Verordnung über das Naturschutzgebiet «Richtiflue», Waldenburg
Verordnung über das Naturschutzgebiet «Richtiflue», Waldenburg Vom 5. Januar 1999 (Stand 1. Januar 2007) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 12 des Ge - setzes vom 20. November 1991
1 ) betreffend den Natur- und Landschafts - schutz, beschliesst:
§ 1 Schutzgebiet *
1 Das Naturschutzgebiet «Richtiflue», Gemeinde Waldenburg, durch Regie - rungsratsbeschluss als Objekt von nationaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, be - steht aus Teilflächen der Parzellen Nr. 380 und 476 des Grundbuchs Walden - burg.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher auf dem Geoportal des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 33.45 ha.
§ 2 Schutzziel
1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;
b. Erhaltung der Schutzfunktion der Waldbestände in den siedlungsnahen Bereichen;
c. Erhaltung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;
d. Förderung und Erhaltung von Alt- und Totholz sowie von extensiv bewirt - schafteten, strukturreichen und stufig aufgebauten Waldbeständen;
e. Förderung lichter Waldbestände als Lebensräume licht- und wärmelie - bender Arten, insbesondere von Reptilien;
f. * Erhaltung und Förderung der unberührten Felsstandorte sowie der Feuchtstandorte mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
g. Erhaltung und Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrän - dern;
h. Erhaltung und Förderung der Arten der Roten Listen;
i. * Erhaltung und Förderung der ungedüngten extensiv genutzten Magerwei - den;
1) GS 31.59, SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0558
j. * Erhaltung und Förderung des Hochstamm-Bestandes sowie der ökolo - gisch wertvollen Gehölze und Einzelbäume.
§ 3 Schutzmassnahmen
1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutz - gebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wir - kung zu beeinträchtigen.
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutzungs- und Pflegekonzept vorgese - hen sind;
b. Campieren, Lagern in Gruppen, Modellfliegen oder Klettern;
c. Durchführen von sportlichen Veranstaltungen abseits der erlaubten Wege;x
d. Durchführen von sportlichen Veranstaltungen abseits der erlaubten Wege;
e. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüs - sigkeiten aller Art;
f. Entfachen von Feuer ohne Bewilligung;
g. Entfachen von Feuer ohne Bewilligung;
h. Laufenlassen von Hunden, Reiten sowie Befahren mit Mountainbikes;
i. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzen - schutzmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen und Pilzen sowie Sammeln, Fangen, Aus - setzen oder Stören von Tieren;
j. * Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese im Nutzungs- und Pflegeplan nicht enthalten sind. Veränderungen der Wald-Offenland- Verteilung durch Aufforstungen, Neuanpflanzungen von Bäumen und Sträuchern oder Entfernen von Einzelbäumen oder Gehölzen, soweit dies im Nutzungs- und Pflegeplan nicht vorgesehen ist.
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Pflege- und Nutzungsplan sowie gemäss Waldbau-C Projekt.
4 Die Rechte der Privateigentümer bezüglich Eigengebrauch bleiben gewährleistet * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0558
§ 4 Aufsicht, Pflege und Unterhalt
1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem Amt für Wald beider Basel und den Grundeigentümern für die Betreuung des Naturschutzgebietes gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20.Novem - ber 1991
2 ) betreffend den Natur- und Landschaftsschutz. *
2 In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigne - ten Dritten übertragen werden. Im Waldareal erfolgt die Aufsicht durch den Forstdienst. *
3 Das von der kantonalen Naturschutzfachstelle, dem Amt für Wald beider Ba - sel und der Bürgergemeinde gemeinsam erarbeitete Nutz- und Schutzkonzept bildet die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt der geschützten Wald - flächen. Im Landwirtschaftsgebiet sind die Schutzziele mittels Bewirtschaf - tungsvereinbarungen umzusetzen. *
4 Das Nutz- und Schutzkonzept für die geschützten Waldflächen mit Abgel - tungsberechnung ist nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit den betroffenen Grundeigentümern zu überprüfen und bei Be - darf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. *
5 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bo - denverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu ver - meiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmass - nahmen zu treffen.
§ 5 Haftung
1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er - forderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver - ursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigun - gen.
§ 6 Waldareal
1 Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareales gelten die Grundsätze des naturnahen Waldbaus.
2 Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind je - weils bei Revisionen des Betriebsplanes in die forstliche Planung zu integrie - ren.x
3 Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind je - weils bei Revisionen des Betriebsplanes in die forstliche Planung zu integrie - ren.4 Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung gelten die Bestimmungen der Waldgesetzgebung.
2) GS 31.59, SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0558
§ 7 Jagd
1 Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Es gelten die einschlägi - gen gesetzlichen Bestimmungen. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwe - cken ist weiterhin gestattet.
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortge - rechten Baumarten und ohne aufwendige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.
§ 8 Veränderungen im Schutzgebiet
1 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie - deln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
§ 9 Übertretungen
1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft. *
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Forstamt oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des recht - mässigen Zustandes innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche An - ordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.
§ 10 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. März 1999 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0558
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
05.01.1999 01.03.1999 Erlass Erstfassung GS 33.0558
19.12.2006 01.01.2007 § 9 Abs. 1 geändert GS 35.1119
01.03.2011 01.04.2011 § 1 Titel geändert GS 37.437
01.03.2011 01.04.2011 § 2 Abs. 1, lit. f. geändert GS 37.437
01.03.2011 01.04.2011 § 2 Abs. 1, lit. i. eingefügt GS 37.437
01.03.2011 01.04.2011 § 2 Abs. 1, lit. j. eingefügt GS 37.437
01.03.2011 01.04.2011 § 3 Abs. 2, lit. j. geändert GS 37.437
01.03.2011 01.04.2011 § 3 Abs. 4 geändert GS 37.437
01.03.2011 01.04.2011 § 4 Abs. 1 geändert GS 37.437
01.03.2011 01.04.2011 § 4 Abs. 2 geändert GS 37.437
01.03.2011 01.04.2011 § 4 Abs. 3 geändert GS 37.437
01.03.2011 01.04.2011 § 4 Abs. 4 geändert GS 37.437 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0558
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 05.01.1999 01.03.1999 Erstfassung GS 33.0558
§ 1 01.03.2011 01.04.2011 Titel geändert GS 37.437
§ 2 Abs. 1, lit. f. 01.03.2011 01.04.2011 geändert GS 37.437
§ 2 Abs. 1, lit. i. 01.03.2011 01.04.2011 eingefügt GS 37.437
§ 2 Abs. 1, lit. j. 01.03.2011 01.04.2011 eingefügt GS 37.437
§ 3 Abs. 2, lit. j. 01.03.2011 01.04.2011 geändert GS 37.437
§ 3 Abs. 4 01.03.2011 01.04.2011 geändert GS 37.437
§ 4 Abs. 1 01.03.2011 01.04.2011 geändert GS 37.437
§ 4 Abs. 2 01.03.2011 01.04.2011 geändert GS 37.437
§ 4 Abs. 3 01.03.2011 01.04.2011 geändert GS 37.437
§ 4 Abs. 4 01.03.2011 01.04.2011 geändert GS 37.437
§ 9 Abs. 1 19.12.2006 01.01.2007 geändert GS 35.1119
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0558
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