Verordnung über das Naturschutzgebiet «Rehhag», Waldenburg, Oberdorf und Bennwil (790.429)
CH - BL

Verordnung über das Naturschutzgebiet «Rehhag», Waldenburg, Oberdorf und Bennwil

Verordnung über das Naturschutzgebiet «Rehhag», Waldenburg, Oberdorf und Bennwil * Vom 5. Januar 1999 (Stand 1. Mai 2014) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 12 des Ge - setzes vom 20. November 1991
1 ) betreffend den Natur- und Landschafts - schutz, beschliesst:

§ 1 * Schutzgebiet

1 Das Naturschutzgebiet «Rehhag», Gemeinden Waldenburg, Oberdorf und Bennwil, durch Regierungsratsbeschluss als Objekt von nationaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht aus den Parzellen Nr. 539 und 784 und Teilflächen der Parzellen Nr. 497 und 537, alle im Grundbuch Waldenburg, sowie Teilflächen der Parzellen Nr. 1006 und 1007, im Grundbuch Oberdorf, und Teilflächen der Parzellen Nr. 658 und 659, im Grundbuch Bennwil.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher auf dem Geoportal des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 35.33 ha.

§ 2 * Schutzziel

1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;
b. Erhaltung der Schutzfunktion der Waldbestände in den siedlungsnahen Bereichen;
c. Erhaltung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;
d. Förderung und Erhaltung von Alt- und Totholz sowie von extensiv bewirt - schafteten, strukturreichen und stufig aufgebauten Waldbeständen;
e. Förderung lichter Waldbestände als Lebensräume licht- und wärmelie - bender Arten, insbesondere von Reptilien;
f. Erhaltung und Förderung des Gebiets mit seinen artenreichen Lebensge - meinschaften und unberührten Felsbereichen;
g. Förderung und Erhaltung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrän - dern;
1) GS 31.59, SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0569
h. Erhaltung und Förderung der naturnahen Fliessgewässer;
i. Erhaltung und Förderung der Arten der Roten Liste und der geschützten Arten.

§ 3 Schutzmassnahmen

1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutz - gebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wir - kung zu beeinträchtigen.
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutzungs- und Pflegekonzept vorgese - hen sind;
b. ampieren, Lagern in Gruppen oder Modellfliegen;
c. * Klettern während der Sperrzeiten im saisonalen Sperrgebiet sowie aus - serhalb der bewilligten Routen gemäss Protokoll vom 22. Oktober 1999;
d. Durchführen von sportlichen Veranstaltungen abseits der Wege;
e. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüs - sigkeiten aller Art;
f. Entfachen von Feuer ausserhalb der bezeichneten Feuerstellen;
g. Laufenlassen von Hunden, Reiten sowie Befahren mit Mountainbikes;
h. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzen - schutzmitteln an Gewässerufern oder Waldrändern;
i. Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen und Pilzen sowie Sam - meln, Fangen, Aussetzen oder Stören von Tieren;
j. Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese im Nutzungs- und Pflegeplan nicht enthalten sind;
k. Veränderung der Wald-Offenland-Verteilung durch Aufforstungen, Neuan - pflanzungen von Bäumen und Sträuchern oder Entfernen von Gehölzen, soweit dies im Nutzungs- und Pflegeplan nicht vorgesehen ist.
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Pflege- und Nutzungsplan sowie gemäss Waldbau-C Projekt.
4 Der Unterhalt bestehender Wald- und Maschinenwege bleibt gewährleistet.

