Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen
                            Soziale Einrichtungen: Interkantonale Vereinbarung  Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  (IVSE)  Vom 13. Dezember 2002 (Stand 1. Juni 2020)  Präambel  In Anbetracht dessen,  – dass soziale Einrichtungen Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit Wohnsitz in einem ande  -  ren Kanton offenstehen sollen  – dass die hierfür nötige Angebotsoffenheit nur spielen kann, wenn die Kostenübernahme zwischen  den Kantonen auf der Grundlage einheitlicher Berechnungsmethoden gesichert ist  – dass eine enge interkantonale Zusammenarbeit im Bereiche der sozialen Einrichtungen anzustre  -  ben ist,  beschliessen die Kantone, gestützt auf den Vorschlag der Konferenz der kantonalen Sozialdirekto  -  ren (SODK) im Einvernehmen mit der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizei  -  direktoren (KKJPD) und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Sanitätsdirektoren (SDK)  folgende Vereinbarung:  I. Grundlagen  I.1. Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1
                            1  Die Vereinbarung bezweckt, die Aufnahme von Personen mit besonderen Betreuungs- und Förde  -  rungsbedürfnissen in geeigneten Einrichtungen ausserhalb ihres Wohnkantons ohne Erschwernisse zu  ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarungskantone arbeiten in allen Belangen der IVSE zusammen. Sie tauschen insbesonde  -  re Informationen über Massnahmen, Erfahrungen sowie Ergebnisse aus, stimmen ihre Angebote an  Einrichtungen aufeinander ab und fördern die Qualität derselben.  I. 2. Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Bereiche
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die IVSE bezieht sich auf Einrichtungen der folgenden Bereiche:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  Stationäre Einrichtungen, die gestützt auf eidgenössisches oder kantonales Recht Perso  -  nen bis zum vollendeten 20. Altersjahr, längstens jedoch bis nach Abschluss der Erstaus  -  bildung beherbergen, sofern sie vor Erreichen der Volljährigkeit in eine Einrichtung ein  -  getreten oder dort untergebracht worden sind. Im Fall von Massnahmen gemäss dem  Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht liegt die Altersgrenze unabhängig vom Eintritts  -  Beitritt vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 20. 5. 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungszeichen, -ziffern oder -buchstaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 in der Fassung des Beschlusses der Vereinbarungskonferenz vom 14. 9. 2007 (genehmigt durch RRB vom 10. 3. 2009, wirksam seit 1.
3. 2009).
                            4)  Fassung vom 23. November 2018, in Kraft seit 1. Juni 2020 (KB 05.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Soziale Einrichtungen: Interkantonale Vereinbarung  Einrichtungen für erwachsene, invalide Personen oder Einheiten solcher Einrichtungen  gemäss dem Bundesgesetz über die Institution zur Förderung der Eingliederung von inva  -  liden Personen (IFEG):  a)  Werkstätten, die dauernd intern oder an dezentral ausgelagerten Arbeitsplätzen invali  -  de Personen beschäftigen, die unter üblichen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit aus  -  üben können;  b)  Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnformen für invalide Personen;  c)  Tagesstätten, in denen invalide Personen Gemeinschaft pflegen und an Freizeit- und  Beschäftigungsprogrammen teilnehmen können.  Einheiten von Einrichtungen, welche die gleichen Leistungen wie die Einrichtungen ge  -  mäss Buchstaben a) bis c) erfüllen, sind gleichgestellt.  Stationäre Therapie- und Rehabilitationsangebote im Suchtbereich.  Einrichtungen der externen Sonderschulung:  d)  Sonderschulen   für   Unterricht,   Beratung   und   Unterstützung   inklusive   integrativer  Sonderschulung sowie für die Tagesbetreuung, sofern diese Leistung von der Einrich  -  tung erbracht wird;  e)  Früherziehungsdienste für Kinder mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte  Kinder;  f)  Pädagogisch-therapeutische Dienste für Logopädie oder Psychomotoriktherapie, so  -  fern diese Leistungen nicht innerhalb des Regelschulangebotes erbracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Ausnahmen
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Einrichtungen, die einem Konkordat über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Straf- und  Massnahmenvollzugskonkordate) unterstellt sind, fallen nicht unter diese Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einrichtungen für Betagte sowie medizinisch geleitete Einrichtungen fallen nicht unter diese Verein  -  barung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einheiten von Einrichtungen gemäss Abs. 2 mit eigener Rechnung und Leitung können der IVSE  ebenfalls unterstellt werden, wenn sie deren Voraussetzungen erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Einrichtungen fallen nicht unter diese Vereinbarung für Leistungen, die sie zur beruflichen Eingliede  -  rung im Sinne der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung erbringen.  I. 3. Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4
