverwaltung und dem Vertrauensarzt gegenüber zu den Auskünften verpflichtet, die für die Versicherung von Bedeutung sind.
2 Versicherte und Rentenbezüger haften für Nachteile, die der Versicherungskasse aus unrichtigen, unvollständigen oder ungenauen Angaben oder aus verspäteten Meldungen erwachsen.
Art. 11 Versicherte Besoldung
1 Als versichert gilt: * a) für den Lehrer der öffentlichen Volksschule: (Als Wochenlektionen gelten die wöchentlichen Unterrichtslektionen nach Art. 77 Abs. 1 lit. a zuzüglich die auf wöchentliche Lektionen umgerechnete Präsenz nach Art. 77 Abs. 2 des Volksschulgesetzes vom 13. Januar 1983 7 ) 8
1. ab 28 Wochenlektionen 100 Prozent des aktuellen Gehaltes, vermindert um den Koordinationsabzug;
2. ab 24 Wochenlektionen 90 Prozent des aktuellen Gehaltes, vermindert um den Koordinationsabzug;
3. ab 20 Wochenlektionen 75 Prozent des aktuellen Gehaltes, vermindert um den Koordinationsabzug;
4. ab 17 Wochenlektionen 60 Prozent des aktuellen Gehaltes, vermindert um den Koordinationsabzug;
5. ab 15 Wochenlektionen 50 Prozent des aktuellen Gehaltes, vermindert um den Koordinationsabzug;
6. unter 15 Wochenlektionen der Bruchteil des aktuellen Gehaltes, der sich aus der mathematisch auf die ganze Zahl gerundeten Anzahl Wochenlek - tionen geteilt durch 30 ergibt, vermindert um den Koordinationsabzug. b) für die Kindergärtnerin der öffentlichen Volksschule: (Als Wochenlektionen gelten die wöchentlichen Unterrichtslektionen nach Art. 28 ter Abs. 1 lit. a zu - züglich die auf wöchentliche Lektionen umgerechnete Präsenz nach
Art. 28 ter Abs. 2 des Kindergartengesetzes vom 23. Juni 1974 9 ) 10
1. ab 23 Wochenlektionen 100 Prozent des aktuellen Gehaltes, vermindert um den Koordinationsabzug;
2. ab 20 Wochenlektionen 90 Prozent des aktuellen Gehaltes, vermindert um den Koordinationsabzug;
3. ab 17 Wochenlektionen 75 Prozent des aktuellen Gehaltes, vermindert um den Koordinationsabzug;
4. ab 14 Wochenlektionen 60 Prozent des aktuellen Gehaltes, vermindert um den Koordinationsabzug;
7 sGS 213.1 .
8 Im ursprünglichen Erlasstext war der in Klammern gesetzte abschliessende Text nach der Aufzählung in Bst. a platziert. Dieser wurde im September 2013 aus technischen Gründen in den Ingress der Aufzählung verschoben.
9 sGS 212.1 .
10 Im ursprünglichen Erlasstext war der in Klammern gesetzte abschliessende Text nach der Aufzählung in Bst. b platziert. Dieser wurde im September 2013 aus technischen Gründen in den Ingress der Aufzählung verschoben.
5. ab 12 Wochenlektionen 50 Prozent des aktuellen Gehaltes, vermindert um den Koordinationsabzug;
6. unter 12 Wochenlektionen der Bruchteil des aktuellen Gehaltes, der sich aus der mathematisch auf die ganze Zahl gerundeten Anzahl Wochenlek - tionen geteilt durch 24 ergibt, vermindert um den Koordinationsabzug. c) für einen anderen Versicherten die der Kassenverwaltung für den Beschäfti - gungsgrad gemeldete Besoldung, vermindert um den Koordinationsabzug.
2 Erfährt ein Mitglied der Rentenversicherung eine individuelle Verminderung der regelmässigen Besoldung, setzt ihm die Kassenverwaltung eine Frist von 30 Tagen, innert der es die Beibehaltung der bisherigen versicherten Besoldung erklären kann. Es übernimmt die Arbeitgeberbeiträge für die Differenz. *
3 Nach Vollendung des 60. Altersjahrs kann die versicherte Besoldung in der Ren - tenversicherung nicht mehr erhöht werden. Vorbehalten bleibt die Erhöhung im Ausmass, das der Erweiterung des Beschäftigungsgrades entspricht. *
Art. 12 Koordinationsabzug
1 Der Koordinationsabzug richtet sich nach dem Koordinationsabzug der Ver - sicherungskasse für das Staatspersonal.
Art. 13 Versicherungsjahre
a) allgemein
1 Die Versicherungsjahre werden vom Tag des Beitritts zur betreffenden Ver - sicherungsart an gezählt.
2 Bruchteile eines Jahres werden in Tagen berechnet. Ein ganzer Monat zählt als 30 Tage. *
Art. 14 b) Urlaub und Einstellung im Dienst
1 Für die Zeit eines unbezahlten Urlaubs oder einer vorübergehenden Einstellung im Dienst entrichtet der Arbeitnehmer die Arbeitnehmer- und in der Regel auch die Arbeitgeberbeiträge.
2 Zahlungserleichterungen können gewährt werden. Art. 24 dieser Verordnung wird sachgemäss angewendet.
Art. 15 Austritt
1 Der Versicherte, der ohne Eintreten eines versicherten Ereignisses sein Dienst - verhältnis auflöst oder die Voraussetzungen der obligatorischen Versicherung nach BVG nicht mehr erfüllt, scheidet aus der Versicherungskasse aus. Art. 2 Abs.
2 dieser Verordnung bleibt vorbehalten.
Art. 16 * Freimitgliedschaft
1 Die Kassenverwaltung kann in begründeten Ausnahmefällen auf Gesuch das Verbleiben in der Versicherungskasse bewilligen.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Bezahlung der Beiträge sichergestellt ist.
3 Das Bildungsdepartement kann auf Gesuch die Übernahme von Arbeitgeberbei - trägen von Freimitgliedern nach Abs. 1 bewilligen, wenn sich das Freimitglied ver - pflichtet, nach Abschluss der Weiterbildung für eine angemessene Zeit im st.gallischen Schuldienst tätig zu sein.
Art. 17 Wechsel der Versicherungsart
1 Der Versicherte, welcher die Voraussetzungen einer anderen Versicherungsart erfüllt, scheidet in der Regel aus der bisherigen Versicherungsart aus und tritt in die neue Versicherungsart ein.
2 Es gelten die jeweiligen Aus- und Eintrittsbestimmungen. *
3 ... *
Art. 18 * ...
Art. 19 Kürzung der Leistungen
1 Die Versicherungskasse kann die Leistungen im entsprechenden Umfang kürzen, wenn: a) die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung oder die eidgenös - sische Invalidenversicherung eine Leistung kürzt, entzieht oder verweigert, weil der Anspruchsberechtigte den Tod oder die Invalidität durch schweres Verschulden herbeigeführt hat oder sich einer Eingliederungsmassnahme der eidgenössischen Invalidenversicherung widersetzt; b) die Unfallversicherung eine Leistung kürzt, weil der Versicherte besondere Gefahren oder Wagnisse im Sinn der Bundesgesetzgebung über die Unfallver - sicherung eingegangen ist.