§ 4 Aufsicht, Pflege und Unterhalt

1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem Amt für Wald beider Basel und den Grundeigentümern für die Betreuung des Naturschutzgebietes gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20.Novem - ber 1991
2 ) über den Natur- und Landschaftsschutz bleiben massgebend. *
2) GS 31.59, SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0569
2 In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigne - ten Dritten übertragen werden. Im Waldareal erfolgt die Aufsicht durch den Forstdienst. *
3 Die von der kantonalen Naturschutzfachstelle, dem Amt für Wald beider Ba - sel und den Grundeigentümern gemeinsam erarbeiteten Nutz- und Schutzkon - zepte (Schutz- und Pflegeplan vom 30. Juli 1998 für die Naturschutzgebiete im Wald der Gemeinde Waldenburg, Nutz- und Schutzkonzept vom 26. November
2010 für die Wald-Naturschutzgebiete «Wyl, Leisenberg, Rehhag, Hangelimatt, Zwischenflüe, Gugger», Gemeinden Oberdorf und Niederdorf sowie Nutz- und Schutzkonzept vom 10. Juli 2013 für die Wald-Naturschutzgebiete «Eggwald, Amerika, Roter Herd, Harzflue, Rehhag», Gemeinden Bennwil, Hölstein, Ram - linsburg) mit den dazugehörigen Abgeltungsberechnungen, bilden die Grundla - ge für Nutzung, Pflege und Unterhalt der geschützten Waldflächen. *
4 Der Pflege- und Nutzungsplan ist nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit den betroffenen Grundeigentümern zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. *
5 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bo - denverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu ver - meiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmass - nahmen zu treffen.

§ 5 Haftung

1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er - forderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver - ursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigun - gen.

§ 6 Waldareal

1 Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareales gelten die Grundsätze des naturnahen Waldbaus.
2 Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind je - weils bei Revisionen des Betriebsplanes in die forstliche Planung zu integrie - ren.
3 Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung gelten die Be - stimmungen der Waldgesetzgebung.

§ 7 Jagd

1 Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Es gelten die einschlägi - gen gesetzlichen Bestimmungen. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwe - cken ist weiterhin gestattet. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0569
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortge - rechten Baumarten und ohne aufwendige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.

§ 8 Veränderungen im Schutzgebiet

1 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie - deln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.

§ 9 Übertretungen

1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft. *
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Forstamt oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des recht - mässigen Zustandes innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche An - ordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.

§ 10 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1.März 1999 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0569
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
05.01.1999 01.03.1999 Erlass Erstfassung GS 33.0569
19.12.2006 01.01.2007 § 9 Abs. 1 geändert GS 35.1119
12.06.2012 01.07.2012 Erlasstitel geändert GS 37.0962
12.06.2012 01.07.2012 § 3 Abs. 2, lit. c. geändert GS 37.0962
12.06.2012 01.07.2012 § 4 Abs. 1 geändert GS 37.0962
12.06.2012 01.07.2012 § 4 Abs. 2 geändert GS 37.0962
12.06.2012 01.07.2012 § 4 Abs. 4 geändert GS 37.0962
08.04.2014 01.05.2014 § 1 totalrevidiert GS 2014.035
08.04.2014 01.05.2014 § 2 totalrevidiert GS 2014.035
08.04.2014 01.05.2014 § 4 Abs. 3 geändert GS 2014.035 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0569
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 05.01.1999 01.03.1999 Erstfassung GS 33.0569 Erlasstitel 12.06.2012 01.07.2012 geändert GS 37.0962

§ 1 08.04.2014 01.05.2014 totalrevidiert GS 2014.035

§ 2 08.04.2014 01.05.2014 totalrevidiert GS 2014.035

§ 3 Abs. 2, lit. c. 12.06.2012 01.07.2012 geändert GS 37.0962

§ 4 Abs. 1 12.06.2012 01.07.2012 geändert GS 37.0962

§ 4 Abs. 2 12.06.2012 01.07.2012 geändert GS 37.0962

§ 4 Abs. 3 08.04.2014 01.05.2014 geändert GS 2014.035

§ 4 Abs. 4 12.06.2012 01.07.2012 geändert GS 37.0962

§ 9 Abs. 1 19.12.2006 01.01.2007 geändert GS 35.1119

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0569
Markierungen
Leseansicht