                            1  Die folgenden Begriffe werden im Rahmen der IVSE auf Grund der nachstehenden Definitionen ver  -  wendet:  a)  Vereinbarungskonferenz   (VK)  Die Versammlung all jener Mitglieder der SODK, deren Kanton der IVSE beigetreten ist, bildet die  Der Vorstand VK entspricht den Vorstandsmitgliedern SODK, soweit deren Kanton der IVSE beige  -  treten ist.  c)  Vereinbarungskanton  Der Vereinbarungskanton ist derjenige Kanton, der mindestens einem Bereich der IVSE beigetreten  ist.  d)  Wohnkanton  Der Wohnkanton ist derjenige Kanton, in dem die Person, welche die Leistungen beansprucht, ihren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 samt Titel in der Fassung des Beschlusses der Vereinbarungskonferenz vom 14. 9. 2007 (genehmigt durch RRB vom 10. 3. 2009, wirk -
                            sam seit 1. 3. 2009).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Soziale Einrichtungen: Interkantonale Vereinbarung  e)  Standortkanton  Standortkanton ist der Kanton, in dem die Einrichtung ihren Standort hat. Wird die unternehmerische  und finanzielle Herrschaft über die Einrichtung in einem anderen Kanton ausgeübt, so kann dieser als  Standortkanton vereinbart werden.  f)  Einrichtung  Die Einrichtung ist eine Struktur, die als juristische oder natürliche Person Leistungen in einem Be  -  reich nach Art. 2 Abs. 1 erbringt.  g)  Richtlinie  Die Richtlinie stellt eine verbindliche Sekundärnorm der IVSE dar. Sie wird durch den Vorstand VK  erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  I. 4. Nachträgliche Wohnsitznahme und Aufenthalt
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Besondere Zuständigkeit
                            7  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Aufenthalt in einer Einrichtung gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich B lit. b) bewirkt keine Änderung  der bisherigen Zuständigkeit für das Leisten der Kostenübernahmegarantie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Begründet eine Person mit dem Aufenthalt oder während des Aufenthaltes in einer Einrichtung ge  -  mäss Artikel 2 Absatz 1 Bereich A ihren zivilrechtlichen Wohnsitz am Standort der Einrichtung, ist  der Kanton des letzten von den Eltern oder eines Elternteils abgeleiteten zivilrechtlichen Wohnsitzes  für das Leisten der Kostenübernahmegarantie zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Vergütungen von Leistungen der externen Sonderschulung hat derjenige Kanton die Kostenüber  -  nahmegarantie zu leisten, in dem sich der Schüler oder die Schülerin aufhält.  II. Organisation  II. 1. Konstituierung der IVSE, Vollzug, Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Vollzug
                            1  Die SODK ist solange federführende Konferenz bis die Organe geschaffen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die VK gewährleistet den Vollzug der IVSE.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie arbeitet dabei mit den weiteren im Bereich der sozialen Einrichtungen zuständigen Fachdirekto  -  renkonferenzen und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren zusammen. Zu  den weiteren zuständigen Fachdirektorenkonferenzen gehören:  – die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK)  – die Schweizerische Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren (KKJPD)  – die Schweizerische Konferenz der kantonalen Sanitätsdirektoren (SDK)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die VK konsultiert die EDK, die KKJPD und die SDK in Bezug auf die von ihr gestützt auf die Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Buchstabe a) und 9 Buchstaben, g) und h) der IVSE zu fällenden Entscheide.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Organe
                            1  Organe der IVSE sind:  Der Vorstand VK  Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE  Die Regionalkonferenzen  Die Rechnungsprüfungskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 lit. d) und e) in der Fassung des Beschlusses der Vereinbarungskonferenz vom 14. 9. 2007 (genehmigt durch RRB vom 10. 3. 2009,
                            wirksam seit 1. 3. 2009).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Art. 5 samt Titel in der Fassung des Beschlusses der Vereinbarungskonferenz vom 14. 9. 2007 (genehmigt durch RRB vom 10. 3. 2009, wirksam  seit 1. 3. 2009).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Eingefügt am 23. November 2018, in Kraft seit 1. Juni 2020 (KB 05.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Soziale Einrichtungen: Interkantonale Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wahlen und Abstimmungen  – Rechtsgültige Beschlüsse und Wahlen bedürfen der Anwesenheit der Hälfte der in der IVSE für die  Besetzung der Organe vorgesehenen stimmberechtigten Mitglieder unter Vorbehalt von Art. 8 Buch  -  stabe a).  – Bei Abstimmungen entscheidet das Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleich  -  heit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident mit Stichentscheid.  – Bei Wahlen gilt das absolute Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ent  -  scheidet das Los.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die VK erlässt ein Reglement zu Konstituierung und Tätigkeit der Organe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 VK