B. Rentenversicherung (2.) I. Finanzierung (2.1.)
Art. 20 * Jahresbeitrag
a) Grundbeitrag *
1 Der jährliche Grundbeitrag beträgt für den Versicherten und für den Arbeitgeber je 7,5 Prozent der versicherten Besoldung. *
2 Der Jahresbeitrag des Versicherten wird in monatlichen Raten von der Besoldung abgezogen.
Art. 20 bis * b) Zuschlag
1 Versicherter und Arbeitgeber leisten einen jährlichen Zuschlag nach Anhang 4 dieser Verordnung.
Art. 21 * Dauer der Beitragspflicht
1 Die Beitragspflicht erlischt mit Ablauf des 65. Altersjahres, spätestens jedoch mit dem Rentenanspruch.
Art. 22 * Nachzahlungen
1 Für individuelle Erhöhungen der versicherten Besoldung leisten der Arbeitgeber und der Rentenversicherte je zur Hälfte eine Nachzahlung nach Anhang 1 dieser Verordnung.
2 Wenn der Stand der Rentenversicherung es erfordert, kann das Finanzdeparte - ment bei allgemeinen Erhöhungen der versicherten Besoldung die Nachzahlungs - pflicht für Arbeitgeber und Rentenversicherte verfügen.
3 Für den Versicherten, der nicht nach dem Gesetz über die Besoldung der Volks - schullehrer oder nach der Dienst- und Besoldungsordnung für die Lehrer an Berufsschulen besoldet ist, gelten die im Rahmen der Dienst- und Besoldungsord - - gemeine Erhöhung.
Art. 23 * Einkaufssummen
a) allgemein
1 In die Versicherungskasse sind die Austrittsleistungen aus der bisherigen berufli - chen Vorsorge einzubringen und für den Einkauf zu verwenden.
2 Der Altersrentensatz kann durch Einkauf nach Anhang 3 dieser Verordnung bis zum erreichbaren Altersrentensatz zum Zeitpunkt des Eintritts erhöht werden. Be - stehen keine Ausstände aus einem Vorbezug für Wohneigentum und ist der Ge - sundheitszustand gut, so ist die Erhöhung bis zum vollendeten 55. Altersjahr mög - lich.
3 Einzukaufen sind individuelle Erhöhungen: * a) infolge Erweiterung des Beschäftigungsgrades; b) solange die versicherte Besoldung den der allgemeinen Besoldungsentwick - lung angepassten Stand vor ihrer individuellen Verminderung nicht erreicht.
Art. 24 b) Ratenzahlung
1 Für die Entrichtung der Einkaufssumme kann dem Rentenversicherten ein ver - zinsbares Darlehen gewährt werden, wenn die Rückzahlung mit monatlichen Ra - tenzahlungen bis zum Erreichen des 60. Altersjahrs gewährleistet ist. *
2 Die monatliche Rate beträgt in der Regel wenigstens 1 Prozent der versicherten Besoldung.
3 Der Darlehenszinsfuss wird jährlich auf 1. Februar neu festgelegt. Er entspricht dem variablen Zinsfuss der Versicherungskasse für erstrangige Hypothekardarle - hen, wenigstens jedoch dem Zinssatz nach Art. 12 der eidgenössischen Verord - nung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV
2). *
Art. 25 Ausgleich der Teuerung auf Renten
1 Eine nach Beginn der Rente eintretende Teuerung wird im Rahmen der finanziel - len Möglichkeiten der Versicherungskasse durch eine von dieser zu tragenden Teuerungszulage ausgeglichen.
2 ... * II. Leistungen (2.2.)
1. Altersleistungen (2.2.1.)
Art. 26 * Altersrentenanspruch
a) Grundsatz
1 Der Rentenversicherte hat nach erfülltem 65. Altersjahr Anspruch auf eine Al - tersrente, wenn das Dienstverhältnis nicht verlängert wird.
Art. 27 * ...
Art. 28 b) vorzeitige Pensionierung
1 Der Rentenversicherte hat Anspruch auf eine gekürzte Altersrente, wenn er nach erfülltem 60. Altersjahr in den Ruhestand tritt.
Art. 29 * ...
Art. 30 * ...
Art. 31 * d) Höhe
1. Grundsatz
1 Der Altersrentensatz setzt sich zusammen aus den durch Einkauf und Beitrags - jahre erworbenen Prozentpunkten.
2 Er erhöht sich mit jedem vollen Beitragsjahr um 55 / 40 Prozentpunkte und be - trägt höchstens 55 Prozentpunkte.
Art. 32 * ...
Art. 33 * 3. vorzeitige Pensionierung
1 Beim vorzeitigen Übertritt in den Ruhestand wird der Rentenbetrag je Monat, um den der Übertritt vor Vollendung des 65. Altersjahres erfolgt, um 0,4 Prozent, und für jeden Monat, um den der Rücktritt vor Vollendung des 63. Altersjahres erfolgt, um 0,5 Prozent gekürzt.
Art. 34 4. Teilrücktritt
1 Wird das Dienstverhältnis in vermindertem Umfang fortgesetzt, so wird eine entsprechende Teilrente ausgerichtet.
Art. 35 Kinderrenten
1 Kinder eines Altersrentners haben Anspruch auf eine Kinderrente.
2 Die Kinderrente beträgt für: a) ein Kind: 20 Prozent der Altersrente b) zwei Kinder: 38 Prozent der Altersrente c) drei Kinder: 54 Prozent der Altersrente d) vier und mehr Kinder: 70 Prozent der Altersrente
3 Art. 43 dieser Verordnung wird sachgemäss angewendet.
Art. 36 * Überbrückungsleistungen
a) Anspruch
1 Der Versicherte, dessen Dienstverhältnis über das 65. Altersjahr hinaus andauert, hat beim Übertritt in den Ruhestand Anspruch auf eine Kapitalabfindung. Sie ent - spricht der seit dem erfüllten 65. Altersjahr nicht ausbezahlten Altersrente ohne Teuerungszulage.
2 Versicherte, die in den Ruhestand treten und wenigstens das 60. Alterjahr erfüllt haben, können bis zum Zeitpunkt des Übertritts in den Ruhestand schriftlich die Ausrichtung einer rückzahlbaren Überbrückungsrente in der Höhe von höchstens zwei Dritteln der maximalen einfachen Altersrente der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung verlangen. *
Art. 37 b) Aus- und Rückzahlung
1 Die Auszahlung der Überbrückungsrente beginnt frühestens mit der Ausrich - tung der Altersrente und dauert längstens bis zum Beginn des Anspruchs auf eine Rente der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung. Sie erlischt spätestens am Ende des Monats, in dem das ordentliche Rentenalter nach der eid - genössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung erreicht wird. Stirbt der Be - züger einer Überbrückungsrente, so wird diese letztmals im Sterbemonat ausge - richtet. *
2 Die Überbrückungsrente ist nach versicherungstechnischen Grundsätzen zu - rückzuzahlen: a) * durch Einmaleinlage, fällig zu Beginn des dem Abschluss der Auszahlung fol - genden Monats; b) * durch lebenslängliche Kürzung der Altersrente.
3 Die ausbezahlte Überbrückungsrente hat keine Wirkung auf die Hinterlassenen - leistungen.
2. Hinterlassenenleistungen (2.2.2.)
Art. 38 * Ehegattenrente
a) Anspruch
1. Grundsatz
1 Beim Tod eines Versicherten, eines Alters- oder eines Invalidenrentners hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Ehegattenrente, wenn er: a) für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen muss; b) das 45. Altersjahr zurückgelegt und die Ehe wenigstens fünf Jahre gedauert hat.
2 Erfüllt der überlebende Ehegatte keine der Voraussetzungen nach Abs. 1 dieser Bestimmung, so hat er Anspruch auf eine Kapitalabfindung in der Höhe von drei Jahresrenten.
3 Der überlebende Ehegatte, den am Tod ein schweres Verschulden trifft, ist von Ehegattenrente und Kapitalabfindung ausgeschlossen.
4 Der Anspruch auf die Ehegattenrente beginnt am Tag, nach dem der Anspruch des Verstorbenen auf Lohn, Alters- oder Invalidenrente erloschen ist.
