Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (850.6)
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Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen

Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) vom 13. Dezember 2002 (Stand 1. Juni 2020) Präambel In Anbetracht dessen, – dass soziale Einrichtungen Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit Wohnsitz in einem anderen Kanton offen stehen sollen – dass die hierfür nötige Angebotsoffenheit nur spielen kann, wenn die Kostenüber - nahme zwischen den Kantonen auf der Grundlage einheitlicher Berechnungsmetho - den gesichert ist – dass eine enge interkantonale Zusammenarbeit im Bereiche der sozialen Einrich - tungen anzustreben ist haben die Kantone, gestützt auf den Vorschlag der Konferenz der kantonalen Sozial - direktoren (SODK) im Einvernehmen mit der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) folgende Vereinbarung geschlossen:
1. Grundlagen

Art. 1 Zweck

1 Die Vereinbarung bezweckt, die Aufnahme von Personen mit besonderen Betreu - ungs- und Förderungsbedürfnissen in geeigneten Einrichtungen ausserhalb ihres Wohnkantons ohne Erschwernisse zu ermöglichen.
2 Die Vereinbarungskantone arbeiten in allen Belangen der IVSE zusammen. Sie tauschen insbesondere Informationen über Massnahmen, Erfahrungen sowie Ergeb - nisse aus, stimmen ihre Angebote an Einrichtungen aufeinander ab und fördern die Qualität derselben.
1.1. Geltungsbereich

Art. 2 Bereiche

1 Die IVSE bezieht sich auf Einrichtungen der folgenden Bereiche: A * Stationäre Einrichtungen, die gestützt auf eidgenössisches oder kantonales Recht Personen bis zum vollendeten 20. Altersjahr, längstens jedoch bis nach Abschluss der Erstausbildung beherbergen, sofern sie vor Erreichen der Voll - jährigkeit in eine Einrichtung eingetreten oder dort untergebracht worden sind. Im Fall von Massnahmen gemäss dem Bundesgesetz über das Jugendstraf - recht
1 ) liegt die Altersgrenze unabhängig vom Eintrittsalter beim vollendeten
25. Altersjahr. B Einrichtungen für erwachsene, invalide Personen oder Einheiten solcher Ein - richtungen gemäss dem Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG)
2 ) : a) Werkstätten, die dauernd intern oder an dezentral ausgelagerten Arbeitsplätzen invalide Personen beschäftigen, die unter üblichen Be - dingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können; b) Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnformen für invalide Personen; c) Tagesstätten, in denen invalide Personen Gemeinschaft pflegen und an Freizeit- und Beschäftigungsprogrammen teilnehmen können.
. Einheiten von Einrichtungen, welche die gleichen Leistungen wie die Einrich - tungen gemäss lit. a bis lit. c erfüllen, sind gleichgestellt. C Stationäre Therapie- und Rehabilitationsangebote im Suchtbereich. D Einrichtungen der externen Sonderschulung: a) Sonderschulen für Unterricht, Beratung und Unterstützung inklusive integrativer Sonderschulung sowie für die Tagesbetreuung, sofern die - se Leistung von der Einrichtung erbracht wird; b) Früherziehungsdienste für Kinder mit Behinderungen und von Behin - derung bedrohte Kinder; c) Pädagogisch-therapeutische Dienste für Logopädie oder Psychomoto - riktherapie, sofern diese Leistungen nicht innerhalb des Regelschulan - gebotes erbracht werden.
2 Die Vereinbarungskonferenz (VK) kann die Vereinbarung unter Vorbehalt von

Art. 6 und Art. 8 der IVSE auf weitere Bereiche sozialer Einrichtungen ausdehnen.

