Verordnung über die Besoldung der Präsidenten und Richter des Kantonsgerichts und de... (173.140)
CH - GR

Verordnung über die Besoldung der Präsidenten und Richter des Kantonsgerichts und des Verwaltungsgerichts

Vom Grossen Rat erlassen am 20. November 1974
2 I. Vollamtliche Gerichtsmitglieder
Art.
3 Das jährliche Grundgehalt des Kantonsgerichtspräsidenten und des Verwaltungsgerichtspräsidenten beträgt je 107 Prozent, jenes der Vizepräsidenten je 102 Prozent des Maximums der höchsten Gehaltsklasse einschliesslich dreizehnter Monatslohn gemäss Personalverordnung. Zu den geltenden Grundgehältern kommen die gleichen Sozialzulagen wie für das kantonale Personal.
Art.
4 II. Nebenamtliche Richter
Art.
5

Art. Nebenamtliche Richter

1
6 Die nebenamtlichen Richter des Kantons- und Verwaltungsgerichts beziehen für Sitzungen, Augenscheine und Aktenstudium ein Taggeld von 300 Franken. Richter, die für Sitzungen, Augenscheine und Aktenstudium mehr als zwanzig Tage im Jahr aufwenden, haben zudem Anrecht auf eine Erwerbsausfallentschädigung, die sich für den einundzwanzigsten und jeden folgenden Tag auf 300 Franken beläuft. Die Regierung kann diese Ansätze periodisch der Teuerung anpassen.
2 Dauert die Inanspruchnahme einschliesslich Reisezeit nicht mehr als vier Stunden je Tag, wird nur ein halbes Taggeld und eine halbe Erwerbsausfallentschädigung ausbezahlt.
3 Richter, die die Altersgrenze gemäss Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
7 erhalten, haben keinen Anspruch mehr auf die Erwerbsausfallentschädigung.
4 Die Erwerbsausfallentschädigung wird grundsätzlich dem Richter ausbezahlt. Erhält dieser jedoch für die Zeit seiner richterlichen Tätigkeit von seinem Arbeitgeber den Lohn, so kommt die Erwerbsausfallentschädigung dem Arbeitgeber zu, soweit sie die Lohnzahlungen nicht übersteigt.

Art. Besondere Fälle

1 Kann der Wohnsitz bei der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nach Schluss der Sitzung nicht mehr erreicht werden, wird ein Drittel eines Taggeldes ausgerichtet. Das gleiche gilt, wenn ein Richter bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zu einer Sitzung am Morgen nicht rechtzeitig erscheinen kann und daher am Vortag am Wohnsitz abreisen muss.
2 Bei mehreren unmittelbar aufeinanderfolgenden Sitzungstagen findet Absatz 1 nur am ersten und am letzten Sitzungstag Anwendung.
3 Taggelder, die gemäss Artikel 5 ausgerichtet werden, geben kein Anrecht auf Erwerbsausfallentschädigung.
Art.
8

Art. Vergütung nach Zeitaufwand

Aktenstudium, Ausfertigung von Entscheiden, Berichten und dergleichen werden nach Zeitaufwand vergütet (Taggeld und Erwerbsausfallentschädigung: 8 = Stundenansatz). III. Gemeinsame Bestimmungen

Art. Reiseauslagen

1 Die Reiseauslagen werden gemäss den Tarifen für die erste Bahnklasse oder für das Postauto vergütet.
2 Die Präsidenten des Kantonsgerichts und des Verwaltungsgerichts sind befugt, Richtern von Fall zu Fall für einzelne Dienstfahrten die Bewilligung zur Benützung eigener Motorfahrzeuge zu erteilen. Die Entschädigung richtet sich nach
rechtzeitig zur Sitzung erscheinen zu können, und die nach Schluss der Sitzung ihren Wohnsitz bis 19.30 Uhr wieder erreichen können, erhalten eine Spesenentschädigung für eine Hauptmahlzeit.
3 Muss die Abreise im Sinne von Absatz 2 vor 07.30 Uhr erfolgen und kann der Wohnsitz erst nach 19.30 Uhr wieder erreicht werden, wird eine Spesenentschädigung für zwei Hauptmahlzeiten ausgerichtet.
4 Die Spesenentschädigung gemäss Absatz 2 und 3 und gemäss Artikel 10 richten sich nach den gemäss Personalverordnung für das vollamtliche kantonale Personal geltenden Ansätzen.
10

Art. Besondere Fälle

1 Für auswärtige Tätigkeit, die nicht unter Artikel 9 fällt, wird bei einer Abwesenheit vom Wohnsitz von mindestens fünf Stunden einschliesslich Reisezeit eine Spesenentschädigung für eine Hauptmahlzeit und bei einer Abwesenheit von mindestens zwölf Stunden eine solche für zwei Hauptmahlzeiten ausgerichtet.
2 Liegen die Voraussetzungen gemäss Artikel 5 Absatz 1 vor, wird neben der Übernachtungsentschädigung noch eine zusätzliche Spesenentschädigung für eine Hauptmahlzeit ausgerichtet, wenn bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel die Abreise vom Wohnsitz am Tag vor der Sitzung vor 18.00 Uhr erfolgen muss und der Wohnsitz am Tag nach der Sitzung erst nach 12.00 Uhr erreicht wird.

Art. Wohnsitz

Als Wohnsitz gilt der Ort, wo die Ausweisschriften deponiert sind.

Art. Übernachtungsentschädigung

Die Übernachtungsentschädigung der Richter richtet sich nach den gemäss Personalverordnung für die Chefbeamten geltenden Ansätzen. IV. Schlussbestimmungen

Art. Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.
12 Gleichzeitig wird die Verordnung vom 23. Februar 197l aufgehoben.
2
14 Die Änderung des Titels der Verordnung und des Artikels 2 vom 20. November 1980 tritt am 1. Dezember 1980 in Kraft. Endnoten

Art. 98a OG; AGS 1995, 3414 und Art. 98a OG; AGS 1995, 3414

Art. 98a OG; AGS 1995, 3414
170.410
170.410
170.410
Markierungen
Leseansicht