Verordnung über die Gebühren und Barauslagen des Verwaltungsgerichtes (370.110)
Verordnung über die Gebühren und Barauslagen des Verwaltungsgerichtes (370.110)
Verordnung über die Gebühren und Barauslagen des Verwaltungsgerichtes
Verordnung über die Gebühren und Barauslagen des Verwaltungsgerichtes Vom 2. November 2006 (Stand 1. Januar 2007) Gestützt auf Art. 75 Abs. 4 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) 1 ) vom Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erlassen am 2. November 2006
Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Gebühren und Barauslagen in Verfahren vor Verwal - tungsgericht.
Art. 2 Gebühren
1 Die Gebühren für Ausfertigungen von Urteilen betragen: a) 16 Franken je Originalseite für Ausfertigungen; b) 1 Franken je Seite für die Abgabe weiterer notwendiger Exemplare, wobei pro Empfänger nur ein Exemplar berechnet wird.
2 Die Ausfertigungsgebühr wird für jede angebrochene A4 Seite erhoben.
3 Die Gebühren für Mitteilungen betragen: a) 16 Franken bei postalischer Zustellung; b) 6 Franken bei elektronischer Zustellung.
Art. 3 Barauslagen
1 Barauslagen werden nach dem effektiven Aufwand in Rechnung gestellt.
2 Bei der Festsetzung von Experten- und Übersetzungshonoraren sind Umfang und Schwierigkeit der Arbeit zu berücksichtigen.
Art. 4 Anpassung Kosten
1 Sind Ausfertigungen beziehungsweise Mitteilungen ausserordentlich umfangreich oder Barauslagen ungewöhnlich hoch oder liegen sonst besondere Umstände vor, können die Kosten angemessen erhöht oder reduziert werden.
1) BR 370.100
Art. 5 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft und ersetzt die von der Regie - rung am 25. August 1980 erlassene Gebührenverordnung für das Verwaltungsge - richt 2 ) .
2) AGS 1980, 693 und AGS 1997, 4023
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
02.11.2006 01.01.2007 Erlass Erstfassung -
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 02.11.2006 01.01.2007 Erstfassung -