3 Die Kantone können einzelnen, mehreren oder allen Bereichen beitreten.
1) SR 311.1
2) SR 831.26

Art. 3 Ausnahmen

1 Einrichtungen, die einem Konkordat über den Vollzug von Strafen und Massnah - men (Straf- und Massnahmenvollzugskonkordate) unterstellt sind, fallen nicht unter diese Vereinbarung.
2 Einrichtungen für Betagte, sowie medizinisch geleitete Einrichtungen fallen nicht unter diese Vereinbarung.
3 Einheiten von Einrichtungen gemäss Abs. 2 mit eigener Rechnung und Leitung können der IVSE ebenfalls unterstellt werden, wenn sie deren Voraussetzungen er - füllen.
4 Einrichtungen fallen nicht unter diese Vereinbarung für Leistungen, die sie zur beruflichen Eingliederung im Sinne der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
1 ) erbringen.
1.2. Begriffe
Art. 4
1 Die folgenden Begriffe werden im Rahmen der IVSE auf Grund der nachstehenden Definitionen verwendet: a) Vereinbarungskonferenz (VK): Die Versammlung all jener Mitglieder der SODK, deren Kanton der IVSE beigetreten ist, bildet die Vereinbarungskon - ferenz. b) Vorstand der VK: Der Vorstand VK entspricht den Vorstandsmitgliedern SODK, soweit deren Kanton der IVSE beigetreten ist. c) Vereinbarungskanton: Der Vereinbarungskanton ist derjenige Kanton, der mindestens einem Bereich der IVSE beigetreten ist. d) Wohnkanton: Der Wohnkanton ist derjenige Kanton, wo die Person, welche die Leistungen beansprucht, ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat. e) Standortkanton: Standortkanton ist der Kanton, in dem die Einrichtung ihren Standort hat. Wird die unternehmerische und finanzielle Herrschaft über die Einrichtung in einem anderen Kanton ausgeübt, so kann dieser als Standort - kanton vereinbart werden. f) Einrichtung: Die Einrichtung ist eine Struktur, die als juristische oder natürli - che Person Leistungen in einem Bereich nach Art. 2 Abs. 1 erbringt. g) Richtlinie: Die Richtlinie stellt eine verbindliche Sekundärnorm der IVSE dar. Sie wird durch den Vorstand VK erlassen.
1) SR 831.20
1.3. Nachträgliche Wohnsitznahme und Aufenthalt

Art. 5 Besondere Zuständigkeit

1 Der Aufenthalt in einer Einrichtung gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich B lit. b bewirkt keine Änderung der bisherigen Zuständigkeit für das Leisten der Kostenübernahme - garantie.
1bis Begründet eine Person mit dem Aufenthalt oder während des Aufenthaltes in ei - ner Einrichtung gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich A ihren zivilrechtlichen Wohnsitz am Standort der Einrichtung, ist der Kanton des letzten von den Eltern oder eines El - ternteils abgeleiteten zivilrechtlichen Wohnsitzes für das Leisten der Kostenüber - nahmegarantie zuständig. *
2 Für Vergütungen von Leistungen der externen Sonderschulung hat derjenige Kanton die Kostenübernahmegarantie zu leisten, in dem sich der Schüler oder die Schülerin aufhält.
2. Organisation
2.1. Konstituierung der IVSE, Vollzug, Organe

Art. 6 Vollzug

1 Die SODK ist solange federführende Konferenz bis die Organe geschaffen sind.
2 Die VK gewährleistet den Vollzug der IVSE.
3 Sie arbeitet dabei mit den weiteren im Bereich der sozialen Einrichtungen zuständi - gen Fachdirektorenkonferenzen und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren zusammen. Zu den weiteren zuständigen Fachdirektorenkonferen - zen gehören:
1. die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK)
2. die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD)
3. die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und - direktoren (GDK)
4 Die VK konsultiert die EDK, die KKJPD und die GDK in Bezug auf die von ihr gestützt auf Art. 8 lit. a und Art. 9 lit. g und lit. h der IVSE zu fällenden Entscheide.

