Verordnung des Regierungsrates über die Sonderschulung, Heilpädagogische Früherziehu... (411.411)
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Verordnung des Regierungsrates über die Sonderschulung, Heilpädagogische Früherziehung, Spitalschulung und spezielle Unterstützungsangebote

Verordnung des Regierungsrates über die Sonderschulung, Heilpädagogische Früherziehung, Spitalschulung und spezielle Unterstützungsangebote * (SonderschulV) vom 28. September 2010 (Stand 1. Januar 2021)
1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Sonderschulung für Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz im Kanton Thurgau, unter Vorbehalt interkantonaler Vereinbarungen. Sie betrifft nebst den sonderschulischen Massnahmen die Heilpädagogische Früherzie - hung, Spitalschulung und spezielle Unterstützungsangebote. *
2 Ergänzend gelten die Verordnungen des Regierungsrates über die Heimaufsicht
1 ) und über die Volksschule
2 )
.

§ 2 Sonderschulung

1 Die Sonderschulung umfasst namentlich die praktische beziehungsweise theoreti - sche Förderung von Kindern und Jugendlichen mit besonderem Förderbedarf. *

§ 3 Zuständigkeiten

1 Ohne anders lautende Regelung entscheidet das Amt für Volksschule (Amt) über die Massnahmen nach dieser Verordnung. *
2 Der Kanton gewährleistet die Durchführung der Massnahmen. Er kann dazu Leis - tungsvereinbarungen mit öffentlichen oder privaten Anbietern abschliessen.

§ 4 Kostengutsprachen

1 Kostengutsprachen müssen vor Beginn der Massnahme eingeholt werden. Bei ver - späteten Gesuchen können Leistungen gekürzt oder verweigert werden.
2 Das Amt kann für Leistungen nach dieser Verordnung Kostengutsprachen erteilen oder direkte Zahlungen an Leistungserbringer vornehmen. *
1) RB 850.71
2) RB 411.111

§ 4a * Kostenübernahme für Pflegeleistungen

1 Liegt eine Kostengutsprache nach § 4 dieser Verordnung vor, übernimmt das Amt die nicht durch Sozialversicherungen getragenen Restkosten für die Pflegeleistun - gen, welche während der Dauer des Aufenthaltes in einer Sonderschule anfallen.

§ 5 Aufsicht

1 Das Amt führt die Aufsicht über die Sonderschulung im Kanton.
2 Dem Amt sind sämtliche für die Wahrnehmung dieses Auftrages erforderlichen Auskünfte zu erteilen, namentlich melden die Vertragsschulen die für Tarifanpas - sungen erforderlichen Daten.
3 Das Amt kann zur Behebung von Mängeln Weisungen erteilen und Vorgaben zur Datenerhebung machen, soweit dies für eine einheitliche Datenverwertung erforder - lich ist.
4 Können sich Private und ein kantonal beauftragter Leistungserbringer über eine Leistung gemäss Leistungsauftrag nicht einigen, entscheidet das Amt.
2. Sonderschulen
2.1. Allgemeines

§ 6 Sonderschulen

1 Sonderschulen sorgen für eine dem besonderen Förderbedarf angepasste prakti - sche, schulische und therapeutische Förderung und gewährleisten die erforderliche Betreuung und Erziehung. *
2 Externatsplatzierungen sind zu bevorzugen. In begründeten Fällen können Inter - natsplatzierungen erfolgen. Änderungen sind vorgängig mit dem Amt zu bespre - chen. *
3 Die Sonderschulen sind für die hierfür erforderlichen Transporte verantwortlich.

