Organisationsgesetz der Basler Verkehrs-Betriebe (953.100)
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Organisationsgesetz der Basler Verkehrs-Betriebe

BVB: Organisationsgesetz Organisationsgesetz der Basler Verkehrs-Betriebe (BVB-OG) Vom 10. März 2004 (Stand 6. Juni 2016) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag seiner Kommission, erlässt folgendes Gesetz: I. Rechtsform, Zweck und Aufgaben

§ 1 Rechtsform

1 Die Basler Verkehrs-Betriebe (BVB) sind ein Unternehmen des Kantons in der Form einer selbstän - digen öffentlich-rechtlichen Anstalt mit Sitz in Basel.
2 Die BVB sind ein marktorientiertes Unternehmen und werden soweit möglich nach unternehmeri - schen Grundsätzen geführt.

§ 2 Geschäftszweck

1 Die BVB errichten und betreiben Linien des öffentlichen Orts- und Regionalverkehrs.
2 Die BVB erstellen, unterhalten und betreiben Bahninfrastruktur und Nebenanlagen.
3 Die BVB erbringen ihre Leistungen im Auftrag des Kantons Basel-Stadt, anderer Gemeinwesen oder von Dritten.
4 Die BVB können Aufgaben an Dritte vergeben, Kooperationen mit anderen Unternehmen eingehen, an solchen Beteiligungen erwerben sowie allein oder mit Partnern Tochterunternehmen gründen, so - weit dies mit ihrem Zweck übereinstimmt sowie entweder im öffentlichen Interesse oder im Interesse der BVB selbst liegt. Die BVB richten sich dabei nach den geltenden sozialen und umweltrechtlichen Standards des Kantons. Der Regierungsrat definiert die entsprechenden Grundsätze in der Eignerstra - tegie.
1 )

§ 3 Weitere Aufgaben

1 Die BVB nehmen im Rahmen ihres Geschäftszwecks Wartungs- und Unterhaltsaufgaben an Fahrzeu - gen und festen Anlagen wahr.
2 Die BVB können solche Aufgaben auch für Dritte wahrnehmen. Zudem können sie weitere Nebenge - schäfte betreiben, sofern dadurch das Hauptgeschäft sinnvoll ergänzt oder durch Synergien Kostenein - sparungen beziehungsweise Gewinne erzielt werden können. Aufträge für Dritte sind zu mindestens kostendeckenden Bedingungen abzuwickeln. II. Verhältnis zum Kanton Basel-Stadt

§ 4 ÖV-Programm

1 Die BVB unterstützen den Kanton bei der Erarbeitung des ÖV-Programms gemäss § 4 ÖVG und un - terbreiten, gestützt auf ihre Marktkenntnisse, dem Kanton entsprechende Vorschläge.
1) Fassung vom 9. Dezember 2015, wirksam seit 6. Juni 2016 (KB 19.12.2015)
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BVB: Organisationsgesetz

§ 5 Leistungsvereinbarungen

1 Die von den BVB für den Kanton zu erbringenden Verkehrsleistungen sowie die Leistungen im Be - reich Betrieb und Unterhalt von Bahninfrastruktur und Nebenanlagen werden in Leistungsvereinba - rungen gemäss § 5 ÖVG festgelegt. Um die mittelfristige Unternehmensplanung der BVB zu ermögli - chen, kann der Kanton mit den BVB jeweils mehrjährige Rahmenvereinbarungen abschliessen.

§ 6 Koordination

1 Die BVB koordinieren ihre Aktivitäten mit den betroffenen kantonalen und kommunalen Amtsstel - len, insbesondere bei baulichen Massnahmen.

§ 7 Mitgliedschaft in Verbünden

1 Die BVB können Mitglied in Verkehrs- oder Tarifverbünden sein. III. Organe

§ 8 Organe der BVB

1 Die Organe der BVB sind:
2 ) der Verwaltungsrat, die Geschäftsleitung, die Revisionsstelle.
2 Personen, die miteinander verheiratet sind, in eingetragener Partnerschaft oder in einem gefestigten Konkubinat leben, im ersten oder zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht gleich - zeitig den Organen gemäss Abs. 1 angehören.
3 )

