Verordnung über die Parkraumbewirtschaftung
Parkraumbewirtschaftung: Verordnung Verordnung über die Parkraumbewirtschaftung
1 ) (Parkraumbewirtschaftung, PRBV) Vom 19. August 2014 (Stand 1. Juli 2020) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 10 des Gesetzes über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRG) vom 16. Oktober
2013
2 ) , § 19 des Umweltschutzgesetzes Basel-Stadt vom 13. März 1991
3 ) und auf das Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 1972
4 ) , beschliesst: A. Allgemeines
§ 1 Zweck und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Nutzung und Bewirtschaftung des Parkraumes auf öffentlichen Ver - kehrsflächen (Strassenallmend) in der Stadt Basel. Die Bestimmungen zu Gewerbeparkkarten, Besu - cherinnen- und Besucherparkkarten, Carsharingparkkarten, Parkkarten für Blaulichtorganisationen, Ärztinnen- und Ärzteparkkarten und Spitexparkkarten gelten im ganzen Kantonsgebiet.
5 )
2 Der öffentliche Parkraum ist so zu bewirtschaften, dass die Parkiermöglichkeiten, insbesondere für Anwohnerinnen und Anwohner sowie für andere berechtigte Personen, verbessert und der Suchver - kehr zum Schutz vor Strassenverkehrslärm und Luftverschmutzung reduziert wird.
3 Die Bestimmungen über die staatlichen Parkhäuser bleiben vorbehalten.
§ 2 Parkplätze und Parkfelder
1 Vorbehältlich anderer Signalisationen und unter Berücksichtigung der bundesrechtlichen Vorschrif - ten ist das Parkieren von Motorwagen auf öffentlichen Verkehrsflächen grundsätzlich gebühren- und bewilligungspflichtig und kann zeitlich beschränkt werden.
2
...
6 )
3 Parkierungsflächen können mittels Parkkarten, Parkscheiben, Parkuhren, Ticketsystemen oder ande - rer Kontrollmittel bewirtschaftet werden. B. Parkkarten I. Allgemeine Bestimmungen
§ 3
1 Parkkarten berechtigen zum Überschreiten der mit Parkscheibe erlaubten Parkzeit in der Blauen Zone sowie zum Parkieren an den hierfür speziell signalisierten Örtlichkeiten, sofern nicht die besonderen Vorschriften einzelner Parkkarten abweichende Regelungen vorsehen.
7 )
2 8 )
3
9 )
1) Fassung vom 21. Juni 2016, wirksam seit 1. August 2016 (KB 30.07.2016)
2) SG 724.100
3) SG 780.100.
4) SG 153.800. Fassung vom 21. Juni 2016, wirksam seit 1. August 2016 (KB 30.07.2016)
6) Aufgehoben am 30. Oktober 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (KB 03.11.2018)
7) Fassung vom 21. Juni 2016, wirksam seit 1. August 2016 (KB 30.07.2016)
8) Aufgehoben am 21. Juni 2016, wirksam seit 1. August 2016 (KB 30.07.2016)
9) Aufgehoben am 21. Juni 2016, wirksam seit 1. August 2016 (KB 30.07.2016)
1
Parkraumbewirtschaftung: Verordnung
4 Parkkarten geben keinen Anspruch auf einen Parkplatz; sie befreien nicht von der Bezahlung von Parkgebühren auf gebührenpflichtigen Parkfeldern, sofern nichts anderes signalisiert ist.
5 Parkkarten können in physischer Form oder in Form einer elektronischen Berechtigung erteilt wer - den.
6 Physisch erteilte Parkkarten sind gut sichtbar hinter der Frontscheibe
10 )
11 )
...
12 )
...
7 Die Anzahl der Parkkarten kann generell oder für eine bestimmte Zone beschränkt werden.
8 Wo neben der Parkkarte auch die Parkscheibe vorgeschrieben ist, richtet sich die Verwendung der Parkscheibe nach Art. 48 Abs. 4 SSV.
13 ) II. Kategorien und Bezugsberechtigungen
§ 4 Kategorien
1 Es bestehen folgende Kategorien von Parkkarten: Anwohnerinnen- und Anwohnerparkkarte für leichte Motorwagen;
14 )
... Pendlerinnen- und Pendlerparkkarte; Besucherinnen- und Besucherparkkarte; Gewerbeparkkarte.
