Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsgerichtes (173.110)
CH - GR

Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsgerichtes

vom Grossen Rat erlassen am 2. Juni 1961
1 I. Organisation
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Art.
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1 Das Kantonsgericht besteht aus einem vollamtlichen Präsidenten, zwei vollamtlichen Vizepräsidenten und zehn nebenamtlichen Richtern.
2 Dem Gesamtgericht, in welchem zur Beschlussfähigkeit die Mitwirkung der absoluten Mehrheit der Richter erforderlich ist, obliegen: a) Konstituierung und Angelegenheiten der Justizverwaltung, soweit nicht Geschäfte von untergeordneter Bedeutung der Justizaufsichtskammer zugewiesen werden; b) auf dem Gebiete der Justizaufsicht Beschlüsse, mit welchen richterliche Funktionäre der Bezirke und Kreise zeitweilig im Amte eingestellt oder ihres Amtes enthoben werden (Art. 33 Abs. 1 lit. c und d Gerichtsverfassungsgesetz ).
Art.
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1 Das Kantonsgericht bestellt eine Zivil-, eine Straf- und eine Justizaufsichtskammer, die in Fünferbesetzung tagen, sowie den Kantonsgerichtsausschuss, die Jugendkammer und die Beschwerdekammer, welche ihre Geschäfte in Dreierbesetzung erledigen.
2 Im Rahmen der geltenden Zuständigkeitsvorschriften und allfälliger vom Gesamtgericht erlassener Richtlinien teilt der Kantonsgerichtspräsident die Geschäfte den einzelnen Kammern zu, wobei er für eine ausgeglichene Belastung sorgt.
3 In die Zuständigkeit der Justizaufsichtskammer fallen: a) die Funktionen der Justizaufsicht, soweit sie nicht gemäss Artikel 1 Absatz 2 litera b dem Gesamtgericht vorbehalten sind; b) die Wahlen sowie die dieser Kammer im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 litera a vom Gesamtgericht zugewiesenen Angelegenheiten der Justizverwaltung.

Art. –16

6 V. Vorschriften für den Geschäftsgang

Art. Auf jeder Eingabe ist der Tag ihres Einganges vorzumerken. Jeder Fall ist zu registrieren.

Art. In den Berufungsverfahren sind das vorinstanzliche Urteil und Protokoll, die Berufungserklärung sowie nötigenfalls auch

die Akten vor der Hauptverhandlung bei den Richtern in Umlauf zu setzen. In einfachen Fällen kann davon Umgang genommen werden.
Art.
1 Vorladungen und Entscheide für vertretene Personen sind dem Rechtsvertreter zuzustellen.
2 Wenn das persönliche Erscheinen der Parteien nötig ist, sind auch diese vorzuladen.

Art. In verwickelten Fällen oder für besondere Sachgebiete kann das Kantonsgericht einen Richter als Berichterstatter

(Referenten) bestellen.
Art.
Art.
Art.
1 Nachdem ein Urteil des Kantonsgerichtes in Rechtskraft erwachsen ist, werden in Zivilsachen die Originalbelege den Parteien erstattet. Dasselbe gilt für Strafsachen nur dann, wenn daraus keinerlei Nachteile erwachsen.
2 Zivilakten werden beim Kantonsgericht, Strafakten bei der Staatsanwaltschaft archiviert.
Art.
1 Das Gericht nimmt Abstimmungen und Wahlen offen vor. Verlangt jedoch ein Mitglied des Gerichtes geheime Wahl, so ist diesem Begehren zu entsprechen.
2 Jeder Richter ist zur Stimmabgabe verpflichtet.
Art.
1 Die Richter nehmen ihre Plätze nach dem Amtsalter und bei gleichem Amtsalter nach dem Lebensalter ein.
2 Der Vizepräsident sitzt zur Rechten des Präsidenten.
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....
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Art.
1
9 Zu den Sitzungen mit Parteivortritt haben Richter, Aktuare und Rechtsvertreter in dunkler Kleidung oder im Talar zu erscheinen.
2 Das Kantonsgericht kann den Talar für die Richter obligatorisch erklären.
3 Wenn der Angeklagte in Strafsachen vor dem Gesamtgericht zu erscheinen hat, ist in der Sitzung ein Kantonspolizist in Uniform anwesend.
4 In den übrigen Straffällen verfügt im Einzelfall der Präsident, ob ein Kantonspolizist zu erscheinen hat.

Art. Gerichtssprachen sind die in der Kantonsverfassung verankerten Landessprachen.

10 Die Urteilsausfertigung erfolgt in deutscher Sprache. Den Parteien im italienischsprachigen Landesteil ist eine italienische Übersetzung beizulegen. Für die Rechtskraft massgebend ist der deutsche Text der Urteile und Beschlüsse.

Art. Wenn eine Partei oder ein Rechtsvertreter verspätet zu einer Sitzung erscheint, kann das Gericht den Säumigen in eine

Busse bis zu 100 Franken verfällen.

Art. Die mündliche Eröffnung eines Entscheides haben die Parteien, ihre Rechtsvertreter und das Publikum stehend

entgegenzunehmen.

Art. –33

11 Endnoten
Art. 98a OG; AGS 1995, 3414
Art. 98a OG AGS 1995, 3414
173.000
Zusammenhang mit dem Erlass des GOG; AGS 2007, KA 2007 1042; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
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