Verordnung über das Naturschutzgebiet «Esel», Waldenburg (790.428)
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Verordnung über das Naturschutzgebiet «Esel», Waldenburg

Verordnung über das Naturschutzgebiet «Esel», Waldenburg Vom 5. Januar 1999 (Stand 1. April 2011) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 12 des Ge - setzes vom 20. November 1991
1 ) betreffend den Natur- und Landschafts - schutz, beschliesst:

§ 1 * Schutzgebiet

1 Das Naturschutzgebiet «Esel», Gemeinde Waldenburg, durch Regierungs - ratsbeschluss als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der ge - schützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht aus der Parzelle Nr. 783 sowie Teilflächen der Parzellen Nr. 476, 483 und 782, alle im Grundbuch Waldenburg.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher auf dem Geoportal des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 15.33 ha.

§ 2 Schutzziele

1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;
b. Erhaltung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;
c. Förderung und Erhaltung von Alt- und Totholz sowie von extensiv bewirt - schafteten, strukturreichen Waldbeständen;
d. Förderung lichter Wälder als Lebensräume licht- und wärmeliebender Ar - ten;
e. Erhaltung und Förderung seltener Arten, insbesondere Orchideen und Ei - ben;
f. Förderung von stufig aufgebauten Waldrändern;
g. Erhaltung der Nassstandorte und naturnahen Fliessgewässer.
1) GS 31.59, SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0562

§ 3 Schutzmassnahmen

1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutz - gebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wir - kung zu beeinträchtigen.
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutzungs- und Pflegekonzept vorgese - hen sind;
b. Campieren, Lagern in Gruppen oder Modellfliegen;
c. Durchführen von sportlichen Veranstaltungen abseits der Wege;
d. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüs - sigkeiten aller Art;
e. Entfachen von Feuer ohne Bewilligung;
f. Laufenlassen von Hunden, Reiten sowie Befahren mit Mountainbikes ab - seits der erlaubten Wege;
g. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzen - schutzmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln an Gewässerufern oder Waldrändern;
h. Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen und Pilzen sowie Sam - meln, Fangen, Aussetzen oder Stören von Tieren;
i. Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese im Nutzungs- und Pflegeplan nicht enthalten sind;
j. Veränderung der Wald-Offenland-Verteilung durch Aufforstungen, Neuan - pflanzungen von Bäumen und Sträuchern oder Entfernen von Gehölzen, soweit dies im Nutzungs- und Pflegeplan nicht vorgesehen ist.
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Pflege- und Nutzungsplan.
4 Der Unterhalt bestehender Wald- und Maschinenwege bleibt gewährleistet.

§ 4 Aufsicht, Pflege und Unterhalt

1 Aufsicht, Pflege und Unterhalt obliegen der Grundeigentümerin in enger Zu - sammenarbeit mit der kantonalen Naturschutzfachstelle und dem Forstamt bei - der Basel. §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20.November 1991
2 ) über den Natur- und Landschaftsschutz bleiben massgebend.
2 Die Grundeigentümer können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen. Im Waldareal erfolgt die Aufsicht durch den Forstdienst.
2) GS 31.59, SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0562
3 Der von der kantonalen Naturschutzfachstelle, dem Forstamt und der Eigen - tümern gemeinsam erarbeitete Pflege- und Nutzungsplan bildet die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebietes. Im Offenland sind die in diesem Plan festgelegten Schutzziele mit Bewirtschaftungsvereinbarun - gen zu realisieren.
4 Der Pflege- und Nutzungsplan ist nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit den betroffenen Grundeigentümern zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen.
5 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bo - denverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu ver - meiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmass - nahmen zu treffen.

§ 5 Haftung

1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er - forderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver - ursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigun - gen.

§ 6 Waldareal

1 Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareales gelten die Grundsätze des naturnahen Waldbaus.
2 Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind je - weils bei Revisionen des Betriebsplanes in die forstliche Planung zu integrie - ren.
3 Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung gelten die Be - stimmungen der Waldgesetzgebung.

§ 7 Jagd

1 Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Es gelten die einschlägi - gen gesetzlichen Bestimmungen. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwe - cken ist weiterhin gestattet.
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortge - rechten Baumarten und ohne aufwendige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0562

§ 8 Veränderungen im Schutzgebiet

1 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie - deln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.

§ 9 Übertretungen

1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft. *
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Forstamt oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des recht - mässigen Zustandes innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche An - ordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.

§ 10 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. März 1999 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0562
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
05.01.1999 01.03.1999 Erlass Erstfassung GS 33.0562
19.12.2006 01.01.2007 § 9 Abs. 1 geändert GS 35.1190
01.03.2011 01.04.2011 § 1 totalrevidiert GS 37.0440 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0562
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 05.01.1999 01.03.1999 Erstfassung GS 33.0562

§ 1 01.03.2011 01.04.2011 totalrevidiert GS 37.0440

§ 9 Abs. 1 19.12.2006 01.01.2007 geändert GS 35.1190

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0562
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