                            1  Die VK ist zuständig für:  Die Ausdehnung der IVSE auf weitere Bereiche sozialer Einrichtungen gemäss Art. 2  Abs. 2. Entscheide bedürfen für ihre Gültigkeit der Zweidrittelsmehrheit.  Den Erlass eines Reglementes zur Konstituierung und Tätigkeit der Organe gemäss Art. 7  Abs. 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Vorstand VK
                            1  Der Vorstand VK ist zuständig für:  Die Durchführung des Beitrittsverfahrens nach Art. 37  Die Festlegung des Zeitpunktes des Inkrafttretens der IVSE im Anschluss an das Errei  -  chen des Quorums sowie die entsprechende Mitteilung an die Vereinbarungskantone ge  -  mäss Art. 39  Die Mitteilung an die SODK bei Unterschreiten des Quorums gemäss Art. 40  Die Genehmigung des Voranschlages und der Rechnung der IVSE  Die Festlegung der Regionen gemäss Art. 12 Abs. 3  Die Verweigerung der Aufnahme oder Streichung einer Einrichtung von der Liste bei  Nichterfüllen der Anforderungen der IVSE auf Antrag der Schweizerischen Konferenz  der Verbindungsstellen IVSE  Den Erlass folgender Richtlinien:  g1)  Zur Leistungsabgeltung gemäss den Art. 20 und 21  g2)  Zum Verfahren im Bereich C gemäss Art. 30  g3)  Rahmenrichtlinien zur Qualität gemäss Art. 33 Abs. 2  g4)  Zur Kostenrechnung gemäss Art. 34 Abs. 2  Die Verabschiedung von Empfehlungen  Die Abstimmung der Angebote zwischen den Regionen und deren periodische Erörterung  mit ihnen  Alle Entscheide, die nicht in die Kompetenz eines anderen Organs fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An den Sitzungen des Vorstandes VK nimmt der Präsident oder die Präsidentin der Schweizerischen  Konferenz der Verbindungsstellen IVSE zu den Geschäften der IVSE mit beratender Stimme teil.  II. 2. Verbindungsstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Bezeichnung
                            1  Jeder Vereinbarungskanton bezeichnet eine Verbindungsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Zuständigkeit
                            1  Die Verbindungsstellen sind zuständig für:  Das Einholen der Kostenübernahmegarantie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Soziale Einrichtungen: Interkantonale Vereinbarung  Die Entgegennahme und Bearbeitung von Gesuchen um Kostenübernahmegarantie und  den Entscheid über dieselben  Die Koordination der Information und der Geschäftsbearbeitung mit Verwaltungen sowie  Einrichtungen und deren Vertretungen innerhalb des Kantons  Den Informationsaustausch und die Geschäftsbearbeitung mit Verbindungsstellen anderer  Vereinbarungskantone  Die Führung eines Registers über die erteilten Kostenübernahmegarantien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verbindungsstellen nehmen an den Sitzungen der Regionalkonferenzen teil.  II. 3. Regionalkonferenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Zusammenschluss
                            1  Die Verbindungsstellen schliessen sich zu den vier Regionalkonferenzen Westschweiz/Tessin, Nord  -  westschweiz, Zentralschweiz und Ostschweiz zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Verbindungsstelle gehört einer Regionalkonferenz an. Sie kann weiteren Regionalkonferenzen  mit beratender Stimme angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Vorstand VK legt die Regionen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Zuständigkeit
                            1  Die Regionalkonferenzen sind zuständig für:  Die   Wahl   von   zwei   Vertretern   beziehungsweise   Vertreterinnen   als   Mitglieder   der  Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE  Die Abstimmung der Angebote an Einrichtungen zwischen den Kantonen im Rahmen der  Region  Den Austausch von Informationen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 und die Weiterleitung der  -  selben an die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE  Anträge an die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE, insbesondere in  Bezug auf die Aufnahme oder Streichung einer Einrichtung von der Liste der Einrichtun  -  gen.  II. 4. Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Zusammensetzung
                            1  Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE besteht aus je zwei Vertretern oder Ver  -  treterinnen der Regionalkonferenzen. Der Konferenzsekretär oder die Konferenzsekretärin der SODK  nimmt an den Verhandlungen mit beratender Stimme teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Zuständigkeit
                            1  Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE ist zuständig für:  Die Ausarbeitung von Bericht und Antrag zu den Geschäften des Vorstandes VK gemäss  Art. 9 lit. e)–h). Anträge gemäss Art. 9 lit. f) dürfen nur auf Antrag einer Regionalkonfe  -  renz erfolgen.  Den Austausch von Informationen im Sinne von Art. 1 Abs. 2  Die Instruktion der Verbindungsstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Soziale Einrichtungen: Interkantonale Vereinbarung  II. 5. Rechnungsprüfungskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16
