Gesetz über die Niederlassung der Schweizer (130.200)
CH - GR

Gesetz über die Niederlassung der Schweizer

Gesetz über die Niederlassung der Schweizer Vom Volk angenommen am 20. Mai 1984
1 )
Art. 1
1 Als Niedergelassener gilt, wer sich mit der Absicht der Wohnsitznahme ausserhalb der Heimatgemeinde niederlässt. Niederlassung und Aufenthalt
2 Als Aufenthalter gilt, wer sich vorübergehend oder nur wochentags, insbesondere zur Berufsausübung oder zu Schulzwecken, ausserhalb der Heimat- oder Niederlass ungsgemeinde aufhält.
Art. 2
1 Wer in eine Gemeinde zuzieht oder in der Gemeinde selber umzieht, hat dies innert 8 Tagen dem Einwohneramt zu melden. An- und Abmeldepflicht
2 Wer von einer Gemeinde wegzieht , hat sich vorher abzumelden.

Art. 3 Von der Anmeldepflicht ist befreit, wer

Ausnahmen von der Anmeldepflicht a) sich zu einem besonderen Zweck weniger als 3 Monate in einer Gemeinde aufhält; b) in einem Erziehungs- oder Pflege heim, in einer Heil- oder Strafan- stalt untergebracht wird.
Art. 4
1 Die Anmeldepflicht wird von den Niedergelassenen durch Hinterlegung des Heimatscheines, von den Aufe nthaltern durch Hinterlegung des Wohnsitzausweises erfüllt. Schriften
2 Das Einwohneramt bestätigt den Em pfang der Schriften, stellt einen Schriftenempfangsschein aus und führt die Register.
3 Wer aus einer Gemeinde wegzieht, hat unter Vorbehalt von Art. 95b des Gesetzes über die Strafrechtspflege Anspruch auf Erstattung der hinter- legten Schriften.
Art. 5
1 Auf Anfrage hin gibt das Einwohne ramt Auskunft über Name, Jahrgang, Beruf und Adresse einzelner Personen. Datenschutz
1) B vom 21. November 1983, 319; GRP 1983/84, 512
2 Weitere Daten über einzelne Pers onen kann das Einwohneramt mitteilen, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.
3 Jeder Niedergelassene oder Aufentha lter kann über alle ihn betreffenden Daten beim Einwohneramt Auskunft verlangen.
4 Die systematische Weitergabe von Daten zu wirtschaftlichen Werbe- zwecken ist verboten.

Art. 6 Die Regierung erlässt die erford erlichen Ausführungsbestimmungen

1 ) , insbesondere über: Ausführungs- bestimmungen a) die Führung der Register; b) die Ausfertigung von Identitätskarten; c) die Ausstellung von Wohnsitzausweisen; d) die zu erhebenden Kanzleigebühren; e) die Meldung von Zu- und Wegzug von Arbeitnehmern oder Mietern, die in der Gemeinde Wohnsitz ode r Aufenthalt nehmen oder hatten, durch Arbeitgeber und Vermieter; f) die Meldung der nach kaufmännischer Art geführten Gewerbe.

Art. 7 Wer Vorschriften dieses Gesetzes oder der dazu erlassenen Verordnungen

missachtet, wird von der Gemeinde mit Busse bis zu Fr. 1000.– bestraft. In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden. Strafen

Art. 8

1 Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Geset- zes.
2 ) Schlussbe- stimmungen
2 Auf diesen Zeitpunkt wird das Gesetz über die Niederlassung von Schweizerbürgern vom 12. Juni 1874
3 ) aufgehoben.
1) BR 130.250
2) Mit RB vom 27. August 1984 auf den 1. Januar 1985 in Kraft gesetzt
3) aRB 28
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