Art. 7 Organe

1 Organe der IVSE sind: a) Die VK b) Der Vorstand VK
c) Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE d) Die Regionalkonferenzen e) Die Rechnungsprüfungskommission
2 Wahlen und Abstimmungen
1. Rechtsgültige Beschlüsse und Wahlen bedürfen der Anwesenheit der Hälfte der in der IVSE für die Besetzung der Organe vorgesehenen stimmberechtig - ten Mitglieder unter Vorbehalt von Art. 8 lit. a.
2. Bei Abstimmungen entscheidet das Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident mit Stichentscheid.
3. Bei Wahlen gilt das absolute Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
3 Die VK erlässt ein Reglement zu Konstituierung und Tätigkeit der Organe.

Art. 8 VK

1 Die VK ist zuständig für: a) Die Ausdehnung der IVSE auf weitere Bereiche sozialer Einrichtungen ge - mäss Art. 2 Abs. 2. Entscheide bedürfen für ihre Gültigkeit der Zweidrittels - mehrheit. b) Den Erlass eines Reglementes zur Konstituierung und Tätigkeit der Organe gemäss Art. 7 Abs. 3.

Art. 9 Vorstand VK

1 Der Vorstand VK ist zuständig für: a) Die Durchführung des Beitrittsverfahrens nach Art. 37 b) Die Festlegung des Zeitpunktes des Inkrafttretens der IVSE im Anschluss an das Erreichen des Quorums sowie die entsprechende Mitteilung an die Verein - barungskantone gemäss Art. 39 c) Die Mitteilung an die SODK bei Unterschreiten des Quorums gemäss Art. 40 d) Die Genehmigung des Voranschlages und der Rechnung der IVSE e) Die Festlegung der Regionen gemäss Art. 12 Abs. 3 f) Die Verweigerung der Aufnahme oder Streichung einer Einrichtung von der Liste bei Nichterfüllen der Anforderungen der IVSE auf Antrag der Schweize - rischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE g) Den Erlass folgender Richtlinien:
1. Zur Leistungsabgeltung gemäss Art. 20 und Art. 21
2. Zum Verfahren im Bereich C gemäss Art. 30
3. Rahmenrichtlinien zur Qualität gemäss Art. 33 Abs. 2
4. Zur Kostenrechnung gemäss Art. 34 Abs. 2 h) Die Verabschiedung von Empfehlungen
i) Die Abstimmung der Angebote zwischen den Regionen und deren periodische Erörterung mit ihnen k) Alle Entscheide, die nicht in die Kompetenz eines anderen Organs fallen
2 An den Sitzungen des Vorstandes VK nimmt der Präsident oder die Präsidentin der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE zu den Geschäften der IVSE mit beratender Stimme teil.
2.2. Verbindungsstellen

Art. 10 Bezeichnung

1 Jeder Vereinbarungskanton bezeichnet eine Verbindungsstelle.

Art. 11 Zuständigkeit

1 Die Verbindungsstellen sind zuständig für: a) Das Einholen der Kostenübernahmegarantie b) Die Entgegennahme und Bearbeitung von Gesuchen um Kostenübernahmega - rantie und den Entscheid über dieselben c) Die Koordination der Information und der Geschäftsbearbeitung mit Verwal - tungen sowie Einrichtungen und deren Vertretungen innerhalb des Kantons d) Den Informationsaustausch und die Geschäftsbearbeitung mit Verbindungs - stellen anderer Vereinbarungskantone e) Die Führung eines Registers über die erteilten Kostenübernahmegarantien
2 Die Verbindungsstellen nehmen an den Sitzungen der Regionalkonferenzen teil.
2.3. Regionalkonferenzen

Art. 12 Zusammenschluss

1 Die Verbindungsstellen schliessen sich zu den vier Regionalkonferenzen West - schweiz/Tessin, Nordwestschweiz, Zentralschweiz und Ostschweiz zusammen.
2 Jede Verbindungsstelle gehört einer Regionalkonferenz an. Sie kann weiteren Re - gionalkonferenzen mit beratender Stimme angehören.
3 Der Vorstand VK legt die Regionen fest.

