Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen
                            Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen  (IVSE)  vom 13. Dezember 2002 (Stand 1. Juni 2020)  Präambel  In Anbetracht dessen,  – dass soziale Einrichtungen Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit Wohnsitz  in einem anderen Kanton offen stehen sollen  – dass die hierfür nötige Angebotsoffenheit nur spielen kann, wenn die Kostenüber  -  nahme zwischen den Kantonen auf der Grundlage einheitlicher Berechnungsmetho  -  den gesichert ist  – dass eine enge interkantonale Zusammenarbeit im Bereiche der sozialen Einrich  -  tungen anzustreben ist  haben die Kantone, gestützt auf den Vorschlag der Konferenz der kantonalen Sozial  -  direktoren (SODK) im Einvernehmen mit der Konferenz der kantonalen Justiz- und  Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) und der Schweizerischen Konferenz  der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK)  folgende Vereinbarung geschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Grundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Die Vereinbarung bezweckt, die Aufnahme von Personen mit besonderen Betreu  -  ungs-   und   Förderungsbedürfnissen   in   geeigneten   Einrichtungen   ausserhalb   ihres  Wohnkantons ohne Erschwernisse zu ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Vereinbarungskantone   arbeiten   in   allen   Belangen   der   IVSE   zusammen.   Sie  tauschen insbesondere Informationen über Massnahmen, Erfahrungen sowie Ergeb  -  nisse aus, stimmen ihre Angebote an Einrichtungen aufeinander ab und fördern die  Qualität derselben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1. Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Bereiche
                            1  Die IVSE bezieht sich auf Einrichtungen der folgenden Bereiche:  A  *  Stationäre   Einrichtungen,   die   gestützt   auf   eidgenössisches   oder   kantonales  Recht Personen bis zum vollendeten 20. Altersjahr, längstens jedoch bis nach  Abschluss der Erstausbildung beherbergen, sofern sie vor Erreichen der Voll  -  jährigkeit in eine Einrichtung eingetreten oder dort untergebracht worden sind.  Im  Fall  von  Massnahmen  gemäss  dem  Bundesgesetz  über  das  Jugendstraf  -  recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    liegt die Altersgrenze unabhängig vom Eintrittsalter beim vollendeten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25. Altersjahr.  B  Einrichtungen für erwachsene, invalide Personen oder Einheiten solcher Ein  -  richtungen gemäss dem Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der  Eingliederung von invaliden Personen (IFEG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  :  a)  Werkstätten,   die   dauernd   intern   oder   an   dezentral   ausgelagerten  Arbeitsplätzen invalide Personen beschäftigen, die unter üblichen Be  -  dingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können;  b)  Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnformen für invalide  Personen;  c)  Tagesstätten, in denen invalide Personen Gemeinschaft pflegen und an  Freizeit- und Beschäftigungsprogrammen teilnehmen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Einheiten von Einrichtungen, welche die gleichen Leistungen wie die Einrich  -  tungen gemäss lit.  a bis lit.  c erfüllen, sind gleichgestellt.  C  Stationäre Therapie- und Rehabilitationsangebote im Suchtbereich.  D  Einrichtungen der externen Sonderschulung:  a)  Sonderschulen für Unterricht, Beratung und Unterstützung inklusive  integrativer Sonderschulung sowie für die Tagesbetreuung, sofern die  -  se Leistung von der Einrichtung erbracht wird;  b)  Früherziehungsdienste für Kinder mit Behinderungen und von Behin  -  derung bedrohte Kinder;  c)  Pädagogisch-therapeutische Dienste für Logopädie oder Psychomoto  -  riktherapie, sofern diese Leistungen nicht innerhalb des Regelschulan  -  gebotes erbracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Vereinbarungskonferenz   (VK)   kann   die   Vereinbarung   unter   Vorbehalt   von
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 und Art. 8 der IVSE auf weitere Bereiche sozialer Einrichtungen ausdehnen.
