Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Kulturförderung und die Kulturpflege
Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Kulturförderung und die Kulturpflege (KulturV) vom 6. August 2002 (Stand 1. Mai 2018)
1. Organisation
§ 1 Departement
1 Der Vollzug des Gesetzes über die Kulturförderung und die Kulturpflege
1 ) obliegt dem Departement für Erziehung und Kultur.
§ 2 Kulturamt
1 Das Kulturamt koordiniert Massnahmen im Kulturbereich. Es fördert das kulturelle Schaffen im Kanton und sorgt für die Information und Beratung von Kulturschaffen - den und Kulturveranstaltern. Es arbeitet mit den Gemeinden sowie weiteren Kultur - trägern zusammen.
2 Das Kulturamt bearbeitet Gesuche um Beiträge aus den Bereichen Kulturförderung und -pflege. Wo es nicht selbst entscheidet, stellt es Antrag.
3 Das Departement kann zur Beratung des Kulturamtes Fachleute einsetzen.
§ 3 * Kulturkommission
1 Die Kulturkommission besteht aus höchstens neun Mitgliedern. Sie konstituiert sich selbst. Die Leiterin oder der Leiter des Kulturamtes nimmt mit beratender Stim - me an den Sitzungen teil. Das Kulturamt führt das Sekretariat. *
2 Sie berät das Departement und den Regierungsrat in allen wichtigen Fragen der Kulturförderung und der Kulturpflege und nimmt Stellung zu Beiträgen aus dem Lotteriefonds von mehr als Fr. 200'000, soweit der Beitrag ihren Sachbereich betrifft. Sie beobachtet den Kulturbetrieb im Kanton und erstattet dem Departement jährlich Bericht. *
3 Sie gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Regierungsrat zu genehmigen ist.
4 Sie stellt Antrag für die Verleihung des Thurgauer Kulturpreises.
1) RB 442.1
§ 4 Kulturstiftung
1 Die Kulturstiftung des Kantons Thurgau ergänzt im Sinne von § 4 des Gesetzes
1 ) die staatliche Kulturförderung im Bereich des zeitgenössischen Kulturschaffens. Sie unterstützt dabei insbesondere Projekte, die sich um neue Formen und Inhalte bemü - hen, welche die Kenntnis und das Verständnis bezüglich der Gegenwartskultur er - weitern und Kulturschaffende aus verschiedenen Bereichen zu einer gemeinsamen Arbeit zusammenführen.
2 Der Regierungsrat erlässt die Stiftungsurkunde und wählt den Stiftungsrat. *
2bis Die Finanzierung der Kulturstiftung erfolgt mit Mitteln aus dem Lotteriefonds. Sie wird jeweils auf vier Jahre festgesetzt. *
3 Die Kulturstiftung hat dem Regierungsrat über ihre Tätigkeit jährlich Bericht zu er - statten.
2. Beiträge
§ 5 * Voraussetzungen und Beitragsgewährung
1 Gesuchstellung, Beitragsvoraussetzungen und -gewährung samt Widerruf und Rückforderung richten sich nach den Bestimmungen der Verordnung des Regie - rungsrates über die Verwendung der Mittel aus dem Lotteriefonds
2 )
.
2 Das Departement erlässt für seinen Zuständigkeitsbereich ein für jeweils vier Jahre geltendes Kulturkonzept. Dieses definiert die Förderschwerpunkte des Kantons. Das Departement erlässt zudem die Kriterien der Beitragsgewährung und führt eine Ta - belle mit den Leistungsvereinbarungen. Konzept, Kriterien und Leistungsvereinba - rungen sind vom Regierungsrat zu genehmigen. *
3 Die Kulturstiftung kann eigene Voraussetzungen oder Modalitäten vorsehen.
§ 6 Entscheid
1 Die Entscheidbefugnisse des Departementes und des Kulturamtes richten sich nach der Verordnung des Regierungsrates über die Verwendung der Mittel aus dem Lotte - riefonds. *
§ 6a * Wiederkehrende Beiträge
1 Beiträge gelten als wiederkehrend im Sinne von § 7 des Gesetzes, wenn ein Projekt oder eine Unterstützung länger als vier Jahre dauert und für die ganze Zeit ein unbe - dingter Anspruch auf periodische Teilleistungen des Kantons besteht. *
1) RB 442.1
2) RB 935.523
§ 6b * Beiträge an die Kantonsbibliothek
1 Die Beiträge der für die Finanzierung der Kantonsbibliothek verpflichteten Politi - schen Gemeinden werden alle drei Jahre auf der Grundlage der durchschnittlichen Einwohner- und Benutzungszahlen der vorangegangenen drei Kalenderjahre festge - legt.
2 Der Beitrag setzt sich aus einem Sockel- und einem Benutzerbeitrag zusammen. Der Sockelbeitrag richtet sich nach der Einwohnerzahl, der Benutzerbeitrag nach der Zahl der aktiven Benutzerinnen und Benutzer der Kantonsbibliothek einer Politi - schen Gemeinde.
3 Als aktive Benutzerin oder aktiver Benutzer gilt, wer mindestens einmal im Jahr ein Medium entliehen hat.
4 Für die Politischen Gemeinden, die Beiträge an die eigene Gemeindebibliothek leisten, reduziert sich der Sockelbeitrag entsprechend.
3. Schlussbestimmungen
§ 7 Aufhebung bisherigen Rechtes
1 Die Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Kulturförderung und die Kulturpflege vom 16. November 1993 wird aufgehoben.
§ 7a ...
1 )
§ 8 Inkraftsetzung
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. September 2002 in Kraft.
1) Änderung bisherigen Rechtes, ABl. 2005, Seite 2775 f.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 06.08.2002 01.09.2002 Erstfassung ABl. 32/2002
§ 3 20.12.2005 24.12.2005 geändert 51/2005
§ 3 Abs. 1 13.12.2016 01.01.2017 geändert 50/2016
§ 3 Abs. 2 13.12.2016 01.01.2017 geändert 50/2016
§ 4 Abs. 2 03.04.2018 01.05.2018 geändert 14/2018
§ 4 Abs. 2 bis
03.04.2018 01.05.2018 eingefügt 14/2018
§ 5 20.12.2005 24.12.2005 geändert 51/2005
§ 5 Abs. 2 29.09.2015 01.01.2017 geändert 40/2015
§ 6 Abs. 1 13.12.2016 01.01.2017 geändert 50/2016
§ 6a 20.12.2005 24.12.2005 eingefügt 51/2005
§ 6a Abs. 1 29.09.2015 01.01.2017 geändert 40/2015
§ 6b 29.09.2015 01.01.2017 eingefügt 40/2015
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