§ 9 Verwaltungsrat

1 Der Verwaltungsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Von diesen werden fünf durch den Regierungs - rat, eines durch die Mitarbeitenden der BVB und eines durch den Kanton Basel-Landschaft gewählt. Die Amtsperiode beträgt jeweils vier Jahre. Insgesamt darf die Amtszeit eines Mitglieds 16 Jahre nicht überschreiten. Die Präsidentin oder der Präsident wird durch den Regierungsrat bestimmt. Die Mitglie - der des Verwaltungsrats können durch die für die Wahl zuständige Instanz abberufen werden.
4 )
1bis Die Mehrheit der durch den Regierungsrat gewählten Mitglieder muss im Kanton Basel-Stadt wohnhaft sein.
5 )
1ter Nicht wählbar in den Verwaltungsrat sind:
6 ) Mitglieder des Grossen Rates; Mitglieder des Regierungsrat und weitere Magistratspersonen; Mitglieder der Geschäftsleitung der BVB; Mitarbeitende der kantonalen Verwaltung, denen Aufgaben im Zusammenhang mit den BVB übertragen sind; Mitglieder von Strategie- und Aufsichtsorganen von öffentlich-rechtlichen Anstalten, die vollumfänglich von öffentlichen Organen des Kantons bestellt werden.
2 Der Verwaltungsrat tagt mindestens vierteljährlich und wird durch die Verwaltungsrats-Präsidentin/ den Verwaltungsrats-Präsidenten, die Direktorin/den Direktor oder auf Antrag von drei Mitgliedern einberufen. Die Direktorin/der Direktor sowie die Vizedirektorin/der Vizedirektor nehmen mit bera - tender Stimme an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil. Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern oder -buchstaben.
3) Eingefügt am 9. Dezember 2015, wirksam seit 6. Juni 2016 (KB 19.12.2015)
4) Fassung vom 9. Dezember 2015, wirksam seit 6. Juni 2016 (KB 19.12.2015)
5) Eingefügt am 9. Dezember 2015, wirksam seit 6. Juni 2016 (KB 19.12.2015)
6) Eingefügt am 9. Dezember 2015, wirksam seit 6. Juni 2016 (KB 19.12.2015)
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BVB: Organisationsgesetz
3 Der Verwaltungsrat konstituiert sich selbst und ist beschlussfähig, wenn die Präsidentin oder der Prä - sident oder die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und zusätzlich mindestens die Hälfte der Mit - glieder anwesend sind. Der Verwaltungsrat entscheidet mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident, bei deren oder dessen Abwesen - heit die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident.

§ 10 Aufgaben des Verwaltungsrats

1 Der Verwaltungsrat ist das oberste Führungsorgan des Unternehmens BVB. Er und seine Mitglieder tragen die oberste unternehmerische Verantwortung.
2 Der Verwaltungsrat hat unter Vorbehalt der Kompetenzen des Regierungsrates und des Grossen Ra - tes folgende unübertragbare und unentziehbare Oberleitungs-, Aufsichts- und Kontrollaufgaben:
7 ) Oberste Leitung des Unternehmens und Überwachung der Geschäftsleitung;
8 ) Beschlussfassung über die Unternehmensstrategie im Rahmen des Gesetzes und der Eig - nerstrategie;
9 ) Festlegung der Organisation, Erlass des Geschäfts- und Organisationsreglements unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat; Genehmigung der durch die Direktorin oder den Direktor vorgelegten Grundsätze des Angebotes und des Tarifs; Wahl der Direktorin oder des Direktors und der Mitglieder der Geschäftsleitung; Genehmigung des eventuellen Gesamtarbeitsvertrages und in einem solchen Fall die Fest - setzung der Anstellungs- und Entlöhnungsbedingungen der Geschäftsleitungsmitglieder; Beschluss des Budgets inklusive Investitionen;
10 ) Antragstellung an den Regierungsrat betreffend die Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisionsberichtes;
11 Antragstellung an den Regierungsrat betreffend den Entscheid über die Verwendung des Jahresergebnisses; Aufnahme von Darlehen gemäss § 17 Abs. 2; Festsetzung der Entschädigung der Verwaltungsratsmitglieder unter Vorbehalt der Ge - nehmigung durch den Regierungsrat; Genehmigung von Gründungen von Tochterunternehmungen sowie von Beteiligungen an andern Unternehmungen; ) Antragstellung an den Regierungsrat betreffend die Wahl einer für die Rechnungsprüfung von öffentlichen Verkehrsbetrieben befähigten Revisionsstelle;
13 ) Verantwortung für die Errichtung und Aufrechterhaltung eines der Risikostruktur der BVB angepassten Risikomanagements und eines internen Kontrollsystems (IKS).