15 ) Carsharingparkkarte
16 ) Parkkarte für Blaulichtorganisationen
17 ) Marktparkkarte
18 Ärztinnen- und Ärzteparkkarte
19 Spitexparkkarte
§ 5 Anwohnerinnen- und Anwohnerparkkarten für leichte Motorwagen
1 Anwohnerinnen- und Anwohnerparkkarten für leichte Motorwagen werden für bestimmte Parkkar - ten-Zonen (in der Regel Postleitzahlkreise) erteilt.
2 Zum Bezug von Anwohnerinnen- und Anwohnerparkkarten für leichte Motorwagen sind berechtigt:
20 ) schriftenpolizeilich in Basel-Stadt gemeldete Anwohnerinnen und Anwohner für einen auf ihren Namen und ihre Adresse in der entsprechenden Parkkarten-Zone eingelösten leichten Motorwagen, sofern das Fahrzeug in dieser Zone seinen Standort hat;
21 ) ansässige Geschäftsbetriebe für jeden auf ihren Namen und ihre Adresse in der entspre - chenden Parkkarten-Zone eingelösten leichten Motorwagen, sofern das Fahrzeug in die - ser Zone seinen Standort hat. Bei ansässigen oder ausserkantonalen Geschäftsbetrieben mit einem Lenkereintrag im Fahrzeugausweis gilt die im Eintrag genannte Lenkeradresse als Standort des Fahrzeuges;
10) Fassung vom 30. Oktober 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (KB 03.11.2018) Aufgehoben am 30. Oktober 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (KB 03.11.2018)
12) Aufgehoben am 30. Oktober 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (KB 03.11.2018)
13) Eingefügt am 21. Juni 2016, wirksam seit 1. August 2016 (KB 30.07.2016)
14) Aufgehoben am 30. Oktober 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (KB 03.11.2018)
15) Eingefügt am 21. Juni 2016, wirksam seit 1. August 2016 (KB 30.07.2016)
16) Eingefügt am 21. Juni 2016, wirksam seit 1. August 2016 (KB 30.07.2016) Eingefügt am 21. Juni 2016, wirksam seit 1. August 2016 (KB 30.07.2016)
18) Eingefügt am 21. Juni 2016, wirksam seit 1. August 2016 (KB 30.07.2016)
19) Eingefügt am 21. Juni 2016, wirksam seit 1. August 2016 (KB 30.07.2016)
20) Fassung vom 30. Oktober 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (KB 03.11.2018)
21) Fassung vom 21. Juni 2016, wirksam seit 1. August 2016 (KB 30.07.2016)
2
Parkraumbewirtschaftung: Verordnung
22 ) andere von Parkzeitbeschränkungen in einer Parkkarten-Zone gleichermassen betroffene Personen für einen auf ihren Namen eingetragenen leichten Motorwagen, welcher in die - ser Zone seinen Standort hat. Als gleichermassen Betroffene gelten Personen, welche auf Grund übergeordneter Gesetzgebung nicht verpflichtet sind, ihre Fahrzeuge im Kanton Basel-Stadt zu immatrikulieren (z.B. Wochenaufenthalterinnen und -aufenthalter).
3 Für Fahrzeuggemeinschaften dürfen Personen nach Abs. 2 lit. a und c für einen leichten Motorwagen Anwohnerinnen- und Anwohnerparkkarten auf ihre Wohnsitzadresse gemäss Abs. 4 beziehen, sofern der leichte Motorwagen auf ein Mitglied der Fahrzeuggemeinschaft eingelöst und keines der Mitglie - der Halterin oder Halter eines weiteren leichten Motorwagens ist. Das Verfahren zur Anerkennung als Fahrzeuggemeinschaft regelt die Kantonspolizei, Abteilung Verkehr.
23 )
4 Anwohnerinnen- und Anwohnerparkkarten für leichte Motorwagen können für folgende Parkkarten- Zonen bezogen werden:
24 ) für die Zone, in welcher das Fahrzeug seinen Standort oder bei Fahrzeuggemeinschaften das Mitglied der Fahrzeuggemeinschaft seinen Wohnsitz hat; für eine angrenzende Zone, sofern diese auf derselben Rheinseite liegt.
