Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen
Kindesentführung und Kinder- und Erwachsenenschutz: V zum EG und BG Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (VO HAKES) Vom 26. Januar 2010 (Stand 1. Januar 2018) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, in Ausführung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (EG BG-KKE) vom 11. November 2009
1 ) , beschliesst: I. Internationaler Kindesschutz
§ 1 Zentrale Behörde (Art. 2 BG-KKE)
1 Zuständige Zentrale Behörde im Kanton Basel-Stadt ist der Bereich Jugend, Familie und Sport des Erziehungsdepartements (im folgenden Zentrale Behörde genannt). Diese nimmt sämtliche Aufgaben wahr, die das Haager Kindesschutzübereinkommen vom 19. Oktober 1996 (HKsÜ) den Zentralen Be - hörden zuweist.
2 Die Zentrale Behörde stellt die Mitteilung sachdienlicher Informationen zwischen den zuständigen Behörden sicher und erteilt Auskünfte über das geltende kantonale Recht sowie über die im Kanton für den Schutz von Kindern verfügbaren Dienste. Sie trifft mithilfe der zuständigen Behörden oder sonstiger Fachstellen und Fachpersonen alle geeigneten Vorkehrungen, um getroffene Massnahmen umzusetzen und die Ziele des HKsÜ zu verwirklichen.
3 Die Zentrale Behörde veranlasst die Ausstellung der erforderlichen Bescheinigungen gemäss Art. 40 Abs. 1 HKsÜ. II. Internationaler Erwachsenenschutz
§ 2 Zentrale Behörde (Art. 2 BG-KKE)
1 Zuständige Zentrale Behörde im Kanton Basel-Stadt ist der Bereich Jugend, Familie und Sport des Erziehungsdepartements (im folgenden Zentrale Behörde genannt). Diese nimmt sämtliche Aufgaben wahr, die das Haager Erwachsenenschutzübereinkommen vom 13. Januar 2000 (HEsÜ) den Zentralen Behörden zuweist.
2 Die Zentrale Behörde stellt die Mitteilung sachdienlicher Informationen zwischen den zuständigen Behörden sowie die Erteilung von Auskünften über das geltende kantonale Recht und die im Kanton für den Schutz von Erwachsenen verfügbaren Dienste sicher. Sie trifft mithilfe der zuständigen Behör - - nahmen umzusetzen bzw. die Ziele des HEsÜ effizient zu verwirklichen.
3 Die Zentrale Behörde veranlasst die Ausstellung der erforderlichen Bescheinigungen gemäss Art. 38 Abs. 1 HEsÜ.
1) SG 212.850 .
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Kindesentführung und Kinder- und Erwachsenenschutz: V zum EG und BG III. Internationale Kindesentführungen
§ 3 Zentrale Behörde
1 Zuständige Zentrale Behörde im Kanton Basel-Stadt ist der Bereich Jugend, Familie und Sport des Erziehungsdepartements (im folgenden Zentrale Behörde genannt). Diese nimmt sämtliche Aufgaben gemäss dem BG-KKE wahr, soweit dafür nicht das obere Gericht oder eine andere Behörde zuständig ist.
§ 4 Oberes Gericht (Art. 7 Abs. 1 BG-KKE)
1 Das obere Gericht informiert die Zentrale Behörde über die wesentlichen Verfahrensschritte und teilt ihr den Entscheid mit.
§ 5 Vollzugsbehörde (Art. 12 Abs. 1 und 2 BG-KKE)
1 Zuständige Behörde für den Vollzug eines Rückführungsentscheids ist der Bereich Bevölkerungs - dienste und Migration (Migrationsamt) des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel- Stadt.
2 Die Vollzugsbehörde trifft mithilfe weiterer Behörden oder sonstiger Fachstellen und Fachpersonen alle notwendigen Vorkehrungen, um einen Rückführungsentscheid umzusetzen. Sie handelt unter Be - rücksichtigung des Kindeswohls und wirkt auf einen freiwilligen Vollzug hin.
§ 6 Fachpersonen (Art. 3 BG-KKE)
1 Die Zentrale Behörde sorgt in Zusammenarbeit mit der Zentralen Behörde des Bundes, dem oberen Gericht und der Vollzugsbehörde für ein Netzwerk von Fachpersonen und Institutionen, die für Bera - tung, Vermittlung und Mediation sowie für die Kindesanhörung und Kindesvertretung zur Verfügung stehen und mit gebotener Eile handeln können.
2 Die Zentrale Behörde kann für diese Fachpersonen Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen durch - führen und die Fachpersonen für ihren Aufwand angemessen entschädigen. IV. Gebühren
§ 7
1 Für in dieser Verordnung geregelte Tätigkeiten können Gebühren erhoben werden, sofern dies nach den massgeblichen internationalen Übereinkommen sowie dem Bundesrecht zulässig ist.
2 Allfällige Gebühren werden gemäss dem effektiven Aufwand berechnet. Sie betragen für die Zentrale Behörde und die Vollzugsbehörden gemäss der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebüh - ren vom 20. Juni 1972 zwischen CHF 100 und CHF 250 je Stunde. Die Kosten für Übersetzungen, Gutachten Dritter und das Übermitteln von Dokumenten berechnen sich nach dem effektiven Auf - wand.
3 In verwickelten Fällen können die Gebühren bis zu 100% erhöht werden. Ehepaare haften solida - risch. In Härtefällen können die Gebühren reduziert oder erlassen werden.
4 Die Gebühren für das obere Gericht bemessen sich nach dem Reglement über die Gerichtsgebühren
2 )
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3 ) V. Übergangsbestimmungen
§ 8
1 Bei Wirksamwerden dieser Verordnung bereits hängige Gesuche und Verfahren unterstehen dem neuen Recht.
2) SG 154.810.
3) Fassung vom 11. September 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 16.12.2017)
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Kindesentführung und Kinder- und Erwachsenenschutz: V zum EG und BG
§ 9
1 Nach bisherigem Recht erteilte Bescheinigungen und Bewilligungen behalten nach Wirksamwerden dieser Verordnung ihre Gültigkeit. VI. Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird am 1. Januar 2010 wirksam.
4 )
4) Publiziert am 30. 1. 2010.
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