§ 11 Geschäftsleitung

1 Die Geschäftsleitung besteht aus der Direktorin oder dem Direktor, der Vizedirektorin oder dem Vi - zedirektor sowie weiteren Mitgliedern. Sie fasst alle wichtigen operativen Beschlüsse und genehmigt die erforderlichen Weisungen.
14 )
2 Die Mitglieder der Geschäftsleitung treffen alle erforderlichen Massnahmen zur Erreichung der Un - ternehmensziele, zur Umsetzung der Beschlüsse des Verwaltungsrats sowie zur Einhaltung des geneh - migten Budgets.
3 Die Mitglieder der Geschäftsleitung sind der Direktorin oder dem Direktor unterstellt.
7) Fassung vom 9. Dezember 2015, wirksam seit 6. Juni 2016 (KB 19.12.2015)
8) Fassung vom 9. Dezember 2015, wirksam seit 6. Juni 2016 (KB 19.12.2015)
9) Fassung vom 9. Dezember 2015, wirksam seit 6. Juni 2016 (KB 19.12.2015) Fassung vom 9. Dezember 2015, wirksam seit 6. Juni 2016 (KB 19.12.2015)
11) Fassung vom 9. Dezember 2015, wirksam seit 6. Juni 2016 (KB 19.12.2015)
12) Fassung vom 9. Dezember 2015, wirksam seit 6. Juni 2016 (KB 19.12.2015)
13) Eingefügt am 9. Dezember 2015, wirksam seit 6. Juni 2016 (KB 19.12.2015)
14) Fassung vom 9. Dezember 2015, wirksam seit 6. Juni 2016 (KB 19.12.2015)
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BVB: Organisationsgesetz
4 Die Direktorin oder der Direktor hat unter Vorbehalt der Kompetenzen vorgesetzter Instanzen insbe - sondere folgende Aufgaben: Führung der BVB; Einstellung des Personals; Vertretung der BVB nach aussen; Information des Verwaltungsrats über wichtige geschäftliche Angelegenheiten.
5 Die Vizedirektorin oder der Vizedirektor unterstützt die Direktorin oder den Direktor in seinen Auf - gaben. Sie oder er vertritt sie oder ihn bei Abwesenheit.

§ 12 Revisionsstelle

1 Zur Beurteilung der ordentlichen Geschäftsführung sowie der Jahresrechnung und der Bilanz wird jährlich eine Revision durchgeführt. Die Revisionsstelle berichtet an den Verwaltungsrat und an die Kantonale Finanzkontrolle.
2 Die Finanzaufsicht wird durch die Finanzkontrolle des Kantons Basel-Stadt wahrgenommen. Der Aufsichtsbereich richtet sich nach dem Finanzkontrollgesetz.

§ 12a

15 ) Verantwortlichkeiten
1 Für die Verantwortlichkeit der Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung sowie der Revi - sionsstelle der BVB gelten sinngemäss die Bestimmungen des Aktienrechts über die Verantwortlich - keit (Art. 752-760 OR). Das Gesetz über die Haftung des Staates und seines Personals vom 17. No - vember 1999 findet insoweit keine Anwendung.
2 Streitigkeiten aus Verantwortlichkeitsansprüchen gemäss Abs. 1 werden durch die Zivilgerichte be - urteilt. Der Kanton hat in einem solchen Verfahren die Stellung eines Aktionärs und eines Gesell - schaftsgläubigers. Zuständig ist der Regierungsrat. III bis
. Aufsicht und Oberaufsicht
16 )