                            3  Die Kantone können einzelnen, mehreren oder allen Bereichen beitreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  311.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  831.26
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Ausnahmen
                            1  Einrichtungen, die einem Konkordat über den Vollzug von Strafen und Massnah  -  men (Straf- und Massnahmenvollzugskonkordate) unterstellt sind, fallen nicht unter  diese Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einrichtungen für Betagte, sowie medizinisch geleitete Einrichtungen fallen nicht  unter diese Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einheiten   von   Einrichtungen   gemäss   Abs.  2   mit   eigener   Rechnung   und   Leitung  können der IVSE ebenfalls unterstellt werden, wenn sie deren Voraussetzungen er  -  füllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Einrichtungen   fallen   nicht   unter   diese   Vereinbarung   für   Leistungen,   die   sie   zur  beruflichen Eingliederung im Sinne der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die  Invalidenversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2. Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die folgenden Begriffe werden im Rahmen der IVSE auf Grund der nachstehenden  Definitionen verwendet:  a)  Vereinbarungskonferenz   (VK):   Die   Versammlung   all   jener   Mitglieder   der  SODK, deren Kanton der IVSE beigetreten ist, bildet die Vereinbarungskon  -  ferenz.  b)  Vorstand   der   VK:   Der   Vorstand   VK   entspricht   den   Vorstandsmitgliedern  SODK, soweit deren Kanton der IVSE beigetreten ist.  c)  Vereinbarungskanton:   Der   Vereinbarungskanton   ist   derjenige   Kanton,   der  mindestens einem Bereich der IVSE beigetreten ist.  d)  Wohnkanton: Der Wohnkanton ist derjenige Kanton, wo die Person, welche  die Leistungen beansprucht, ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat.  e)  Standortkanton: Standortkanton ist der Kanton, in dem die Einrichtung ihren  Standort hat. Wird die unternehmerische und finanzielle Herrschaft über die  Einrichtung in einem anderen Kanton ausgeübt, so kann dieser als Standort  -  kanton vereinbart werden.  f)  Einrichtung: Die Einrichtung ist eine Struktur, die als juristische oder natürli  -  che Person Leistungen in einem Bereich nach Art.  2 Abs.  1 erbringt.  g)  Richtlinie: Die Richtlinie stellt eine verbindliche Sekundärnorm der IVSE dar.  Sie wird durch den Vorstand VK erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  831.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3. Nachträgliche Wohnsitznahme und Aufenthalt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Besondere Zuständigkeit
                            1  Der Aufenthalt in einer Einrichtung gemäss Art.  2 Abs.  1 Bereich B lit. b bewirkt  keine Änderung der bisherigen Zuständigkeit für das Leisten der Kostenübernahme  -  garantie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Begründet eine Person mit dem Aufenthalt oder während des Aufenthaltes in ei  -  ner Einrichtung gemäss Art.  2 Abs.  1 Bereich A ihren zivilrechtlichen Wohnsitz am  Standort der Einrichtung, ist der Kanton des letzten von den Eltern oder eines El  -  ternteils   abgeleiteten   zivilrechtlichen   Wohnsitzes  für   das   Leisten  der   Kostenüber  -  nahmegarantie zuständig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für   Vergütungen   von   Leistungen   der   externen   Sonderschulung   hat   derjenige  Kanton die Kostenübernahmegarantie zu leisten, in dem sich der Schüler oder die  Schülerin aufhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1. Konstituierung der IVSE, Vollzug, Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Vollzug
                            1  Die SODK ist solange federführende Konferenz bis die Organe geschaffen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die VK gewährleistet den Vollzug der IVSE.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie arbeitet dabei mit den weiteren im Bereich der sozialen Einrichtungen zuständi  -  gen Fachdirektorenkonferenzen und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen  Finanzdirektoren zusammen. Zu den weiteren zuständigen Fachdirektorenkonferen  -  zen gehören:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren  (KKJPD)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -  direktoren (GDK)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die VK konsultiert die EDK, die KKJPD und die GDK in Bezug auf die von ihr  gestützt auf Art.  8 lit.  a und Art.  9 lit.  g und lit.  h der IVSE zu fällenden Entscheide.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Organe
