Gesetz über Freizeitgärten (911.900)
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Gesetz über Freizeitgärten

Freizeitgärten: Gesetz Gesetz über Freizeitgärten Vom 19. Dezember 2012 (Stand 1. Juni 2013) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 12.1036.01 vom 3. Juli 2012 sowie in den Bericht der Bau- und Raumplanungskommission Nr. 12.1036.02 vom 20. November 2012, beschliesst: I. Schutz der Freizeitgärten

§ 1 Anwendungsbereich

1 Die Bestimmungen der §§ 1–5 sind anwendbar auf Freizeitgartenareale, welche vom Kanton oder von den Gemeinden Bettingen und Riehen innerhalb und ausserhalb des Kantonsgebiets bereitgestellt werden.

§ 2 Grundsätze

1 Kanton und Gemeinden sorgen für die Bereitstellung und langfristige Sicherung eines genügenden Angebots an Freizeitgärten innerhalb und ausserhalb des Kantonsgebiets für die im Kanton wohnhafte Bevölkerung.
2 Insgesamt sollen Freizeitgartenareale im Umfang von mindestens 82 Hektaren zur Verfügung stehen, davon wenigstens 40 Hektaren auf Stadtgebiet.
3 Freizeitgärten sollen sich in Wohnortnähe befinden.

§ 3 Schutzmassnahmen

1 Die Bereitstellung und langfristige Sicherung der Freizeitgartenareale werden insbesondere gewährleistet durch: die kommunale Nutzungsplanung, insbesondere durch Zuweisung der Areale in eine spezielle Nutzungszone; Abschluss langfristiger Nutzungsverträge; Erwerb geeigneter Gebiete.
2 Gartenareale auf Stadtgebiet sind in der Regel zonenrechtlich zu schützen.

§ 4 Aufwertung der bestehenden Areale

1 Bestehende Freizeitgartenareale sollen mit geeigneten Massnahmen qualitativ aufgewertet werden, insbesondere dadurch, dass sie mit öffentlichen Grünflächen und Freizeitangeboten verbunden wer -

§ 5 Aufhebung von Freizeitgärten

1 Müssen Gartenareale oder Teile davon aus überwiegenden öffentlichen Interessen, beispielsweise zur Aufwertung im Sinne des § 4, oder aus zwingenden Gründen, aufgehoben werden, ist der betroffenen
2 angemessen zu entschädigen.
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Freizeitgärten: Gesetz II. Verpachtung der Freizeitgärten durch den Kanton

1. Verpachtung innerhalb des Kantons

§ 6 Pachtverträge

1 Die Abgabe von Freizeitgärten durch das zuständige Amt erfolgt über langfristige Pachtverträge.
2 Freizeitgärten werden hauptsächlich an im Kanton wohnhafte Personen in der Reihenfolge ihrer An - meldungen und unter Berücksichtigung ihrer Wohnquartiere abgegeben.
3 Das zuständige Departement legt fest, unter welchen Bedingungen Gärten an Personen verpachtet werden können, welche nicht oder nicht mehr im Kanton wohnhaft sind.

§ 7 Freizeitgarten-Vereine

1 Die Pachtvergabe erfolgt mit der Auflage, dass die einzelnen Pächter und Pächterinnen sich in Frei - zeitgarten-Vereinen zusammenschliessen und organisieren.
2 In der Regel ist für jedes Freizeitgartenareal je ein separater Verein zu gründen.
3 Die Vereinsstatuten müssen vorsehen, dass jede Person, die im betreffenden Areal einen Freizeitgar - ten pachtet, mit Abschluss des Pachtvertrags Mitglied des Vereins wird und dass diese Mitgliedschaft mit Beendigung des Pachtvertrags endet.
4 Im Übrigen müssen die Vereine sich geeignete Statuten geben, um gewährleisten zu können, dass ihre Mitglieder die von der Freizeitgartenkommission erlassenen Reglemente einhalten. Die Freizeit - gartenkommission kann den Vereinen weitere Aufgaben zuweisen.

§ 8 Pächterinnen und Pächter

1 Die Pächterinnen und Pächter sind verpflichtet, die von der Freizeitgartenkommission erlassenen Re - glemente einzuhalten.

§ 9 Entzug des gepachteten Landes

1 Bei groben Verstössen kann den Pächterinnen und Pächtern, welche die Vorschriften nicht einhalten, das gepachtete Land sofort und ohne Entschädigung entzogen werden.

§ 10 Kündigung der Pachtverträge

1 Werden gemäss § 5 Freizeitgärten aufgehoben, haben die Kündigungen der Pachtverträge in der Re - gel vor dem 31. Dezember auf Ende des nächsten Jahres zu erfolgen.
2 Pächterinnen und Pächtern, welche auf einen Ersatzgarten verzichten, kann eine angemessene Ent - schädigung bezahlt werden.

§ 11 Freizeitgartenkommission

1 Die Freizeitgartenkommission besteht aus 7 Mitgliedern. Die Vorsteherin oder der Vorsteher des zu - Amtes wegen an. Die restlichen Mitglieder werden vom Regierungsrat auf seine Amtsdauer gewählt, drei davon auf Vorschlag des Zentralverbandes der Basler Freizeitgarten-Vereine.
2 Den Vorsitz hat die Vorsteherin oder der Vorsteher des zuständigen Departements. Sie oder er kann den Vorsitz ausser bei der Behandlung von Rekursen der Leiterin oder dem Leiter des zuständigen Amtes übertragen.
3 Der Freizeitgartenkommission kommen insbesondere folgende Aufgaben zu: Aufsicht über die Freizeitgärten; Amt;
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Freizeitgärten: Gesetz Erlass von Reglementen mit Vorschriften insbesondere über Anlegung, Bepflanzung und Unterhalt der Freizeitgärten; Festlegung der Aufgaben der Freizeitgarten-Vereine; Behandlung von Rekursen gegen Entscheide des zuständigen Amtes.

§ 12 Das zuständige Amt

1 Das zuständige Amt sorgt für die Durchsetzung der Bestimmungen dieses Abschnitts sowie der von der Freizeitgartenkommission erlassenen Reglemente und erlässt die hierzu notwendigen Verfügun - gen.

§ 13 Rechtsweg

1 Gegen Verfügungen des zuständigen Amtes kann Rekurs an die Freizeitgartenkommission erhoben werden.
2 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz betreffend die Organisation des Regierungs - rates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt.

2. Verpachtung ausserhalb des Kantonsgebiets

§ 14 Analoge Regelung

1 Das zuständige Amt trifft die notwendigen vertraglichen Abmachungen, um die Verpachtung von Gärten ausserhalb des Kantonsgebiets, insbesondere die Rechte und Pflichten der Pächterinnen und Pächter, soweit möglich analog zur Verpachtung innerhalb des Kantonsgebiets zu regeln. III. Verpachtung der Freizeitgärten durch die Gemeinden

§ 15 Die Gemeinden

1 Die Gemeinden regeln die Verpachtung der von ihnen zur Verfügung gestellten Gärten, die Zustän - digkeiten sowie den gemeindeinternen Rechtsweg selbst. IV. Ausführungs- und Schlussbestimmungen

§ 16 Ausführungsbestimmung

1 Der Regierungsrat kann Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erlassen. Schlussbestimmung Dieses Gesetz ist zu publizieren. Es unterliegt dem Referendum. Der Regierungsrat bestimmt nach Eintritt der Rechtskraft den Zeitpunkt der Wirksamkeit.
1 ) Auf den gleichen Zeitpunkt wird der Gross -
1) Wirksam seit 1. 6. 2013.
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