Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz (691)
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Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz

Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz vom 22. November 1973 (Stand 1. Oktober 1975)

Art. 1 Zweck

1 Diese Vereinbarung bezweckt die Schaffung einer einheitlichen Salzverkaufsord - nung auf dem Gebiet der Schweiz unter Wahrung der kantonalen Salzregale.

Art. 2 Salzregal

1 Das auf die kantonalen Salzregale abgestützte Recht auf Einfuhr und Verkauf von Salz sowie Salzgemischen mit einem Gehalt von 30 % oder mehr an Natriumchlorid und Sole, wird im Auftrag der dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantone durch die Vereinigten Schweizerischen Rheinsalinen, Aktiengesellschaft in Schweizerhal - le, nachstehend Rheinsalinen genannt, ausgeübt.

Art. 3 Gebühren

1 Die Rheinsalinen erheben für Rechnung der dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantone einheitliche, nach Salzarten abgestufte Regalgebühren.

Art. 4 Preise

1 Die Lieferpreise der Rheinsalinen für die verschiedenen Salzarten sollen einheitlich gestaltet werden.
2 In den Lieferpreisen sind die Regalgebühren eingeschlossen.

Art. 5 Einnahmen

1 Die Regalgebühren werden durch die Rheinsalinen regelmässig nach einem Vertei - lungsschlüssel den Kantonen ausgerichtet.

Art. 6 Organe

1 Die Organe dieser Vereinbarung sind:
a. der Verwaltungsrat,
b. die Geschäftsleitung,
c. die Kontrollstelle der Rheinsalinen.

Art. 7 Verwaltungsrat

1 Jeder Aktionärkanton hat Anspruch auf einen Vertreter im Verwaltungsrat der Rheinsalinen.
2 Hinsichtlich dieser Vereinbarung hat der Verwaltungsrat neben seinen in den Statu - ten festgelegten Befugnissen folgende Aufgaben:
a. Bestimmung der Höhe der Regalgebühren und Festlegung des Verteilungs - schlüssels;
b. Genehmigung der Abrechnung über die Regalgebühren;
c. Entschädigung der Organe dieser Vereinbarung sowie Vergütung der den Rheinsalinen entstandenen Vertriebs- und Verwaltungskosten;
d. Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen vorliegender Vereinbarung.
3 Bei Geschäften gemäss Abs. 2 lit. a bis lit. d sind nur die Verwaltungsratsmitglie - der stimmberechtigt, welche Vertreter der dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantone sind.

Art. 8 Geschäftsleitung

1 Die Geschäftsleitung der Rheinsalinen übernimmt alle Aufgaben, die nicht einem anderen Organ übertragen sind.
2 Es handelt sich namentlich um folgende Aufgaben:
a. Lückenlose Sicherstellung und Förderung des Vertriebs aller in der Schweiz hergestellten oder aus dem Ausland bezogenen Salzarten;
b. Erhebung der festgelegten Lieferpreise unter Einschluss der Regalgebühr;
c. Auszahlung der Regalgebühren an die Kantone;
d. Aufrechterhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Salzvorräte für wirtschaft - liche Kriegsvorsorge, gegebenenfalls unter Mitwirkung der Kantone;
e. Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen und eidgenössischen Instan - zen;
f. Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme.

Art. 9 Kontrollstelle

1 Die Kontrollstelle der Rheinsalinen hat folgende Aufgaben:
a. Prüfung der durch die Geschäftsleitung erstellten Abrechnung der Regalge - bühren;
b. Ausarbeitung eines Revisionsberichtes und Erteilung aller vom Verwaltungs - rat verlangten Auskünfte.

Art. 10 Rechtsschutz

1 Bei Anständen zwischen Privaten und der Geschäftsleitung der Rheinsalinen über die Anwendung dieser Vereinbarung, insbesondere im Hinblick auf die Einfuhr und den Verkauf sowie die Erhebung der Regalgebühren, entscheidet der Verwaltungs - rat, wobei Art. 7 Abs. 3 Anwendung findet.
2 Der ordentliche Rechtsweg bleibt vorbehalten.
3 Streitigkeiten zwischen den dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantonen sowie zwischen ihnen und den Organen dieser Vereinbarung werden vom Bundesgericht entschieden.

Art. 11 Inkrafttreten und Beitritt

1 Wenn mindestens 12 Kantone oder Halbkantone den Beitritt erklärt haben, ist der Verwaltungsrat ermächtigt, diese Vereinbarung in Kraft zu setzen
1 )
. Für diesen Be - schluss ist Art. 7 Abs. 3 sinngemäss anwendbar.
2 Die Beitrittserklärungen sind an den Verwaltungsrat der Rheinsalinen zu richten. Dieser holt für die Vereinbarung die Genehmigung des Bundesrates ein.

Art. 12 Austritt

1 Der Austritt kann jederzeit, unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von ei - nem Jahr, auf Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.
1) Verbindlich für alle Kantone, ausgenommen Waadt, in Kraft gesetzt auf den 1. Oktober
1975.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 22.11.1973 01.10.1975 Erstfassung -
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