                            1  Organe der IVSE sind:  a)  Die VK  b)  Der Vorstand VK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE  d)  Die Regionalkonferenzen  e)  Die Rechnungsprüfungskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wahlen und Abstimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Rechtsgültige Beschlüsse und Wahlen bedürfen der Anwesenheit der Hälfte  der in der IVSE für die Besetzung der Organe vorgesehenen stimmberechtig  -  ten Mitglieder unter Vorbehalt von Art.  8 lit.  a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Bei Abstimmungen entscheidet das Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen.  Bei   Stimmengleichheit   entscheidet   die   Präsidentin   oder   der   Präsident   mit  Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Bei Wahlen gilt das absolute Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei  Stimmengleichheit entscheidet das Los.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die VK erlässt ein Reglement zu Konstituierung und Tätigkeit der Organe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 VK
                            1  Die VK ist zuständig für:  a)  Die Ausdehnung der IVSE auf weitere Bereiche sozialer Einrichtungen ge  -  mäss Art.  2 Abs.  2. Entscheide bedürfen für ihre Gültigkeit der Zweidrittels  -  mehrheit.  b)  Den Erlass eines Reglementes zur Konstituierung und Tätigkeit der Organe  gemäss Art.  7 Abs.  3.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Vorstand VK
                            1  Der Vorstand VK ist zuständig für:  a)  Die Durchführung des Beitrittsverfahrens nach Art.  37  b)  Die Festlegung des Zeitpunktes des Inkrafttretens der IVSE im Anschluss an  das Erreichen des Quorums sowie die entsprechende Mitteilung an die Verein  -  barungskantone gemäss Art.  39  c)  Die Mitteilung an die SODK bei Unterschreiten des Quorums gemäss Art.  40  d)  Die Genehmigung des Voranschlages und der Rechnung der IVSE  e)  Die Festlegung der Regionen gemäss Art.  12 Abs.  3  f)  Die Verweigerung der Aufnahme oder Streichung einer Einrichtung von der  Liste bei Nichterfüllen der Anforderungen der IVSE auf Antrag der Schweize  -  rischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE  g)  Den Erlass folgender Richtlinien:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Zur Leistungsabgeltung gemäss Art.  20 und Art.  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Zum Verfahren im Bereich C gemäss Art.  30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Rahmenrichtlinien zur Qualität gemäss Art.  33 Abs.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Zur Kostenrechnung gemäss Art.  34 Abs.  2  h)  Die Verabschiedung von Empfehlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Die Abstimmung der Angebote zwischen den Regionen und deren periodische  Erörterung mit ihnen  k)  Alle Entscheide, die nicht in die Kompetenz eines anderen Organs fallen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An den Sitzungen des Vorstandes VK nimmt der Präsident oder die Präsidentin der  Schweizerischen   Konferenz   der   Verbindungsstellen   IVSE   zu   den   Geschäften   der  IVSE mit beratender Stimme teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2. Verbindungsstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Bezeichnung
                            1  Jeder Vereinbarungskanton bezeichnet eine Verbindungsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Zuständigkeit
                            1  Die Verbindungsstellen sind zuständig für:  a)  Das Einholen der Kostenübernahmegarantie  b)  Die Entgegennahme und Bearbeitung von Gesuchen um Kostenübernahmega  -  rantie und den Entscheid über dieselben  c)  Die Koordination der Information und der Geschäftsbearbeitung mit Verwal  -  tungen sowie Einrichtungen und deren Vertretungen innerhalb des Kantons  d)  Den   Informationsaustausch   und  die   Geschäftsbearbeitung   mit  Verbindungs  -  stellen anderer Vereinbarungskantone  e)  Die Führung eines Registers über die erteilten Kostenübernahmegarantien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verbindungsstellen nehmen an den Sitzungen der Regionalkonferenzen teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3. Regionalkonferenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Zusammenschluss
                            1  Die   Verbindungsstellen   schliessen   sich   zu   den   vier   Regionalkonferenzen   West  -  schweiz/Tessin, Nordwestschweiz, Zentralschweiz und Ostschweiz zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Verbindungsstelle gehört einer Regionalkonferenz an. Sie kann weiteren Re  -  gionalkonferenzen mit beratender Stimme angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Vorstand VK legt die Regionen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Zuständigkeit
