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Verordnung des Regierungsrates zur Bundesgesetzgebung über den Konsumkredit (221.214)

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Verordnung des Regierungsrates zur Bundesgesetzgebung über den Konsumkredit (221.214)

Verordnung des Regierungsrates zur Bundesgesetzgebung über den Konsumkredit

Verordnung des Regierungsrates zur Bundesgesetzgebung über den Konsumkredit vom 14. Februar 2006 (Stand 1. März 2006)

§ 1 Zuständigkeit

1 Das Departement für Inneres und Volkswirtschaft ist zuständiges Departement.
2 Der Vollzug obliegt dem Amt für Wirtschaft und Arbeit.

§ 2 Bewilligungspflicht

1 Die gewerbsmässige Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten untersteht im Rahmen von Art. 39 des Bundesgesetzes über den Konsumkredit (KKG)
1 ) der Bewilligungspflicht.

§ 3 Bewilligungsvoraussetzungen

1 Für die Erteilung einer Bewilligung müssen die Voraussetzungen gemäss Art. 40 KKG und der entsprechenden Ausführungsbestimmungen in der Verordnung zum Konsumkreditgesetz (VKKG)
2 ) erfüllt sein.

§ 4 Gesuch

1 Bewilligungsgesuche sind mit dem kantonalen Gesuchsformular und den darin auf - geführten Unterlagen einzureichen.

§ 5 Gebühr

1 Die Bewilligungsgebühr wird nach Massgabe der Verordnung des Grossen Rates über die Gebühren der kantonalen Verwaltungsbehörden erhoben.

§ 6 Meldepflicht

1 Gesellschaften und juristische Personen, die der Bewilligungspflicht unterstehen, haben dem Amt den Aus- und Eintritt von Geschäftsleitungsmitgliedern sowie von denjenigen Personen zu melden, die für die Kreditgewährung oder Kreditvermitt - lung verantwortlich sind.
1) SR 221.214.1
2) SR 221.214.11

§ 7 Auskunftspflicht

1 Wer der Bewilligungspflicht unterliegt, hat den zuständigen Organen auf Verlan - gen Auskunft und Einsicht in die Geschäftsbücher zu gewähren.

§ 8 Aufhebung bisherigen Rechtes

1 Die Verordnung des Regierungsrates zur Bundesgesetzgebung über den Konsum - kredit vom 2. Dezember 2003 wird aufgehoben.

§ 9 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. März 2006 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 14.02.2006 01.03.2006 Erstfassung ABl. 7/2006
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