Verordnung für die Verleihung des Basler Sozialpreises
                            Sozialpreis. V  Verordnung für die Verleihung des Basler Sozialpreises  Vom 2. Juli 2013 (Stand 1. Januar 2014)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  Zur Förderung der beruflichen Integration von Personen, die aus sozialen, psychischen oder anderen  gesundheitlichen Gründen in ihrer Leistung eingeschränkt sind, verleiht der Kanton Basel-Stadt den  Basler Sozialpreis an Unternehmen, welche solche Personen in überdurchschnittlichem Masse ausbil  -  den und/oder beschäftigen und damit zu deren nachhaltigen beruflichen und sozialen Integration bei  -  tragen oder spezielle Präventions- oder Integrationsprogramme für solche Personen durch Auftragser  -  teilungen fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausnahmsweise können nachhaltige Projekte von Unternehmen, Institutionen, Teams oder Einzelper  -  sonen ausgezeichnet werden, die einen Beitrag zur Lösung sozialer Probleme im Kanton Basel-Stadt  leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  Die Höhe des Basler Sozialpreises beträgt CHF 10'000. Der Preis wird jährlich an einer öffentlichen  Veranstaltung vergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1  Als Kriterien zur Verleihung sollen – unter Berücksichtigung der Unternehmensgrösse – die Anzahl,  die Kontinuität und die Qualität der Ausbildungs- und Arbeitsstellen dienen, welche ein Unternehmen  durch Personen mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit besetzt oder durch Auftragserteilungen mittels  Präventions-   oder   Integrationsprogrammen   fördert.   Ebenso   zu   berücksichtigen   sind   Unternehmen,  welche sich in besonderer Weise für die Erhaltung von Arbeitsplätzen für leistungseingeschränkte  Menschen bemühen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1  Der Basler Sozialpreis wird in der Regel an Unternehmen verliehen, die  ihren Sitz im Kanton Basel-Stadt haben oder  zu deren Projekt- und Wirkungsgebiet der Kanton Basel-Stadt gehört und/oder  die Personen mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt  fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  -  schaft,   Wirtschaft,   Politik,   öffentliche   Verwaltung   und   private   Organisationen   im   Gesundheits-,  Arbeitsmarkt- und Sozialbereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU) schlägt dem Regierungsrat nach An  -  hörung beteiligter und interessierter Organisationen die Jurymitglieder zur Wahl vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Jury und das Präsidium werden vom Regierungsrat jeweils für vier Jahre gewählt. Die Wieder  -  wahl ist möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Sozialpreis. V
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            1  Die Jury konstituiert sich im Übrigen selbst, erarbeitet die Grundlagen für die Jurierung und sorgt für  eine geeignete Ausschreibung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Jury setzt zur Organisation der Geschäfte und zur Vorprüfung der Preisvergabe aus ihren Reihen  einen Ausschuss und ein Sekretariat ein. Die Steuergruppe besteht aus drei bis fünf Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Tätigkeit der Jury erfolgt ehrenamtlich. Das Sekretariat wird gegebenenfalls nach Aufwand ent  -  schädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            1  Sitzungen der Jury finden nach Bedarf oder auf Verlangen von fünf Mitgliedern statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Jury ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied  hat eine Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Abstimmungen entscheidet das absolute Mehr; bei Stimmengleichheit hat das Präsidium den  Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Jury verfasst zu Handen des Regierungsrates jährlich einen Rechenschaftsbericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            1  Der Basler Sozialpreis wird jeweils auf höchstens zwei Preisträgerinnen oder Preisträger verteilt. Lie  -  gen in der Jurierungsperiode keine geeigneten Kandidaturen vor, kann ein Rückgriff auf früher nomi  -  nierte Kandidaturen gemacht werden. Eine aktualisierte Vorlage ist dabei Voraussetzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Neben den Bewerbungen gemäss Ausschreibung können die Jurymitglieder auch eigene Kandidatu  -  ren vorschlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Preis wird nicht zugesprochen, wenn aus der Gesamtheit der vorgeschlagenen Kandidaturen kei  -  ne überzeugenden Vorschläge gemacht werden können.  Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird auf den 1. Januar 2014 wirksam. Auf den gleichen Zeit  -  punkt wird das Reglement für die Verleihung des Basler Sozialpreises vom 19. März 2002 aufgeho  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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