                            1  Die Regionalkonferenzen sind zuständig für:  a)  Die Wahl von zwei Vertretern beziehungsweise Vertreterinnen als Mitglieder  der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Die Abstimmung der Angebote an Einrichtungen zwischen den Kantonen im  Rahmen der Region  c)  Den Austausch von Informationen im Sinne von Art.  1 Abs.  2 und die Weiter  -  leitung   derselben   an   die   Schweizerische   Konferenz   der   Verbindungsstellen  IVSE  d)  Anträge an die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE, ins  -  besondere in Bezug auf die Aufnahme oder Streichung einer Einrichtung von  der Liste der Einrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4. Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Zusammensetzung
                            1  Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE besteht aus je zwei  Vertretern   oder   Vertreterinnen   der   Regionalkonferenzen.   Der   Konferenzsekretär  oder die Konferenzsekretärin der SODK nimmt an den Verhandlungen mit beraten  -  der Stimme teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Zuständigkeit
                            1  Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE ist zuständig für:  a)  Die Ausarbeitung von Bericht und Antrag zu den Geschäften des Vorstandes  VK gemäss Art.  9 lit.  e bis lit.  h. Anträge gemäss Art.  9 lit.  f dürfen nur auf  Antrag einer Regionalkonferenz erfolgen.  b)  Den Austausch von Informationen im Sinne von Art.  1 Abs.  2  c)  Die Instruktion der Verbindungsstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5. Rechnungsprüfungskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Rechnungsprüfungskommission   der   SODK   revidiert   die   Jahresrechnung   der  IVSE und erstattet der VK Bericht und Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.6. Geschäftsführung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Sekretariat
                            1  Das Zentralsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Sozialdirek  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es besorgt auch die Sekretariate der Schweizerischen Konferenz der Verbindungs  -  stellen sowie in der Regel von Ad-hoc-Fachgruppen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Kosten
                            1  Die Kosten, welche durch die Anwendung dieser Vereinbarung entstehen, werden  von der VK getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Zentralsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Sozialdirek  -  toren stellt den Vereinbarungskantonen hierfür Rechnung und sorgt für das Inkasso.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Leistungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Wohnkanton sichert der Einrichtung des Standortkantons mittels der Kosten  -  übernahmegarantie die Leistungsabgeltung zu Gunsten der Person für die zu garan  -  tierende Periode zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zahlungspflichtigen Stellen und Personen des Wohnkantons schulden der Ein  -  richtung des Standortkantons die Leistungsabgeltung für die Leistungsdauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2. Leistungsabgeltung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Definition Leistungsabgeltung
                            1  Die Leistungsabgeltung berechnet sich aus dem anrechenbaren Nettoaufwand ab  -  züglich der Bau- und Betriebsbeiträge des Bundes. Der verbleibende Betrag wird auf  die Person pro Verrechnungseinheit umgerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der anrechenbare Nettoaufwand ergibt sich aus dem anrechenbaren Aufwand ab  -  züglich des anrechenbaren Ertrages.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Definition anrechenbarer Aufwand und Ertrag
                            1  Als anrechenbarer Aufwand gelten die für die Leistung erforderlichen Personal-  und Sach- inkl. Kapitalkosten und Abschreibungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als anrechenbarer Ertrag gelten Einnahmen aus dem Leistungsbereich inkl. Kapi  -  talerträge  sowie  freiwillige  Zuwendungen,  soweit  diese  für  den  Betrieb  bestimmt  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Vorstand VK erlässt eine Richtlinie zu Art.  20 und Art.  21.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Beiträge der Unterhaltspflichtigen
