Gesetz über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen
                            Harmonisierung von Sozialleistungen: Gesetz  Gesetz über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen  Sozialleistungen  (Harmonisierungsgesetz Sozialleistungen, SoHaG)  Vom 25. Juni 2008 (Stand 1. Januar 2022)  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,  in Ausführung der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  , nach Einsichtnahme  in den Ratschlag des Regierungsrates  Nr.  07.1592.01   vom 16. Oktober 2007 sowie in den Bericht der  Gesundheits- und Sozialkommission  Nr.  07.1592.02   vom 21. Mai 2008,  beschliesst:  I. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Dieses Gesetz regelt insbesondere die Grundsätze für  )  Alimentenbevorschussung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  Mietzinsbeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  ;  Prämienverbilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )  Beiträge an die Tagesbetreuung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )  , Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in Hei  -  men und Pflegefamilien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )   ;  Leistungen, für welche einkommensabhängige Vergünstigungen gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Sozialleistungen gemäss Abs. 1 lit. a bis e werden nachfolgend als Leistungen, jene nach Abs. 1  lit. f als Verbilligungen bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Gegenstand
                            1  Dieses Gesetz regelt insbesondere die Grundsätze für  die Definition der massgeblichen wirtschaftlichen Haushaltseinheit;  die Zusammensetzung des massgeblichen Einkommens und die einheitliche Berechnung  des anrechenbaren Einkommens;  die zentrale Datenbank, die Zugriffsrechte, die Schweigepflicht sowie das für die Daten  -  bank zuständige Organ;  das Verfahren;  den Datenschutz;  )  die   Bekanntgabe   von   Daten   zu   statistischen   und   weiteren   nicht   personenbezogenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG  111.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung vom 8. Mai 2019, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.05.2019)  Verordnung über das Inkasso und die Bevorschussung von Unterhaltsforderungen (Alimentenbevorschussungsverordnung, ABVV) vom 25. No  -  vember 2008 (SG  212.200  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 lit. b aufgehoben durch GRB vom 11. 1. 2012 (wirksam seit 26. 2. 2012; Geschäftsnr. 11.1785 ).
                            5)  Gesetz über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen an Familien mit Kindern (Mietbeitragsgesetz, MBG) vom 21. November 1990 (SG  890.500  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Gesetz über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt vom 15. November 1989 (SG  834.400  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Fassung vom 8. Mai 2019, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.05.2019)  Gesetz betreffend Tagesbetreuung von Kindern vom 8. Mai 2019 (SG  815.100  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  Verordnung über die Beiträge der Kinder, Jugendlichen und Eltern an die Kosten der Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in Heimen  und in Pflegefamilien (Kinderbetreuungsbeitragsverordnung, KBBV) vom 6. Dezember 2016 (SG  212.470  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 lit. f in der Fassung von § 19 Ziff. 4 des Gesetzes über die öffentliche Statistik (StatG) vom 21. 5. 2014 (wirksam seit 1. 7. 2015; Geschäfts -
                            nr.  13.0634
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Harmonisierung von Sozialleistungen: Gesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Geltungsbereich
                            1  Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind anwendbar auf die in § 1 Abs. 1 lit. a bis e dieses Gesetzes  genannten Leistungen. Auf die Verbilligungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. f dieses Gesetzes sind die Be  -  stimmungen dieses Gesetzes mit Ausnahme von Kapitel IV (Verfahrensbestimmungen) anwendbar.  II. Kapitel: Bestimmung der massgeblichen wirtschaftlichen Haushaltseinheit /  Zusammensetzung des massgeblichen und des anrechenbaren Einkommens
