Verordnung über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (150.200)
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Verordnung über die politischen Rechte im Kanton Graubünden

Verordnung über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (VPR) Vom 20. September 2005 (Stand 1. Januar 2017) Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung 1 ) und Art. 104 des Gesetzes über die politischen Rechte im Kanton Graubünden
2 ) von der Regierung erlassen am 20. September 2005
1. Stimmregister

Art. 1 Führung

1 Der Gemeindevorstand bestimmt eine Person, die das Stimmregister führt und Stimmrechtsbescheinigungen vornimmt.

Art. 2 Form *

1 Das Stimmregister ist mittels elektronischer Datenverarbeitung (EDV) zu führen. Die EDV-Lösung muss den elektronischen Datentransfer zum kantonalen Vote-élec - tronique-System ermöglichen. *
2
... *

Art. 3 Funktion, Inhalt

1 Das Stimmregister bildet die ausschliessliche Grundlage der Stimmabgabe. Das Stimmrecht kann nur von den im Register eingetragenen Personen ausgeübt werden.
2 Das Stimmregister umfasst alle in eidgenössischen, kantonalen, regionalen und kommunalen Angelegenheiten Stimmberechtigten. *
1) BR 110.100
2) BR 150.100

Art. 3a * Datentransfer

1 Die Gemeinden sind verpflichtet, auf Verlangen dem Kanton die Stimmregisterda - ten zur Erstellung eines virtuellen, temporären kantonalen Stimmregisters als Vor - aussetzung für den Vote électronique unentgeltlich elektronisch zu übermitteln.

Art. 4 * Registerdaten, Grundlage

1 Das Stimmregister enthält über jede Person die notwendigen Angaben zur Persone - nidentifikation sowie zum Stimm- und Wahlrecht gemäss dem Merkmalskatalog des Bundes zur Registerharmonisierung und den Normen des Vereins für die Festlegung von Standards von E-Government (eCH).
2 Das Stimmregister stützt sich soweit möglich auf die Daten des Einwohnerregis - ters.

Art. 5 Zuziehende

1 Niemand darf gleichzeitig im Stimmregister mehrerer Gemeinden eingetragen sein. Zuziehende sind, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, unmittelbar nach der polizeilichen Anmeldung ins Stimmregister einzutragen.
2 Die das Register führende Person erkundigt sich bei der Herkunftsgemeinde nach allfälligen für die Beurteilung der zuziehenden Person massgebenden Tatsachen.

Art. 6 Streichungen

1 Personen, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde tatsächlich aufgegeben haben, sind im Register zu streichen, auch wenn sie nicht abgemeldet sind.

Art. 7 Einsicht

1 Das Einsichtsrecht kann verweigert oder eingeschränkt werden, wenn das Stimm - register für die ungestörte Vorbereitung und Durchführung einer Wahl oder Abstim - mung benötigt wird.

Art. 8 Beschwerden

1 Anordnungen betreffend Eintragungen, Streichungen und Einsichtnahme hat die das Register führende Person auf Verlangen der Betroffenen schriftlich zu begründen und zu eröffnen. Sie können mit Stimmrechtsbeschwerde angefochten werden.
2. Stimmrechtsausweis und Stimmzettel

Art. 9 Stimmrechtsausweis

1. Inhalt, Verlust *
1 Der Stimmrechtsausweis wird aufgrund des Stimmregisters erstellt und enthält: a) die zur eindeutigen Identifizierung der stimmberechtigten Person notwendigen Angaben; b) das Datum der Wahl oder Abstimmung; c) eine Unterschriften-Rubrik für die briefliche oder stellvertretende Stimmabga - be.
2 Macht eine stimmberechtigte Person den Nichtempfang oder den Verlust ihres Stimmrechtsausweises glaubhaft, ist ihr ein entsprechend gekennzeichnetes Duplikat auszustellen.

Art. 9a * 2. Produktion, Zustellung

1 Die Stimmrechtsausweise für die elektronische Stimmabgabe werden vom Kanton in Produktion gegeben. Bei eidgenössischen und kantonalen Urnengängen über - nimmt der Kanton die Kosten für die Auslandschweizer.
2 Die Stimmrechtsausweise werden den Gemeinden für den Versand an die Stimm - berechtigten zugestellt.

Art. 10 Stimmzettel, Kontrollstempel

1 Die Gemeinden, in ihren Angelegenheiten auch die Regionen können vorschreiben, dass die Stimmzettel vor der Abgabe an die Stimmberechtigten mit einem Stempel versehen werden und dass Stimmzettel, die diesen Stempel nicht tragen, ungültig sind. *
2 Die Gemeinden können vorschreiben, dass die Stimmzettel bei der Stimmabgabe auf der Rückseite abzustempeln sind und Stimmzettel, die diesen Kontrollstempel nicht aufweisen, ungültig sind.

