Verordnung des Regierungsrates zum Vollzug der eidgenössischen Gesetzgebung zum Schut... (812.51)
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Verordnung des Regierungsrates zum Vollzug der eidgenössischen Gesetzgebung zum Schutz vor Passivrauchen

Verordnung des Regierungsrates zum Vollzug der eidgenössischen Gesetzgebung zum Schutz vor Passivrauchen vom 16. März 2010 (Stand 1. Mai 2010)

§ 1 Zuständigkeit

1 Die Gemeinden sind für den Vollzug der eidgenössischen Gesetzgebung zum Schutz vor Passivrauchen zuständig.

§ 2 Rechtsmittel

1 Gegen Entscheide der für die Bewilligungserteilung zuständigen Behörden kann beim Departement für Finanzen und Soziales Rekurs erhoben werden. Vorbehalten bleibt § 5 Abs. 4 des Planungs- und Baugesetzes vom 16. August 1995 (PBG)
1 )
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§ 3 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2010 in Kraft.
1) Heute: § 4 Abs. 4 des Planungs- und Baugesetzes vom 21. Dezember 2011 (PBG; RB 700 )
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 16.03.2010 01.05.2010 Erstfassung 11/2010
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