§ 7 Bewilligung

1 Sonderschulen, die auf dem Gebiet des Kantons Thurgau tätig sind, brauchen vor Aufnahme des Betriebes eine Bewilligung des Departementes. Es sind die Doku - mente nach § 5 der Verordnung über die Heimaufsicht
1 ) einzureichen.
2 Die Erteilung einer Betriebsbewilligung setzt voraus, dass folgende Belange gewährleistet sind:
1. geeignete Räume und Einrichtungen für den Betrieb;
1) RB 850.71
2. * qualitativ gutes Unterrichts-, Erziehungs- und pädagogisch-therapeutisches Angebot;
3. qualifizierte Leitung;
4. notwendiges Personal mit erforderlicher Ausbildung;
5. angemessene ärztliche Betreuung;
6. bedarfsgerechte besondere Pflege und Behandlung;
7. Rechnungsführung gemäss den kantonalen Richtlinien zur Rechnungslegung;
8. * sachgerechte Aktenführung und Archivierung;
9. Unabhängigkeit der Revisionsstelle; diese muss von der eidgenössischen Re - visionsaufsichtsbehörde zugelassen sein.
3 Das Departement kann zu den Bewilligungsvoraussetzungen ergänzende Richtlini - en erlassen.
4 Die Bewilligung kann entzogen oder widerrufen werden, insbesondere wenn die Betriebsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben sind oder gegen Weisungen der zuständigen Behörden verstossen wird.

§ 8 Personal

1 Die Leitung und Personen, die mit der Schulung, Erziehung und Durchführung von therapeutischen Massnahmen betraut sind, sowie die medizinischen Hilfspersonen müssen über die für ihre Tätigkeit erforderliche Ausbildung und Eignung verfügen.
2 Personen ohne ausreichende Ausbildung dürfen vorübergehend für die Durchfüh - rung der in Abs. 1 genannten Belange eingesetzt werden, wenn sie unter der Leitung und Verantwortung einer ausgebildeten Fachperson arbeiten.

§ 9 Daten der Schülerinnen und Schüler *

1 Die Sonderschulen orientieren die Schulbehörde am Wohnsitz des Kindes über be - sondere Vorkommnisse, soweit sie für die Kontrolle der Erfüllung der Schulpflicht notwendig sind.
2 Die Sonderschulen führen für jedes Kind ein Dossier, in welchem insbesondere Daten über die Aufenthaltsdauer, Diagnosen, durchgeführte Massnahmen und die Entwicklung des Kindes systematisch zusammengestellt werden.
3 Die Akten sind geordnet aufzubewahren und unter Verschluss zu halten.
4 Die Sonderschulen geben der Schulbehörde am Wohnsitz des Kindes auf Verlan - gen Auskunft oder Einblick ins Dossier.
5 Die Sonderschulen vereinbaren mit den Erziehungsberechtigten beim Eintritt, dass Daten an Nachfolgeinstitutionen weitergegeben werden dürfen.

§ 10 Elternbeitrag

1 Die Sonderschulen erheben bei den Eltern einen Beitrag an die Kosten für Betreu - ung, Unterkunft und Verpflegung entsprechend dem Amtsentscheid über die Sonderschulung.
2 Bei Externatsplatzierungen werden Fr. 1'440 und bei Internatsplatzierungen Fr. 2'880 pro Jahr erhoben. *
3 Die Sonderschule kann anstelle einer Jahrespauschale eine Abrechnung pro bean - spruchter Leistung vornehmen. Pro Mittagessen gilt eine maximale Pauschale von Fr. 10, bei Unterkunft und Verpflegung Fr. 20. Die Ansätze gemäss Abs. 1 dürfen dabei nicht überschritten werden. *
2.2. Sonderschulungsmassnahmen *

§ 11 * ...

§ 11a * Entscheid *

1 Das Amt stellt den Sonderschulbedarf fest und entscheidet über die Durchführung einer separativen oder integrativen Sonderschulung, die Dauer der Massnahme so - wie deren Finanzierung. Die Erziehungsberechtigten und die Schulgemeinde sind anzuhören. *
2 Bei einer separativen Sonderschulung entscheidet das Amt zudem über den Ort der Beschulung, Internat oder Externat sowie den Elternbeitrag. Es besteht kein Wahl - recht auf eine bestimmte Sonderschule. *
3
... *
4 Bei einer integrativen Sonderschulung beschliesst die Schulgemeinde anhand von vom Amt festgelegten Kriterien, ob sie der Durchführung zustimmt. Das Amt ent - scheidet auf der Grundlage des Antrags der Schulgemeinde.
5 Wird eine integrative Sonderschulung durchgeführt, schliesst die Schulgemeinde in der Regel eine Vereinbarung über die Begleitung mit einer fachlich anerkannten Sonderschule. *