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Voraussetzungen
                            1  Grundlage für die Feststellung eines Anspruchs auf Leistungen und/oder Verbilligungen nach § 1  Abs. 1 lit. a bis f dieses Gesetzes bildet das massgebliche Einkommen der wirtschaftlichen Haushalts  -  einheit gemäss den §§ 5 und 6 dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Bestimmung der massgeblichen wirtschaftlichen Haushaltseinheit
                            1  Die massgebliche wirtschaftliche Haushaltseinheit (nachfolgend Haushaltseinheit) beinhaltet, unab  -  hängig ob im gleichen Haushalt wohnhaft, diejenigen Personen, deren Einnahmen und anrechenbare  Vermögensanteile für die Berechnung des massgeblichen Einkommens gemäss § 6 dieses Gesetzes be  -  rücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie umfasst neben der antragstellenden Person:  deren Ehegatten bzw. Ehegattin oder registrierten Partner bzw. registrierte Partnerin;  deren Partner oder Partnerin einer gefestigten faktischen Lebensgemeinschaft;  minderjährige oder volljährige und in Erstausbildung stehende Kinder unter 25 Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist die antragstellende Person minderjährig oder volljährig, in Erstausbildung und unter 25 Jahren,  bestimmt sich deren Haushaltseinheit gemäss der Haushaltseinheit der Eltern. Der Regierungsrat regelt  die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat regelt  wann eine faktische Lebensgemeinschaft als gefestigt gilt;  welche weiteren Personen der Haushaltseinheit zuzurechnen sind;  Ausnahmen von der Zurechenbarkeit zur Haushaltseinheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Zusammensetzung des massgeblichen Einkommens
                            1  Das massgebliche Einkommen der Haushaltseinheit gemäss § 5 dieses Gesetzes setzt sich je nach be  -  antragter Leistung und/oder Verbilligung gemäss § 1 Abs. 1 lit. a bis f dieses Gesetzes aus unter  -  schiedlichen Bestandteilen zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das massgebliche Einkommen der Haushaltseinheit gemäss § 5 dieses Gesetzes beinhaltet  für die Anspruchsermittlung auf Alimentenbevorschussung gemäss § 1 Abs. 1 lit. a dieses  Gesetzes das anrechenbare Einkommen gemäss § 7 dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  )  für die Anspruchsermittlung auf Mietzinsbeiträge gemäss § 1 Abs. 1 lit. c dieses Gesetzes  cb)  nach § 1 Abs. 1 lit. a dieses Gesetzes bezogene Leistungen.  cc)  Ausbildungsbeiträge nach dem Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge vom 12. Okto  -  ber 1967 (nachfolgend Ausbildungsbeiträge).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6: Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern und -buchstaben.
                            12)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 6 Abs. 2 lit. b aufgehoben durch GRB vom 11. 1. 2012 (wirksam seit 26. 2. 2012; Geschäftsnr.  11.1785
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 6 Abs. 2 lit. c in der Fassung des GRB vom 11. 1. 2012 (wirksam seit 26. 2. 2012; Geschäftsnr.  11.1785
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Harmonisierung von Sozialleistungen: Gesetz  cd)  Gemäss   dem   Bundesgesetz   über   Ergänzungsleistungen   zur   Alters-,   Hinterlassenen-  und   Invalidenversicherung   vom   6.   Oktober   2006   bezogene   Ergänzungsleistungen  (nachfolgend Ergänzungsleistungen) und gemäss dem Gesetz über die Einführung des  Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali  -  denversicherung sowie über die Ausrichtung von kantonalen Beihilfen vom 11. No  -  vember l987 bezogene Beihilfen (nachfolgend Beihilfen).  ce)  Mietzinsbeiträge gemäss Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1974 und dem Bundesgesetz über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum vom
                        
                        
                    
                    
                    
