Verordnung über die Lagerung von Waffen, Sprengstoffen und Zündmitteln (350.330)
Verordnung über die Lagerung von Waffen, Sprengstoffen und Zündmitteln (350.330)
Verordnung über die Lagerung von Waffen, Sprengstoffen und Zündmitteln
Gestützt auf Art. 20 des Gesetzes über die Strafrechtspflege (StPO) vom 8. Juni 1958
1 von der Regierung erlassen am 28. August 1967
Art.
2
Art. Waffen
Waffenhändler dürfen gebrauchsfähige Schusswaffen einschliesslich Gasschusswaffen nur in Räumen aufbewahren, welche gegen Einbruch gesichert sind.
Art.
3
Art. Aufsicht
Die Kantonspolizei überwacht die Einhaltung dieser Verordnung.
Art. Übertretungen
Wer den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird nach Artikel 20 des Gesetzes über die Strafrechtspflege (StPO) vom 8. Juni 1958
4 mit Haft oder mit Busse bestraft.
Art. Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in der Amtlichen Gesetzessammlung in Kraft.
5 Endnoten
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