Verordnung des Regierungsrates über die Zuständigkeit für Disziplinarstrafen und den ... (511.54)
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Verordnung des Regierungsrates über die Zuständigkeit für Disziplinarstrafen und den Vollzug von Urteilen im Bereich des Militärstrafgesetzes

Verordnung des Regierungsrates über die Zuständigkeit für Disziplinarstrafen und den Vollzug von Urteilen im Bereich des Militärstrafgesetzes vom 20. November 2012 (Stand 1. Januar 2013)

§ 1 Disziplinarstrafgewalt

1 Das Amt für Bevölkerungsschutz und Armee übt die Disziplinarstrafgewalt im Sin - ne von Art. 195 Abs. 4 des Militärstrafgesetzes (MStG)
1 ) aus.
2 Es kann die in Art. 198 Abs. 2 MStG vorgesehenen Disziplinarstrafen verhängen und uneinbringliche Disziplinarbussen in Arrest umwandeln.

§ 2 Vollzug von Urteilen gemäss Militärstrafprozess

1 Das Amt für Bevölkerungsschutz und Armee ist zuständige Vollzugsbehörde ge - mäss Art. 212 des Militärstrafprozesses (MStP)
2 )
.

§ 3 Freiheitsentzug

1 Der Straf- und Massnahmenvollzug des Departements für Justiz und Sicherheit vollzieht die disziplinarischen Arreststrafen und die militärgerichtlichen Freiheits - strafen im Auftrag des Amtes für Bevölkerungsschutz und Armee.
2 Das Amt für Bevölkerungsschutz und Armee stellt dem Straf- und Massnahmen - vollzug vor Antritt des Freiheitsentzugs die zu vollziehenden Urteile und Entscheide zu.

§ 4 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
1) SR 321.0
2) SR 322.1
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 20.11.2012 20.11.2012 Erstfassung ABl. 47/2012
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