                21. März 2003 (nachfolgend Mietzinsbeiträge des Bundes).
                            14  )  für die Anspruchsermittlung auf Prämienverbilligung gemäss § 1 Abs. 1 lit. d dieses Ge  -  setzes  da)  das anrechenbare Einkommen gemäss § 7 dieses Gesetzes;  db)  nach § 1 Abs. 1 lit. a bis c dieses Gesetzes bezogene Leistungen;  dc)  Ausbildungsbeiträge;  dd)  Ergänzungsleistungen und Beihilfen;  de)  Mietzinsbeiträge des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  )  für die Anspruchsermittlung auf Beiträge an die Tagesbetreuung und Verbilligungen so  -  wie an die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in Heimen und Pflegefamilien  gemäss § 1 Abs. 1 lit. e und f dieses Gesetzes  ea)  das anrechenbare Einkommen gemäss § 7 dieses Gesetzes;  eb)  nach § 1 Abs. 1 lit. a bis d dieses Gesetzes bezogene Leistungen;  ec)  Ausbildungsbeiträge;  ed)  Ergänzungsleistungen und Beihilfen;  ee)  Mietzinsbeiträge des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Zusammensetzung des anrechenbaren Einkommens
                            1  Das anrechenbare Einkommen der Haushaltseinheit gemäss § 5 dieses Gesetzes bildet einen Bestand  -  teil des massgeblichen Einkommens gemäss § 6 dieses Gesetzes und wird für die je Haushaltseinheit  beantragten Leistungen und Verbilligungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a bis f dieses Gesetzes einheitlich  berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es umfasst die Einnahmen und anrechenbaren Vermögensanteile der Haushaltseinheit gemäss § 5  dieses Gesetzes bereinigt um die anerkannten Abzüge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die einzelnen bei der Berechnung der Einnahmen sowie der anrechenbaren Vermögensanteile der  Haushaltseinheit zu berücksichtigenden Bestandteile sowie die anerkannten Abzüge werden vom Re  -  gierungsrat auf dem Verordnungsweg festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird auf Erwerbseinkommen verzichtet, kann dieses bei der Berechnung des anrechenbaren Einkom  -  mens berücksichtigt werden (hypothetisches Einkommen). Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.  III. Kapitel: Datenbank, Zugriffsrechte und Schweigepflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Begriffsdefinitionen
                            1  In Kapitel III und V dieses Gesetzes bedeuten:  Datenbank: Organisierte Datensammlung, die einem zentralen Zweck dient und die Orga  -  nisation der Daten sowie deren Speicherung, Formatierung, Verwaltung, Zugriff, Mani  -  pulation und Darstellung in konsistenter Form umfasst.  Datenbestand: Grössere Datenmenge aus einem bestimmten in einer Datenbank enthalte  -  Datenträger: Medium zur dauerhaften Speicherung von Daten und Informationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 2 lit. d in der Fassung des GRB vom 11. 1. 2012 (wirksam seit 26. 2. 2012; Geschäftsnr. 11.1785 ).
                            15)  Fassung vom 8. Mai 2019, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.05.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Harmonisierung von Sozialleistungen: Gesetz  Identifikator: Eine nicht sprechende und unveränderliche Nummer, die als funktionales  Element in einem Datenbestand die eindeutige Identifikation einer Person oder Sache er  -  laubt.  Merkmal: Eigenschaft einer Person oder Sache, die objektiv erfasst und beschrieben wer  -  den kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Zentrale Datenbank
                            1  Die zur Erfüllung dieses Gesetzes erforderlichen Daten werden in einer zentralen Datenbank zusam  -  mengefasst und verwaltet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Inhalt der zentralen Datenbank
                            1  Die zentrale Datenbank gemäss § 9 dieses Gesetzes enthält für beantragte und gewährte Leistungen  gemäss § 1 Abs. 1 lit. a bis e dieses Gesetzes die Haushaltseinheiten gemäss § 5 dieses Gesetzes sowie  die Zusammensetzung des anrechenbaren und des massgeblichen Einkommens der Haushaltseinheiten  gemäss den §§ 6 und 7 dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie enthält für die Haushaltseinheit in ihrer Gesamtheit sowie die einzelnen darunter fallenden Perso  -  nen mindestens die Daten zu den folgenden Identifikatoren und Merkmalen:  Versichertennummer gemäss Art. 92a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  )   des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter  -  lassenenversicherung vom 20. Dezember 1946;  Name und Vorname;  Wohnadresse;  Geburtsdatum;  Zivilstand;  Nationalität;  Einnahmen;  Anerkannte Abzüge;  Vermögen;  Übersicht über die nach § 1 Abs. 1 lit. a bis e dieses Gesetzes beantragten bzw. gewährten  Leistungen;  )  )  Angaben über den Bezug von Ausbildungsbeiträgen;  Angaben über den Bezug von Ergänzungsleistungen und Beihilfen;  Angaben über den Bezug von Mietzinsbeiträgen des Bundes;  Angaben über die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Des Weiteren enthält die zentrale Datenbank alle zur Berechnung des massgeblichen Einkommens  der Haushaltseinheit gemäss den §§  5,  -  le.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat regelt den Prozess der Datenlieferung der beteiligten Durchführungsorgane an die  zentrale Datenbank.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Zugriffsrechte
                            1  Die Durchführungsorgane von Leistungen gemäss §  1 Abs. 1 lit. a bis e dieses Gesetzes haben Zu  -  griff auf die zentrale Datenbank gemäss §  -  gaben notwendigen Daten wie Steuer-, Personen- und Ereignisdaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Durchführungsorgane von Verbilligungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. f dieses Gesetzes haben Zugriff  auf einzelne zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Daten aus der zentralen Datenbank gemäss § 9  dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abs. 1 lit. a: Dieser Artikel ist aufgehoben. Massgeblich ist jetzt Art. 50c.