                            1  Die Höhe der Beiträge der Unterhaltspflichtigen im Rahmen der IVSE entspricht  den mittleren Tagesaufwendungen für Kost und Logis für eine Person in einfachen  Verhältnissen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von Unterhaltspflichtigen nicht geleistete Beiträge können der Sozialhilfe belastet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Methode
                            1  Die Leistungsabgeltung kann sowohl durch Methode D (Defizitdeckung) als auch  Methode P (Pauschalen) erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besteht zwischen dem Standortkanton und seiner Einrichtung keine Abmachung  bezüglich der Methode P, so kommt die Methode D zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vereinbarungskantone streben den Übergang von der Methode D zur Methode  P an. Der Vorstand VK fördert diesen Prozess im Rahmen von Art.  1 Abs.  2.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Verrechnungseinheit
                            1  Als Verrechnungseinheit gilt der Kalendertag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Für Leistungen von Werkstätten gemäss Art.  2 Abs.  1 Bereich B lit.  a gelten die  vereinbarten Arbeitsstunden als Verrechnungseinheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1ter  Für Leistungen von Tagesstätten gemäss Art.  2 Abs.  1 Bereich B gilt der Aufent  -  haltstag als Verrechnungseinheit. Der Vorstand VK erlässt eine Richtlinie zur Defi  -  nition des Aufenthaltstages.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1quater  Für Leistungen, die von Sonderschulen ausserhalb der Einrichtungen erbracht  werden sowie für Leistungen von Sonderschuleinrichtungen gemäss Art.  2 Abs.  1  Bereich D lit.  b und lit.  c gilt die Unterrichts-, Therapie- oder Beratungsstunde als  Verrechnungseinheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   der   Methode   P   kann   von   den   Verrechnungseinheiten   gemäss   Abs.  1   bis  Abs.  1  quater   abgewichen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Inkasso
                            1  Die Einrichtung des Standortkantons kann den zahlungspflichtigen Stellen und Per  -  sonen monatlich Rechnung stellen. Die Rechnungen sind innert 30 Tagen nach Ein  -  gang zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bleiben nach Ablauf der Zahlungsfrist die Überweisungen der Zahlungspflichtigen  aus, mahnt die Einrichtung schriftlich. 10 Tage nach Eintreffen der Mahnung be  -  ginnt ein Verzugszins von 5 % zu laufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Inkassoproblemen leistet der Wohnkanton Hilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3. Kostenübernahmegarantie
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Ablauf
                            1  Die Verbindungsstelle des  Standortkantons holt  vor der  Unterbringung oder  vor  dem Eintritt der Person bei der Verbindungsstelle des Wohnkantons die Kostenüber  -  nahmegarantie ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kann das Gesuch um die Kostenübernahmegarantie wegen zeitlicher Dringlichkeit  nicht vor Beginn der Unterbringung oder des Eintritts der Person in die Einrichtung  gestellt werden, so ist es so rasch als möglich nachzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Modalitäten
                            1  Die Kostenübernahmegarantie kann befristet und mit Auflagen versehen sein. Bei  einem Wechsel des Wohnkantons holt der Standortkanton eine neue Kostenübernah  -  megarantie ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unbefristete Kostenübernahmegarantien können mit einer Frist von 6 Monaten ge  -  kündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gesuche um eine Kostenübernahmegarantie zu Gunsten von erwachsenen Personen  erfordern deren Einwilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.4. Regeln für erwachsene Personen mit Behinderungen gem.  Bereich B
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Kostenbeteiligung; Grundsätze
                            1  Für erwachsene, invalide Personen gemäss Art.  2 Abs.  1 Bereich B lit.  b und lit.  c  gelten in teilweiser Abweichung von Kapitel III (Leistungsabgeltung und Kosten  -  übernahmegarantie) die nachfolgenden Regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die erwachsene, invalide Person in Einrichtungen gemäss Art.  2 Abs.  1 Bereich B  lit.  b und lit.  c trägt die Kosten der Leistungsabgeltung teilweise oder vollständig aus  ihrem Einkommen und aus Anteilen des Vermögens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Berechnung der Kostenbeteiligung erfolgt nach den im Wohnkanton geltenden  Regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Kostenbeteiligung und Leistungsabgeltung