Art. 13 Zuständigkeit

1 Die Regionalkonferenzen sind zuständig für: a) Die Wahl von zwei Vertretern beziehungsweise Vertreterinnen als Mitglieder der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE
b) Die Abstimmung der Angebote an Einrichtungen zwischen den Kantonen im Rahmen der Region c) Den Austausch von Informationen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 und die Weiter - leitung derselben an die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE d) Anträge an die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE, ins - besondere in Bezug auf die Aufnahme oder Streichung einer Einrichtung von der Liste der Einrichtungen.
2.4. Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE

Art. 14 Zusammensetzung

1 Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE besteht aus je zwei Vertretern oder Vertreterinnen der Regionalkonferenzen. Der Konferenzsekretär oder die Konferenzsekretärin der SODK nimmt an den Verhandlungen mit beraten - der Stimme teil.

Art. 15 Zuständigkeit

1 Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE ist zuständig für: a) Die Ausarbeitung von Bericht und Antrag zu den Geschäften des Vorstandes VK gemäss Art. 9 lit. e bis lit. h. Anträge gemäss Art. 9 lit. f dürfen nur auf Antrag einer Regionalkonferenz erfolgen. b) Den Austausch von Informationen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 c) Die Instruktion der Verbindungsstellen
2.5. Rechnungsprüfungskommission
Art. 16
1 Die Rechnungsprüfungskommission der SODK revidiert die Jahresrechnung der IVSE und erstattet der VK Bericht und Antrag.
2.6. Geschäftsführung

Art. 17 Sekretariat

1 Das Zentralsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Sozialdirek -
2 Es besorgt auch die Sekretariate der Schweizerischen Konferenz der Verbindungs - stellen sowie in der Regel von Ad-hoc-Fachgruppen.

Art. 18 Kosten

1 Die Kosten, welche durch die Anwendung dieser Vereinbarung entstehen, werden von der VK getragen.
2 Das Zentralsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Sozialdirek - toren stellt den Vereinbarungskantonen hierfür Rechnung und sorgt für das Inkasso.
3. Leistungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie
3.1. Grundsatz
Art. 19
1 Der Wohnkanton sichert der Einrichtung des Standortkantons mittels der Kosten - übernahmegarantie die Leistungsabgeltung zu Gunsten der Person für die zu garan - tierende Periode zu.
2 Die zahlungspflichtigen Stellen und Personen des Wohnkantons schulden der Ein - richtung des Standortkantons die Leistungsabgeltung für die Leistungsdauer.
3.2. Leistungsabgeltung

Art. 20 Definition Leistungsabgeltung

1 Die Leistungsabgeltung berechnet sich aus dem anrechenbaren Nettoaufwand ab - züglich der Bau- und Betriebsbeiträge des Bundes. Der verbleibende Betrag wird auf die Person pro Verrechnungseinheit umgerechnet.
2 Der anrechenbare Nettoaufwand ergibt sich aus dem anrechenbaren Aufwand ab - züglich des anrechenbaren Ertrages.

Art. 21 Definition anrechenbarer Aufwand und Ertrag

1 Als anrechenbarer Aufwand gelten die für die Leistung erforderlichen Personal- und Sach- inkl. Kapitalkosten und Abschreibungen.
2 Als anrechenbarer Ertrag gelten Einnahmen aus dem Leistungsbereich inkl. Kapi - talerträge sowie freiwillige Zuwendungen, soweit diese für den Betrieb bestimmt sind.
3 Der Vorstand VK erlässt eine Richtlinie zu Art. 20 und Art. 21.

Art. 22 Beiträge der Unterhaltspflichtigen

1 Die Höhe der Beiträge der Unterhaltspflichtigen im Rahmen der IVSE entspricht den mittleren Tagesaufwendungen für Kost und Logis für eine Person in einfachen Verhältnissen.
2 Von Unterhaltspflichtigen nicht geleistete Beiträge können der Sozialhilfe belastet werden.