                            17)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abs. 2 lit. j
                            bis  ) eingefügt durch GRB vom 11. 1. 2012 (wirksam seit 26. 2. 2012; Geschäftsnr.  11.1785  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abs. 1 in der Fassung von § 19 Ziff. 4 des Gesetzes über die öffentliche Statistik (StatG) vom 21. 5. 2014 (wirksam seit 1. 7. 2015; Ge -
                            schäftsnr.  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Harmonisierung von Sozialleistungen: Gesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten und legt fest, welche weiteren Behörden oder Dienststellen  gestützt auf ihren Aufgabenbereich Zugriff auf Daten aus der zentralen Datenbank gemäss § 9 dieses  Gesetzes haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Schweigepflicht
                            1  Personen mit Zugriff auf Daten der zentralen Datenbank gemäss § 9 dieses Gesetzes beziehungswei  -  se auf weitere zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Daten wie Steuer-, Personen- und Ereignis  -  daten, unterstehen bezüglich dieser Daten der Verschwiegenheit gegenüber Dritten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Zuständiges Organ
                            1  Der Regierungsrat bestimmt ein Organ, das für die Verwaltung der zentralen Datenbank gemäss § 9  dieses Gesetzes sowie den Datenschutz verantwortlich ist.  IV. Kapitel: Allgemeine Verfahrensbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Geltendmachung des Leistungsanspruchs
                            1  Wer Leistungen nach § 1 Abs. 1 lit. a bis e dieses Gesetzes beansprucht, hat sich beim zuständigen  Durchführungsorgan in der dafür vorgesehenen gültigen Form anzumelden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für  die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der  Zeitpunkt massgebend, in dem diese der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht  wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Mitwirkung beim Vollzug
                            1  Wer Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a bis e dieses Gesetzes beansprucht, muss beim Vollzug un  -  entgeltlich mitwirken und alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festset  -  zung der Leistungen erforderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Meldung bei veränderten Verhältnissen
                            1  Jede wesentliche Änderung in den für die Beanspruchung einer Leistung gemäss § 1 Abs. 1 lit. a bis  e dieses Gesetzes massgebenden Verhältnissen ist von der berechtigten Person oder ihrer Vertretung  dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan unverzüglich zu melden. Der Regierungsrat regelt die  Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bezieht eine anspruchsberechtigte Person mehrere Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a bis e dieses  Gesetzes, so gilt eine Meldung als erfolgt, wenn diese an mindestens eines der zuständigen Durchfüh  -  rungsorgane erfolgte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für den Fall, dass eine berechtigte Person oder ihre Vertretung dieser Meldepflicht nicht unverzüg  -  lich nachkommt, kann eine Gebühr wegen Meldepflichtverletzung erhoben und mit offenen Ansprü  -  chen der betroffenen Person gegenüber Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a bis e dieses Gesetzes ver  -  rechnet werden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten und legt einen Gebührenrahmen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Rückerstattung
                            1  Unrechtmässig bezogene Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a bis e dieses Gesetzes sind zurückzuer  -  statten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine  grosse Härte vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unrechtmässig bezogene Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a bis e dieses Gesetzes können mit offe  -  gemäss § 1 Abs. 1 lit. a bis e dieses Gesetzes verrechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Harmonisierung von Sozialleistungen: Gesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem das Durchführungsor  -  gan davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung  der einzelnen Leistungen. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergelei  -  tet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Akteneinsicht
                            1  Sofern überwiegende Privatinteressen gewahrt bleiben, steht die Akteneinsicht zu:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  )  der antragstellenden oder anspruchsberechtigten Person.  Rechtsmittelinstanzen für die Beurteilung von Verfügungen und Entscheidungen im Zu  -  sammenhang mit Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a bis e dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Rechtsmittelverfahren