Art. 39 2. Wiederverheiratung
1 Heiratet der überlebende Ehegatte, so bleibt ihm der Rentenanspruch gewahrt. Der Anspruch ruht jedoch während der Dauer der neuen Ehe.
2 Dem überlebenden Ehegatten wird auf Antrag innert eines Jahrs nach Heirat eine Kapitalabfindung in Höhe von drei Jahresrenten als Auskauf der Rentenanwart - schaft ausgerichtet.
3 Erwirbt der überlebende Ehegatte einen Anspruch auf eine weitere Ehegatten - rente, so wird diese auf die frühere Ehegattenrente angerechnet.
Art. 40 * b) Höhe
1 Die Ehegattenrente beträgt 70 Prozent der Alters- oder Invalidenrente. *
2 Ist der Ehegatte mehr als 15 Jahre jünger als der verstorbene Ehegatte, so ermäs - sigt sich der Rentensatz für jedes über diesen Altersunterschied hinausgehende Jahr um 2 Prozentpunkte.
Art. 41 c) Anspruch des geschiedenen Ehegatten
1 Die Ansprüche der geschiedenen Ehegatten richten sich in Voraussetzung und Höhe nach den Vorschriften des BVG über die Ansprüche der geschiedenen Frau.
Art. 41 bis * Lebenspartner
1 - lebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner hinsichtlich Anspruchsberechti - gung und Höhe der Leistungen gleichgestellt, wenn: a) beide Partner weder verheiratet noch eingetragene Partner sind und zwischen ihnen keine Verwandtschaft besteht und b) die Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt im Zeitpunkt des Todes nachweisbar wenigstens fünf Jahre ununterbrochen bestanden hat und c) die gegenseitige Unterstützungspflicht auf dem von der Versicherungskasse dafür vorgesehenen Formular schriftlich vereinbart und dieses der Ver - sicherungskasse zu Lebzeiten beider Partner zugestellt wurde.
2 Erhält der überlebende Partner eine Rente aus einer früheren Ehe oder Lebensge - meinschaft oder hat er eine Kapitalabfindung anstelle einer solchen Rente erhal - ten, wird die Partnerrente um diese Leistungen herabgesetzt.
3 Der Antrag auf Leistungen ist spätestens drei Monate nach dem Tod einzurei - chen.
Art. 42 Waisenrente a) Anspruch 1. Grundsatz
1 Die Kinder eines verstorbenen Versicherten oder eines Alters- oder Invaliden - rentners haben Anspruch auf eine Waisenrente.
Art. 43 2. Beginn und Dauer
1 Der Anspruch beginnt nach dem Tag, an dem der Anspruch des Verstorbenen auf Lohn, Alters- oder Invalidenrente erloschen ist.
2 Der Anspruch dauert bis zum vollendeten 18. Altersjahr des Kindes, längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr, wenn das Kind noch in Ausbildung, erwerbsunfä - hig oder zu höchstens 20 Prozent erwerbsfähig ist. *
3 Die Kassenverwaltung kann die Waisenrente zusprechen: a) unter den Voraussetzungen nach Abs. 2 dieser Bestimmung bis längstens zum
30. Altersjahr; b) bei Invalidität der Waise in Härtefällen über das 30. Altersjahr hinaus.
Art. 44 b) Höhe
1 Die Höhe entspricht derjenigen der Kinderrenten nach Art. 35 Abs. 2 dieser Ver - ordnung. Die Renten werden gleichmässig unter die Kinder verteilt.
2 Vollwaisen erhalten eine doppelte Waisenrente.
3 Gehörten beide verstorbenen Elternteile der Versicherungskasse an, so wird nur eine Vollwaisenrente ausgerichtet. Sie bemisst sich nach dem höheren der beiden Beträge, die sich durch Umrechnung der versicherten Besoldungen auf den gemeinsamen, jedoch auf 100 Prozent begrenzten versicherten Beschäftigungsgrad ergeben. Invalidenleistungen (B. II. 3.)
Art. 45 * Invalidität
1 Die Kassenverwaltung stellt die Invalidität auf der Grundlage der Verfügung der eidgenössischen Invalidenversicherung oder der Beurteilung durch den Vertrau - ensarzt fest.
2 Der Begriff der Invalidität richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Invali - denversicherung vom 19. Juni 1959 11 .
Art. 45 bis * Invalidenrente
a) Anspruch
1 Ein Rentenversicherter, der infolge Krankheit oder Unfalls erwerbsunfähig geworden ist und deshalb seine bisherige oder eine andere zumutbare Tätigkeit nicht mehr oder nicht mehr voll ausüben kann, hat Anspruch auf eine Invaliden - rente.
2 Der Anspruch auf die Invalidenrente beginnt mit der Ausrichtung der Invaliden - rente der eidgenössischen Invalidenversicherung, frühestens jedoch mit dem Ende des Anspruchs auf Lohn oder Lohnfortzahlung.
3 Die Invalidenrente endet spätestens mit Vollendung des 65. Altersjahres und wird zu diesem Zeitpunkt in eine Altersrente in gleicher Höhe umgewandelt.
Art. 46 * b) Höhe
1 Die Invalidenrente entspricht der Altersrente.
2 Bei Teilinvalidität wird eine entsprechende Teilrente ausgerichtet.
Art. 47 * Überbrückungsrente
1 Ergibt die vertrauensärztliche Untersuchung eine teilweise oder volle Erwerbsun - fähigkeit, hat der Versicherte nach Ablauf der Lohnfortzahlung Anspruch auf eine Überbrückungsrente in der Höhe der Invalidenrente nach dieser Verordnung zu - züglich der entsprechenden minimalen Invalidenrente der eidgenössischen Invali - denversicherung 12 . Bei Teilinvalidität wird die Überbrückungsrente entsprechend gekürzt.
2 Die Überbrückungsrente wird bis zur Ausrichtung der Invalidenrente der eidge - nössischen Invalidenversicherung 13 ausgerichtet. Die anstelle der eidgenössischen Invalidenversicherung 14 ausgerichtete Invalidenrente wird zurückgefordert, soweit sie von der eidgenössischen Invalidenversicherung rückwirkend ausgerichtet wird.
11 IVG, SR 831.20 .
12 BG über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959, SR 831.20 .
13 BG über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959, SR 831.20 .
14 BG über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959, SR 831.20 .
Art. 47 bis * Ersatzrente
1 Entsteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente der eidgenössischen Invaliden - versicherung 15 , so wird eine Ersatzrente in der Höhe der vertrauensärztlich festge - stellten Teilinvalidität ausgerichtet.
Art. 48 Kinderrente
1 Kinder eines Invalidenrentners haben Anspruch auf eine Invaliden-Kinderrente.
2 Die Invaliden-Kinderrente entspricht der Kinderrente des Altersrentners.
Art. 35 Abs. 2 und Art. 43 dieser Verordnung werden sachgemäss angewendet.
Art. 49 * Leistungskürzung
1 Erzielt ein Invalidenrentner einen regelmässigen Arbeitsverdienst oder andere Bezüge aus Erwerbstätigkeit, eine andere Rente, die zusammen mit den Invaliden - leistungen die auf den aktuellen Zeitpunkt angepasste Besoldung, welche der Ren - tenberechtigte zuletzt erzielt hat, einschliesslich 13. Monatsgehalt, Sozialzulagen und Teuerungszulage, übersteigt, werden die Invalidenleistungen um den Mehr - betrag gekürzt.
