Gebührenverordnung für die Standeskanzlei (170.360)
Gebührenverordnung für die Standeskanzlei (170.360)
Gebührenverordnung für die Standeskanzlei
Gebührenverordnung für die Standeskanzlei Vom 18. Oktober 1982 (Stand 1. Juli 1998) Von der Regierung erlassen am 18. Oktober 1982
Art. 1 * Beglaubigungen
1 Die Standeskanzlei erhebt folgende Kanzleigebühren für Beglaubigungen:
1. von Zivilstandsdokumenten wie Geburtsscheine, Ehescheine, Familienschei - ne, Bürgerrechtsbestätigungen, Adoptionsurkunden: Fr. 10.–
2. * ...
3. von Urkunden wie a) Handelsregisterauszüge: Fr. 20.– bis 35.– b) Bescheinigungen über Schulbesuche, Zeugnisse, Rechnungen usw.: Fr. 10.– c) Internationale Führerscheine, Leichenpässe, Lebens- und Wohnsitzbe - scheinigungen, Einladungen an Ausländer: Fr. 10.– d) Patentunterlagen, Verträge, öffentliche Stiftungsurkunden, Statuten, Vollmachten, Scheidungsurteile, Testamente, Erbschaftsurkunden: Fr. 20.– bis 30.– e) Besorgung der Ausschreibung von verlorengegangenen Heimatscheinen im Kantonsamtsblatt: Fr. 10.–
Art. 2 Photokopien
1 Für die Herstellung von Photokopien stellt die Standeskanzlei eine Gebühr von 1 Franken pro Kopie in Rechnung.
Art. 3 Andere Amtshandlungen
1 Für andere einfache und keinen grossen Zeitaufwand erfordernde Amtshandlungen kann eine Kanzleigebühr zwischen 5 Franken und 100 Franken erhoben werden.
Art. 4 Spezialfälle
1 Liegen ausserordentliche Umstände vor, können vorstehende Gebühren erhöht oder ganz erlassen werden.
Art. 5 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1983 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
18.10.1982 01.01.1983 Erlass Erstfassung -
28.06.1993 01.10.1993 Art. 1 totalrevidiert -
19.05.1998 01.07.1998 Art. 1 Abs. 1, 2. aufgehoben -
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 18.10.1982 01.01.1983 Erstfassung -