Gesetz über die Gebühren und Gemengsteuern der Grundbuchämter und Notariate (632.1)
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Gesetz über die Gebühren und Gemengsteuern der Grundbuchämter und Notariate

Gesetz über die Gebühren und Gemengsteuern der Grundbuchämter und Notariate (GGG) vom 20. November 1996 (Stand 1. Januar 2016)
1. Allgemeines

§ 1 Grundsatz

1 Die Grundbuchämter und Notariate erheben nach Massgabe dieses Gesetzes Beur - kundungs-, Grundbuch-, Notariats- und Kanzleigebühren, die auch als Gemengsteu - ern ausgestaltet sein können. Ausserdem werden Auslagen in Rechnung gestellt. *

§ 2 * Begriffe

1 Kanzleigebühren können für Aufwand wie Auszüge, Vertragsvorbereitungen, Aus - künfte oder Beratungen in Rechnung gestellt werden, soweit keine Beurkundungs-, Grundbuch- oder Notariatsgebühren zu entrichten sind.
2 Auslagen umfassen insbesondere Kosten für Registerauszüge, Expertisen, Überset - zungen oder Zeugenentschädigungen.

§ 3 * Haftung

1 Für Gebühren und Auslagen haften die Beteiligten solidarisch.

§ 4 * Überschreitung des Gebührenrahmens

1 In begründeten Fällen kann der festgesetzte Gebührenrahmen überschritten wer - den.

§ 5 Vorschuss, Sicherstellung

1 Für die Gebühren kann ein angemessener Vorschuss oder eine Sicherstellung ver - langt werden.

§ 6 Erlass, Stundung

1 Rechtskräftig festgesetzte Gebühren können vom zuständigen Departement erlas - sen oder gestundet werden, soweit ihre Bezahlung für den Schuldner unmöglich ist oder eine grosse Härte bedeuten würde.

§ 7 Kanzleigebühren

1 Der Regierungsrat legt die Kanzleigebühren fest.

§ 8 Gebührenentscheid

1 Die Gebühren werden in der Regel bei Abschluss eines Grundbuch- oder Notariats - geschäftes für alle Verrichtungen gesamthaft festgelegt.

§ 9 * ...

2. Grundstückgeschäfte

§ 10 * Grundsätze

1 Die Gebühren werden aufgrund der Vertragssumme berechnet. Als Vertragssumme gilt der Gesamtbetrag aller dem Veräusserer aus Grundeigentum zufliessenden oder zu seinen Gunsten vom Erwerber an Dritte zu erbringenden Leistungen. Inbegriffen sind sämtliche mit der Handänderung verbundenen Sonderentschädigungen.
2 Kann nicht auf eine Vertragssumme abgestellt werden oder liegt dieser Wert we - sentlich unter dem Verkehrswert des Grundstücks, wird der Gebührenberechnung der Steuerwert zu Grunde gelegt. *
3 Fehlt auch ein Steuerwert, ist die Gebühr entsprechend dem Umfang und der Be - deutung des Rechtsgeschäftes festzulegen.
4 Bei Tauschgeschäften werden die Gebühren aufgrund des Wertes sämtlicher betei - ligter Grundstücke erhoben.
5 Bei freiwilligen Versteigerungen oder bei Zwangsvollstreckungen erfolgt die Be - rechnung aufgrund des Zuschlagspreises.
6 Erfasst eine öffentliche Urkunde mehrere Rechtsgeschäfte, bemisst sich die Beur - kundungsgebühr nach dem Hauptgeschäft.
7 Bei richterlichem Urteil sind die darin festgesetzten Bewertungen und Gegenleis - tungen für die Gebührenberechnung massgebend.

§ 11 Gebührenberechnung

1 Die Gebühren sind nach dem Gesamtwert des Bodens und aller Bauten zu berech - nen, soweit keine Trennung zwischen Boden und Bauten durch Baurecht nachgewie - sen ist.
2 Führt die Aufnahme oder Löschung eines Baurechtes zur Eigentumsänderung an Bauten, ist diese der Handänderung gleichgestellt.
3 Wird vor oder mit dem Kauf des Landes ein Werkvertrag über ein darauf zu erstel - lendes schlüsselfertiges Gebäude abgeschlossen, werden die Gebühren vom Gesamt - wert erhoben, sofern der Verkäufer des Bodens der Unternehmer aus dem Werkver - trag ist.