2 Die Kürzung oder der Entzug der Invalidenleistungen dauert längstens bis zum vollendeten 65. Altersjahr.
Art. 50 * Entzug
1 Die Kassenverwaltung kann dem Rentenbezüger die Invalidenrente ganz oder teilweise entziehen, wenn er: a) wieder erwerbsfähig wird und sich weigert, eine ihm zumutbare Beschäfti - gung auszuüben; b) sich einer Eingliederungsmassnahme der eidgenössischen Invalidenversiche - rung widersetzt; c) sich weigert, der Kassenverwaltung auf Verlangen wahre und vollständige Auskunft über einen anderweitigen Verdienst zu geben. Freizügigkeitsleistungen und Abfindungen (B. II. 4.)
Art. 51 * Austritt
a) Grundsatz
1 Ein Rentenversicherter, der ohne Anspruch auf eine Rente ganz oder teilweise aus der Versicherungskasse ausscheidet, hat Anspruch auf eine Austrittsleistung.
15 BG über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959, SR 831.20 .
2 Je Franken erreichte Altersrente wird ein Betrag nach Anhang 3 dieser Verord - nung ausgerichtet. Die Austrittsleistung wird nach Art. 16 des Freizügigkeitsgeset - zes 16 berechnet und entspricht wenigstens dem Mindestbetrag nach Art. 17 des Freizügigkeitsgesetzes. 17
3 Noch geschuldete Nachzahlungen, Eintrittsleistungen und Einkaufsbeteiligungen des Arbeitgebers werden zuzüglich Zinsen nach den Bestimmungen des Freizügig - keitsgesetzes 18 von den Austrittsleistungen abgezogen.
Art. 52 * b) Bundesrecht
1 Die Versicherungskasse erfüllt die Ansprüche auf Austrittsleistungen nach den bundesrechtlichen Vorschriften.
2 Sie erhebt keine gesonderten Risikobeiträge für den Vorsorgeschutz.
Art. 53 Abfindung nicht rentenberechtigter Angehöriger
1 Hinterlässt ein Rentenversicherter keine Rentenberechtigten und hat er selbst keine Renten bezogen, so leistet die Versicherungskasse an bedürftige Eltern, Ge - schwister oder elternlose Grosskinder bis zum vollendeten 16. Altersjahr eine Ab - findung, wenn diese Angehörigen vom Versicherten wesentlich unterstützt wur - den.
2 Die Abfindung wird von der Kassenverwaltung festgesetzt. Sie darf die vom ver - storbenen Versicherten geleisteten Einzahlungen ohne Zins nicht übersteigen.
3 Verbleibende Arbeitnehmer- und Arbeitgeberzahlungen werden der Spezialre - serve zugewiesen.
Art. 54 * ...
Übrige Vorschriften (B. III.)
Art. 55 Bemessung der Leistungen
1 - dung und, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Rentenkürzung, nach den Vorschriften im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsereignisses.
16 BG über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993, SR 831.42 .
17 BG über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993, SR 831.42 .
18 BG über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993, SR 831.42 .
Art. 56 Rentenauszahlung
1 Die Renten werden in monatlichen Raten ausbezahlt.
2 Der Rentenanspruch beginnt am Tag, nach dem der Anspruch auf das Gehalt, den Gehaltsnachgenuss oder auf eine andere Kassenrente erloschen ist.
3 Er erlischt auf Ende des dem Sterbemonat des Rentenbezügers folgenden Mo - nats, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Art. 57 * Vorbehalt
1 Rentenversicherten mit gesundheitlichem Vorbehalt werden im ersten Ver - sicherungsjahr für die Risiken Invalidität und Tod im Zusammenhang mit dem Vorbehalt Leistungen von 50 Prozent der vollen Ansätze gewährt.
2 Der Prozentsatz erhöht sich für jedes Versicherungsjahr um 10 Prozent bis höchstens 100 Prozent.
Art. 58 Sicherung der Renten
1 Der Anspruch auf Leistungen der Rentenversicherung kann vor der Fälligkeit weder verpfändet noch abgetreten werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmun - gen des Bundesgesetzes über die Wohneigentumsförderung 19 mit Mitteln der beruflichen Vorsorge und besondere Bestimmungen der Kassenverwaltung zur Wohneigentumsförderung. *
Art. 59 * Sperrguthaben
1 Dem Sperrguthaben des Rentenversicherten werden gutgeschrieben: a) eingebrachte Austrittsleistungen, soweit sie das Altersguthaben nach BVG 20 übersteigen und nicht für den Einkauf verwendet werden müssen; b) die Austrittsleistung nach Art. 51 dieser Verordnung bei Herabsetzung des versicherten Beschäftigungsgrades.
2 Das Guthaben wird zum aktuellen Zinssatz der St.Gallischen Kantonalbank für Freizügigkeitskonti verzinst und kann für die Verbesserung der eigenen Vorsorge verwendet werden.
3 Beim Ausscheiden aus der Rentenversicherung wird das Guthaben zuzüglich Zinsen zur Austrittsleistung hinzugezählt, bei Eintritt eines Versicherungsereig - nisses ausbezahlt.
19 SR 831.41 (aufgehoben).
20 BG über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982, SR 831.40 .
Art. 60 * Konkurrierende Ansprüche
1 Die Kassenrenten werden gekürzt, auch nach vollendetem 65. Altersjahr des Rentners, soweit sie zusammen mit Leistungen Dritter aus Gesetz oder aus Haft - pflicht infolge unerlaubter Handlung und mit den Leistungen der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der eidgenössischen Invalidenversi - cherung nachstehende Prozentsätze der Besoldung des im Dienst stehenden Per - sonals der entsprechenden Besoldung, welche der Rentenberechtigte zuletzt er - reicht hat, einschliesslich 13. Monatsgehalt, Sozialzulagen und Teuerungszulage, übersteigen: a) Alters- und Invalidenrente zuzüglich die Kinderrenten nach Art. 35, 42 und
48 sowie die Überbrückungs- und Ersatzrente nach Art. 47 und 47 bis dieser Verordnung: 100 Prozent b) Ehegatten- und Waisenrente:
1. bei vier und mehr Kindern: 90 Prozent
2. bei drei Kindern: 85 Prozent
3. bei zwei Kindern: 80 Prozent
4. bei einem Kind: 75 Prozent c) Ehegattenrente ohne Kinder: 70 Prozent
2 Genugtuungssummen werden für die Kürzung nicht mitberücksichtigt.
3 Kapitalleistungen von Dritten werden in Renten umgerechnet.
4 Leistungen ausländischer Sozialversicherungen werden angerechnet.
5 Solange ein Dritter seine Leistung verweigert, gewährt die Versicherungskasse gegen Abtretung des Anspruchs die vollen Renten. Vorbehalten bleibt Abs. 1 die - ser Bestimmung.
Art. 61 Kapitalabfindung
1 Anstelle der Rente wird in der Regel ihr Barwert als Kapitalabfindung ausgerich - tet, wenn die Alters- oder die Invalidenrente weniger als 10 Prozent, die Ehegat - tenrente weniger als 6 Prozent oder die Waisenrente weniger als 2 Prozent der ein - fachen Mindestaltersrente der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversi - cherung beträgt.
Art. 62 Verrechnungen
1 Bei Auszahlung einer Leistung der Rentenversicherung werden ausstehende Bei - träge, Nachzahlungs- und Einkaufssummen verrechnet.
2 Die Verrechnung kann auf Antrag zeitlich angemessen verteilt oder durch eine gekürzte Rente ausgeglichen werden.
Art. 63 Berichtigung von Einzahlungen und Leistungen
1 Wurde eine Einzahlung oder eine Leistung unrichtig festgesetzt, so ist sie rück - wirkend auszugleichen. Die berichtigten Beträge sind nach dem allgemeinen Spar - kassenzinsfuss der St.Gallischen Kantonalbank zu verzinsen. Trifft den Versicher - ten kein Verschulden, so hat er keinen Zins zu tragen.
