Vereinbarung betreffend die Motorfahrzeugprüfstation beider Basel (952.800)
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Vereinbarung betreffend die Motorfahrzeugprüfstation beider Basel

Motorfahrzeugprüfstation: Vereinbarung von 1974 Vereinbarung betreffend die Motorfahrzeugprüfstation beider Basel
1 ) 2 ) Vom 3. Dezember 1974 (Stand 9. Januar 1979) Zwischen dem Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und dem Regierungsrat des Kantons Basel- Landschaft wird betreffend Betrieb und Organisation der gemeinsamen Motorfahrzeugprüfstation ver - einbart, was folgt: Art. 1
1 Die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft betreiben nach kaufmännischen Grundsätzen gemein - sam die Motorfahrzeugprüfstation beider Basel in Münchenstein.
2 Die Motorfahrzeugprüfstation beider Basel führt im Auftrag der beiden Kantone die vom Gesetzge - ber vorgesehenen amtlichen Fahrzeug- und Führerprüfungen durch. Sie erhebt hiefür einheitliche und kostendeckende Gebühren, die von den Regierungen festgelegt sind.
3 Motorfahrzeugsteuern Die Motorfahrzeugprüfstation ist beauftragt, bei Fahrzeugabnahmen fällig werdende Steuerbeträge zu - handen der Kantone zu vereinnahmen.
4 Die Erteilung, Verweigerung und der Entzug von Ausweisen bleibt den kantonalen Behörden vorbe - halten. Art. 2 Rechtsnatur
1 Die Motorfahrzeugprüfstation wird mit dem Statut einer selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt beider Kantone mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet. Sie steht im gemeinsamen Eigentum beider Kantone.
2 Sitz Die Motorfahrzeugprüfstation beider Basel hat Sitz in der Gemeinde Münchenstein. Art. 3 Garantie
1 Der Kanton Basel-Landschaft sichert dem Kanton Basel-Stadt bis zu einer Inanspruchnahme von 3/5 der Gesamtkapazität die Abnahme sämtlicher Prüfungen durch die Motorfahrzeugprüfstation in Mün - chenstein zu. Art. 4 Oberaufsicht
1 Die Regierungen üben gemeinsam die Oberaufsicht über die Motorfahrzeugprüfstation aus. Sie ge - nehmigen die von der Paritätischen Betriebskommission erlassene Betriebsordnung.
2 Beschlüsse kommen nur bei Übereinstimmung beider Regierungen zustande. Art. 5 Organ
1 Organ der Motorfahrzeugprüfstation ist die Paritätische Betriebskommission.
2 Die Leitung erfolgt bis zur Wahl eines gemeinsamen Leiters durch eine gemeinsame Zweierdelegati - on aus der Betriebskommission. Art. 6 Paritätische Betriebskommission
1 Die Paritätische Betriebskommission besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und vier weiteren Mitgliedern. Jede Regierung wählt drei Mitglieder.
2 Die Amtsdauer richtet sich nach basellandschaftlichem Beamtenrecht.
1) Vom Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 27. 2. 1975. Vom Landrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt am 26. 10. 1978. In Kraft seit 9. 1. 1979.
2) Diese Vereinbarung trägt ein Doppeldatum: 3. 12. 1974 und 17. 12. 1974. Aus softwaretechnischen Gründen kann hier nur ein Datum wiederge - geben werden.
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Motorfahrzeugprüfstation: Vereinbarung von 1974
3 Die Paritätische Betriebskommission konstituiert sich selber. Die Amtsdauer des Präsidenten fällt mit der Amtsdauer der Paritätischen Betriebskommission zusammen. Der Präsident und der Vizepräsident dürfen nicht Delegierte des gleichen Kantons sein. Der Vorsitz wechselt nach Ablauf einer Amtsperi - ode von einem Kanton auf den andern. Art. 7 Aufgaben der Paritätischen Betriebskommission
1 Der Paritätischen Betriebskommission sind folgende Aufgaben übertragen: unmittelbare Aufsicht über die Führung und die Verwaltung des Betriebes; Wahl der technischen und administrativen Mitarbeiter; Erlass der zur Führung und Verwaltung notwendigen Betriebsordnung und Reglemente, soweit diese Vereinbarung nicht ausdrücklich eine andere Instanz vorsieht; Aufstellung des Jahresbudgets und Prüfung der Jahresrechnung; Abfassung des Jahresberichtes; Begutachtung aller wichtigen, die Führung und die Verwaltung betreffenden Geschäfte; Erledigung von Rekursen gegen Verfügungen der Verwaltung; Erledigung von Disziplinarfällen. Art. 8 Arbeitsverhältnisse
1 Die Arbeitsverhältnisse und das Disziplinarrecht der Mitarbeiter richtet sich nach basellandschaftli - chem Beamtenrecht. Art. 9 Rechnungsführung