5 Eine Anwohnerinnen- oder Anwohnerparkkarte für leichte Motorwagen kann höchstens für zwei Parkkarten-Zonen erteilt werden. Die Innenstadt-Zone Nr. 4051 kann nicht als angrenzende Parkkar - ten-Zone erworben werden.
6 Für Inhaberinnen oder Anwohnerparkkarte für einen schweren Motorwagen bewilligt werden, falls die Dimension des Fahrzeugs ein Parkieren im städtischen Raum zulässt.
§ 6
25 )
...
§ 7 Pendlerinnen- und Pendlerparkkarten
)
1 Pendlerinnen- und Pendlerparkkarten werden für bestimmte Parkkarten-Zonen (in der Regel Postleit - zahlkreise) erteilt.
2 Ansässige Geschäftsbetriebe können Pendlerinnen- oder Pendlerparkkarten für ihre Arbeitnehmerin - nen und Arbeitnehmer beziehen, sofern deren Arbeitsweg (Tür-zu-Tür) mit öffentlichen Verkehrsmit - teln mehr als 60 Minuten beträgt.
3 Für die Bestimmung des Arbeitsweges ist die bestmögliche Verbindung für die Hin- und Rückreise massgebend. Die Bezugsberechtigung wird nach der längeren Reisezeit beurteilt.
3bis Für schwangere Arbeitnehmerinnen können Pendlerinnenparkkarten ) bezogen werden, auch wenn deren Arbeitsweg Tür-zu-Tür mit öffentlichen Verkehrsmitteln weniger als 60 Minuten beträgt. Vor - aussetzung ist eine ärztliche Bestätigung der Schwangerschaft.
28 )
4 Die Anzahl der Pendlerinnen- und Pendlerparkkarten wird auf 20% der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Geschäftsbetriebes begrenzt; pro Geschäftsbetrieb können mindestens eine bis maximal 50 Pendlerinnen- oder Pendlerparkkarten bezogen werden.
5 Die Pendlerinnen- und Pendlerparkkarten können bezogen werden für: jeden auf eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer eingelösten leichten Motorwa - gen; jeden leichten Motorwagen des Geschäftsbetriebes (Firmenfahrzeug), sofern der Fahr - zeugstandort gemäss Fahrzeugausweis beim Wohnsitz der Arbeitnehmerin oder des
22) Fassung vom 30. Oktober 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (KB 03.11.2018)
23) Fassung vom 30. Oktober 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (KB 03.11.2018) Fassung vom 30. Oktober 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (KB 03.11.2018)
25) Aufgehoben am 30. Oktober 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (KB 03.11.2018)
26)
§ 7 Titel: Redaktionell berichtigt (Pendlerinnen- und Pendlerkarten in Pendlerinnen- und Pendlerparkkarten).
27)
§ 7 Abs. 3
28) Eingefügt am 17. März 2015, wirksam seit 29. März 2015 (KB 28.03.2015)
3
Parkraumbewirtschaftung: Verordnung
6 Pendlerinnen- und Pendlerparkkarten können entweder für die Parkkarten-Zone, in welcher der Ge - schäftsbetrieb Standort hat, oder für eine angrenzende Parkkarten-Zone bezogen werden, sofern diese auf derselben Rheinseite liegt. Die Innenstadt-Zone Nr. 4051 kann nicht als angrenzende Parkkarten- Zone erworben werden.
§ 8 Besucherinnen- und Besucherparkkarten
1 Mit Besucherinnen- und Besucherparkkarten ist das Parkieren von Motorwagen in allen blauen Zo - nen erlaubt.
2 Der Bezug von Besucherinnen- und Besucherparkkarten ist für jede Person voraussetzungslos mög - lich.
§ 9 Gewerbeparkkarten
1 Für die Dauer der externen Arbeitsverrichtung ist das Parkieren mit Gewerbeparkkarten im Kantons - gebiet wie folgt erlaubt:
29 ) in allen blauen Zonen;
30 ) auf gebührenfreien signalisierten oder markierten Parkflächen, welche ein Parkieren von
90 Minuten und länger zulassen;
31 ) auf Parkflächen für das Parkieren gegen Gebühr, welche ein Parkieren von 90 Minuten und länger zulassen; in Parkverbotszonen, in denen das Parkieren nicht aufgrund bundesrechtlicher Vorschrif - ten verboten ist, für maximal vier Stunden. Der Beginn der Parkzeit ist mit der Parkschei - be anzuzeigen.