Art. 23 Methode

1 Die Leistungsabgeltung kann sowohl durch Methode D (Defizitdeckung) als auch Methode P (Pauschalen) erfolgen.
2 Besteht zwischen dem Standortkanton und seiner Einrichtung keine Abmachung bezüglich der Methode P, so kommt die Methode D zur Anwendung.
3 Die Vereinbarungskantone streben den Übergang von der Methode D zur Methode P an. Der Vorstand VK fördert diesen Prozess im Rahmen von Art. 1 Abs. 2.

Art. 24 Verrechnungseinheit

1 Als Verrechnungseinheit gilt der Kalendertag.
1bis Für Leistungen von Werkstätten gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich B lit. a gelten die vereinbarten Arbeitsstunden als Verrechnungseinheit.
1ter Für Leistungen von Tagesstätten gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich B gilt der Aufent - haltstag als Verrechnungseinheit. Der Vorstand VK erlässt eine Richtlinie zur Defi - nition des Aufenthaltstages.
1quater Für Leistungen, die von Sonderschulen ausserhalb der Einrichtungen erbracht werden sowie für Leistungen von Sonderschuleinrichtungen gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich D lit. b und lit. c gilt die Unterrichts-, Therapie- oder Beratungsstunde als Verrechnungseinheit.
2 Bei der Methode P kann von den Verrechnungseinheiten gemäss Abs. 1 bis Abs. 1 quater abgewichen werden.

Art. 25 Inkasso

1 Die Einrichtung des Standortkantons kann den zahlungspflichtigen Stellen und Per - sonen monatlich Rechnung stellen. Die Rechnungen sind innert 30 Tagen nach Ein - gang zu bezahlen.
2 Bleiben nach Ablauf der Zahlungsfrist die Überweisungen der Zahlungspflichtigen aus, mahnt die Einrichtung schriftlich. 10 Tage nach Eintreffen der Mahnung be - ginnt ein Verzugszins von 5 % zu laufen.
3 Bei Inkassoproblemen leistet der Wohnkanton Hilfe.
3.3. Kostenübernahmegarantie

Art. 26 Ablauf

1 Die Verbindungsstelle des Standortkantons holt vor der Unterbringung oder vor dem Eintritt der Person bei der Verbindungsstelle des Wohnkantons die Kostenüber - nahmegarantie ein.
2 Kann das Gesuch um die Kostenübernahmegarantie wegen zeitlicher Dringlichkeit nicht vor Beginn der Unterbringung oder des Eintritts der Person in die Einrichtung gestellt werden, so ist es so rasch als möglich nachzuholen.

Art. 27 Modalitäten

1 Die Kostenübernahmegarantie kann befristet und mit Auflagen versehen sein. Bei einem Wechsel des Wohnkantons holt der Standortkanton eine neue Kostenübernah - megarantie ein.
2 Unbefristete Kostenübernahmegarantien können mit einer Frist von 6 Monaten ge - kündigt werden.
3 Gesuche um eine Kostenübernahmegarantie zu Gunsten von erwachsenen Personen erfordern deren Einwilligung.
3.4. Regeln für erwachsene Personen mit Behinderungen gem. Bereich B

Art. 28 Kostenbeteiligung; Grundsätze

1 Für erwachsene, invalide Personen gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich B lit. b und lit. c gelten in teilweiser Abweichung von Kapitel III (Leistungsabgeltung und Kosten - übernahmegarantie) die nachfolgenden Regeln.
2 Die erwachsene, invalide Person in Einrichtungen gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich B lit. b und lit. c trägt die Kosten der Leistungsabgeltung teilweise oder vollständig aus ihrem Einkommen und aus Anteilen des Vermögens.
3 Die Berechnung der Kostenbeteiligung erfolgt nach den im Wohnkanton geltenden Regeln.

