Verordnung über das Naturschutzgebiet «Wildenstein», Bubendorf
Verordnung über das Naturschutzgebiet «Wildenstein», Bubendorf Vom 15. April 1997 (Stand 1. Januar 2007) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf §12 des Geset - zes vom 20. November 1991
1 ) betreffend den Natur- und Landschaftsschutz beschliesst:
§ 1 Schutzgebiet
1 Das Gebiet «Wildenstein», bestehend aus den Parzellen Nr. 1074, Nr. 1079 und Nr. 1080, Gemeinde Bubendorf, alle im Eigentum des Kantons Basel- Landschaft, wird als Objekt von nationaler Bedeutung in das Inventar der ge - schützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen.
2 Der Perimeter des Schutzgebietes ist im beiliegenden Plan festgelegt. Dieser Plan kann bei der kantonalen Naturschutzfachstelle eingesehen werden.
3 Die Denkmalschutzzone sowie die Spezialzone Gästehaus Wildenstein blei - ben von der Unterschutzstellung ausgenommen.
4 Die Gesamtfläche des Naturschutzgebietes beträgt 106,52 ha.
§ 2 Schutzziel
1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung der national bedeutsamen Landschaft mit den charakteristischen Elementen der mittelalterlichen Kulturlandschaft, sowie der Biotop- und Strukturvielfalt;
b. Erhaltung des Landschaftsbildes;
c. Erhaltung und Förderung der naturschützerisch wertvollen Biotope samt deren spezifischen Lebensgemeinschaften,insbesondere der naturnahen standortgemässen Waldgesellschaften, der Waldränder, der Feucht - standorte und Gewässer, der blumenreichen Wiesen- und Weiden, der Hecken, der Eichenwitweiden, der Hochstamm-Bestände, der Standorte seltener Ackerkräuter sowie der Felsstandorte;
d. Erhaltung und Förderung der Strukturvielfalt, insbesondere von Alt- und Totholz, von Baumreihen, Einzelbäumen, Gebüschen, Lesesteinhaufen sowie von weiteren naturschützerisch wertvollen Kulturelementen und frü - heren Nutzungsformen;
e. Erhaltung der erdgeschichtlichen Naturobjekte;
1) GS 31.59, SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.805
f. Erhaltung und Förderung seltener und geschützter Arten, insbesondere der Fledermäuse, der Vögel, der Reptilien, der Amphibien, der alt- und totholzbewohnenden Lebewesen, der auf alte Eichen angewiesenen Lebewesen, der Orchideen und weiterer Arten von Magerwiesen sowie der Ackerwildkräuter.
§ 3 Schutzmassnahmen
1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutz - gebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wir - kung zu beeinträchigen.
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderun - gen, sofern diese nicht im Nutzungs- und Pflegekonzept oder im Wald - wirtschaftsplan vorgesehen sind;
b. Entfachen von Feuer ausserhalb der eingerichteten Feuerstellen;
c. Campieren, Lagern in Gruppen ausserhalb der Rastplätze, Modellfliegen, Klettern sowie Durchführen von sportlichen Veranstaltungen abseits der Wege;
d. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüs - sigkeiten aller Art;
e. Verlassen der markierten Wege, Laufenlassen von Hunden, Reiten ab - seits der Wege sowie Betreten des Eichen-Witwaldes zwischen 1. März und 30. September;
f. Befahren ohne Berechtigung;
g. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie Aus - bringen von Düngemitteln auf Magerwiesen, an Gewässerufern, an He - cken und an Waldränden;
h. Pflügen von Magerwiesen, Uferbereichen, Witwäldern sowie innerhalb des Kronenbereiches von Baumbeständen, Baumreihen und Hecken;
i. Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen, Sammeln von Pilzen sowie Sammeln, Fangen, Aussetzen oder Stören von Tieren;
j. Erstellen neuer Wald- und Rückewege;
k. Aufforstungen, Neuanpflanzungen von Bäumen und Sträuchern oder Ent - fernen von Gehölzen, sofern dies im Nutzungs- und Pflegekonzept nicht vorgesehen ist.
3 Vorbehalten bleiben:
a. sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Pflege- und Nutzungskon - zept;
b. die landwirtschaftliche Nutzung des Offenlandes gemäss den bestehen - den Bewirtschaftungsvereinbarungen; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.805
c. die forstwirtschaftliche Nutzung des Waldareales gemäss Waldwirt - schaftsplan sowie Nutzungs- und Pflegekonzept;
d. Unterhalt und Instandstellung bestehender Wald- und Maschinenwege.
§ 4 Pflege, Unterhalt und Aufsicht
1 Das von der Bau- und Umweltschutzdirektion erlassene Nutzungs- und Pfle - gekonzept bildet die Grundlage für die Pflege und Nutzung des Naturschutzge - bietes. Für das Waldareal ist ausserdem der Waldwirtschaftsplan massgebend. Das Konzept ist periodisch zu überprüfen. Die zuständige Direktion nimmt bei Bedarf allfällige Anpassungen vor.
2 Die von der Bau- und Umweltschutzdirektion bezeichnete Arbeitsgruppe be - gleitet die Umsetzung des Nutzungs- und Pflegekonzeptes in Zusammenarbeit mit den Bewirtschaftern.
3 Die auf die Schutzziele abgestimmte Nutzung und Pflege der naturschützeri - schen Vorranggebiete im Offenland wird mit Bewirtschaftungsvereinbarungen geregelt.
4 Pflegearbeiten sind sorgfältig und bei trockenen Bodenverhältnissen auszu - führen.
5 Die Aufsicht obliegt der kantonalen Naturschutzfachstelle in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei, den zuständigen Dienststellen und den Bewirtschaftern. Im Waldareal erfolgt die Aufsicht durch den Forstdienst.
§ 5 Gutsbetrieb
1 Der Gutsbetrieb Wildenstein ist nach den anerkannten Richtlinien des biologi - schen Landbaus zu führen.
§ 6 Haftung
1 Die Bewirtschafter oder Auftragsnehmer tragen die Verantwortung für eine sachberechte und sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver - ursachten Schädigungen der Naturobjekte oder Gewässerverunreinigungen.
3 Der Kanton sorgt für den Unterhalt der Gewässer.
§ 7 Waldareal
1 Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung der Waldareale gelten die Grundsätze des naturnahen Waldbaus.
2 Die im Nutzungs- und Pflegekonzept festgelegten Naturschutzziele und Massnahmen sind jeweils bei Revisionen des Waldwirtschaftsplanes in die forstliche Planung zu integrieren. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.805
3 Waldränder und Ufergehölze sind durch fachgerechte, periodische Pflege in einen naturnahen Zustand überzuführen.
§ 8 Jagd
1 Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Es gelten die einschlägi - gen gesetzlichen Bestimmungen.
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortge - rechten Baumarten und ohne aufwendige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.
§ 9 Veränderungen im Schutzgebiet
1 Veränderungen im Schutzgebiet, Aenderungen der Nutzung in den Natur - schutz-Vorrangflächen sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutz - fachstelle vorgenommen werden.
§ 10 Übertretung
1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft. *
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann die zuständige Direktion die Herstellung des rechtmässigen Zustandes innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Direktion be - fugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.
§ 11 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1997 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.805
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
15.04.1997 01.05.1997 Erlass Erstfassung GS 32.805
19.12.2006 01.01.2007 § 10 Abs. 1 geändert GS 35.1119 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.805
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 15.04.1997 01.05.1997 Erstfassung GS 32.805
§ 10 Abs. 1 19.12.2006 01.01.2007 geändert GS 35.1119
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.805
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