§ 12 Berichterstattung

1 Das Amt ist von den Leistungserbringern jährlich über den Stand der Umsetzung der Massnahmen bei Sonderschülerinnen und Sonderschülern mit dem kantonalen Formular «Förderbericht» zu informieren. *

§ 13 * Sonderschulplatzierung

1 Veranlassen die Erziehungsberechtigten trotz festgestelltem Bedarf für eine Sonderschulung in einem Internat keine solche Platzierung, informiert die Schulge - meinde die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. *
2 Vorbehalten bleiben Platzierungen durch andere Organe auf deren Kosten, bei - spielsweise durch ausserkantonale Stellen oder Justiz- und Kindes- und Erwach - senenschutzbehörden.

§ 14 Eintritt und Austritt

1 Der früheste Eintritt erfolgt in der Regel mit Beginn der Verpflichtung zur Aufnah - me in einen Kindergarten gemäss Gesetz über die Volksschule
1 )
.
2 Der Austritt erfolgt spätestens mit Abschluss der Schulpflicht. Kann danach keine berufliche Eingliederung erfolgen und erweist sich die Fortführung der Sonderschu - lung als sinnvoll, kann der Austritt verschoben werden, spätestens bis zur Vollen - dung des 20. Altersjahres.
3 Erweist sich nach absolvierter Schulpflicht eine berufliche Eingliederung als nicht möglich und eine weitere Sonderschulung als nicht sinnvoll, kann das Amt bis maxi - mal zum vollendeten 18. Altersjahr auch für eine Institution ausserhalb des Sonder - schulbereichs eine Kostengutsprache leisten.
4 Übertritte von Jugendlichen nach Erfüllung der Schulpflicht in Erwachseneninstitu - tionen sind während des Schuljahres möglich.

§ 15 Entlastungsaufenthalte

1 Das Amt kann in Ausnahmefällen Aufenthalte von Kindern mit Heilpädagogischer Früherziehung sowie Sonderschülerinnen und Sonderschüler in dafür vorgesehenen Institutionen zur Entlastung von Eltern bewilligen. Es werden Elternbeiträge von bis zu Fr. 20 pro Aufenthaltstag erhoben. *

§ 16 * ...

2.3. Vertragsschulen

§ 17 Leistungsvereinbarung

1 Das Departement schliesst mit Sonderschulen im Rahmen der Vorgaben dieser Verordnung Leistungsvereinbarungen bedarfsorientiert ab. *
1) RB 411.11
2 Die Leistungsvereinbarungen umfassen namentlich:
1. Umfang und Art der Leistungen der Sonderschule;
2. * Kreis der aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler;
3. * Platzzahl für Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz im Kanton Thurgau, aufgegliedert nach Externat und Internat;
4. * Tagespauschale pro Abrechnungstag.

§ 18 Grundlagen Tagespauschalen

1 Die Tagespauschalen beruhen auf folgenden Grundlagen:
1. anerkannter Personalaufwand;
2. * anerkannter Verwaltungsaufwand;
3. * anerkannter Transportaufwand;
4. * anerkannte Infrastrukturkosten;
5. * anerkannter Sachaufwand;
6. Anrechnung vorausgesetzter Erträge, einschliesslich Elternbeiträge.
2 Das Departement kann zu den Grundlagen ergänzende Richtlinien erlassen. *

§ 19 Anpassung Tagespauschalen

1 Die Tagespauschalen werden in der Regel alle zwei Jahre neu festgelegt.
2 Soll ein Tarif gesenkt werden, legt der Kanton zur Gewährleistung des Überganges Massnahmen fest und bietet fachliche Begleitung.
3 Kommt keine Einigung über neue Tarife zustande, entscheidet das Departement; bei Tarifsenkungen unter Wahrung von Kündigungstermin und -frist gemäss Leis - tungsvereinbarung.