§ 12b

17 ) Aufsichts- und Mitwirkungsrechte des Regierungsrats
1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die BVB aus. Er hat insbesondere folgende Rechte und Pflichten: Genehmigung des Geschäfts- und Organisationsreglements; Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten sowie von weiteren vier Mitgliedern des Ver - waltungsrates. Der Verwaltungsrat ist ausgewogen zusammenzusetzen, sodass er in seiner Gesamtheit alle für die Führung der BVB wesentlichen Kompetenzen abdeckt. Die Mit - glieder des Verwaltungsrates müssen für ihre Tätigkeit bei den BVB qualifiziert und in der Lage sein, die Aktivitäten der BVB selbständig zu beurteilen. Darüber hinaus müssen sie Verständnis für den Leistungsauftrag und die öffentliche Aufgabe der BVB aufwei - sen. Wahl oder Abberufung der Revisionsstelle auf Antrag des Verwaltungsrats; Entscheid über die Verwendung des Jahresergebnisses auf Antrag des Verwaltungsrats; - terleitung an den Grossen Rat zur Kenntnisnahme; Entgegennahme der Berichte der Revisionsstelle über die Rechnungsprüfung; Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats.
15) Eingefügt am 9. Dezember 2015, wirksam seit 6. Juni 2016 (KB 19.12.2015)
16) Eingefügt am 9. Dezember 2015, wirksam seit 6. Juni 2016 (KB 19.12.2015)
17) Eingefügt am 9. Dezember 2015, wirksam seit 6. Juni 2016 (KB 19.12.2015)
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BVB: Organisationsgesetz
2 Das vom Regierungsrat als zuständig bezeichnete Departement vermittelt den Verkehr zwischen Re - gierungsrat und Verwaltungsrat. Die zuständige Departementsvorsteherin oder der zuständige Depar - tementsvorsteher hat das Recht, jederzeit über den Stand der Geschäfte im Allgemeinen oder in Bezug auf einzelne Angelegenheiten unter Beachtung der massgeblichen Bestimmungen insbesondere zum Datenschutz Auskunft zu verlangen.

§ 12c

18 ) Eignerstrategie und Mandatierung
1 Der Regierungsrat legt jeweils für vier Jahre fest, welche strategischen Ziele der Kanton als Eigner der BVB erreichen will, und bringt diese dem Grossen Rat zur Kenntnis.
2 Er schliesst mit den von ihm gewählten Mitgliedern des Verwaltungsrats Mandatsvereinbarungen ab. Das Mandat umfasst insbesondere die Verpflichtung auf die Eignerstrategie des Kantons sowie Regeln zur Berichterstattung an den Kanton.
3 Der Verwaltungsrat erstattet dem Regierungsrat Bericht über die Umsetzung und Erreichung der stra - tegischen Ziele und stellt ihm die dafür notwendigen Informationen zur Verfügung.

§ 12d

19 ) Oberaufsichts- und Mitwirkungsrechte des Grossen Rates
1 Dem Grossen Rat obliegt die Oberaufsicht.
2 Die zuständigen Oberaufsichtskommissionen haben alle für die Oberaufsicht notwendigen Einsichts- und Informationsrechte, sofern diesen nicht schwerwiegende private oder öffentliche Interessen entge - genstehen.
3 Der Grosse Rat nimmt Kenntnis von Eignerstrategie, Jahresbericht und Jahresrechnung. IV. Personal

§ 13 Anstellungsverhältnis

1 Entlöhnung und Anstellungsbedingungen entsprechen den personalrechtlichen Bestimmungen für das baselstädtische Staatspersonal. Der Verwaltungsrat kann im Einvernehmen mit der Personalkommissi - on Verordnungen des Regierungsrates ergänzende oder von diesen abweichende Regelungen erlassen.
2 Im Einvernehmen mit den massgeblichen Personalverbänden kann in Abweichung von Abs. 1 ein Gesamtarbeitsvertrag abgeschlossen werden.

§ 14 Berufliche Vorsorge

1 Zur Gewährleistung der beruflichen Vorsorge ihres Personals schliessen sich die BVB der Pensions - kasse des Basler Staatspersonals an. Die Bedingungen für das Personal entsprechen denjenigen, die für das Personal des Kantons Basel-Stadt gelten.
2 Im Einvernehmen mit den massgeblichen Personalverbänden und dem Regierungsrat können sich die BVB in Abweichung von Abs. 1 einer anderen Vorsorgeeinrichtung anschliessen. V. Finanzen

§ 15 Dotationskapital

1 Der Kanton stellt den BVB aus dem Verwaltungsvermögen ein unverzinsliches Dotationskapital zur Verfügung.

§ 16

20 )
...
18) Eingefügt am 9. Dezember 2015, wirksam seit 6. Juni 2016 (KB 19.12.2015)
19) Eingefügt am 9. Dezember 2015, wirksam seit 6. Juni 2016 (KB 19.12.2015)
20) Aufgehoben am 9. Dezember 2015, wirksam seit 6. Juni 2016 (KB 19.12.2015)
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BVB: Organisationsgesetz