2 Zum Bezug von Gewerbeparkkarten sind Handwerks- und Gewerbebetriebe, Servicemontagebetriebe sowie Cateringbetriebe berechtigt, sofern für die Ausübung der Tätigkeiten an wechselnden Standorten umfangreiches oder schweres Werkzeug, Ersatzteile oder Arbeitsmaterial oder eine im Fahrzeug montierte Werkstatteinrichtung benötigt werden, sodass das Parkieren des Transportfahr - zeugs ausserhalb der Gehdistanz nicht zumutbar ist.
3 Bei gewerbetypischen Fahrzeugen kann die ausstellende Behörde auf eine Fahrzeugprüfung verzich - ten.
4 Die Gewerbeparkkarte gilt nur für das eingetragene Fahrzeug.
5 Das Fahrzeug muss während der Nutzung der Gewerbeparkkarte gut sichtbar mit dem Namen des Betriebs beschriftet sein.
§ 9
bis ) Carsharingparkkarten
1 Mit Carsharingparkkarten ist das Parkieren von leichten Motorwagen im ganzen Kantonsgebiet in al - len blauen Zonen sowie an den speziell signalisierten Örtlichkeiten, an denen Anwohnerinnen- und Anwohnerparkkarten gültig sind, erlaubt.
2 Zum Bezug von Carsharingparkkarten berechtigt sind Carsharing-Unternehmen, welche eine Flotte von mindestens 50 Fahrzeugen betreiben. Die Fahrzeugmiete und Rückgabe muss dabei kurzzeitig, in des Carsharing-Angebotes für alle zugänglich sein.
3 Das Fahrzeug muss während der Nutzung der Carsharingparkkarte gut sichtbar mit dem Namen des Betriebs beschriftet sein.
29) Fassung vom 21. Juni 2016, wirksam seit 1. August 2016 (KB 30.07.2016)
30) Fassung vom 21. Juni 2016, wirksam seit 1. August 2016 (KB 30.07.2016)
31) Fassung vom 21. Juni 2016, wirksam seit 1. August 2016 (KB 30.07.2016)
32) Eingefügt am 21. Juni 2016, wirksam seit 1. August 2016 (KB 30.07.2016)
4
Parkraumbewirtschaftung: Verordnung
§ 9
ter ) Parkkarten für Blaulichtorganisationen
1 Mit Parkkarten für Blaulichtorganisationen ist das Parkieren von leichten Motorwagen im ganzen Kantonsgebiet in allen blauen Zonen sowie an den speziell signalisierten Örtlichkeiten, an denen An - wohnerinnen- und Anwohnerparkkarten gültig sind, erlaubt.
2 Zum Bezug sind berechtigt die Blaulichtorganisationen und die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt für die auf ihre Organisationen im Kanton Basel-Stadt eingelösten zivilen leichten Motorwagen, mit denen regelmässig Pikettdienste und Einsätze absolviert werden; Organisationen und Dienststellen mit polizeilichen Aufgaben (insbesondere Gewässer - schutzpolizei, Rheinschifffahrtspolizei, Werkfeuerwehren) für die auf ihre Organisation bzw. Dienststelle in Basel-Stadt eingelösten zivilen leichten Motorwagen, mit denen re - gelmässig Pikettdienste absolviert werden.
3 Die Parkkarte gilt nur für Mitarbeitende im Pikettdienst oder während des Einsatzes am Einsatzort.
§ 9
quater 34 ) Marktparkkarten
1 Für die Dauer der eigenen Markt-Tätigkeit ist das Parkieren von Motorwagen an den speziell dafür signalisierten Örtlichkeiten mit einer Marktparkkarte unter Beachtung der signalisierten zeitlichen Be - fristung erlaubt.