§ 20 Abrechnungstag *

1 Als Abrechnungstag gilt jeder Tag zwischen Eintritt und Austritt, unter Vorbehalt der Unterbrüche. Der Monat zählt zu 30 Tagen. *
2 Ein Unterbruch liegt vor, wenn die Sonderschule während mehr als einem Monat keine Leistungen erbracht hat; vorbehalten bleiben Schulferien, notwendige Spital - aufenthalte und weitere Spezialfälle. Das Departement kann ergänzende Richtlinien erlassen.

§ 21 Information der Sonderschulen

1 Das Amt gibt den Sonderschulen jeweils bis Ende Januar die voraussichtlich benö - tigten Plätze bekannt und übermittelt bis Ende März die für die Planung des Unter -

§ 22 Leistungen

1 Für die in der Leistungsvereinbarung festgelegte Platzzahl bezahlt der Kanton pro Platz und Tag 30 Prozent der Tagespauschale als Sockelbeitrag. Die Tagespauschale basiert auf 360 Tagen pro Jahr. Diese wird per Ende April für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli sowie per Ende Juli für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember von den Sonderschulen in Rechnung gestellt. *
2 Für vorgenommene Platzierungen leistet der Kanton während der Aufenthaltsdauer zusätzlich zu den Leistungen gemäss Abs. 1 70 Prozent der Tagespauschale pro Ab - rechnungstag. Die Schulen stellen hierfür nachschüssig per Ende April, Juli und De - zember Rechnung. *
3 Bei Übertritten von Jugendlichen nach Erfüllung der Schulpflicht in Erwachsenen - institutionen während des Schuljahres leistet der Kanton bis Ende des laufenden Schuljahres 30 Prozent der Tagespauschale pro Tag. *

§ 23 Härtefälle und Investitionsbeiträge *

1 In Härtefällen, namentlich wenn unvorhergesehene Schwierigkeiten trotz gehöriger Organisation zu einem markanten Mehraufwand oder Minderertrag führen, leistet der Kanton eine pauschale Zusatzzahlung. Das Departement legt die Leistung fest. *
2 Voraussichtliche Härtefälle sind dem Amt bis Ende Oktober des laufenden Rech - nungsjahres zu melden. Die definitiven Gesuche sind begründet und dokumentiert mit dem Jahresabschluss bis Ende April des Folgejahres einzureichen. *
2bis Bei trotz Mahnung ungenügend begründeten oder dokumentierten Gesuchen wird die Zusatzzahlung gekürzt oder verweigert. Auf verspätet eingereichte Gesuche wird nicht eingetreten. *
3 An Investitionsprojekte, welche durch das Departement bewilligt wurden, leistet der Kanton gemäss den Weisungen des Regierungsrates Investitionsbeiträge. *
4
... *

§ 24 Finanzhaushalt

1 Die Sonderschulen führen ihren Finanzhaushalt sparsam, wirtschaftlich und streben mittelfristig einen Ausgleich an.
2 Gewinne und Verluste sind gemäss den Richtlinien zur Rechnungslegung auszu - weisen und dem Eigenkapital (Schwankungsfonds) zuzuweisen. Investitionsbeiträge beziehungsweise die auf die Restlaufzeit fallenden Beträge sind dem Kanton zurück - zuerstatten, wenn Bauten und Investitionen vor Ablauf der Nutzungsdauer zweck - entfremdet oder auf eine nicht gemeinnützige Trägerschaft übertragen werden. *
3 Ist die Vertragsschule überschuldet, ist dem Amt Meldung zu erstatten. Dieses berät die Schule und kann Massnahmen anordnen.
3. Heilpädagogische Früherziehung, spezielle Unterstützungs- angebote und Spitalschulung

§ 25 Heilpädagogische Früherziehung

1 Die Inanspruchnahme der Heilpädagogischen Früherziehung ist freiwillig. Ihre Leistungen können ab Geburt bis längstens zum Eintritt in die Primarschule bean - sprucht werden. Sie sind unentgeltlich, sofern sie von kantonal beauftragten Leis - tungserbringern angeboten werden.
2 Hilfestellungen für Kindergartenkinder sind mit der Lehrperson abzusprechen. Sie umfassen keine niederschwelligen sonderpädagogischen Massnahmen. *
3 Wer im Kanton Heilpädagogische Früherziehung anbietet, braucht die Bewilligung des Amtes.
4 Das Departement schliesst mit Leistungserbringern Leistungsvereinbarungen ab, welche insbesondere das heilpädagogische Angebot und die Finanzierung festle - gen. *