§ 12 Gebührenschuldner

1 Treffen die Parteien keine Vereinbarung, sind die Gebühren vom Erwerber zu be - zahlen.
2 Der Pfandschuldner bezahlt die Gebühren für die Errichtung oder Änderung eines Grundpfandrechtes.

§ 13 Verzicht auf Gebührenerhebung

1 In folgenden Fällen wird keine Handänderungsgebühr erhoben:
1. * ...;
2. Bodenverbesserungen gemäss Meliorationsgesetz
1 ) ;
3. Tauschgeschäfte zur Arrondierung oder Strukturverbesserung landwirtschaft - licher Heimwesen, soweit keine Aufgelder bezahlt werden.
2 Vom Kanton werden keine Gebühren erhoben.

§ 14 * Gebührenansätze

1 Für die öffentliche Beurkundung von Verträgen über Rechte an Grundstücken wird
1 ‰ des Vertragswertes, mindestens Fr. 100, höchstens Fr. 5'000, erhoben.
2 Für grundbuchamtliche Verrichtungen werden Gebühren wie folgt erhoben:
1. buchliche und ausserbuchliche Eigentumsänderungen, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht: 4 ‰, mindestens Fr. 100, höchstens Fr. 20'000;
2. * ...;
2a. Umwandlung der Rechtsform bei juristischen Personen: ½ ‰, mindestens Fr. 100, höchstens Fr. 1'000;
3. Eintrag des Eigentums infolge Erbganges: 1 ‰, mindestens Fr. 100, höchstens Fr. 2'000;
4. Handänderungen unter Ehegatten und Eigentumsübertragung infolge güter - rechtlicher Auseinandersetzung: 1 ‰ des übertragenen Anteils, mindestens Fr. 100, höchstens Fr. 2'000;
5. Umwandlung von Gesamteigentum in Miteigentum oder umgekehrt ohne Ver - änderung des Personenbestandes: ½ ‰ vom Vertragswert, mindestens Fr. 100, höchstens Fr. 2'500;
1) RB 913.2
6. Aufhebung von Miteigentum ohne Veränderung des Personenbestandes und ohne Wertverschiebung: ½ ‰ vom Vertragswert, mindestens Fr. 100, höchs - tens Fr. 2'500;
7. Umwandlung der Art des dem Gesamteigentum zugrundeliegenden Gemeinschaftsverhältnisses bei unverändertem Personenbestand: ¼ ‰ vom Vertragswert, mindestens Fr. 100, höchstens Fr. 1'250;
8. Begründung von Stockwerkeigentum: ½ ‰ vom Wert des Grundstückes nach Erstellung der Stockwerkeinheiten, mindestens Fr. 100, höchstens Fr. 2'500;
9. Aufhebung von Stockwerkeigentum: ¼ ‰ vom Wert des Grundstückes, min - destens Fr. 100, höchstens Fr. 1'250;
10. Aufnahme eines selbständigen oder dauernden Rechtes: ½ ‰ vom Wert des Rechtes, mindestens Fr. 100, höchstens Fr. 2'500; der Wert entspricht dem zwanzigfachen Betrag der jährlich wiederkehrenden Gegenleistung;
11. Eintragung eines Grundpfandrechtes oder einer Pfandrechtserhöhung: 1½ ‰ der Pfandsumme, mindestens Fr. 100, höchstens Fr. 10'000; der Wert gleich - zeitig zu löschender oder zu reduzierender Pfandrechte auf demselben Grund - stück ist von der Pfandsumme abzuziehen;
12. Umwandlung einer Grundpfandverschreibung in einen Schuldbrief oder um - gekehrt: ¼ ‰ der Pfandsumme, mindestens Fr. 100, höchstens Fr. 1'250;
13. Umwandlung eines Inhaberschuldbriefes in einen Namenschuldbrief oder um - gekehrt: ¼ ‰ der Pfandsumme, mindestens Fr. 100, höchstens Fr. 1'250;
14. Umwandlung einer Maximalhypothek in eine Kapitalhypothek oder umge - kehrt: ¼ ‰ der Pfandsumme, mindestens Fr. 100, höchstens Fr. 1'250;
15. Eintragung einer Dienstbarkeit oder Grundlast: 2 ‰ vom Wert des Rechtes, mindestens Fr. 100, höchstens Fr. 4'000; der Wert entspricht dem zwanzigfa - chen Betrag der jährlich wiederkehrenden Gegenleistung;
16. Vormerkung von Kaufs- und Rückkaufsrechten: 1 ‰ vom Vertrags- oder Steuerwert, mindestens Fr. 100, höchstens Fr. 5'000;
17. Vormerkung von Vorkaufsrechten: ½ ‰ vom Vertrags- oder Steuerwert, min - destens Fr. 100, höchstens Fr. 1'000;
18. Vormerkung von Miet- oder Pachtverhältnissen: 3 ‰ vom Jahreszins, mindes - tens Fr. 100, höchstens Fr. 1'000;
19. Vormerkung des Rückfallsrechtes bei Schenkungen: ½ ‰ vom Steuerwert, mindestens Fr. 100, höchstens Fr. 1'000;
20. Anmerkung von Zugehör: ¼ ‰ vom Zugehörwert, mindestens Fr. 100, höchs - tens Fr. 500;
21. * ...;
22. Baulandumlegung: 1 ‰, mindestens Fr. 500, höchstens Fr. 5'000.
3 Der Regierungsrat regelt die Gebühren für weitere, nicht ausdrücklich aufgeführte grundbuchamtliche Verrichtungen. Diese dürfen Fr. 1'500 je Geschäft nicht über - schreiten. Der Regierungsrat legt Stundenansätze fest.
3. Notariatsgeschäfte

