Verordnung über die Informations- und Kommunikationstechnik in der kantonalen Verwal... (170.500)
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Verordnung über die Informations- und Kommunikationstechnik in der kantonalen Verwaltung

Verordnung über die Informations- und Kommunikationstechnik in der kantonalen Verwaltung (IKTV) Vom 19. November 2019 (Stand 1. Januar 2020) Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung 1 ) von der Regierung erlassen am 19. November 2019
1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt den Einsatz und die Beschaffung der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT).

Art. 2 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für alle Departemente und Dienststellen der kantonalen Ver - waltung.
2 Die Verordnung findet keine Anwendung für die Funkkommunikation und Anwen - dungen/Systeme in separaten Netzwerken der Cybercrime Dienste der Kantonspoli - zei sowie die spezifischen Systeme des Tiefbauamts für die Betriebs- und Sicher - heitsausrüstungen (BSA) des kantonalen und nationalen Strassenwesens.
3 Die kantonalen Gerichte, die selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons sowie andere Organisationen, welche die Informatik der kantonalen Ver - waltung mitbenützen, werden durch eine Vereinbarung verpflichtet, die relevanten Vorgaben einzuhalten.
4 Weitere Ausnahmen vom Geltungsbereich beschliesst die Regierung.

Art. 3 Zweck der Informatik

1 Die Informatik der kantonalen Verwaltung ermöglicht eine kundenorientierte, effi - ziente, wirksame, wirtschaftliche, zeitgemässe und sichere Verwaltungstätigkeit.
1) BR 110.100
2 Innerhalb der Verwaltung sowie im Verkehr mit Bevölkerung, Wirtschaft und wei - teren Behörden wird die papierarme und digitale Abwicklung von Geschäften durch medienbruchfreie Prozesse ermöglicht und ausgebaut.

Art. 4 Strategien und Weisungen

1 Die Regierung beschliesst die IKT-Strategie, die E-Governmentstrategie sowie In - formatikvorgaben mit strategischer beziehungsweise grundsätzlicher Bedeutung.
2 Operative Informatikweisungen mit dienststellenübergreifender Bedeutung werden unter Einbezug der betroffenen Stellen vom Amt für Informatik erlassen.
3 Dienststellenspezifische IKT-Strategien sind der kantonalen IKT-Strategie unterge - ordnet und können von der Informatikkommission mit Auflagen belegt werden.
2. Organisation der Informatik

Art. 5 Informatikkommission

1 Die Informatikkommission ist ein Koordinations- und Entscheidungsgremium. Sie behandelt alle Informatikgeschäfte, welche von strategischer oder dienststellenüber - greifender Bedeutung sind.
2 Die Informatikkommission steht unter dem Vorsitz der Vertreterin oder des Vertre - ters des Departements für Finanzen und Gemeinden. Als weitere Mitglieder nehmen je eine Vertreterin oder ein Vertreter der übrigen Departemente und der Standeskanz - lei sowie die Leiterin oder der Leiter des Amts für Informatik Einsitz.
3 Die Departemente und die Standeskanzlei bestimmen ihr Mitglied selbst.
4 Ohne Stimmrecht können je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Finanzkontrolle und der kantonalen Gerichte sowie die Leiterin oder der Leiter der Informatiksteue - rungsstelle und die Leiterin oder der Leiter der Fachstelle E-Government an den Sit - zungen teilnehmen. Die Informatikkommission kann weitere Personen mit beraten - der Funktion beiziehen.

Art. 6 Steuerung der Informatik

1 Die Informatiksteuerungsstelle ist eine Abteilung des Amts für Informatik. Sie: a) bereitet die Geschäfte der Informatikkommission vor, übernimmt die strategi - sche Informatikplanung und die Steuerung übergreifender Informatikvorha - ben; b) erarbeitet strategische, übergreifende Standards und Vorgaben; c) leitet dienststellenübergreifende Informatikprojekte und dienststellenspezifi - sche Informatikprojekte von strategischer Bedeutung.

Art. 7 Fachstelle E-Government

1 Die Fachstelle E-Government ist bei der Standeskanzlei angesiedelt. Sie koordi - niert die Umsetzung der E-Governmentstrategie.

Art. 8 Informatikdienstleister

1 Das Amt für Informatik ist der zentrale Informatikdienstleister und Betreiber von Informatikbasisdiensten der kantonalen Verwaltung.
2 Die kantonale Verwaltung verfügt zudem über eine beschränkte Anzahl spezifi - scher Informatikdienstleister, welche definierte Leistungen erbringen können. Dazu gehören: a) das GIS Kompetenzzentrum des Amts für Landwirtschaft und Geoinformation im Bereich des Geografischen Informationssystems Graubünden; b) die Kantonspolizei im Bereich «Behörden und Organisationen für Rettung und Sicherheit» (BORS); c) das Tiefbauamt im Bereich spezifischer Informatikdienstleistungen insbeson - dere im Auftrag des Bundesamts für Strassen ASTRA.
3 Im Rahmen der Wahrung der Gesamtinteressen des Kantons können Leistungen durch die Informatikdienstleister auch Dritten, insbesondere den kantonalen Gerich - ten, Gemeinden und verwaltungsnahen Stellen angeboten werden.

Art. 9 Verwaltungseinheiten

1 Jede Verwaltungseinheit verfügt über eine minimale eigene Informatikkompetenz. Insbesondere im Bereich der Betreuung und des Unterhalts von Fachanwendungen können die Verwaltungseinheiten über zusätzliche Informatikkompetenzen verfügen.
3. Bezug von Informatikleistungen und zentrale Beschaffung

Art. 10 Bezug von Informatikleistungen

1 Informatikbasisleistungen sind grundsätzlich beim Amt für Informatik zu beziehen. Ausnahmen sind, in Absprache mit dem Amt für Informatik, der Informatikkommis - sion vorzulegen.
2 Übrige Informatikleistungen können verwaltungsintern oder -extern bezogen wer - den. Massgebend für die Auswahl sind vor allem die Gesamtwirtschaftlichkeit, die Standardisierung, die Datensicherheit und der Datenschutz.

Art. 11 Zentrale Beschaffung

1 Das Amt für Informatik definiert Produktestandards und ist die zentrale und alleini - ge Beschaffungsinstanz für Informatikmittel und -dienstleistungen. Ausnahmen wer - den zwischen dem Amt für Informatik und den betroffenen Dienststellen schriftlich vereinbart.
4. Datensicherheit

Art. 12 Datensicherheit

1 Für sämtliche Systeme und Anwendungen der Informatik müssen ein angemesse - ner Schutz der Vertraulichkeit sowie die Verfügbarkeit, Integrität und Nachvollzieh - barkeit gewährleistet sein.
2 Die Überprüfung der Schutzmassnahmen ist eine ständige Aufgabe der zuständigen Verwaltungseinheiten und der Informatikdienstleister.
3 Die kantonale Informatiksicherheitsbeauftragte oder der kantonale Informatiksi - cherheitsbeauftragte ist beim Amt für Informatik angesiedelt.
4 Das Amt für Informatik erstellt Rahmenvorgaben zur Informatiksicherheit und zur Sensibilisierung der Mitarbeitenden. Diese werden von der Regierung beschlossen.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
19.11.2019 01.01.2020 Erlass Erstfassung 2019-026
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 19.11.2019 01.01.2020 Erstfassung 2019-026
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