2 Die Ansprüche der Versicherungskasse können mit Kassenleistungen verrechnet werden.
3 Auf Rückerstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn den Bezü - ger an der unrichtigen Kassenleistung kein Verschulden trifft.
Art. 64 Verjährung
1 Forderungen auf wiederkehrende Beiträge und Leistungen verjähren nach fünf Jahren, Forderungen auf einmalige Beiträge und Leistungen nach zehn Jahren.
2 Art. 129 bis 142 OR 21 werden angewendet.
Art. 65 * Teuerungszulage
1 Die Teuerung wird wie bei den Besoldungen der Volksschullehrer auf den Be - ginn des folgenden Kalenderjahrs ausgeglichen. Wird den aktiven Volksschulleh - rern nicht der volle Teuerungsausgleich gewährt, beschliesst die Regierung eine sachgemässe Regelung für den Teuerungsausgleich auf Renten. *
2 Tritt ein Versicherter nach dem 65. Altersjahr in den Ruhestand, wird die Teue - rung auf den Zeitpunkt der ordentlichen Rentenberechtigung ausgeglichen. *
3 Die Regierung erlässt nähere Vorschriften. * Bbis. Risikoversicherung (2 bis
.)
Art. 65 bis * Jahresbeitrag
1 Der Jahresbeitrag beträgt für den Versicherten und den Arbeitgeber je 0,75 Pro - zent der versicherten Besoldung. *
Art. 65 ter * Ergänzende Vorschriften
1 Die Bestimmungen dieser Verordnung über die Rentenversicherung mit Aus - nahme von Art. 26 bis 37 werden sachgemäss angewendet.
21 BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligatio - nenrecht) vom 30. März 1911, SR 220 .
Art. 65 quater * Austritt
1 Beim Austritt aus der Risikoversicherung werden keine Austrittsleistungen fällig. C. Sparversicherung (3.) I. Finanzierung (3.1.)
Art. 66 * Jahresbeitrag
1 Die Sparversicherten und der Arbeitgeber entrichten auf der versicherten Besol - dung die gleichen Jahresbeiträge wie die Rentenversicherten. *
2 Die Beitragspflicht erlischt am Ende des 65. Altersjahrs, spätestens jedoch mit Entstehung des Rentenanspruchs.
Art. 67 * Spargutschriften
1 Die Spargutschriften werden jährlich in Prozenten der versicherten Besoldung berechnet. Dabei gelten folgende Ansätze: Altersjahr Ansatz (Prozent)
25 bis 34 10
35 bis 44 13
45 bis 54 16
55 bis 65 19
2 Das für die Berechnung der Spargutschrift massgebende Alter richtet sich nach der Bundesgesetzgebung über die berufliche Vorsorge.
3 Die Kassenverwaltung kann die Ansätze nach Abs. 1 dieser Bestimmung entspre - chend dem versicherungstechnischen Stand ändern.
Art. 67 bis * Ausserordentliche Einlage
1 Das Sparguthaben kann bis zum 60. Altersjahr im Umfang der fehlenden Bei - tragssätze nach Art. 67 dieser Verordnung nach Massgabe der aktuellen versicher - ten Besoldung erhöht werden.
Art. 68 * Verzinsung
1 Die Spargutschriften eines Kalenderjahres werden vom folgenden 1. Januar an verzinst. Der Zinssatz beträgt 3,5 Prozent. Freizügigkeitseinlagen und Einkaufs - summen werden ab Eingang verzinst.
Art. 68 bis * Freie Mittel
1 Die Regierung kann eine Verteilung von freien Mitteln entsprechend dem ver - sicherungstechnischen Stand der Sparversicherung beschliessen.
2 Sie berücksichtigt bei der Verteilung fachlich anerkannte Grundsätze.
2. Leistungen (3.2.)
Art. 69 * Massgebendes Sparguthaben
1 Das massgebende Sparguthaben setzt sich zusammen aus: a) dem Sparguthaben, das der Versicherte bis zum Beginn des Leistungsan - spruchs erworben hat; b) den Spargutschriften für die im Fall von Invalidität oder Tod bis zum erfüllten
65. Altersjahr fehlende Zeit ohne Zinsen. Sie berechnen sich aufgrund der gel - tenden versicherten Besoldung.
2 Unterliegt die versicherte Besoldung Schwankungen, so berechnet sie sich nach den letzten zwölf Versicherungsmonaten.
Art. 70 * Leistungen
a) bei Eintritt eines Versicherungsereignisses
1 Scheidet der Sparversicherte altershalber, infolge Tod oder Invalidität aus dem Dienst aus, werden Leistungen aufgrund des massgebenden Sparguthabens nach den Ansätzen des BVG 22 gewährt.
2 Der Versicherte hat frühestens Anspruch auf Altersleistungen, wenn er das
60. Altersjahr vollendet hat und das Dienst- oder Arbeitsverhältnis aufgelöst wird.
3 Beim vorzeitigen Übertritt in den Ruhestand wird der Umwandlungssatz je Jahr, um den der Übertritt vorverlegt wird, um 0,2 Prozentpunkte gekürzt. Der Um - wandlungssatz für das ordentliche Rentenalter 65 beträgt 7,2 Prozent.
4 Bei Invalidität oder Tod wird das massgebende Sparguthaben um 30 Prozent er - höht. Für jedes über das 35. Altersjahr hinausgehende vollendete Lebensjahr ver - mindert sich der Zuschlag um 1 Prozentpunkt.
22 SR 831.40 ; vgl. Mitteilungen des Bundesamtes für Sozialversicherung über die berufliche Vorsorge.
Art. 71 * b) beim Austritt
1 Ein Sparversicherter, der ohne Anspruch auf eine Rente aus der Versicherungs - kasse ausscheidet, hat Anspruch auf eine Austrittsleistung in Höhe des Spargutha - bens nach Art. 15 des Freizügigkeitsgesetzes 23 , wenigstens aber auf den Mindestbe - trag nach Art. 17 des Freizügigkeitsgesetzes. 24
Art. 72 Ergänzende Vorschriften
1 Die Vorschriften über die Rentenversicherung werden sachgemäss angewendet. D. Spezialreserve (4.)
Art. 73 Ergänzende Personalfürsorge
1 Wenn die versicherungstechnischen Verhältnisse es gestatten, kann die Kassen - verwaltung aus dem weitergehenden Vorsorgekapital aller Versicherungsarten Zu - weisungen an eine Spezialreserve vornehmen, die für ergänzende Massnahmen der Personalfürsorge bestimmt ist. E. Verwaltung und Rechtsschutz (5.)
Art. 74 * Verwaltung
1 Zuständig für die Versicherungskasse ist das Finanzdepartement. Die ver - sicherungsmässige Geschäftsführung obliegt der Kassenverwaltung, die Vermö - gensverwaltung dem Amt für Vermögensverwaltung.
2 Die Verwaltungskommission (paritätische Kommission nach Art. 51 BVG) be - steht aus dem Vorsteher des Bildungsdepartementes als Präsident, fünf vom kantonalen Lehrerverein gewählten Versicherten und vier vom Verband St.Gallischer Schulträger bezeichneten Mitgliedern.
Art. 75 Versicherungstechnische Überprüfung
1 Jährlich wird eine versicherungstechnische Bilanz erstellt.
23 BG über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993, SR 831.42 .
24 BG über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993, SR 831.42 .
Art. 76 * Rechtsschutz
1 Über Streitigkeiten aus der Anwendung dieser Verordnung entscheidet das Fi - nanzdepartement.
2 Das Recht, Klage vor dem Versicherungsgericht zu erheben, bleibt vorbehalten. Schlussbestimmungen (F.)
Art. 77 25
Art. 78 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung über die kantonale Lehrerversicherungskasse vom 21. Januar
1964 26 wird aufgehoben.