                            1  Die Rechnungsprüfungskommission der SODK revidiert die Jahresrechnung der IVSE und erstattet  der VK Bericht und Antrag.  II. 6. Geschäftsführung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Sekretariat
                            1  Das Zentralsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren führt die Ge  -  schäfte der IVSE, soweit nicht die Kantone dafür zuständig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es besorgt auch die Sekretariate der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen sowie in der  Regel von Ad-hoc-Fachgruppen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Kosten
                            1  Die Kosten, welche durch die Anwendung dieser Vereinbarung entstehen, werden von der VK getra  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Zentralsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren stellt den  Vereinbarungskantonen hierfür Rechnung und sorgt für das Inkasso.  III. Leistungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie  III. 1. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19
                            10  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Wohnkanton sichert der Einrichtung des Standortkantons mittels der Kostenübernahmegarantie  die Leistungsabgeltung zu Gunsten der Person für die zu garantierende Periode zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   zahlungspflichtigen   Stellen   und   Personen   des   Wohnkantons   schulden   der   Einrichtung   des  Standortkantons die Leistungsabgeltung für die Leistungsdauer.  III. 2. Leistungsabgeltung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20
                            1  Die Leistungsabgeltung berechnet sich aus dem anrechenbaren Nettoaufwand abzüglich der Bau- und  Betriebsbeiträge des Bundes. Der verbleibende Betrag wird auf die Person pro Verrechnungseinheit  umgerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der anrechenbare Nettoaufwand ergibt sich aus dem anrechenbaren Aufwand abzüglich des anre  -  chenbaren Ertrages.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  21  Definition   anrechenbarer   Aufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als anrechenbarer Aufwand gelten die für die Leistung erforderlichen Personal- und Sach- inkl. Ka  -  pitalkosten und Abschreibungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als anrechenbarer Ertrag gelten Einnahmen aus dem Leistungsbereich inkl. Kapitalerträge sowie  freiwillige Zuwendungen, soweit diese für den Betrieb bestimmt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Abs. 3 aufgehoben durch Beschluss der Vereinbarungskonferenz vom 14. 9. 2007 (genehmigt durch RRB vom 10. 3. 2009, wirksam
                            seit 1. 3. 2009).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 in der Fassung des Beschlusses der Vereinbarungskonferenz vom 14. 9. 2007 (genehmigt durch RRB vom 10. 3. 2009, wirksam seit 1.
3. 2009).
                            11)
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 Abs. 1 in der Fassung des Beschlusses der Vereinbarungskonferenz vom 14. 9. 2007 (genehmigt durch RRB vom 10. 3. 2009, wirk -
                            sam seit 1. 3. 2009).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Soziale Einrichtungen: Interkantonale Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Vorstand VK erlässt eine Richtlinie zu den Art. 20 und 21.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 22 Beiträge der Unterhaltspflichtigen
                            1  Die Höhe der Beiträge der Unterhaltspflichtigen im Rahmen der IVSE entspricht den mittleren Ta  -  gesaufwendungen für Kost und Logis für eine Person in einfachen Verhältnissen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von Unterhaltspflichtigen nicht geleistete Beiträge können der Sozialhilfe belastet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 23 Methode
                            1  Die   Leistungsabgeltung   kann   sowohl   durch   Methode   D   (Defizitdeckung)   als   auch   Methode   P  (Pauschalen) erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besteht zwischen dem Standortkanton und seiner Einrichtung keine Abmachung bezüglich der Me  -  thode P, so kommt die Methode D zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vereinbarungskantone streben den Übergang von der Methode D zur Methode P an. Der Vor  -  stand VK fördert diesen Prozess im Rahmen von Art. 1 Abs. 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 24 Verrechnungseinheit