                            1  Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach den jeweils anwendbaren Spezialerlassen der Leistungen  gemäss § 1 Abs. 1 lit. a bis e dieses Gesetzes.  V. Kapitel: Datenschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Bearbeiten von Personendaten
                            1  Die mit der Durchführung und Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes  betrauten Organe sind befugt, Personendaten zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen  um namentlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  )  Leistungs- und Verbilligungsansprüche zu beurteilen sowie Leistungen und Verbilligun  -  gen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a bis f zu berechnen und zu gewähren;  die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes auszuüben;  Statistiken zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Austausch von Datenbeständen mit Behörden und Dritten
                            1  Der Austausch von Datenbeständen zwischen den zuständigen Durchführungsorganen beziehungs  -  weise dem Organ gemäss § 13 dieses Gesetzes einerseits und anderen Behörden und Institutionen so  -  wie privaten Dritten andererseits findet entweder elektronisch oder mittels einem geeigneten Datenträ  -  ger statt. Im Kontakt mit ausserkantonalen Behörden und Institutionen sowie privaten Dritten hat der  Austausch von Datenbeständen in verschlüsselter Form zu erfolgen. Der Regierungsrat regelt die Ein  -  zelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22
                            21  )  Bekanntgabe von Personendaten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bekanntgabe von in der zentralen Datenbank gemäss § 9 dieses Gesetzes enthaltenen Personen  -  daten richtet sich nach dem Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 9. Juni 2010 (nach  -  folgend IDG).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Rechte der betroffenen Personen
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Rechte der betroffenen Personen, wie insbesondere der Zugang zu den eigenen Personendaten  und der Schutz der eigenen Personendaten, richten sich nach dem IDG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 lit. a in der Fassung von § 19 Ziff. 4 des Gesetzes über die öffentliche Statistik (StatG) vom 21. 5. 2014 (wirksam seit 1. 7. 2015; Geschäfts -
                            nr.  13.0634
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Abs. 1 Einleitungssatz in der Fassung von § 19 Ziff. 4 des Gesetzes über die öffentliche Statistik (StatG) vom 21. 5. 2014 (wirksam seit 1.
7. 2015; Geschäftsnr. 13.0634 ).
                            21)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 samt Titel in der Fassung von § 19 Ziff. 4 des Gesetzes über die öffentliche Statistik (StatG) vom 21. 5. 2014 (wirksam seit 1. 7. 2015; Ge -
                            schäftsnr.  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Titel in der Fassung von § 19 Ziff. 4 des Gesetzes über die öffentliche Statistik (StatG) vom 21. 5. 2014 (wirksam seit 1. 7. 2015; Geschäfts -
                            nr.  13.0634
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Abs. 1 in der Fassung von § 19 Ziff. 4 des Gesetzes über die öffentliche Statistik (StatG) vom 21. 5. 2014 (wirksam seit 1. 7. 2015; Ge -
                            schäftsnr.  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Harmonisierung von Sozialleistungen: Gesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Datenschutzrechtliche Ausführungsbestimmungen zur zentralen Datenbank
                            1  Der Regierungsrat erlässt die im Zusammenhang mit der zentralen Datenbank gemäss § 9 dieses Ge  -  setzes notwendigen datenschutzrechtlichen Ausführungsbestimmungen. Er regelt dabei insbesondere,  die technischen und organisatorischen Schutzmassnahmen gegen unbefugte Zugriffe und  unbefugtes Bearbeiten;  die Dauer der Aufbewahrung der Daten;  die   Anonymisierung  und  Vernichtung  der   Personendaten  nach  Ablauf   der   Aufbewah  -  rungsdauer.  VI. Kapitel: Bekanntgabe von Daten für nicht personenbezogene Zwecke  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25
                            26  )  Bekanntgabe von Daten aus der zentralen Datenbank für statistische und weitere nicht  personenbezogene Zwecke