Art. 79 Übergangsbestimmungen
a) Wahrung des Besitzstandes
1 Der Ende des Jahres 1990 nach bisherigem Recht bestehende anwartschaftliche Altersrentenanspruch bleibt dem Rentenversicherten gewahrt.
2 Mitglieder der bisherigen Sparkasse können innerhalb eines Jahrs nach Vollzugs - beginn dieser Verordnung auf Antrag der Sparversicherung zugeteilt werden.
Art. 80 b) Frauen
1 Für Frauen werden Art. 35 bis 37 der bisherigen Verordnung 27 weiterhin ange - wendet, wenn sie 1940 oder früher geboren sind.
2 Sie erwerben zusätzlich den Anspruch auf eine Ehegattenrente nach dieser Ver - ordnung.
3 Lehrerinnen, die vor 1. Januar 1984 28 das 50. Altersjahr vollendet haben, können ohne Rentenkürzung auf Ende des Schuljahrs, in dem sie das 60. Altersjahr vollen - det haben, in den Ruhestand treten. Sie haben Anspruch auf eine Ergänzungsleis - tung nach Art. 37bis der bisherigen Verordnung. 29
25 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
26 nGS 20–6 (sGS 213.55).
27 nGS 20–6.
28 Siehe nGS 18–101.
29 nGS 20–6.
Art. 81 c) Männer
1 Für Männer gelten folgende Bestimmungen, wenn sie 1932 oder früher geboren sind: a) Wer nachstehende Mehrprämien leistet, wird vollumfänglich der Neuord - nung unterstellt: [...] 30 Bei versicherungstechnischem Rentenanspruch wird der zusätzliche Jahresbeitrag entsprechend herabgesetzt. b) Wer keine Mehrprämien leistet, unterliegt folgenden Bestimmungen:
1 . Beitragsleistungen. Beiträge sind bis zum vollendeten 65. Altersjahr zu entrichten. Von der Beitragspflicht sind Rentenbezüger und Versicherte, die das 63. Altersjahr vollendet haben und wenigstens 35 Versicherungs - jahre aufweisen, ausgenommen.
2. Versicherte Besoldung. Die Renten werden nach der versicherten Besol - dung am Ende der Beitragspflicht bemessen. Ab diesem Zeitpunkt wird die Rente der Teuerung angepasst.
3. Kürzung. Wer nach vollendetem 63. Altersjahr mit mindestens 35 Ver - sicherungsjahren, die eingekaufte Zeit eingeschlossen, in den Ruhestand übertritt, hat Anspruch auf eine ungekürzte Rente. Wer nach vollendetem
63. Altersjahr in den Ruhestand übertritt und weniger als 35 Ver - sicherungsjahre aufweist, dem wird für jeden Monat, um den der Über - tritt gegenüber dem 65. Altersjahr vorverlegt wird, die Rente um 0,45 Prozent gekürzt. Wer nach vollendetem 60. Altersjahr vorzeitig in den Ruhestand übertritt, dem wird die Rente für jeden Monat zwischen dem
60. und 63. Altersjahr um 0,6 Prozent und für jeden Monat zwischen dem
63. und 65. Altersjahr um 0,45 Prozent gekürzt.
4. Art. 36 Abs. 1 dieser Verordnung wird nicht, Art. 36 Abs. 2 und Art. 37 dieser Verordnung werden sachgemäss angewendet. c) Der Versicherte kann innert sechs Monaten nach Vollzugsbeginn dieser Ver - ordnung die Unterstellung unter die neue Ordnung nach lit. a dieser Bestim - mung verlangen.
Art. 82 d) Einkauf der Ortszulage
1 Der Einkauf der Ortszulage nach Abschnitt III Ziff. 2 des VI. Nachtragsgesetzes zum Gesetz über die Besoldung der Volksschullehrer ist: a) obligatorisch für Rentenversicherte, die 1941 oder später geboren sind; b) freiwillig für Rentenversicherte, die 1940 oder früher geboren sind.
2 Für die Berechnung der Einkaufssumme ist die Höhe der letzten im Jahr 1990 be - zogenen Ortszulage massgebend.
30 Für die tabellarische Auflistung siehe Grunderlass, nGS 25–74; diese konnte im September
2013 aus technischen Gründen nicht übernommen werden.
Art. 83 Bisherige Leistungsbezüger
1 Ansprüche bisheriger Leistungsbezüger und künftige Ansprüche ihrer Angehöri - gen richten sich nach bisherigem Recht.
Art. 84 Vollzugsbeginn
1 Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1991 angewendet. Übergangsbestimmung des IV. Nachtrags vom 17. November 1998 31 II.
1. Für Erhöhungen der versicherten Besoldung der Volksschullehrer und der Kin - dergärtnerinnen als Folge der Anrechnung von Dienstjahren bis zur Klasse D Stufe 1 übernimmt der Arbeitgeber für alle am 31. Dezember 1994 in der Renten - versicherung Versicherten die ganze Nachzahlung. Die gleiche Regelung gilt für wiedereintretende Versicherte, die vor dem 31. Dezember 1994 einmal in der Ren - tenversicherung versichert waren. Übergangsbestimmung des VIII. Nachtrags vom 20. November 2012 32 II.
1. Rentenversicherte mit Jahrgang 1954 und jünger erhalten mit Wirkung ab 1. Ja - nuar 2013 je Versicherungsjahr über Alter 24, unter Berücksichtigung von Einkäu - fen und Vorbezügen, einen Zuschlag zum erworbenen Altersrentensatz in Höhe der Differenz zwischen dem neu und dem bisher je Versicherungsjahr erwerbba - ren Rentensatz.
2. Für Renten- und Sparversicherte mit Jahrgang 1953 und älter werden Art. 21,
26 bis 33, 36, 49, 60, 65, 66, 69 und 70 in der Fassung vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses angewendet. Der Umwandlungssatz für die Sparversicherten dieser Jahr - gänge beträgt für Alter 63 im Jahr 2013 7,0 Prozent und ab dem Jahr 2014 6,8 Pro - zent.
31 nGS 33–93.