Art. 29 Kostenbeteiligung und Leistungsabgeltung

1 Die Kostenbeteiligung wird von der Einrichtung bei der Person oder deren gesetzli - chen Vertretung auf Grund der Kostenübernahmegarantie des Wohnkantons einge - fordert.
2 Verbleibt nach Abzug der Kostenbeteiligung von der Leistungsabgeltung ein unge - deckter Betrag, so gilt der Wohnkanton diesen der Einrichtung ab.
3.5. Regeln für den Bereich C
Art. 30
1 Für das Verfahren im Bereich C kann der Vorstand VK eine spezielle Richtlinie er - lassen.
4. Einrichtungen
4.1. Liste der Einrichtungen

Art. 31 Bezeichnen der Einrichtungen

1 Der Standortkanton bezeichnet die Einrichtungen in seiner Zuständigkeit, welche er der IVSE zu unterstellen beabsichtigt, teilt sie im Sinne des Art. 2 Abs. 1 den ent - sprechenden Bereichen zu, bezeichnet die von der Einrichtung angewandte Methode der Leistungsabgeltung gemäss Art. 23 und meldet diese Angaben dem Zentralse - kretariat der SODK.
2 Fallen nicht alle Abteilungen einer Einrichtung unter die IVSE, so bezeichnet der Standortkanton ausdrücklich jene Abteilungen, auf welche die IVSE Anwendung finden soll.

Art. 32 Liste

1 Das Zentralsekretariat der SODK führt eine Liste der Einrichtungen beziehungs - weise derjenigen Abteilungen, welche der IVSE unterstellt sind. Es führt die Liste nach Bereichen gem. Art. 2 Abs. 1 sowie nach Methoden der Leistungsabgeltung ge - mäss Art. 23 der IVSE.
2 Die Verbindungsstellen melden alle Mutationen umgehend dem Zentralsekretariat der SODK, welches diese Liste laufend nachführt.
4.2. Qualität und Wirtschaftlichkeit
Art. 33
1 Die Standortkantone gewährleisten in den dieser Vereinbarung unterstellten Ein - richtungen einen therapeutisch, pädagogisch und wirtschaftlich einwandfreien Betrieb.
2 Der Vorstand VK erlässt Rahmenrichtlinien zu den Qualitätsanforderungen.
4.3. Kostenrechnung
Art. 34
1 Die Standortkantone sorgen dafür, dass die ihnen unterstellten Einrichtungen eine Kostenrechnung führen.
2 Der Vorstand VK erlässt Richtlinien zur Kostenrechnung.
5. Rechtsschutz und Streitbeilegung

Art. 35 Streitbeilegung

1 Kantone und Organe bemühen sich, Streitigkeiten aus der IVSE durch Verhandlun - gen oder Vermittlung beizulegen. Sie befolgen hierbei die Vorschriften der Streitbei - legung gemäss Art. 31 ff. der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusam - menarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) vom 24. Juni 2005
1 )
.

Art. 35 bis

Sitz
1 Der Sitz der IVSE ist am Standort des Zentralsekretariates der SODK.

Art. 35 ter

Anwendbares Recht
1 Es gilt das Recht des Sitzkantons.
6. Schluss- und Übergangsbestimmungen
6.1. Beitritt zur IVSE

Art. 36 Beitritt

1 Der Vorstand SODK gibt die vorliegende Vereinbarung zum Beitritt frei und führt das Beitrittsverfahren durch.
2 Beitreten können die Kantone der Schweiz sowie das Fürstentum Liechtenstein.

Art. 37 Verfahren

1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung kann auf Beginn eines jeden Quartals erklärt werden.
1) RB 613.3
2 Die schriftliche Beitrittserklärung muss dem Zentralsekretariat der SODK zu Han - den des Vorstandes VK mindestens 30 Tage vor dem Beitrittstermin zugehen.
3 In der Beitrittserklärung wird angegeben, für welche Bereiche gemäss Art. 2 der Beitritt erfolgt.
4 Die Beitrittserklärung ist nur gültig, wenn gleichzeitig die Mitgliedschaft bei der IHV, soweit diese in den Bereichen A und B besteht, gekündigt wird.
6.2. Kündigung der IVSE
Art. 38
1 Die Kündigung der IVSE ist dem Zentralsekretariat SODK zu Handen des Vor - standes VK schriftlich einzureichen.
2 Der Austritt wird auf das Ende des dem Kündigungsschreiben folgenden Kalender - jahres rechtswirksam.
3 Das Kündigungsschreiben gibt den respektive die betroffenen Bereiche an.
4 Vor der Kündigung erteilte Kostenübernahmegarantien behalten ihre Gültigkeit.
6.3. Inkrafttreten der IVSE