2 Zum Bezug von Marktparkkarten für einen Motorwagen berechtigt sind Marktfahrerinnen und Marktfahrer, welche eine Jahres-Marktbewilligung der Abteilung Messen und Märkte des Präsidialde - partementes besitzen.
§ 9
quinquies
35 ) Ärztinnen- und Ärzteparkkarten
1 Während des Pikettdienstes sowie für die Dauer eines Patientinnen- oder Patientenbesuches ausser - halb der eigenen Arztpraxis ist das Parkieren mit einer Ärztinnen- und Ärzteparkkarte im ganzen Kantonsgebiet wie folgt erlaubt, wobei der Beginn der Parkzeit in allen Fällen mit der Parkscheibe an - zuzeigen ist: in allen blauen Zonen für maximal zwei Stunden; auf gebührenfreien signalisierten oder markierten Parkflächen, welche ein Parkieren von
90 Minuten und länger zulassen, für maximal zwei Stunden; auf Parkflächen für das Parkieren gegen Gebühr, welche ein Parkieren von 90 Minuten und länger zulassen, für maximal zwei Stunden; in Parkverbotszonen, in denen das Parkieren nicht aufgrund bundesrechtlicher Vorschrif - ten verboten ist, für maximal eine Stunde.
2 Zum Bezug von Ärztinnen- und Ärzteparkkarten berechtigt sind praktizierende Ärztinnen und Ärzte, welche regelmässig Pikettdienste oder Hausbesuche bei im Kanton Basel-Stadt wohnhaften Patientin - nen und Patienten leisten.
36 )
3 Die Ärztinnen- und Ärzteparkkarte gilt nur für einen auf den Namen und Adresse der Ärztin oder des Arzt im Pikettdienst oder während des Hausbesuches am Einsatzort verwendet werden. sexies
37 )
1 Während des Pikettdienstes sowie für die Dauer des Dienstleistungseinsatzes ist das Parkieren mit ei - Eingefügt am 21. Juni 2016, wirksam seit 1. August 2016 (KB 30.07.2016)
34) Eingefügt am 21. Juni 2016, wirksam seit 1. August 2016 (KB 30.07.2016)
35) Eingefügt am 21. Juni 2016, wirksam seit 1. August 2016 (KB 30.07.2016)
36) Fassung vom 30. Oktober 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (KB 03.11.2018)
37) Eingefügt am 21. Juni 2016, wirksam seit 1. August 2016 (KB 30.07.2016)
5
Parkraumbewirtschaftung: Verordnung auf gebührenfreien signalisierten oder markierten Parkflächen, welche ein Parkieren von
90 Minuten und länger zulassen; auf Parkflächen für das Parkieren gegen Gebühr, welche ein Parkieren von 90 Minuten und länger zulassen; in Parkverbotszonen, in denen das Parkieren nicht aufgrund bundesrechtlicher Vorschrif - ten verboten ist, für maximal vier Stunden. Der Beginn der Parkzeit ist mit der Parkschei - be anzuzeigen.
2 Zum Bezug von Spitexparkkarten berechtigt sind spitalexterne Pflege-, Betreuungs- und Haushaltsunterstützungsdienste für ihr Fachperso - nal mit regelmässigen Dienstleistungen im Kanton Basel-Stadt; freiberufliche Spitexdienstleisterinnen bzw. -dienstleister (mit Berufsbewilligung und Konkordatsnummer) für regelmässige Dienstleistungen im Kanton Basel-Stadt; schriftenpolizeilich im Kanton Basel-Stadt gemeldete pflege-, betreuungs- oder unterstüt - zungsbedürftige Personen für ihr für diese Dienstleistungen von der Invalidenversiche - rung oder Krankenkasse bzw. einer öffentlichen Amtsstelle bezahltes Personal; freiberufliche Geburtshelferinnen bzw. -helfer (Hebammen mit Berufsbewilligung), wel - che regelmässig im Kanton Basel-Stadt bei Hausgeburten und der Wochenbettnachsorge Hilfe leisten.
