Verordnung über das Naturschutzgebiet «Wartenberg», Muttenz (790.425)
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Verordnung über das Naturschutzgebiet «Wartenberg», Muttenz

Verordnung über das Naturschutzgebiet «Wartenberg», Muttenz Vom 15. Dezember 1998 (Stand 1. Januar 2007) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 12 des Ge - setzes vom 20. November 1991
1 ) betreffend den Natur- und Landschafts - schutz, beschliesst:

§ 1 Schutzgebiet

1 Das Gebiet «Wartenberg», Muttenz, bestehend ganz oder anteilig aus den Parzellen Nr. 2031, 2033, 2034, 2142, 2290, 2291, 2491, 2582, 2867, 2885,
2991 alle im Eigentum der Bürgergemeinde Muttenz, wird als Objekt von regio - naler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebietes ist in einem Plan eingetragen, der bei der kantonalen Naturschutzfachstelle eingesehen werden kann.
3 Die Gesamtfläche des Naturschutzgebietes beträgt 27.14 ha.

§ 2 Schutzziel

1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;
b. Erhaltung der Schutzfunktion der Waldbestände in den siedlungsnahen Bereichen;
c. Erhaltung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;
d. Förderung und Erhaltung von Alt- und Totholz sowie von extensiv bewirt - schafteten, strukturreichen und stufig aufgebauten Waldbeständen;
e. Förderung lichter Waldbestände als Lebensräume licht- und wärmelie - bender Tier- und Pflanzenarten, insbesondere von Reptilien;
f. Erhaltung der Steinbrüche und geologischen Aufschlüsse mit ihren cha - rakteristischen Lebensgemeinschaften;
g. Förderung von stufig aufgebauten Waldrändern;
h. Erhaltung und Förderung der Arten der Roten Listen;
i. Erhaltung des Landschaftsbildes.
1) GS 31.59, SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0476

§ 3 Schutzmassnahmen

1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutz - gebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wir - kung zu beeinträchtigen.
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutzungs- und Pflegekonzept vorgese - hen sind;
b. Campieren, Lagern in Gruppen ausserhalb der bezeichneten Bereiche sowie Open-Air-Veranstaltungen;
c. Durchführen von sportlichen Veranstaltungen abseits der Wege;
d. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüs - sigkeiten aller Art;
e. Entfachen von Feuer ausserhalb der bezeichneten Feuerstellen;
f. Laufenlassen von Hunden, Reiten sowie Befahren mit Mountainbikes ab - seits der bezeichneten Wege;
g. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzen - schutzmitteln;
h. Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen und Pilzen sowie Sam - meln, Fangen, Aussetzen oder Stören von Tieren;
i. Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese im Nutzungs- und Pflegeplan nicht enthalten sind;
j. Veränderung der Wald-Offenland-Verteilung durch Aufforstungen, Neuan - pflanzungen von Bäumen und Sträuchern oder Entfernen von Gehölzen, soweit dies im Nutzungs- und Pflegeplan nicht vorgesehen ist.
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Nutzungs- und Pflegekonzept.
4 Der Unterhalt rechtmässig bestehender Wald- und Maschinenwege bleibt gewährleistet.
5 Traditionelle kommunale Veranstaltungen (1.-Augustfeuer, Fasnachtsfeuer, Wartenbergfest) bleiben im Rahmen der Schutzziele gewährleistet.

§ 4 Aufsicht, Pflege und Unterhalt

1 Aufsicht, Pflege und Unterhalt obliegt den Grundeigentümerin in enger Zu - sammenarbeit mit der kantonalen Naturschutzfachstelle und dem Forstamt bei - der Basel. §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20.November 1991
2 ) über den Natur- und Landschaftsschutz bleiben massgebend.
2 Die Grundeigentümerin kann Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen. Im Waldareal erfolgt die Aufsicht durch den Forstdienst.
2) GS 31.59, SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0476
3 Das von der Einwohnergemeinde Muttenz, der Grundeigentümerin, der kantonalen Naturschutzfachstelle und dem Forstamt gemeinsam erarbeitete Pflege- und Nutzungskonzept bildet die Grundlage für Nutzung, Pflege und Un - terhalt des geschützten Gebietes.
4 Das Pflege- und Nutzungskonzept ist nach 25 Jahren von den beiden kanto - nalen Fachstellen gemeinsam mit den betroffenen Grundeigentümern zu über - prüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen.
5 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bo - denverhältnissen ausgeführt werden.

§ 5 Haftung

1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er - forderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver - ursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigun - gen.

§ 6 Waldareal

1 Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareales gelten die Grundsätze des naturnahen Waldbaus.
2 Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind je - weils bei Revisionen des Waldwirtschaftsplanes in die forstliche Planung zu in - tegrieren.
3 Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung gelten die Be - stimmungen der Waldgesetzgebung.

§ 7 Jagd

1 Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Es gelten die einschlägi - gen gesetzlichen Bestimmungen.
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortge - rechten Baumarten und ohne aufwendige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.

§ 8 Veränderungen im Schutzgebiet

1 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie - deln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.

§ 9 Übertretungen

1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0476
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Forstamt oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des recht - mässigen Zustandes innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche An - ordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.

§ 10 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1999 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0476
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
15.12.1998 01.02.1999 Erlass Erstfassung GS 33.0476
19.12.2006 01.01.2007 § 9 Abs. 1 geändert GS 35.1119 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0476
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 15.12.1998 01.02.1999 Erstfassung GS 33.0476

§ 9 Abs. 1 19.12.2006 01.01.2007 geändert GS 35.1119

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0476
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