Verordnung über die Lagerung von Waffen, Sprengstoffen und Zündmitteln
Gestützt auf Art. 20 des Gesetzes über die Strafrechtspflege (StPO) vom 8. Juni 1958
1 von der Regierung erlassen am 28. August 1967
Art.
2
Art. Waffen
Waffenhändler dürfen gebrauchsfähige Schusswaffen einschliesslich Gasschusswaffen nur in Räumen aufbewahren, welche gegen Einbruch gesichert sind.
Art.
3
Art. Aufsicht
Die Kantonspolizei überwacht die Einhaltung dieser Verordnung.
Art. Übertretungen
Wer den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird nach Artikel 20 des Gesetzes über die Strafrechtspflege (StPO) vom 8. Juni 1958
4 mit Haft oder mit Busse bestraft.
Art. Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in der Amtlichen Gesetzessammlung in Kraft.
5 Endnoten
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