3 Die Spitexparkkarte gilt nur für einen auf den Namen und die Adresse der Dienstleisterin oder des Dienstleisters bzw. der Institution eingelösten leichten Motorwagen und darf nur von der Dienstleiste - rin oder dem Dienstleister im Pikettdienst oder während des Hausbesuches am Einsatzort verwendet werden. III. Bezugsverfahren
§ 10
1 Für den Vertrieb und die Bewirtschaftung der Parkkarten ist die Kantonspolizei, Abteilung Verkehr, zuständig. Sie kann andere Verkaufsstellen für den Vertrieb legitimieren oder elektronische Bezugs - systeme betreiben.
2 Es ist Sache der gesuchstellenden Person, die Bezugsberechtigung nach den Vorgaben der Behörde mit geeigneten Mitteln nachzuweisen. Sie hat dabei vollständige und wahre Angaben zu machen.
3 Zur Prüfung der Bezugsberechtigung von Parkkarten nach § 9 quinquies kann die Abteilung Verkehr die medizinischen Dienste des Gesundheitsdepartements schriftlich oder mündlich und unter Vorlage von Gesuchsunterlagen konsultieren.
38 ) IV. Gültigkeit )
1 Parkkarten für Motorwagen - mit Ausnahme der Besucherinnen- und Besucherparkkarten - gelten grundsätzlich für ein Jahr; mit Ausnahme der Marktparkkarte können sie auch monatsweise bezogen - te.
40 )
2 Das Datum für den Beginn der Gültigkeit von Parkkarten für Motorwagen ist frei wählbar. Ausge - nommen hiervon ist die Marktparkkarte, welche für ein Kalenderjahr gilt.
41 )
3
...
42 ) Eingefügt am 30. Oktober 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (KB 03.11.2018)
39) Fassung vom 21. Juni 2016, wirksam seit 1. August 2016 (KB 30.07.2016)
40) Fassung vom 21. Juni 2016, wirksam seit 1. August 2016 (KB 30.07.2016)
41) Fassung vom 21. Juni 2016, wirksam seit 1. August 2016 (KB 30.07.2016)
42) Aufgehoben am 30. Oktober 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (KB 03.11.2018)
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Parkraumbewirtschaftung: Verordnung
§ 12 Änderung und Wegfall der Bezugsvoraussetzungen
1 Änderungen der Bezugsvoraussetzungen, welche zu einem Zonenwechsel oder zum Wegfall der Be - rechtigung führen, sind innert 14 Tagen der zuständigen Behörde zu melden.
2 Bei einem Zonenwechsel kann die erteilte Parkkarte gegen eine neue, für den gleichen Zeitraum gel - tende umgetauscht werden, sofern die Bezugsvoraussetzungen gegeben sind.
§ 13 Erlöschen und Entzug der Parkkarte
1 Die Parkkarte verliert ihre Gültigkeit oder kann von der ausstellenden Behörde entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nicht mehr bestehen.
43 )
2 Die Parkkarte kann entzogen werden, wenn eine allfällige Änderung nicht innert der 14-tägigen Frist gemeldet wurde. )
3 Die Parkkarte wird mit einer Sperrfrist von sechs, im Wiederholungsfalle von zwölf Monaten entzo - gen, wenn die Parkkarte missbräuchlich verwendet wurde.
45 )
4 Bei Entzug der Parkkarte besteht kein Recht auf anteilsmässige Rückerstattung.
46 )
§ 14 Besucherinnen- und Besucherparkkarten
1 Es gibt Tages- und Halbtages-Parkkarten.
2 Die Tages-Parkkarte berechtigt zum Parkieren während eines Kalendertages.
3 Die Halbtages-Parkkarte kann als Vormittags-Parkkarte (gültig bis 13.00 Uhr) oder als Nachmittags- Parkkarte (gültig ab 12.00 Uhr) bezogen werden. V. Gebühren für Parkkarten
§ 15 Gebühren für Monats- und Jahresparkkarten
)
1 Für die Parkkarten gelten folgende Nutzungsgebühren:
48 )
49 ) Für die Anwohnerinnen- und Anwohnerparkkarte für schriftenpolizeilich gemeldete An - wohnerinnen und Anwohner sowie ansässige Geschäftsbetriebe (§ 5 Abs. 2 lit. a und b, Preis pro Parkkarten-Zone)
1.