                            1  Als Verrechnungseinheit gilt der Kalendertag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Für   Leistungen   von   Werkstätten   gemäss   Art.  2  Abs.  1  Bereich  B  lit.  a)   gelten   die   vereinbarten  Arbeitsstunden als Verrechnungseinheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1ter  Für Leistungen von Tagesstätten gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich B gilt der Aufenthaltstag als Ver  -  rechnungseinheit. Der Vorstand VK erlässt eine Richtlinie zur Definition des Aufenthaltstages.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1quater  Für Leistungen, die von Sonderschulen ausserhalb der Einrichtung erbracht werden, sowie für  Leistungen von Sonderschuleinrichtungen gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich D lit. b) und c) gilt die Unter  -  richts-, Therapie- oder Beratungsstunde als Verrechnungseinheit.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Methode P kann von denVerrechnungseinheiten gemäss Absätzen 1, 1  bis  , 1   und 1  quater   abgewi  -  chen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 25 Inkasso
                            1  Die Einrichtung des Standortkantons kann den zahlungspflichtigen Stellen und Personen monatlich  Rechnung stellen. Die Rechnungen sind innert 30 Tagen nach Eingang zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bleiben nach Ablauf der Zahlungsfrist die Überweisungen der Zahlungspflichtigen aus, mahnt die  Einrichtung schriftlich. 10 Tage nach Eintreffen der Mahnung beginnt ein Verzugszins von 5% zu lau  -  fen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Inkassoproblemen leistet der Wohnkanton Hilfe.  III. 3. Kostenübernahmegarantie
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 26 Ablauf
                            1  Die Verbindungsstelle des Standortkantons holt vor der Unterbringung oder vor dem Eintritt der Per  -  son bei der Verbindungsstelle des Wohnkantons die Kostenübernahmegarantie ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 23 Abs. 2 in der Fassung des Beschlusses der Vereinbarungskonferenz vom 14. 9. 2007 (genehmigt durch RRB vom 10. 3. 2009, wirk -
                            sam seit 1. 3. 2009).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 24 Abs. 1
                            bis   eingefügt durch Beschluss der Vereinbarungskonferenz vom 14. 9. 2007 (genehmigt durch RRB vom 10. 3. 2009, wirksam  seit 1. 3. 2009).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 24 Abs. 1
                            ter  seit 1. 3. 2009).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 24 Abs. 1
                            quater   eingefügt durch Beschluss der Vereinbarungskonferenz vom 14. 9. 2007 (genehmigt durch RRB vom 10. 3. 2009, wirksam  seit 1. 3. 2009).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 24 Abs. 2 in der Fassung des Beschlusses der Vereinbarungskonferenz vom 14. 9. 2007 (genehmigt durch RRB vom 10. 3. 2009, wirk -
                            sam seit 1. 3. 2009).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 25 Abs. 1 in der Fassung des Beschlusses der Vereinbarungskonferenz vom 14. 9. 2007 (genehmigt durch RRB vom 10. 3. 2009, wirk -
                            sam seit 1. 3. 2009).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 26 Abs. 1 in der Fassung des Beschlusses der Vereinbarungskonferenz vom 14. 9. 2007 (genehmigt durch RRB vom 10. 3. 2009, wirk -
                            sam seit 1. 3. 2009).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Soziale Einrichtungen: Interkantonale Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kann das Gesuch um die Kostenübernahmegarantie wegen zeitlicher Dringlichkeit nicht vor Beginn  der Unterbringung oder des Eintritts der Person in die Einrichtung gestellt werden, so ist es so rasch  als möglich nachzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 27 Modalitäten
                            1  Die Kostenübernahmegarantie kann befristet und mit Auflagen versehen sein. Bei einem Wechsel des  Wohnkantons holt der Standortkanton eine neue Kostenübernahmegarantie ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unbefristete Kostenübernahmegarantien können mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gesuche um eine Kostenübernahmegarantie zu Gunsten von erwachsenen Personen erfordern deren  Einwilligung.  III. 4. Regeln für erwachsene Personen mit Behinderungen gemäss Bereich B
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  28  Kostenbeteiligung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für erwachsene, invalide Personen gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich B lit.  b) und c) gelten in teilweiser  Abweichung von Kapitel III (Leistungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie) die nachfolgenden  Regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die erwachsene, invalide Person in Einrichtungen gemäss Art. 2 Abs.  1 Bereich B lit. b) und c) trägt  die Kosten der Leistungsabgeltung teilweise oder vollständig aus ihrem Einkommen und aus Anteilen  des Vermögens.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Berechnung der Kostenbeteiligung erfolgt nach den im Wohnkanton geltenden Regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 29 Kostenbeteiligung und Leistungsabgeltung