                            1  Die Kostenbeteiligung wird von der Einrichtung bei der Person oder deren gesetzli  -  chen Vertretung auf Grund der Kostenübernahmegarantie des Wohnkantons einge  -  fordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verbleibt nach Abzug der Kostenbeteiligung von der Leistungsabgeltung ein unge  -  deckter Betrag, so gilt der Wohnkanton diesen der Einrichtung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.5. Regeln für den Bereich C
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für das Verfahren im Bereich C kann der Vorstand VK eine spezielle Richtlinie er  -  lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Einrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1. Liste der Einrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Bezeichnen der Einrichtungen
                            1  Der Standortkanton bezeichnet die Einrichtungen in seiner Zuständigkeit, welche  er der IVSE zu unterstellen beabsichtigt, teilt sie im Sinne des Art.  2 Abs.  1 den ent  -  sprechenden Bereichen zu, bezeichnet die von der Einrichtung angewandte Methode  der Leistungsabgeltung gemäss Art.  23 und meldet diese Angaben dem Zentralse  -  kretariat der SODK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fallen nicht alle Abteilungen einer Einrichtung unter die IVSE, so bezeichnet der  Standortkanton   ausdrücklich   jene   Abteilungen,   auf   welche   die   IVSE   Anwendung  finden soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Liste
                            1  Das Zentralsekretariat der SODK führt eine Liste der Einrichtungen beziehungs  -  weise derjenigen Abteilungen, welche der IVSE unterstellt sind. Es führt die Liste  nach Bereichen gem. Art.  2 Abs.  1 sowie nach Methoden der Leistungsabgeltung ge  -  mäss Art.  23 der IVSE.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verbindungsstellen melden alle Mutationen umgehend dem Zentralsekretariat  der SODK, welches diese Liste laufend nachführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2. Qualität und Wirtschaftlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Standortkantone gewährleisten in den dieser Vereinbarung unterstellten Ein  -  richtungen   einen   therapeutisch,   pädagogisch   und   wirtschaftlich   einwandfreien  Betrieb.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vorstand VK erlässt Rahmenrichtlinien zu den Qualitätsanforderungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3. Kostenrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Standortkantone sorgen dafür, dass die ihnen unterstellten Einrichtungen eine  Kostenrechnung führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vorstand VK erlässt Richtlinien zur Kostenrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Rechtsschutz und Streitbeilegung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Streitbeilegung
                            1  Kantone und Organe bemühen sich, Streitigkeiten aus der IVSE durch Verhandlun  -  gen oder Vermittlung beizulegen. Sie befolgen hierbei die Vorschriften der Streitbei  -  legung gemäss Art.  31  ff. der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusam  -  menarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) vom 24. Juni 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 bis
                            Sitz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Sitz der IVSE ist am Standort des Zentralsekretariates der SODK.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 ter
                            Anwendbares Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Es gilt das Recht des Sitzkantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Schluss- und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.1. Beitritt zur IVSE
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Beitritt
                            1  Der Vorstand SODK gibt die vorliegende Vereinbarung zum Beitritt frei und führt  das Beitrittsverfahren durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beitreten können die Kantone der Schweiz sowie das Fürstentum Liechtenstein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Verfahren
                            1  Der Beitritt zu dieser Vereinbarung kann auf Beginn eines jeden Quartals erklärt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  613.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die schriftliche Beitrittserklärung muss dem Zentralsekretariat der SODK zu Han  -  den des Vorstandes VK mindestens 30 Tage vor dem Beitrittstermin zugehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In der Beitrittserklärung wird angegeben, für welche Bereiche gemäss Art.  2 der  Beitritt erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Beitrittserklärung ist nur gültig, wenn gleichzeitig die Mitgliedschaft bei der  IHV, soweit diese in den Bereichen A und B besteht, gekündigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.2. Kündigung der IVSE