32 nGS 48–7.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 25–74 13.11.1990 01.01.1991
Art. 4 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe
Art. 5, Abs. 1, a bis ) eingefügt 30–7 20.12.1994 keine Angabe
Art. 6 geändert 30–7 20.12.1994 keine Angabe
Art. 6 bis eingefügt 30–7 20.12.1994 keine Angabe
Art. 7 geändert 30–7 20.12.1994 keine Angabe
Art. 8, Abs. 3 geändert 30–7 20.12.1994 keine Angabe
Art. 11, Abs. 1 geändert 33–61 30.06.1998 keine Angabe
Art. 11, Abs. 2 geändert 30–7 20.12.1994 keine Angabe
Art. 11, Abs. 2 geändert 33–93 17.11.1998 keine Angabe
Art. 11, Abs. 3 eingefügt 33–93 17.11.1998 keine Angabe
Art. 13, Abs. 2 geändert 30–7 20.12.1994 keine Angabe
Art. 16 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe
Art. 17, Abs. 2 geändert 30–7 20.12.1994 keine Angabe
Art. 17, Abs. 3 aufgehoben 30–7 20.12.1994 keine Angabe
Art. 18 aufgehoben 41–1 10.01.2006 keine Angabe
Art. 20 Artikeltitel ge -
ändert
30–7 20.12.1994 keine Angabe
Art. 20 geändert 48–7 20.11.2012 01.01.2013
Art. 20, Abs. 1 geändert 30–7 20.12.1994 keine Angabe
Art. 20 bis eingefügt 30–7 20.12.1994 keine Angabe
Art. 20 bis geändert 48–7 20.11.2012 01.01.2013
Art. 21 geändert 48–7 20.11.2012 01.01.2013
Art. 22 geändert 41–1 10.01.2006 keine Angabe
Art. 23 geändert 30–7 20.12.1994 keine Angabe
Art. 23, Abs. 3 geändert 33–93 17.11.1998 keine Angabe
Art. 24, Abs. 1 geändert 30–7 20.12.1994 keine Angabe
Art. 24, Abs. 3 geändert 30–7 20.12.1994 keine Angabe
Art. 25, Abs. 2 aufgehoben 33–93 17.11.1998 keine Angabe
Art. 26 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe
Art. 26 geändert 48–7 20.11.2012 01.01.2013
Art. 27 aufgehoben 48–7 20.11.2012 01.01.2013
Art. 29 aufgehoben 48–7 20.11.2012 01.01.2013
Art. 29, Abs. 1 geändert 33–93 17.11.1998 keine Angabe
Art. 30 aufgehoben 48–7 20.11.2012 01.01.2013
Art. 31 geändert 30–7 20.12.1994 keine Angabe
Art. 31 geändert 48–7 20.11.2012 01.01.2013
Art. 32 aufgehoben 48–7 20.11.2012 01.01.2013
Art. 33 geändert 48–7 20.11.2012 01.01.2013
Art. 36 geändert 48–7 20.11.2012 01.01.2013
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Art. 36, Abs. 2 geändert 33–61 30.06.1998 keine Angabe
Art. 37, Abs. 1 geändert 33–61 30.06.1998 keine Angabe
Art. 37, Abs. 2, a) geändert 33–61 30.06.1998 keine Angabe
Art. 37, Abs. 2, b) geändert 33–61 30.06.1998 keine Angabe
Art. 38 geändert 30–7 20.12.1994 keine Angabe
Art. 40 geändert 48–7 20.11.2012 01.01.2013
Art. 40, Abs. 1 geändert 30–7 20.12.1994 keine Angabe
Art. 41 bis geändert 48–7 20.11.2012 01.01.2013
Art. 43, Abs. 2 geändert 30–7 20.12.1994 keine Angabe
Art. 45 geändert 30–7 20.12.1994 keine Angabe
Art. 45 geändert 48–7 20.11.2012 01.01.2013
Art. 45 bis eingefügt 30–7 20.12.1994 keine Angabe
Art. 45 bis geändert 48–7 20.11.2012 01.01.2013
Art. 46 geändert 30–7 20.12.1994 keine Angabe
Art. 46 geändert 48–7 20.11.2012 01.01.2013
Art. 47 geändert 30–7 20.12.1994 keine Angabe
Art. 47 bis eingefügt 30–7 20.12.1994 keine Angabe
Art. 49 geändert 48–7 20.11.2012 01.01.2013
Art. 50 geändert 30–7 20.12.1994 keine Angabe
Art. 51 geändert 30–7 20.12.1994 keine Angabe
Art. 52 geändert 30–7 20.12.1994 keine Angabe
Art. 54 aufgehoben 30–7 20.12.1994 keine Angabe
Art. 57 geändert 30–7 20.12.1994 keine Angabe
Art. 58, Abs. 1 geändert 30–7 20.12.1994 keine Angabe
Art. 59 geändert 30–7 20.12.1994 keine Angabe
Art. 60 geändert 48–7 20.11.2012 01.01.2013
Art. 65 geändert 48–7 20.11.2012 01.01.2013
Art. 65, Abs. 1 geändert 32–88 18.11.1997 keine Angabe
Art. 65, Abs. 2 geändert 32–88 18.11.1997 keine Angabe
Art. 65, Abs. 3 geändert 32–88 18.11.1997 keine Angabe
Art. 65 bis eingefügt 30–7 20.12.1994 keine Angabe
Art. 65 bis , Abs. 1 geändert 32–88 18.11.1997 keine Angabe
Art. 65 ter eingefügt 30–7 20.12.1994 keine Angabe
Art. 65 quater eingefügt 30–7 20.12.1994 keine Angabe
Art. 66 geändert 48–7 20.11.2012 01.01.2013
Art. 66, Abs. 1 geändert 33–93 17.11.1998 keine Angabe
Art. 67 geändert 48–7 20.11.2012 01.01.2013
Art. 67 bis eingefügt 33–93 17.11.1998 keine Angabe
Art. 68 geändert 38–5 17.12.2002 keine Angabe
Art. 68 geändert 48–7 20.11.2012 01.01.2013
Art. 68 bis eingefügt 38–5 17.12.2002 keine Angabe
Art. 69 geändert 48–7 20.11.2012 01.01.2013
Art. 70 geändert 48–7 20.11.2012 01.01.2013
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Art. 71 geändert 30–7 20.12.1994 keine Angabe
Art. 74 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe
Art. 76 geändert 41–1 10.01.2006 keine Angabe
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
13.11.1990 01.01.1991 Erlass Grunderlass 25–74
20.12.1994 keine Angabe Art. 5, Abs. 1, a bis ) eingefügt 30–7
20.12.1994 keine Angabe Art. 6 geändert 30–7
20.12.1994 keine Angabe Art. 6 bis eingefügt 30–7
20.12.1994 keine Angabe Art. 7 geändert 30–7
20.12.1994 keine Angabe Art. 8, Abs. 3 geändert 30–7
20.12.1994 keine Angabe Art. 11, Abs. 2 geändert 30–7
20.12.1994 keine Angabe Art. 13, Abs. 2 geändert 30–7
20.12.1994 keine Angabe Art. 17, Abs. 2 geändert 30–7
20.12.1994 keine Angabe Art. 17, Abs. 3 aufgehoben 30–7
20.12.1994 keine Angabe Art. 20 Artikeltitel ge - ändert
30–7
20.12.1994 keine Angabe Art. 20, Abs. 1 geändert 30–7
20.12.1994 keine Angabe Art. 20 bis eingefügt 30–7
20.12.1994 keine Angabe Art. 23 geändert 30–7
20.12.1994 keine Angabe Art. 24, Abs. 1 geändert 30–7
20.12.1994 keine Angabe Art. 24, Abs. 3 geändert 30–7
20.12.1994 keine Angabe Art. 31 geändert 30–7
20.12.1994 keine Angabe Art. 38 geändert 30–7
20.12.1994 keine Angabe Art. 40, Abs. 1 geändert 30–7
20.12.1994 keine Angabe Art. 43, Abs. 2 geändert 30–7
20.12.1994 keine Angabe Art. 45 geändert 30–7
20.12.1994 keine Angabe Art. 45 bis eingefügt 30–7
20.12.1994 keine Angabe Art. 46 geändert 30–7
20.12.1994 keine Angabe Art. 47 geändert 30–7
20.12.1994 keine Angabe Art. 47 bis eingefügt 30–7
20.12.1994 keine Angabe Art. 50 geändert 30–7
