Verordnung betreffend den kantonalen Pflanzenschutzdienst (911.400)
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Verordnung betreffend den kantonalen Pflanzenschutzdienst

Pflanzenschutzdienst: Verordnung Verordnung betreffend den kantonalen Pflanzenschutzdienst
1 ) Vom 8. September 1970 (Stand 3. Dezember 2009) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf das Bundesgesetz über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bau - ernstandes vom 3. Oktober 1951
2 ) (Landwirtschaftsgesetz) sowie auf die Verordnung des Bundesrates über Pflanzenschutz vom 5. März 1962
3 ) , beschliesst:

§ 1

4
1 Zuständig für den kantonalen Pflanzenschutzdienst ist das Bau- und Verkehrsdepartement.
2 Die Anordnung oder Durchführung von Massnahmen gegen Schädlinge und Krankheiten erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Landwirtschaft des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdeparte - mentes und der zuständigen Eidgenössischen Forschungsanstalt.
3 Das Bau- und Verkehrsdepartement ist befugt, die Gemeinden Bettingen und Riehen, die Landwirt - schaftskommission, die kantonale Obstbaukommission und die Stadtgärtnerei zur Mitarbeit heranzu - ziehen.

§ 2

5
1 Dem Bau- und Verkehrsdepartement (kantonaler Pflanzenschutzdienst) obliegt insbesondere auch die Beratung der Produzenten und der weiteren interessierten Kreise über die Wahl und den sachgemässen Einsatz der Bekämpfungsmittel nach den Richtlinien der zuständigen eidgenössischen Forschungsan - stalt.

§ 3

1 Bewilligungsbehörde für die gewerbsmässige Durchführung von Desinfektionen und Behandlungs - verfahren ist das Sanitätsdepartement
6 )
.

§ 4

1 Ausser den im Anhang I der Verordnung des Bundesrates über Pflanzenschutz (Schädlingsliste) ge - nannten Krankheiten und Schädlingen kann der kantonale Pflanzenschutzdienst weitere als gemeinge - fährlich festgestellte Schädlinge und Krankheiten in die Liste aufnehmen.
1 Staatsbeiträge werden geleistet für: Aktionen gegen gemeingefährliche Schädlinge und Krankheiten, die nur durch kantonalen Pflanzenschutzdienst organisiert und überwacht werden;
1) Infolge Regierungs- und Verwaltungsreform RV09 sind etliche Zuständigkeiten innerhalb der kantonalen Verwaltung geändert worden. Mit der Zuständigkeitsverordnung vom 9. 12. 2008, § 3 Ziff. 120 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110) ist die vorliegende Verordnung an die damals neuen Zuständigkeitsregelungen angepasst worden (betr. §§ 2, 5 Abs. 3 und 4, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1).
2) Dieses Gesetz ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Landwirtschaftsgesetz vom 29. 4. 1998 (SR 910.1 ). Diese Verordnung ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt die Pflanzenschutzverordnung vom 28. 2. 2001 (SR 916.20 ).
4)

§ 1 in der Fassung von § 3 Ziff. 120 der Zuständigkeitsverordnung vom 9. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG

153.110).

5)

§ 2 geändert durch Verordnung vom 11. 9. 1979 (Anpassung an das Organisationsgesetz).

6)

§ 3: Heutige Bezeichnung: Gesundheitsdepartement.

1
Pflanzenschutzdienst: Verordnung Bestrebungen zum Schutze von Nützlingen sowie solche zu deren Ansiedlung, Ausbrei - tung oder Förderung, insbesondere Massnahmen zur biologischen Schädlingsbekämp - fung.
2 Beitragsberechtigt nach Abs. 1 lit. a sind die Auslagen für Bekämpfungsmittel, die Kosten des Ein - satzes von Maschinen und Geräten sowie Taggelder, Honorare und Reisekosten der Funktionäre.
3 Beitragsberechtigt nach Abs. 1 lit. b sind Massnahmen, die aufgrund eines vom Bundesamt für Land - wirtschaft des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements in Verbindung mit der zuständigen For - schungsanstalt vom Bau- und Verkehrsdepartement genehmigten Arbeitsprogrammes getroffen wer - den. )
4 Die Kantonsbeiträge werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Budgetkredite vom Bau- und Verkehrsdepartement im einzelnen Fall festgesetzt.
8 )

§ 6

1 Abfindungen für Schäden im Sinne von Art. 32 der Verordnung des Bundesrates über Pflanzenschutz setzt der kantonale Pflanzenschutzdienst fest.
2 Begehren sind sofort nach Feststellung der Schäden, spätestens aber ein Jahr nach der Durchführung der schädigenden Massnahmen einzureichen und zu begründen.
3
...
9 )

§ 7

1 Rekursinstanz gegen die übrigen Entscheide des kantonalen Pflanzenschutzdienstes des Bau- und Verkehrsdepartements ist der Regierungsrat.
10 )
2 Der Rekurs ist innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung anzumelden. Innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz).
11 )

§ 8

1 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt sofort in Kraft und Wirksamkeit.
2 Gleichzeitig werden aufgehoben: Verordnung vom 30. Oktober 1925 betreffend Schutzmassnahmen gegen den Kartoffel - krebs; Verordnung vom 23. Juli 1937 betreffend Bekämpfung des Koloradokäfers; Verordnung vom 22. Oktober 1946 betreffend Bekämpfung der San-José-Schildlaus; Regierungsratsbeschluss vom 7. März 1947 betreffend Bekämpfung der Blattgallen - reblaus; Regierungsratsbeschluss vom 16. März 1948 betreffend Bekämpfung des Borkenkäfers; Regierungsratsbeschluss vom 21. April 1959 betreffend Bekämpfung der Maikäfer.

§ 5 Abs. 3 geändert durch Verordnung vom 11. 9. 1979 (Anpassung an das Organisationsgesetz).

8)

§ 5 Abs. 4 geändert durch Verordnung vom 11. 9. 1979 (Anpassung an das Organisationsgesetz).

9)

§ 6 Abs. 3 aufgehoben durch RRB vom 20. 1. 2009 (wirksam seit 3. 12. 2009).

10)

§ 7 Abs. 1 geändert durch Verordnung vom 11. 9. 1979 (Anpassung an das Organisationsgesetz).

11)

§ 7 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung vom 11. 9. 1979 (Anpassung an das Organisationsgesetz).

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