50 ) Fr. 22 pro Monat
2.
51 )
...
3.
52 )
...
53 ) Für die Anwohnerinnen- und Anwohnerparkkarte für gleichermassen betroffene Personen (§ 5 Abs. 2 lit. c, Preis pro Parkkarten-Zone)
1.
54 ) Fr. 44 pro Monat Für die Pendlerinnen- und Pendlerparkkarte
1.
55 ) Fr. 70 pro Monat
2.
56 )
...
3.
57 )
... )
...
43) Fassung vom 21. Juni 2016, wirksam seit 1. August 2016 (KB 30.07.2016)
44) Eingefügt am 21. Juni 2016, wirksam seit 1. August 2016 (KB 30.07.2016)
45) Eingefügt am 21. Juni 2016, wirksam seit 1. August 2016 (KB 30.07.2016)
46) Eingefügt am 21. Juni 2016, wirksam seit 1. August 2016 (KB 30.07.2016)
47) Fassung vom 30. Oktober 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 03.11.2018) Fassung vom 30. Oktober 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (KB 03.11.2018)
49) Fassung vom 30. Oktober 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 03.11.2018)
50) Fassung vom 30. Oktober 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 03.11.2018)
51) Aufgehoben am 30. Oktober 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 03.11.2018)
52) Aufgehoben am 30. Oktober 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 03.11.2018)
53) Fassung vom 30. Oktober 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 03.11.2018) Fassung vom 30. Oktober 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 03.11.2018)
55) Fassung vom 30. Oktober 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 03.11.2018)
56) Aufgehoben am 30. Oktober 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 03.11.2018)
57) Aufgehoben am 30. Oktober 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 03.11.2018)
58) Aufgehoben am 30. Oktober 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (KB 03.11.2018)
7
Parkraumbewirtschaftung: Verordnung Für die Gewerbeparkkarte
1.
59 ) Fr. 15 pro Monat
2.
60 )
...
3.
61 )
...
62 ) Für die Carsharingparkkarte
1.
63 ) Fr. 47.50 pro Monat
2.
64 )
...
3.
65 )
...
66 ) Für Parkkarten der Blaulichtorganisationen
1.
67 ) Fr. 20 pro Monat
2.
68 )
...
3.
69 )
...
70 ) Für die Marktparkkarte
1.
71 ) Fr. 60 pro Jahr
72 Für die Ärztinnen- und Ärzteparkkarte
1.
73 ) Fr. 15 pro Monat
2.
74 )
...
3.
75 )
...
76 Für die Spitexparkkarte
1.
77 ) Fr. 15 pro Monat
2.
78 )
...
3.
79 )
...
2 Für das Ausstellen und Ändern einer Parkkarte sowie für das Erstellen eines Duplikates wird eine Bearbeitungsgebühr von Fr. 20
80 )
3 Wird eine Parkkarte vor Ablauf der Gültigkeit zurückgegeben, so wird die Nutzungsgebühr für gan - ze, nicht beanspruchte Monate, abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von Fr. 20, zurückerstattet. Bei der Marktparkkarte ist eine Rückzahlung der Gebühr ausgeschlossen.
81 )
§ 15
bis 82 Gebühren für Halbtages- und Tagesparkkarten
1 Für die Besucherinnen- und Besucherparkkarte wird eine Gebühr von Fr. 20 pro Tag und Fr. 12 pro Halbtag erhoben.
2 Pro Fahrzeug können pro Kalenderjahr bis zu 12 kontrollschildgebundene Besucherinnen- und Besu - cherparkkarten zum halben Preis bezogen werden.