§ 15 * ...

§ 16 * Öffentliche Beurkundungen *

1 Für öffentliche Beurkundungen werden Gebühren von mindestens Fr. 200 bis höchstens Fr. 10'000 pro Geschäft erhoben. *
2 Die Gebühren werden innerhalb dieses Rahmens nach Arbeits- und Zeitaufwand sowie nach der Bedeutung des Geschäfts bemessen. *
3 Ist mit dem Geschäft eine besondere Verantwortung verbunden, können die Ge - bühren angemessen erhöht werden. *

§ 17 * Kassengeschäfte

1 Für Kassengeschäfte und die Aufbewahrung von Wertsachen wird eine Gebühr von
1 ‰ des Wertes erhoben, mindestens Fr. 200, höchstens Fr. 2'000. *

§ 18 * Erbschaften

1 Für die Aufnahme von öffentlichen Inventaren wird eine Gebühr nach Zeitaufwand im Rahmen von Fr. 1'000 bis Fr. 10'000 erhoben. *
2 Für die Aufnahme von amtlichen Inventaren wird eine Gebühr nach Zeitaufwand im Rahmen von Fr. 500 bis Fr. 5'000 erhoben. *
3 Für die Durchführung von Erbteilungen, amtlichen Teilungen und amtlichen Liqui - dationen werden Gebühren von mindestens Fr. 2'000 bis höchstens Fr. 40'000 wie folgt erhoben: - 1 % der Nachlassaktiven, jedoch - mindestens Fr. 200 bis höchstens Fr. 400 pro aufgewendeter Stunde. *
4 Für Erbschaftsverwaltungen werden Gebühren von mindestens Fr. 1'000 bis höchs - tens Fr. 20'000 wie folgt erhoben: - 0.5 % der Nachlassaktiven, jedoch - mindestens Fr. 200 bis höchstens Fr. 400 pro aufgewendeter Stunde. *
5 Für die einfache Mitwirkung bei der Teilung, für einfache Teilungsvorschläge, für einfache Erbschaftsverwaltungen sowie für Siegelungen der Erbschaft werden Ge - bühren nach dem Zeitaufwand im Rahmen von Fr. 500 bis Fr. 5'000 erhoben. *

§ 18a * Versteigerungen

1 Für die Durchführung von Versteigerungen wird eine Gebühr nach Zeitaufwand im Rahmen von Fr. 1'000 bis Fr. 10'000 erhoben. *

§ 19 Weitere Notariatsgeschäfte

1 Der Regierungsrat legt die Gebühren für weitere Notariatsgeschäfte fest. Diese dür - fen Fr. 2'000 je Geschäft nicht überschreiten. *
2 Er legt Stundenansätze fest.
4. Straf- und Schlussbestimmungen

§ 20 Gebührenhinterziehung

1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. bewirkt, dass eine Gebührenerhebung ganz oder teilweise zu Unrecht unter - bleibt;
2. einen ungerechtfertigten Gebührenerlass erwirkt.
2 Die Busse entspricht in der Regel der hinterzogenen Gebühr. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden.

