Verordnung über die Ruhegehälter früherer Mitglieder der Regierung (170.390)
Verordnung über die Ruhegehälter früherer Mitglieder der Regierung (170.390)
Verordnung über die Ruhegehälter früherer Mitglieder der Regierung
Vom Grossen Rat erlassen am 22. November 1961
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Art. Ruhegehalt
Der Kanton richtet den Mitgliedern der Regierung, die vor dem 1. Januar 1962 aus der Behörde ausgeschieden sind, ein lebenslängliches Ruhegehalt aus, das 7 500 Franken beträgt.
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Art. Voraussetzungen
Das Ruhegehalt wird nur soweit ausbezahlt, als es zusammen mit dem Einkommen aus Erwerb den Betrag von 12 500 Franken nicht übersteigt. AHV- und Übergangsrenten werden nicht angerechnet.
Art. Ermittlung
Die Ermittlung des Einkommens erfolgt durch die kantonale Steuerverwaltung.
Art. Witwenrente
1 Die Witwe eines früheren Mitgliedes der Regierung erhält für die Dauer des Witwenstandes eine Rente, die 60 Prozent des in Artikel 1 festgelegten Ruhegehaltes ausmacht.
2 Die Rente gemäss Absatz 1 wird auch an Witwen ausgerichtet, deren Ehemann nicht anspruchsberechtigt war.
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Art. Verfahren
1 Der Anspruch auf ein Ruhegehalt ist beim Finanzdepartement erstmals geltend zu machen. Das Ruhegehalt wird von der Regierung im Rahmen dieser Verordnung festgesetzt.
2 Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für den Bezug erfüllt sind, findet in der Regel jährlich statt.
3 Das Ruhegehalt wird ausgerichtet, wenn die Voraussetzungen im abgelaufenen Jahr erfüllt sind.
Art. Vollzug
Die Regierung erlässt zu dieser Verordnung die erforderlichen Ausführungs- und Übergangsbestimmungen.
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Art. Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1962 in Kraft und Inkrafttreten ersetzt die Verordnung des Grossen Rates vom 25. November 1953 über die Ruhegehälter an frühere Mitglieder der Regierung.
5 Endnoten den Ruhegehältern und Renten eine Teuerungszulage ausgerichtet
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