1 Die Motorfahrzeugprüfstation führt über Anlagen, Investitionen, Aufwendungen und Erlöse eine Rechnung.
2 Die jährlichen Betriebsaufwendungen werden in erster Linie durch die in Art. 1 erwähnten Gebühren gedeckt. Der jährliche Saldo wird den beiden Kantonen nach Massgabe der für jeden Kanton pro Jahr durchgeführten amtlichen Fahrzeug- und Führerprüfungen verrechnet.
3 Die beiden Kantone statten die Motorfahrzeugprüfstation mit dem erforderlichen Betriebskapital aus. Art. 10 Kontrollstelle
1 Je ein von der Regierung jedes Kantons ernannter Beamter der Finanzkontrolle bilden die Kontroll - stelle. Art. 11 Steuerbefreiung
1 Die Motorfahrzeugprüfstation beider Basel ist von jeglicher Kantons- und Gemeindesteuer befreit. Art. 12 Hoheitliche Befugnisse
1 Alle hoheitlichen Befugnisse auf dem Areal der Motorfahrzeugprüfstation, soweit nicht durch den Betrieb bedingt, bleiben den zuständigen Behörden des Kantons Basel-Landschaft vorbehalten. Art. 13 Rechtsmittelweg
1 Entscheide der Paritätischen Betriebskommission können an das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft weitergezogen werden.
2 Das Verfahren richtet sich nach dem Organisationsgesetz des Kantons Basel-Landschaft. Art. 14 Haftung der Anstalt gegenüber Dritten
1 Die Motorfahrzeugprüfstation haftet für den Schaden, den die Mitarbeiter in Ausübung einer dienstli - chen Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügen. Gegenüber dem Verursacher steht dem Ge - schädigten kein Anspruch zu.
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Motorfahrzeugprüfstation: Vereinbarung von 1974
2 Hat die Motorfahrzeugprüfstation Ersatz geleistet, so kann sie Rückgriff auf den Mitarbeiter nehmen, sofern dieser den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat. Art. 15 Geltungsdauer
1 Die Vereinbarung ist unbefristet gültig; sie kann nur im gegenseitigen Einvernehmen der beiden Re - gierungen aufgelöst werden. Art. 16
1 Durch diese Vereinbarung werden die anderslautenden Bestimmungen der Vereinbarung betreffend die gemeinsame Prüfstation in der «Unteren Wanne», Münchenstein, vom 14./21. April 1964 aufgeho - ben. ) Art. 17 Schiedsgericht
1 Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung werden von einem Schiedsgericht entschieden.
2 Vorsitzender des Schiedsgerichts ist der Präsident der Staatsrechtlichen Abteilung des Bundesge - richts. Die Parteien ernennen je einen Schiedsrichter. Art. 18 Inkrafttreten
1 Der Vertrag wird nach der Genehmigung durch die beiden Parlamente durch einen gemeinsamen Re - gierungsratsbeschluss in Kraft gesetzt.
4 ) Basel, den 3. Dezember 1974 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Der Präsident: E. Keller Der Staatsschreiber: Dr. R. Frei Liestal, den 7. Dezember 1974 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Der Präsident: P. Manz Der Landschreiber: F. Guggisberg
3) Nach Auffassung der Paritätischen Betriebskommission haben folgende – unter 952.801 abgedruckte – Bestimmungen der Vereinbarung von
1964 als nicht aufgehoben zu gelten: Ziff. I mit Ausnahme des letzten Halbsatzes, Ziff. II und III.
4) In Kraft gesetzt auf den 9. 1. 1979.
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