Art. 11 Zustellung der Stimmzettel

1 Macht eine stimmberechtigte Person rechtzeitig, das heisst vor Schliessung der Urne den Nichtempfang oder Verlust der Stimmzettel glaubhaft, sind ihr solche ab - zugeben.
2 An Abstimmungs- und Wahltagen sind amtliche Stimmzettel in den Stimmlokalen in angemessener Zahl bereitzustellen.
3. Aufstellung und Schliessung der Urne

Art. 12 Öffnung und Schliessung der Urne

1 Der Gemeindevorstand setzt die Zeit der Urnenöffnung an den für die Stimmabga - be vorgeschriebenen Tagen nach den örtlichen Verhältnissen an. Er bestimmt Zahl und Standort der aufgestellten Urnen. Die Stimmberechtigten sind hierüber durch öf - fentliche Bekanntmachung rechtzeitig zu orientieren.
2 Fällt eine kantonale oder eidgenössische Abstimmung mit einer Gemeindever - sammlung zusammen, so wird die Urne zu Beginn der Versammlung geschlossen.

Art. 13 Meldung der Gemeindeergebnisse

1 Die Gemeindeergebnisse sind bis spätestens 13.30 Uhr der Standeskanzlei gemäss dem zugestellten Formular telefonisch zu melden.
4. Erleichterung der Stimmabgabe

Art. 14 Veröffentlichung

1 Die Vorschriften über die Stimmerleichterungen sind vom Gemeindevorstand vor jeder Abstimmung oder Wahl in zweckmässiger Weise zu veröffentlichen.

Art. 15 Vorzeitige Stimmabgabe

1 Der Gemeindevorstand bestimmt die Zahl und den Standort der Urnen, die an den vorgeschriebenen Vortagen während einer bestimmten Zeit zu öffnen sind oder die Amtsstelle der Gemeinde, bei welcher die Stimmberechtigten den Stimmzettel in ei - nem verschlossenen Umschlag abgeben können.
2 Er ordnet ferner die Aufbewahrung der abgegebenen Stimmkuverts an, die unge - öffnet dem Stimmbüro zur Verfügung zu stellen sind, und sorgt für die Sicherung des Stimmgeheimnisses, die Verhinderung von Missbräuchen und die ordnungsge - mässe Erfassung aller Stimmzettel.

Art. 16 Briefliche Stimmabgabe

1. Grundsatz
1 Die briefliche Stimmabgabe kann per Post oder durch Einwurf in einen vom Gemeindevorstand bezeichneten Briefkasten der Gemeindeverwaltung erfolgen.

Art. 17 2. Vorgehen

1 Wer brieflich wählt oder stimmt, hat seinen Wahl- oder Stimmzettel, unter Vorbe - halt der in Artikel 21 genannten Fälle, persönlich auszufüllen, ihn in das Stimmku - vert zu legen und dieses zu verschliessen. Für mehrere gleichzeitig stattfindende Ab - stimmungen wird ein einziges Stimmkuvert verwendet.
2 Das verschlossene Stimmkuvert, das nicht beschriftet werden darf, ist hierauf gege - benenfalls zusammen mit dem Stimmrechtsausweis in das Zustellkuvert zu legen. Der Stimmrechtsausweis oder das Zustellkuvert ist zu unterzeichnen. Sodann ist das Zustellkuvert zu verkleben und rechtzeitig der Gemeinde zuzuleiten.

Art. 18 3. Behandlung

1 Die Amtsstelle der Gemeinde prüft die eingegangenen Zustellkuverts auf die Stimmberechtigung ihres Absenders hin, öffnet sie, bewahrt die verschlossenen Stimmkuverts auf und stellt sie dem Stimmbüro zur Öffnung und Auszählung zur Verfügung.
2 Die ungültigen brieflichen Stimmabgaben sind mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen und bis zum Ablauf der Frist für Beschwerden gegen das Abstimmungs - ergebnis amtlich zu verwahren. Die betroffenen Stimm- oder Wahlzettel sind ungül - tig und als solche bei der Ermittlung der Ergebnisse auszuweisen.

Art. 19 4. Stimmgeheimnis

1 Bei der brieflichen Stimmabgabe besteht der nämliche Anspruch auf Wahrung des Stimmgeheimnisses wie bei der Stimmabgabe an der Urne.