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kündigung der IVSE ist dem Zentralsekretariat SODK zu Handen des Vor  -  standes VK schriftlich einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Austritt wird auf das Ende des dem Kündigungsschreiben folgenden Kalender  -  jahres rechtswirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Kündigungsschreiben gibt den respektive die betroffenen Bereiche an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vor der Kündigung erteilte Kostenübernahmegarantien behalten ihre Gültigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.3. Inkrafttreten der IVSE
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Inkrafttreten der IVSE vom 13. Dezember 2002 *
                            1  Sobald in drei Regionen mindestens je zwei Kantone mindestens zwei Bereichen  beigetreten sind, bestellt die SODK die Organe. Der Vorstand VK legt anschliessend  den Zeitpunkt für das Inkrafttreten fest und orientiert die Kantone und das Fürsten  -  tum Liechtenstein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Inkraftsetzen hat spätestens zwölf Monate nach Erreichen des Quorums zu er  -  folgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 bis
                            *  Inkrafttreten der Teilrevision vom 23. November 2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Teilrevision vom 23. November 2018 ist ab ihrem Inkrafttreten auf alle beste  -  henden und neuen Platzierungen anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie tritt spätestens nach 12 Monaten in Kraft, nachdem ihr mindestens 18 Kantone  beigetreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.4. Aufhebung der IVSE
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 IVSE
                            1  Sobald das Quorum gemäss Art.  39 Abs.  1 unterschritten wird, ist die IVSE aufzu  -  heben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Vorstand   VK   meldet   die   Unterschreitung   des   Quorums   an   die   SODK.   Die  SODK legt den Zeitpunkt für die Aufhebung fest und teilt ihn den Kantonen sowie  dem Fürstentum Liechtenstein mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein allfälliger Liquidationsgewinn ist der SODK zu überweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Kostenübernahmegarantien
                            1  Vor   der   Aufhebung   der   IVSE   erteilte   Kostenübernahmegarantien   behalten   ihre  Gültigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.5. Übergangsregelung IHV/IVSE
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Kostengutsprachen/Kostenübernahmegarantien
                            1  Bestehende   Kostengutsprachen   der   IHV   behalten   für   Vereinbarungskantone   die  Gültigkeit als Kostenübernahmegarantie. Art.  27 Abs.  2 gilt analog.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für bestehende Kostenübernahmegarantien, bei denen sich die Leistungsabgeltung  infolge des Wegfalls der Beiträge der IV verändert, müssen dem Wohnkanton bis  zum  31.  März  2008  neue  Gesuche  unterbreitet  werden.  Dies  gilt  auch  betreffend  Leistungen, für welche bis zum 31. Dezember 2007 noch keine Kostenübernahme  -  garantien geleistet wurden, sofern sich die Berechnung der Leistungsabgeltung ver  -  ändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Liste
                            1  Die Liste der Heime und Einrichtungen gemäss Art.  8 der IHV wird für die Bei  -  trittskantone in die Liste der Einrichtungen gemäss Art.  31 und Art.  32 IVSE über  -  führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarungskantone reichen innerhalb von sechs Monaten nach dem Beitritt  ihre gemäss Art.  2 und Art.  23 angepasste und bereinigte Liste der Einrichtungen  dem Sekretariat der SODK ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der   vorliegende   Text   wurde   von   der   Vereinbarungskonferenz   am   14.   September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007 in Lausanne genehmigt und dem Bund, der Schweizerischen Konferenz der  kantonalen   Gesundheitsdirektorinnen   und   -direktoren   (GDK),   der   Konferenz   der  kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD), der Konfe  -  renz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren (EDK) sowie der Kon  -  ferenz der Kantonsregierungen (KdK) zur Kenntnis gebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  13.12.2002  01.01.2008  Erstfassung  16/2007