§ 26 Finanzierung der Heilpädagogischen Früherziehung

1 Die Finanzierung der Heilpädagogischen Früherziehung erfolgt mit einer Jahres - pauschale.
2 Als Basis zur Berechnung der Jahrespauschale gelten der anerkannte Personalauf - wand sowie anerkannte Transport-, Verwaltungs- und Betriebskosten für Kinder und Jugendliche mit Wohnsitz im Kanton Thurgau. *
3
... *

§ 27 Spitalschulung

1 Das Departement schliesst mit Spitalschulen Leistungsvereinbarungen ab, welche insbesondere das pädagogische Angebot und die Finanzierung festlegen.
2 Bei Spitalaufenthalten unter fünf Tagen wird keine Schulung durchgeführt, ausge - nommen bei Kindern und Jugendlichen, welche über einen längeren Zeitraum wie - derkehrend und geplant für jeweils weniger als fünf Tage behandelt und beschult werden. *
3 Kann der Unterricht nach einem Spitalaufenthalt nicht ordentlich besucht werden, können Einzelbeschulungen zuhause gemäss den Bestimmungen für die Spitalschu - lung durchgeführt werden. Das Departement erlässt ergänzende Richtlinien. *

§ 28 Finanzierung Spitalschulung

1 - le.
2 Als Basis zur Berechnung der Tagespauschale gilt der auf Schülerinnen und Schü - ler mit Wohnsitz im Kanton Thurgau entfallende anerkannte Personalaufwand.
3 Für Transport-, Verwaltungs- und Betriebskosten wird ein Zuschlag von 25 Pro - zent gewährt.
4 Für Einzelbeschulungen gemäss § 27 Abs. 3 kann das Amt eine Kostengutsprache leisten. *

§ 29 Spezielle Unterstützungsangebote

1 Spezielle Unterstützungsangebote dienen der pädagogischen Förderung von Kin - dern und Jugendlichen mit Sinnesbehinderungen und Schluckstörungen. Das Depar - tement regelt das Nähere in einer Richtlinie.
2 Die Inanspruchnahme dieser Angebote ist freiwillig. Ihre Leistungen können ab Geburt in Anspruch genommen werden und enden spätestens mit der Beendigung der Schulpflicht.
3 Sie sind in der Regel unentgeltlich.
4 Das Departement schliesst mit Leistungserbringern Leistungsvereinbarungen ab, welche insbesondere die Unterstützungsangebote und die Finanzierung festlegen.

§ 30 Übergangsregelung

1 Unter bisherigem Recht erteilte Bewilligungen und abgeschlossene Vereinbarun - gen behalten ihre Geltung, es sei denn, es werde im Einzelfall ein abweichender Ent - scheid erlassen.
2 Die Finanzierung der Spitalschulung nach den § 26 und § 27 gilt ab 2012.

§ 31 Aufhebung bisherigen Rechtes

1 Die Verordnung des Regierungsrates über die Sonderschulung vom 4. Dezem - ber 2007 wird aufgehoben.

§ 32 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2011 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 28.09.2010 01.01.2011 Erstfassung ABl. 39/2010 Erlasstitel 04.10.2016 01.01.2017 geändert 40/2016