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bekanntgabe von Daten an die zentrale Statistikstelle des Kantons richtet sich nach den Bestim  -  mungen des Gesetzes über die öffentliche Statistik (StatG) vom 21. Mai 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bekanntgabe  von Daten für einen nicht  personenbezogenen Zweck,  namentlich für Planung,  Wissenschaft und Forschung, an andere öffentliche Organe im Kanton sowie an öffentliche Organe in  anderen Kantonen oder des Bundes richtet sich nach § 22 IDG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Bekanntgabe   von  Daten  an   Private   kann  zum   Zweck   der   Wissenschaft   und  Forschung   aus  -  schliesslich in anonymisierter Form erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Anfragen für die Bekanntgabe von Daten sind an das für die zentrale Datenbank zuständige Organ  gemäss § 13 dieses Gesetzes zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26
                            27  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  VII. Kapitel: Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Vollzug und Ausführungsbestimmungen
                            1  Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er erlässt die notwendigen Aus  -  führungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Übergangsbestimmungen
                            1  Beim Wirksamwerden dieses Gesetzes hängige Gesuche um Leistungen und/oder Verbilligungen ge  -  mäss § 1 Abs. 1 lit. a bis f dieses Gesetzes werden nach neuem Recht beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ansprüche auf Leistungen und/oder Verbilligungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a bis f dieses Gesetzes, die  im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Gesetzes bereits bestanden haben, sind innerhalb von zwei  Jahren nach Wirksamwerden dieses Gesetzes den Regelungen dieses Gesetzes anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Abs. 2 aufgehoben durch § 19 Ziff. 4 des Gesetzes über die öffentliche Statistik (StatG) vom 21. 5. 2014 (wirksam seit1. 7. 2015; Ge -
                            schäftsnr.  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25)  Titel VI in der Fassung von § 19 Ziff. 4 des Gesetzes über die öffentliche Statistik (StatG) vom 21. 5. 2014 (wirksam seit 1. 7. 2015; Geschäfts  -  nr.  13.0634
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 samt Titel in der Fassung von § 19 Ziff. 4 des Gesetzes über die öffentliche Statistik (StatG) vom 21. 5. 2014 (wirksam seit 1. 7. 2015; Ge -
                            schäftsnr.  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 aufgehoben durch § 19 Ziff. 4 des Gesetzes über die öffentliche Statistik (StatG) vom 21. 5. 2014 (wirksam seit 1. 7. 2015; Geschäftsnr.
13.0634 ).
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Harmonisierung von Sozialleistungen: Gesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Änderung anderer Erlasse
                            1  Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert:  )  Das Gesetz über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen an Familien mit Kindern sowie  an Bezüger von Alters- und Invalidenrenten (Mietbeitragsgesetz, MBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29  )   wird wie folgt  geändert:  Das Gesetz über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (GKV) vom 15. No  -  vember 1989
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  )   wird wie folgt geändert:  Das Gesetz betreffend die Tagesbetreuung von Kindern (Tagesbetreuungsgesetz) vom 17.  September 2003  )   wird wie folgt geändert:  Das Gesetz zur Förderung des Baus und der Erneuerung von Wohnungen (Wohnförde  -  rungsgesetz, WFG) vom 21. November 1990 wird aufgehoben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Referendum und Wirksamkeit
                            1  Dieses Gesetz ist zu publizieren. Es unterliegt dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bestimmt nach Eintritt der Rechtskraft den Zeitpunkt der Wirksamkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32  )   Er kann  die Ausbildungsbeiträge vorläufig vollständig oder teilweise von der Anwendung dieses Gesetzes aus  -  nehmen. Bei einer definitiven Unterstellung der Ausbildungsbeiträge unter dieses Gesetz kann der Re  -  gierungsrat diese von § 5 Abs. 3 ausnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29: Die Änderungen anderer Erlasse werden hier nicht abgedruckt.
                            29)  SG  890.500  .  SG  834.400  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31)  SG  815.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32)  Wirksam seit 1. 1. 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Abs 2: Mit der Gesetzesänderung vom 26. 2. 2012 sind die Ausbildungsbeiträge definitiv von diesem Gesetz ausgenommen worden. § 30
                            Abs. 2 ist damit inhaltlich hinfällig geworden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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