Verordnung über die Gebühren und Barauslagen des Verwaltungsgerichtes (370.110)
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Verordnung über die Gebühren und Barauslagen des Verwaltungsgerichtes

Verordnung über die Gebühren und Barauslagen des Verwaltungsgerichtes Vom 2. November 2006 (Stand 1. Januar 2007) Gestützt auf Art. 75 Abs. 4 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) 1 ) vom Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erlassen am 2. November 2006

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Gebühren und Barauslagen in Verfahren vor Verwal - tungsgericht.

Art. 2 Gebühren

1 Die Gebühren für Ausfertigungen von Urteilen betragen: a) 16 Franken je Originalseite für Ausfertigungen; b) 1 Franken je Seite für die Abgabe weiterer notwendiger Exemplare, wobei pro Empfänger nur ein Exemplar berechnet wird.
2 Die Ausfertigungsgebühr wird für jede angebrochene A4 Seite erhoben.
3 Die Gebühren für Mitteilungen betragen: a) 16 Franken bei postalischer Zustellung; b) 6 Franken bei elektronischer Zustellung.

Art. 3 Barauslagen

1 Barauslagen werden nach dem effektiven Aufwand in Rechnung gestellt.
2 Bei der Festsetzung von Experten- und Übersetzungshonoraren sind Umfang und Schwierigkeit der Arbeit zu berücksichtigen.

Art. 4 Anpassung Kosten

1 Sind Ausfertigungen beziehungsweise Mitteilungen ausserordentlich umfangreich oder Barauslagen ungewöhnlich hoch oder liegen sonst besondere Umstände vor, können die Kosten angemessen erhöht oder reduziert werden.
1) BR 370.100

Art. 5 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft und ersetzt die von der Regie - rung am 25. August 1980 erlassene Gebührenverordnung für das Verwaltungsge - richt 2 ) .
2) AGS 1980, 693 und AGS 1997, 4023
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
02.11.2006 01.01.2007 Erlass Erstfassung -
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 02.11.2006 01.01.2007 Erstfassung -
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