§ 1 Abs. 1 04.10.2016 01.01.2017 geändert 40/2016

§ 2 Abs. 1 04.10.2016 01.01.2017 geändert 40/2016

§ 3 Abs. 1 04.10.2016 01.01.2017 geändert 40/2016

§ 4 Abs. 2 04.10.2016 01.01.2017 geändert 40/2016

§ 4a 04.10.2016 01.01.2017 eingefügt 40/2016

§ 6 Abs. 1 04.10.2016 01.01.2017 geändert 40/2016

§ 6 Abs. 2 04.10.2016 01.01.2017 geändert 40/2016

§ 7 Abs. 2, 2. 04.10.2016 01.01.2017 geändert 40/2016

§ 7 Abs. 2, 8. 04.10.2016 01.01.2017 geändert 40/2016

§ 9 04.10.2016 01.01.2017 Titel geändert 40/2016

§ 10 Abs. 2 29.11.2011 01.01.2012 geändert 48/2011

§ 10 Abs. 2 04.10.2016 01.01.2017 geändert 40/2016

§ 10 Abs. 3 04.10.2016 01.01.2017 eingefügt 40/2016

Titel 2.2. 04.10.2016 01.01.2017 geändert 40/2016

§ 11 04.10.2016 01.01.2017 aufgehoben 40/2016

§ 11a 04.10.2016 01.01.2017 eingefügt 40/2016

§ 11a 22.12.2020 01.01.2021 Titel geändert 53/2020

§ 11a Abs. 1 22.12.2020 01.01.2021 geändert 53/2020

§ 11a Abs. 2 22.12.2020 01.01.2021 geändert 53/2020

§ 11a Abs. 3 22.12.2020 01.01.2021 aufgehoben 53/2020

§ 11a Abs. 4 22.12.2020 01.01.2021 geändert 53/2020

§ 11a Abs. 5 22.12.2020 01.01.2021 eingefügt 53/2020

§ 12 Abs. 1 04.10.2016 01.01.2017 geändert 40/2016

§ 13 04.12.2012 01.01.2013 geändert 49/2012

§ 13 Abs. 1 04.10.2016 01.01.2017 geändert 40/2016

§ 15 Abs. 1 04.10.2016 01.01.2017 geändert 40/2016

§ 16 04.10.2016 01.01.2017 aufgehoben 40/2016

§ 17 Abs. 1 04.10.2016 01.01.2017 geändert 40/2016

§ 17 Abs. 2, 2. 04.10.2016 01.01.2017 geändert 40/2016

§ 17 Abs. 2, 3. 04.10.2016 01.01.2017 geändert 40/2016

§ 17 Abs. 2, 4. 04.10.2016 01.01.2017 geändert 40/2016

§ 18 Abs. 1, 2. 04.10.2016 01.01.2017 geändert 40/2016

§ 18 Abs. 1, 3. 04.10.2016 01.01.2017 geändert 40/2016

§ 18 Abs. 1, 4. 04.10.2016 01.01.2017 geändert 40/2016

§ 18 Abs. 1, 5. 04.10.2016 01.01.2017 geändert 40/2016

§ 18 Abs. 2 04.10.2016 01.01.2017 geändert 40/2016

§ 20 04.10.2016 01.01.2017 Titel geändert 40/2016

§ 20 Abs. 1 04.10.2016 01.01.2017 geändert 40/2016

§ 22 Abs. 1 04.10.2016 01.01.2017 geändert 40/2016

§ 22 Abs. 2 04.10.2016 01.01.2017 geändert 40/2016

§ 22 Abs. 3 04.10.2016 01.01.2017 geändert 40/2016

§ 23 04.10.2016 01.01.2017 Titel geändert 40/2016

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt

§ 23 Abs. 1 04.10.2016 01.01.2017 geändert 40/2016

§ 23 Abs. 2 04.10.2016 01.01.2017 geändert 40/2016

§ 23 Abs. 2 bis 04.10.2016 01.01.2017 eingefügt 40/2016

§ 23 Abs. 3 04.10.2016 01.01.2017 geändert 40/2016

§ 23 Abs. 4 04.10.2016 01.01.2017 aufgehoben 40/2016

§ 24 Abs. 2 04.10.2016 01.01.2017 geändert 40/2016

§ 25 Abs. 2 04.10.2016 01.01.2017 geändert 40/2016

§ 25 Abs. 4 04.10.2016 01.01.2017 geändert 40/2016

§ 26 Abs. 2 04.10.2016 01.01.2017 geändert 40/2016

§ 26 Abs. 3 04.10.2016 01.01.2017 aufgehoben 40/2016

§ 27 Abs. 2 04.10.2016 01.01.2017 geändert 40/2016

§ 27 Abs. 3 04.10.2016 01.01.2017 eingefügt 40/2016

§ 28 Abs. 4 04.10.2016 01.01.2017 eingefügt 40/2016

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