                            1  Die Kostenbeteiligung wird von der Einrichtung bei der Person oder deren gesetzlichen Vertretung  auf Grund der Kostenübernahmegarantie des Wohnkantons eingefordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verbleibt nach Abzug der Kostenbeteiligung von der Leistungsabgeltung ein ungedeckter Betrag, so  gilt der Wohnkanton diesen der Einrichtung ab.  III. 5. Regeln für den Bereich C
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 30
                            1  Für das Verfahren im Bereich C kann der Vorstand VK eine spezielle Richtlinie erlassen.  IV. Einrichtungen  IV. 1. Liste der Einrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 31
                            )  Bezeichnen   der   Einrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Standortkanton bezeichnet die Einrichtungen in seiner Zuständigkeit, welche er der IVSE zu un  -  terstellen beabsichtigt, teilt sie im Sinne des Art. 2 Abs. 1 den entsprechenden Bereichen zu, bezeich  -  diese Angaben dem Zentralsekretariat der SODK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fallen nicht alle Abteilungen einer Einrichtung unter die IVSE, so bezeichnet der Standortkanton  ausdrücklich jene Abteilungen, auf welche die IVSE Anwendung finden soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19)
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 27 Abs. 1 in der Fassung des Beschlusses der Vereinbarungskonferenz vom 14. 9. 2007 (genehmigt durch RRB vom 10. 3. 2009, wirk -
                            sam seit 1. 3. 2009).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20)
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 28 Abs. 1 in der Fassung des Beschlusses der Vereinbarungskonferenz vom 14. 9. 2007 (genehmigt durch RRB vom 10. 3. 2009, wirk -
                            sam seit 1. 3. 2009).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 28 Abs. 2 in der Fassung des Beschlusses der Vereinbarungskonferenz vom 14. 9. 2007 (genehmigt durch RRB vom 10. 3. 2009, wirk -
                            sam seit 1. 3. 2009).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22)
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 31 in der Fassung des Beschlusses der Vereinbarungskonferenz vom 14. 9. 2007 (genehmigt durch RRB vom 10. 3. 2009, wirksam seit 1.
3. 2009).
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Soziale Einrichtungen: Interkantonale Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 32 Liste
                            1  Das Zentralsekretariat der SODK führt eine Liste der Einrichtungen beziehungsweise derjenigen Ab  -  teilungen, welche der IVSE unterstellt sind. Es führt die Liste nach Bereichen gem. Art. 2 Abs. 1 so  -  wie nach Methoden der Leistungsabgeltung gemäss Art. 23 der IVSE.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verbindungsstellen melden alle Mutationen umgehend dem Zentralsekretariat der SODK, wel  -  ches diese Liste laufend nachführt.  IV. 2. Qualität und Wirtschaftlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 33
                            23  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Standortkantone  gewährleisten in den  dieser  Vereinbarung unterstellten  Einrichtungen einen  therapeutisch, pädagogisch und wirtschaftlich einwandfreien Betrieb.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 34 Kostenrechnung
                            1  Die Standortkantone sorgen dafür, dass die ihnen unterstellten Einrichtungen eine Kostenrechnung  führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vorstand VK erlässt Richtlinien zur Kostenrechnung.  V. Rechtsschutz und Streitbeilegung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 35
                            26  )  Streitbeilegung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Kantone und Organe bemühen sich, Streitigkeiten aus der IVSE durch Verhandlungen oder Vermitt  -  lung beizulegen. Sie befolgen hierbei die Vorschriften der Streitbeilegung gemäss Art. 31ff. der Rah  -  menvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung,  IRV) vom 24. Juni 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 35.
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27  )  Sitz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Sitz der IVSE ist am Standort des Zentralsekretariates der SODK.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 35.
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  )  Anwendbares   Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Es gilt das Recht des Sitzkantons.  VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen  VI. 1. Beitritt zur IVSE
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 36 Beitritt
                            1  -  fahren durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beitreten können die Kantone der Schweiz sowie das Fürstentum Liechtenstein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23)
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 33 in der Fassung des Beschlusses der Vereinbarungskonferenz vom 14. 9. 2007 (genehmigt durch RRB vom 10. 3. 2009, wirksam seit 1.
3. 2009).