§ 21 Aufhebung bisherigen Rechtes

1 § 14 bis § 27 der Verordnung des Grossen Rates über die Gebühren der kantonalen Verwaltungsbehörden vom 16. Dezember 1992
1 ) werden aufgehoben.

§ 22 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft
2 )
.
1) RB 631.1
2) In Kraft gesetzt auf den 1. April 1997.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 20.11.1996 01.04.1997 Erstfassung ABl. 48/1996

§ 1 Abs. 1 28.08.2002 01.01.2003 geändert 36/2002

§ 2 28.08.2002 01.01.2003 geändert 36/2002

§ 3 28.08.2002 01.01.2003 geändert 36/2002

§ 4 28.08.2002 01.01.2003 geändert 36/2002

§ 9 28.08.2002 01.01.2003 geändert 36/2002

§ 10 28.08.2002 01.01.2003 geändert 36/2002

§ 10 Abs. 2 22.04.2015 01.01.2016 geändert 18/2015

§ 13 Abs. 1, 1. 28.08.2002 01.01.2003 aufgehoben 36/2002

§ 14 28.08.2002 01.01.2003 geändert 36/2002

§ 14 Abs. 2, 2. 28.08.2002 01.01.2003 aufgehoben 36/2002

§ 14 Abs. 2, 21. 28.08.2002 01.01.2003 aufgehoben 36/2002

§ 15 22.04.2015 01.01.2016 aufgehoben 18/2015

§ 15 Abs. 2 28.08.2002 01.01.2003 geändert 36/2002

§ 16 28.08.2002 01.01.2003 geändert 36/2002

§ 16 22.04.2015 01.01.2016 Titel geändert 18/2015

§ 16 Abs. 1 22.04.2015 01.01.2016 geändert 18/2015

§ 16 Abs. 1, 1. 22.04.2015 01.01.2016 aufgehoben 18/2015

§ 16 Abs. 1, 2. 22.04.2015 01.01.2016 aufgehoben 18/2015

§ 16 Abs. 1, 3. 22.04.2015 01.01.2016 aufgehoben 18/2015

§ 16 Abs. 1, 4. 22.04.2015 01.01.2016 aufgehoben 18/2015

§ 16 Abs. 2 22.04.2015 01.01.2016 geändert 18/2015

§ 16 Abs. 3 22.04.2015 01.01.2016 eingefügt 18/2015

§ 17 28.08.2002 01.01.2003 geändert 36/2002

§ 17 Abs. 1 22.04.2015 01.01.2016 geändert 18/2015

§ 18 28.08.2002 01.01.2003 geändert 36/2002

§ 18 Abs. 1 22.04.2015 01.01.2016 geändert 18/2015

§ 18 Abs. 2 22.04.2015 01.01.2016 geändert 18/2015

§ 18 Abs. 2, 1. 22.04.2015 01.01.2016 aufgehoben 18/2015

§ 18 Abs. 2, 2. 22.04.2015 01.01.2016 aufgehoben 18/2015

§ 18 Abs. 2, 3. 22.04.2015 01.01.2016 aufgehoben 18/2015

§ 18 Abs. 3 22.04.2015 01.01.2016 geändert 18/2015

§ 18 Abs. 4 22.04.2015 01.01.2016 eingefügt 18/2015

§ 18 Abs. 5 22.04.2015 01.01.2016 eingefügt 18/2015

§ 18a 28.08.2002 01.01.2003 eingefügt 36/2002

§ 18a Abs. 1 22.04.2015 01.01.2016 geändert 18/2015

§ 19 Abs. 1 28.08.2002 01.01.2003 geändert 36/2002

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