Verordnung des Regierungsrates zur Bundesgesetzgebung über den Konsumkredit
Verordnung des Regierungsrates zur Bundesgesetzgebung über den Konsumkredit vom 14. Februar 2006 (Stand 1. März 2006)
§ 1 Zuständigkeit
1 Das Departement für Inneres und Volkswirtschaft ist zuständiges Departement.
2 Der Vollzug obliegt dem Amt für Wirtschaft und Arbeit.
§ 2 Bewilligungspflicht
1 Die gewerbsmässige Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten untersteht im Rahmen von Art. 39 des Bundesgesetzes über den Konsumkredit (KKG)
1 ) der Bewilligungspflicht.
§ 3 Bewilligungsvoraussetzungen
1 Für die Erteilung einer Bewilligung müssen die Voraussetzungen gemäss Art. 40 KKG und der entsprechenden Ausführungsbestimmungen in der Verordnung zum Konsumkreditgesetz (VKKG)
2 ) erfüllt sein.
§ 4 Gesuch
1 Bewilligungsgesuche sind mit dem kantonalen Gesuchsformular und den darin auf - geführten Unterlagen einzureichen.
§ 5 Gebühr
1 Die Bewilligungsgebühr wird nach Massgabe der Verordnung des Grossen Rates über die Gebühren der kantonalen Verwaltungsbehörden erhoben.
§ 6 Meldepflicht
1 Gesellschaften und juristische Personen, die der Bewilligungspflicht unterstehen, haben dem Amt den Aus- und Eintritt von Geschäftsleitungsmitgliedern sowie von denjenigen Personen zu melden, die für die Kreditgewährung oder Kreditvermitt - lung verantwortlich sind.
1) SR 221.214.1
2) SR 221.214.11
§ 7 Auskunftspflicht
1 Wer der Bewilligungspflicht unterliegt, hat den zuständigen Organen auf Verlan - gen Auskunft und Einsicht in die Geschäftsbücher zu gewähren.
§ 8 Aufhebung bisherigen Rechtes
1 Die Verordnung des Regierungsrates zur Bundesgesetzgebung über den Konsum - kredit vom 2. Dezember 2003 wird aufgehoben.
§ 9 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. März 2006 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 14.02.2006 01.03.2006 Erstfassung ABl. 7/2006
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