                            24)
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 34 Abs. 1 in der Fassung des Beschlusses der Vereinbarungskonferenz vom 14. 9. 2007 (genehmigt durch RRB vom 10. 3. 2009, wirk -
                            sam seit 1. 3. 2009).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25)  Titel V in der Fassung des Beschlusses der Vereinbarungskonferenz vom 14. 9. 2007 (genehmigt durch RRB vom 10. 3. 2009, wirksam seit 1. 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2009).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26)
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 35 samt Titel in der Fassung des Beschlusses der Vereinbarungskonferenz vom 14. 9. 2007 (genehmigt durch RRB vom 10. 3. 2009,
                            wirksam seit 1. 3. 2009).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27)
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 35
                            bis   beigefügt durch Beschluss der Vereinbarungskonferenz vom 14. 9. 2007 (genehmigt durch RRB vom 10. 3. 2009, wirksam seit 1. 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2009).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28)
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 35
                            ter   beigefügt durch Beschluss der Vereinbarungskonferenz vom 14. 9. 2007 (genehmigt durch RRB vom 10. 3. 2009, wirksam seit 1. 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2009).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Soziale Einrichtungen: Interkantonale Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 37 Verfahren
                            1  Der Beitritt zu dieser Vereinbarung kann auf Beginn eines jeden Quartals erklärt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die schriftliche Beitrittserklärung muss dem Zentralsekretariat der SODK zu Handen des Vorstandes  VK mindestens 30 Tage vor dem Beitrittstermin zugehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In der Beitrittserklärung wird angegeben, für welche Bereiche gemäss Artikel 2 der Beitritt erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Beitrittserklärung ist nur gültig, wenn gleichzeitig die Mitgliedschaft bei der IHV, soweit diese in  den Bereichen A und B besteht, gekündigt wird.  VI. 2. Kündigung der IVSE
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 38
                            1  Die Kündigung der IVSE ist dem Zentralsekretariat SODK zu Handen des Vorstandes VK schriftlich  einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Austritt wird auf das Ende des dem Kündigungsschreiben folgenden Kalenderjahres rechtswirk  -  sam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Kündigungsschreiben gibt den respektive die betroffenen Bereiche an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vor der Kündigung erteilte Kostenübernahmegarantien behalten ihre Gültigkeit.  VI. 3. Inkrafttreten der IVSE
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 39
                            1  Sobald in drei Regionen mindestens je zwei Kantone mindestens zwei Bereichen beigetreten sind,  bestellt die SODK die Organe. Der Vorstand VK legt anschliessend den Zeitpunkt für das Inkrafttreten  fest und orientiert die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Inkraftsetzen hat spätestens zwölf Monate nach Erreichen des Quorums zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 39
                            bis  )  Inkrafttreten   vom  23. November   2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Teilrevision vom 23. November 2018 ist ab ihrem Inkrafttreten auf alle bestehenden und neuen  Platzierungen anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie tritt spätestens nach 12 Monaten in Kraft, nachdem ihr mindestens 18 Kantone beigetreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Vorstand VK legt das Datum des Inkrafttretens fest.  VI. 4. Aufhebung der IVSE
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 40 IVSE
                            1  Sobald das Quorum gem. Art. 39 Abs. 1 unterschritten wird, ist die IVSE aufzuheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vorstand VK meldet die Unterschreitung des Quorums an die SODK. Die SODK legt den Zeit  -  punkt für die Aufhebung fest und teilt ihn den Kantonen sowie dem Fürstentum Liechtenstein mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein allfälliger Liquidationsgewinn ist der SODK zu überweisen.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 41 Kostenübernahmegarantien
                            1  Vor der Aufhebung der IVSE erteilte Kostenübernahmegarantien behalten ihre Gültigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29)  Eingefügt am 23. November 2018, in Kraft seit 1. Juni 2020 (KB 05.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30)
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 40 Abs. 3 beigefügt durch Beschluss der Vereinbarungskonferenz vom 14. 9. 2007 (genehmigt durch RRB vom 10. 3. 2009, wirksam seit
1. 3. 2009).
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                            Soziale Einrichtungen: Interkantonale Vereinbarung  VI. 5. Übergangsregelung IHV/IVSE
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 42 Kostengutsprachen/Kostenübernahmegarantien
                            1  Bestehende   Kostengutsprachen   der   IHV   behalten   für   Vereinbarungskantone   die   Gültigkeit   als  Kostenübernahmegarantie. Art. 27 Abs. 2 gilt analog.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für bestehende Kostenübernahmegarantien, bei denen sich die Leistungsabgeltung infolge des Weg  -  falls der Beiträge der IV verändert, müssen dem Wohnkanton bis zum 31. 3. 2008 neue Gesuche un  -  terbreitet werden. Dies gilt auch betreffend Leistungen, für welche bis zum 31. Dezember 2007 noch  keine Kostenübernahmegarantien geleistet wurden, sofern sich die Berechnung der Leistungsabgel  -  tung verändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 43 Liste
                            1  Die Liste der Heime und Einrichtungen gemäss Art. 8 der IHV wird für die Beitrittskantone in die  Liste der Einrichtungen gemäss Art. 31 und 32 IVSE überführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarungskantone reichen innerhalb von sechs Monaten nach dem Beitritt ihre gemäss Art. 2  und 23 angepasste und bereinigte Liste der Einrichtungen dem Sekretariat der SODK ein.  Der vorliegende Text wurde von der Vereinbarungskonferenz am 14. September 2007 in Lausanne ge  -  nehmigt und dem Bund, der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und  -direktoren (GDK), der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren  (KKJPD),  der  Schweizerischen  Konferenz   der   kantonalen  Erziehungsdirektoren   (EDK)  sowie   der  Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) zur Kenntnis gebracht.  Die Präsidentin: Regierungsrätin Kathrin Hilber  Die Generalsekretärin SODK: Margrith Hanselmann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31)
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 42 Abs. 2 beigefügt durch Beschluss der Vereinbarungskonferenz vom 14. 9. 2007 (genehmigt durch RRB vom 10. 3. 2009, wirksam seit
1. 3. 2009).