20.12.1994 keine Angabe Art. 51 geändert 30–7
20.12.1994 keine Angabe Art. 52 geändert 30–7
20.12.1994 keine Angabe Art. 54 aufgehoben 30–7
20.12.1994 keine Angabe Art. 57 geändert 30–7
20.12.1994 keine Angabe Art. 58, Abs. 1 geändert 30–7
20.12.1994 keine Angabe Art. 59 geändert 30–7
20.12.1994 keine Angabe Art. 65 bis eingefügt 30–7
20.12.1994 keine Angabe Art. 65 ter eingefügt 30–7
20.12.1994 keine Angabe Art. 65 quater eingefügt 30–7
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
20.12.1994 keine Angabe Art. 71 geändert 30–7
18.11.1997 keine Angabe Art. 65, Abs. 1 geändert 32–88
18.11.1997 keine Angabe Art. 65, Abs. 2 geändert 32–88
18.11.1997 keine Angabe Art. 65, Abs. 3 geändert 32–88
18.11.1997 keine Angabe Art. 65 bis , Abs. 1 geändert 32–88
30.06.1998 keine Angabe Art. 11, Abs. 1 geändert 33–61
30.06.1998 keine Angabe Art. 36, Abs. 2 geändert 33–61
30.06.1998 keine Angabe Art. 37, Abs. 1 geändert 33–61
30.06.1998 keine Angabe Art. 37, Abs. 2, a) geändert 33–61
30.06.1998 keine Angabe Art. 37, Abs. 2, b) geändert 33–61
17.11.1998 keine Angabe Art. 11, Abs. 2 geändert 33–93
17.11.1998 keine Angabe Art. 11, Abs. 3 eingefügt 33–93
17.11.1998 keine Angabe Art. 23, Abs. 3 geändert 33–93
17.11.1998 keine Angabe Art. 25, Abs. 2 aufgehoben 33–93
17.11.1998 keine Angabe Art. 29, Abs. 1 geändert 33–93
17.11.1998 keine Angabe Art. 66, Abs. 1 geändert 33–93
17.11.1998 keine Angabe Art. 67 bis eingefügt 33–93
17.12.2002 keine Angabe Art. 68 geändert 38–5
17.12.2002 keine Angabe Art. 68 bis eingefügt 38–5
10.01.2006 keine Angabe Art. 18 aufgehoben 41–1
10.01.2006 keine Angabe Art. 22 geändert 41–1
10.01.2006 keine Angabe Art. 76 geändert 41–1
30.10.2007 keine Angabe Art. 4 geändert 42–101
30.10.2007 keine Angabe Art. 16 geändert 42–101
30.10.2007 keine Angabe Art. 26 geändert 42–101
30.10.2007 keine Angabe Art. 74 geändert 42–101
20.11.2012 01.01.2013 Art. 20 geändert 48–7
20.11.2012 01.01.2013 Art. 20 bis geändert 48–7
20.11.2012 01.01.2013 Art. 21 geändert 48–7
20.11.2012 01.01.2013 Art. 26 geändert 48–7
20.11.2012 01.01.2013 Art. 27 aufgehoben 48–7
20.11.2012 01.01.2013 Art. 29 aufgehoben 48–7
20.11.2012 01.01.2013 Art. 30 aufgehoben 48–7
20.11.2012 01.01.2013 Art. 31 geändert 48–7
20.11.2012 01.01.2013 Art. 32 aufgehoben 48–7
20.11.2012 01.01.2013 Art. 33 geändert 48–7
20.11.2012 01.01.2013 Art. 36 geändert 48–7
20.11.2012 01.01.2013 Art. 40 geändert 48–7
20.11.2012 01.01.2013 Art. 41 bis geändert 48–7
20.11.2012 01.01.2013 Art. 45 geändert 48–7
20.11.2012 01.01.2013 Art. 45 bis geändert 48–7
20.11.2012 01.01.2013 Art. 46 geändert 48–7
20.11.2012 01.01.2013 Art. 49 geändert 48–7
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
20.11.2012 01.01.2013 Art. 60 geändert 48–7
20.11.2012 01.01.2013 Art. 65 geändert 48–7
20.11.2012 01.01.2013 Art. 66 geändert 48–7
20.11.2012 01.01.2013 Art. 67 geändert 48–7
20.11.2012 01.01.2013 Art. 68 geändert 48–7
20.11.2012 01.01.2013 Art. 69 geändert 48–7
20.11.2012 01.01.2013 Art. 70 geändert 48–7
Anhang 1
1 Höhe der Nachzahlungen (in Prozenten der Erhöhung der versicherten Besoldung) Vollendetes Altersjahr Nachzahlung insgesamt (Versicherter und Arbeitgeber) Vollendetes Altersjahr Nachzahlung insgesamt (Versicherter und Arbeitgeber)
25 – 43 200
26 11 44 200
27 23 45 200
28 34 46 200
29 46 47 200
30 59 48 200
31 72 49 200
32 85 50 200
33 99 51 200
34 113 52 200
35 127 53 200
36 142 54 200
37 158 55 200
38 173 56 200
39 190 57 200
40 200 58 200
41 200 59 200
42 200 Anhang 2
2
1 Fassung gemäss VIII. Nachtrag vom 20. November 2012, nGS 48–7.
2 Aufgehoben durch VIII. Nachtrag vom 20. November 2012, nGS 48–7.
Anhang 3
1 Einkaufssumme für die Erhöhung des Altersrentensatzes um 1 Prozentpunkt (in Prozenten der versicherten Besoldung im Einkaufszeitpunkt) bzw. Austrittsleistung je 1 Franken erreichte Altersrente (in Franken) Einkaufssumme (Prozent) Einkaufssumme (Prozent) Alters- jahr Austrittsleistung (Franken) Alters- jahr Austrittsleistung (Franken)
25 4,71 46 8,94
26 4,86 47 9,20
27 5,02 48 9,47
28 5,19 49 9,75
29 5,35 50 10,04
30 5,53 51 10,34
31 5,70 52 10,65
32 5,88 53 10,96
33 6,07 54 11,29
34 6,26 55 11,63
35 6,45 56 11,99
36 6,65 57 12,36
37 6,85 58 12,74
38 7,06 59 13,15
39 7,28 60 13,57
40 7,50 61 14,02
41 7,72 62 14,49
42 7,95 63 14,99
43 8,19 64 15,52
44 8,43 65 16,08
45 8,68 Das Altersjahr ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Kalenderjahr (Einkaufs- bzw. Auskaufszeitpunkt) und dem Geburtsjahr. Die Tabellenwerte beziehen sich nur auf den ersten Tag des Altersjahres. Die Zwischen - werte werden auf Tagesbasis ermittelt.
1 Geändert durch VIII. Nachtrag vom 20. November 2012, nGS 48–7.
Anhang 4
1 Höhe des zusätzlichen Jahresbeitrags (in Prozenten der versicherten Besoldung) Jahresbeitrag Jahresbeitrag Alters- jahr ins- gesamt Anteil Ve r - sicherter Anteil Arbeit- geber Alters- jahr ins- gesamt Anteil Ve r - sicherter Anteil Arbeit- geber
25 0,40 0,20 0,20 46 4,45 1,57 2,88
26 0,54 0,21 0,33 47 4,70 1,64 3,06
27 0,70 0,23 0,47 48 4,97 1,71 3,26
28 0,86 0,26 0,60 49 5,24 1,77 3,47
29 1,00 0,29 0,71 50 5,52 1,84 3,68
30 1,18 0,34 0,84 51 5,81 1,90 3,91
31 1,34 0,42 0,92 52 6,12 1,97 4,15
32 1,50 0,49 1,01 53 6,42 2,02 4,40
33 1,68 0,57 1,11 54 6,75 2,09 4,66
34 1,86 0,65 1,21 55 7,08 2,14 4,94
35 2,05 0,73 1,32 56 7,42 2,21 5,21
36 2,24 0,81 1,43 57 7,78 2,26 5,52
37 2,43 0,89 1,54 58 8,17 2,32 5,85
38 2,63 0,96 1,67 59 8,55 2,37 6,18
39 2,84 1,05 1,79 60 8,97 2,43 6,54
40 3,05 1,13 1,92 61 8,97 2,43 6,54
41 3,27 1,21 2,06 62 8,97 2,43 6,54
42 3,48 1,28 2,20 63 8,97 2,43 6,54
43 3,71 1,35 2,36 64 8,97 2,43 6,54
44 3,95 1,43 2,52 65 8,97 2,43 6,54
45 4,20 1,50 2,70 Das Altersjahr ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Kalenderjahr und dem Geburtsjahr.
1 Eingefügt durch VIII. Nachtrag.
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