§ 17 Investitionen und Betrieb

21 )
1 Der Kanton finanziert Investitionen, die im Rahmen der mehrjährigen Rahmenvereinbarung zur Leis - tungsvereinbarung definiert sind und zum Betrieb der baselstädtischen sowie der kantonsüberschrei - tenden Linien der BVB erforderlich sind, in Form von verzinslichen und rückzahlbaren Darlehen. Die - se Darlehen werden zu marktüblichen Konditionen verzinst.
22 )
2 Die Aktivitäten innerhalb des Geschäftszwecks (§ 2) und der in § 3 festgehaltenen weiteren Aufga - ben, die nicht unter Abs. 1 fallen, können die BVB aus eigenen Mitteln finanzieren oder dazu Darle - hen aufnehmen. Der Kanton kann den BVB dazu entsprechende verzinsliche und rückzahlbare Darle - hen aus dem Finanzvermögen zur Verfügung stellen. Diese Darlehen werden zu marktüblichen Kondi - tionen verzinst. )
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...
24 )
4 Die Finanzierung des laufenden Betriebs erfolgt aus Verkehrserlösen, Einnahmen aus Leistungsver - einbarungen sowie weiteren Erlösen.

§ 18 Vermögen

1 Die BVB verfügen über eigenes Vermögen. Zum Vermögen gehören insbesondere Fahrzeuge, Gleis - unterbau, Gleisoberbau, Fahrleitungen, Bahnsignalisierungseinrichtungen, Depots, Garagen, Werkstät - ten sowie Nebenanlagen.

§ 19 Rechnungslegung

1 Die Rechnung der BVB wird gemäss der Verordnung des Bundes über das Rechnungswesen der kon - zessionierten Transportunternehmungen (SR 742.221 ) geführt. Die BVB streben eine ausgeglichene Rechnung an.
2 Die BVB orientieren die Finanzkontrolle über den Abschluss der Jahresrechnung.
25 )

§ 20

26 )
...

§ 21 Steuerbefreiung

1 Die BVB sind im Kanton Basel-Stadt von allen kantonalen und kommunalen Steuern befreit. VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 22 Übergangsbestimmungen

1 Das Dotationskapital gemäss § 15 im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Gesetzes ist gleich dem in der Bilanz der BVB zu diesem Zeitpunkt ausgewiesenen Anlagevermögen.
2 Die in der BVB-Bilanz im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Gesetzes enthaltenen restlichen Passi - ven sowie die Aktiven werden zu Buchwerten übernommen. Liegenschaften gehen ohne Grund und Boden an die BVB über. Der Kanton gewährt den BVB kostenloses Baurecht für 50 Jahre.

§ 22a

27 ) Übergangsbestimmung zur Änderung betr. § 9 Abs. 1, 1 bis und 1 ter
1 Die Neuwahl des Verwaltungsrats soll auf Beginn der nächsten Amtszeit am 1. Januar 2018 erfolgen.
21) Fassung vom 9. Dezember 2015, wirksam seit 6. Juni 2016 (KB 19.12.2015)
22) Fassung vom 9. Dezember 2015, wirksam seit 6. Juni 2016 (KB 19.12.2015) Fassung vom 9. Dezember 2015, wirksam seit 6. Juni 2016 (KB 19.12.2015)
24) Aufgehoben am 9. Dezember 2015, wirksam seit 6. Juni 2016 (KB 19.12.2015)
25) Fassung vom 9. Dezember 2015, wirksam seit 6. Juni 2016 (KB 19.12.2015)
26) Aufgehoben am 9. Dezember 2015, wirksam seit 6. Juni 2016 (KB 19.12.2015)
27) Eingefügt am 9. Dezember 2015, wirksam seit 6. Juni 2016 (KB 19.12.2015)
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BVB: Organisationsgesetz

§ 23 Schlussbestimmungen

1 Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum.
28 ) Nach Eintritt der Rechtskraft be - stimmt der Regierungsrat den Zeitpunkt der Wirksamkeit.
29 - setz betreffend Organisation und Verwaltung der Basler Verkehrs-Betriebe (BVB) vom 16. Dezember
1971 aufgehoben.
28) Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. 2. 2005.
29) Wirksam seit 1. 1. 2006.
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