59) Fassung vom 30. Oktober 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 03.11.2018)
60) Aufgehoben am 30. Oktober 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 03.11.2018)
61) Aufgehoben am 30. Oktober 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 03.11.2018)
62) Eingefügt am 21. Juni 2016, wirksam seit 1. August 2016 (KB 30.07.2016)
63) Fassung vom 30. Oktober 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 03.11.2018)
64) Aufgehoben am 30. Oktober 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 03.11.2018)
65) Aufgehoben am 30. Oktober 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 03.11.2018) Eingefügt am 21. Juni 2016, wirksam seit 1. August 2016 (KB 30.07.2016)
67) Fassung vom 30. Oktober 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 03.11.2018)
68) Aufgehoben am 30. Oktober 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 03.11.2018)
69) Aufgehoben am 30. Oktober 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 03.11.2018)
70) Eingefügt am 21. Juni 2016, wirksam seit 1. August 2016 (KB 30.07.2016)
71) Fassung vom 30. Oktober 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 03.11.2018) Eingefügt am 21. Juni 2016, wirksam seit 1. August 2016 (KB 30.07.2016)
73) Fassung vom 30. Oktober 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 03.11.2018)
74) Aufgehoben am 30. Oktober 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 03.11.2018)
75) Aufgehoben am 30. Oktober 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 03.11.2018)
76) Eingefügt am 21. Juni 2016, wirksam seit 1. August 2016 (KB 30.07.2016)
77) Fassung vom 30. Oktober 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 03.11.2018) Aufgehoben am 30. Oktober 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 03.11.2018)
79) Aufgehoben am 30. Oktober 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 03.11.2018)
80) Fassung vom 30. Oktober 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (KB 03.11.2018)
81) Fassung vom 30. Oktober 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (KB 03.11.2018)
82) Eingefügt am 30. Oktober 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (KB 03.11.2018)
8
Parkraumbewirtschaftung: Verordnung VI. Gewerbeparkkarten im Paket
§ 16
1 Im Rahmen seiner Zuständigkeit kann der Regierungsrat Vereinbarungen mit anderen Gebietskörper - schaften über den Bezug von Gewerbeparkkarten im Paket abschliessen. VII. Rechtsmittel
§ 17
1 Gegen Entscheide der Kantonspolizei kann an das Justiz- und Sicherheitsdepartement rekurriert wer - den. Im Übrigen gelten die Bestimmungen von § 41 ff. des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt vom 22. April 1976. C. Parkieren gegen Gebühr
§ 18 Motorwagen
1 Für das Parkieren gegen Gebühr während der ersten 30 Minuten werden Kontrollgebühren erhoben. Im Zentrum von Gross- und Kleinbasel (Gebiet A) betragen diese Fr. 1, für die übrigen Gebiete Fr. 0.50.
2 Für das längerdauernde Parkieren werden Parkgebühren in drei Tarifstufen erhoben: Gebiet A: hoher Preisdruck Fr. 3 / h Gebiet B: mittlerer Preisdruck Fr. 2 / h Gebiet C: niedriger Preisdruck Fr. 1 / h
3 Der Kanton orientiert sich bei den Parkgebühren für gebührenpflichtige Parkplätze an Kantonsstras - sen in den Landgemeinden an den Gebührentarifen der Gemeinden.
4 Die Gebiete sind im Plan des Bau- und Verkehrsdepartements, Amt für Mobilität, Nr. 2012–01d vom
21.11.2017 dargestellt.
) 84 )
§ 19
85 )
... D. Strafbestimmung
§ 20 Strafbestimmung
1 Widerhandlungen gegen Vorschriften dieser Verordnung oder gegen Verfügungen, die in Anwen - dung dieser Verordnung erlassen werden, werden mit Busse bestraft. Vorbehalten bleiben die einschlägigen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 und des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 19. Dezember 1958.
86 ) E. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 21 Übergangsbestimmung
1 Nach bisherigem Recht ausgestellte Parkkarten behalten ihre Gültigkeit bis zu ihrem Ablauf.
2
...
87 )
§ 18 Abs. 4: Der Gebietsplan wird auf der Internetseite des Amts für Mobilität, BVD, publiziert.
84) Fassung vom 30. Oktober 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (KB 03.11.2018)
85) Aufgehoben am 30. Oktober 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (KB 03.11.2018)
86) Fassung vom 5. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (KB 09.05.2020)
87) Aufgehoben am 30. Oktober 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (KB 03.11.2018)
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Parkraumbewirtschaftung: Verordnung Schlussbestimmung Diese Teilrevision Abs. 2 und Abs. 3 am 1. März 2019 in Kraft gesetzt. § 15 Abs. 1 lit. a – c und lit. e – j, Abs. 2 und Abs. 3 wird am 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt.
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