Art. 39 Inkrafttreten der IVSE vom 13. Dezember 2002 *

1 Sobald in drei Regionen mindestens je zwei Kantone mindestens zwei Bereichen beigetreten sind, bestellt die SODK die Organe. Der Vorstand VK legt anschliessend den Zeitpunkt für das Inkrafttreten fest und orientiert die Kantone und das Fürsten - tum Liechtenstein.
2 Das Inkraftsetzen hat spätestens zwölf Monate nach Erreichen des Quorums zu er - folgen.

Art. 39 bis

* Inkrafttreten der Teilrevision vom 23. November 2018
1 Die Teilrevision vom 23. November 2018 ist ab ihrem Inkrafttreten auf alle beste - henden und neuen Platzierungen anwendbar.
2 Sie tritt spätestens nach 12 Monaten in Kraft, nachdem ihr mindestens 18 Kantone beigetreten sind.
3
6.4. Aufhebung der IVSE

Art. 40 IVSE

1 Sobald das Quorum gemäss Art. 39 Abs. 1 unterschritten wird, ist die IVSE aufzu - heben.
2 Der Vorstand VK meldet die Unterschreitung des Quorums an die SODK. Die SODK legt den Zeitpunkt für die Aufhebung fest und teilt ihn den Kantonen sowie dem Fürstentum Liechtenstein mit.
3 Ein allfälliger Liquidationsgewinn ist der SODK zu überweisen.

Art. 41 Kostenübernahmegarantien

1 Vor der Aufhebung der IVSE erteilte Kostenübernahmegarantien behalten ihre Gültigkeit.
6.5. Übergangsregelung IHV/IVSE

Art. 42 Kostengutsprachen/Kostenübernahmegarantien

1 Bestehende Kostengutsprachen der IHV behalten für Vereinbarungskantone die Gültigkeit als Kostenübernahmegarantie. Art. 27 Abs. 2 gilt analog.
2 Für bestehende Kostenübernahmegarantien, bei denen sich die Leistungsabgeltung infolge des Wegfalls der Beiträge der IV verändert, müssen dem Wohnkanton bis zum 31. März 2008 neue Gesuche unterbreitet werden. Dies gilt auch betreffend Leistungen, für welche bis zum 31. Dezember 2007 noch keine Kostenübernahme - garantien geleistet wurden, sofern sich die Berechnung der Leistungsabgeltung ver - ändert.

Art. 43 Liste

1 Die Liste der Heime und Einrichtungen gemäss Art. 8 der IHV wird für die Bei - trittskantone in die Liste der Einrichtungen gemäss Art. 31 und Art. 32 IVSE über - führt.
2 Die Vereinbarungskantone reichen innerhalb von sechs Monaten nach dem Beitritt ihre gemäss Art. 2 und Art. 23 angepasste und bereinigte Liste der Einrichtungen dem Sekretariat der SODK ein.
Der vorliegende Text wurde von der Vereinbarungskonferenz am 14. September
2007 in Lausanne genehmigt und dem Bund, der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK), der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD), der Konfe - renz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren (EDK) sowie der Kon - ferenz der Kantonsregierungen (KdK) zur Kenntnis gebracht.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 13.12.2002 01.01.2008 Erstfassung 16/2007

Art. 2 Abs. 1, A 23.11.2018 01.06.2020 geändert 44/2019

Art. 5 Abs. 1 bis 23.11.2018 01.06.2020 eingefügt 44/2019

Art. 39 23.11.2018 01.06.2020 Titel geändert 44/2019

Art. 39 bis 23.11.2018 01.06.2020 eingefügt 44/2019

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