Art. 20 5. Abgabe der Stimm- und Zustellkuverts

1 Das Stimmkuvert und das Zustellkuvert sowie allfällige Formulare werden den Stimmberechtigten von der Gemeinde kostenlos abgegeben.
2 Die Standeskanzlei stellt den Gemeinden und Regionen Stimmkuverts, Zustellku - verts und allfällige weitere Unterlagen in der nötigen Zahl unentgeltlich zur Verfü - gung. Die Gemeinden und Regionen können aber auch eigene Lösungen vorsehen, die jedoch den Anforderungen gemäss Artikel 17 zu genügen haben. *

Art. 21 Stellvertretung Invalider

1 Die bevollmächtigte Vertrauensperson hat die Wahl- oder Stimmzettel nach Anwei - sung des oder der Vertretenen auszufüllen. Die Stimmabgabe kann in der Folge an der Urne oder brieflich erfolgen.
2 An der Urne kann die Stimme von der Vertrauensperson unter Vorweisung der Vollmacht in einem Umschlag abgegeben werden.
3 Der Gemeindevorstand bestimmt das Gemeindeorgan, das für die Ausstellung und die periodische Überprüfung der Vollmacht zuständig ist.
4 Bei brieflicher Stimmabgabe ist auf dem Zustellkuvert, nebst dem Absender des oder der Stimmenden, auch der Name, die Adresse und die Unterschrift der Vertrau - ensperson anzubringen.
5. Versuche mit der elektronischen Stimmabgabe *

Art. 21a * Stimmabgabe in kommunalen Angelegenheiten

1 In Gemeinden, die an Versuchen des Kantons mit der elektronischen Stimmabgabe teilnehmen, ist bei kommunalen Urnengängen, die gleichzeitig mit eidgenössischen oder kantonalen Urnengängen stattfinden, auch die elektronische Stimmabgabe möglich.
6. Schlussbestimmung *

Art. 22 In-Kraft-Treten, Aufhebung bisherigen Rechts

1 Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden vom 17. Juni 2005 in Kraft
1 )
.
2 Auf diesen Zeitpunkt wird die Verordnung über die Führung der Stimmregister und das Abstimmungsverfahren vom 18. Dezember 1978 2 ) aufgehoben.
1)
1. Januar 2006
2) AGS 1978, 419 und Änderungen gemäss Register zur AGS
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
20.09.2005 01.01.2006 Erlass Erstfassung -
02.06.2009 01.07.2009 Art. 2 Titel geändert -
02.06.2009 01.07.2009 Art. 2 Abs. 1 geändert -
02.06.2009 01.07.2009 Art. 2 Abs. 2 aufgehoben -
02.06.2009 01.07.2009 Art. 3 Abs. 2 geändert -
02.06.2009 01.07.2009 Art. 3a eingefügt -
02.06.2009 01.07.2009 Art. 4 totalrevidiert -
02.06.2009 01.07.2009 Art. 9 Titel geändert -
02.06.2009 01.07.2009 Art. 9a eingefügt -
01.07.2014 01.01.2015 Titel 5. geändert -
01.07.2014 01.01.2015 Art. 21a eingefügt -
01.07.2014 01.01.2015 Titel 6. eingefügt -
23.06.2015 01.01.2016 Art. 3 Abs. 2 geändert 2015-019
23.06.2015 01.01.2016 Art. 10 Abs. 1 geändert 2015-019
23.06.2015 01.01.2016 Art. 20 Abs. 2 geändert 2015-019
24.05.2016 01.01.2017 Art. 3 Abs. 2 geändert 2016-010
24.05.2016 01.01.2017 Art. 10 Abs. 1 geändert 2016-010
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 20.09.2005 01.01.2006 Erstfassung -

Art. 2 02.06.2009 01.07.2009 Titel geändert -

Art. 2 Abs. 1 02.06.2009 01.07.2009 geändert -

Art. 2 Abs. 2 02.06.2009 01.07.2009 aufgehoben -

Art. 3 Abs. 2 02.06.2009 01.07.2009 geändert -

Art. 3 Abs. 2 23.06.2015 01.01.2016 geändert 2015-019

Art. 3 Abs. 2 24.05.2016 01.01.2017 geändert 2016-010

Art. 3a 02.06.2009 01.07.2009 eingefügt -

Art. 4 02.06.2009 01.07.2009 totalrevidiert -

Art. 9 02.06.2009 01.07.2009 Titel geändert -

Art. 9a 02.06.2009 01.07.2009 eingefügt -

Art. 10 Abs. 1 23.06.2015 01.01.2016 geändert 2015-019

Art. 10 Abs. 1 24.05.2016 01.01.2017 geändert 2016-010

Art. 20 Abs. 2 23.06.2015 01.01.2016 geändert 2015-019

Titel 5. 01.07.2014 01.01.2015 geändert -

Art. 21a 01.07.2014 01.01.2015 eingefügt -

Titel 6. 01.07.2014 01.01.2015 eingefügt -
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