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                            Soziale Einrichtungen: Interkantonale Vereinbarung  Anhang 1 zur IVSE  Inkrafttreten der IVSE:  A) Bestätigung, dass die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der IVSE erfüllt sind:  Der Vorstand der SODK hat an seiner Sitzung vom 28. Januar 2005 davon Kenntnis genommen, dass  das Quorum per 1. Januar 2006 erreicht ist und die IVSE auf den 1. Januar 2006 in Kraft gesetzt werden  kann. Er genehmigt das weitere Vorgehen gemäss speziellem Plan des Zentralsekretariates SODK.  Wir bestätigen, dass die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der IVSE gemäss Art. 39 erfüllt sind und  die Organe bestellt werden können.  Sobald die Organe gebildet sind, wird der Vorstand der Vereinbarungskonferenz (VK) den Zeitpunkt  für das Inkrafttreten der IVSE festlegen und die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein orientieren.  Bern, 28. Januar 2005  Die Präsidentin SODK: Staatsrätin Dr. Ruth Lüthi  Der Zentralsekretär SODK: Ernst Zürcher  B) Genehmigung des Inkrafttretens der IVSE durch den Vorstand der VK:  Der  Vorstand  der  VK  hat  an  seiner  Sitzung  vom  22.  September  2005  das  Inkrafttreten  der  IVSE  per
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Januar 2006 festgelegt.
                            Damit tritt die IVSE in Kraft per 1. Januar 2006.  Bern, 22. September 2005  Vorstand der Vereinbarungskonferenz IVSE  Die Präsidentin: Regierungsrätin Kathrin Hilber  C) Inkrafttreten der am 14. September 2007 beschlossenen Anpassungen:  Die Vereinbarungskonferenz hat am 14. September 2007 in Lausanne den Anpassungen der IVSE an  die NFA mit Inkrafttreten per 1. Januar 2008 zugestimmt.  Damit tritt die angepasste IVSE in Kraft per 1. Januar 2008.  Bern, 14. September 2007  Die Präsidentin der Vereinbarungskonferenz IVSE: Kathrin Hilber  Die Generalsekretärin SODK: Regierungsrätin Margrith Hanselmann  D) Inkrafttreten der am 23. November 2018 beschlossenen Änderungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die Änderungen der IVSE vom 23. November 2018 treten am 1. Juni 2020 in Kraft.  Bern, 5. März 2020  Der Präsident des Vorstandes der Vereinbarungskonferenz IVSE  Martin Klöti, Regierungsrat  Die Generalsekretärin SODK  Gaby Szöllösy
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Gemäss:  https://www.sodk.ch/de/ivse/sammlung-erlasse-ivse/   (aufgerufen am 23. 5. 2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Soziale Einrichtungen: Interkantonale Vereinbarung  Anhang 2  Anhang 2  zur IVSE  Abkürzungen  AE  Anrechenbarer Ertrag  ANA  Anrechenbarer Nettoaufwand  BU  Beiträge der Unterhaltspflichtigen  EDK  Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren  FDK  Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren  GDK  Schweizerische  Konferenz  der  kantonalen  Gesundheitsdirektorinnen  und  -direktoren  (früher Sanitätsdirektoren genannt)  KKJPD  Schweizerische Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direk-  toren  IHV  Interkantonale Heimvereinbarung  IV  Invalidenversicherung  IVG  Bundesgesetz über die Invalidenversicherung  IVSE  Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen  KüG  Kostenübernahmegarantie  LA  Leistungsabgeltung  LSMG  Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und  Massnahmenvollzug  RK  Regionalkonferenz  SKV IVSE  Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE  SODK  Schweizerische Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren  StGB  Schweizerisches Strafgesetzbuch  VK  Vereinbarungskonferenz  ZUG  Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Soziale Einrichtungen: Interkantonale Vereinbarung  Anhang 3  Anhang 3  zur IVSE  Liste der Vereinbarungskantone mit den Bereichen, für die der Beitritt gilt (in der Reihen-  folge der Beschlüsse)  Stand 1. Januar 2008:  Kanton  Beschluss vom  Beitritt per  Bereiche  BS  20.05.2003  01.01.2006  A, B, D  AG  04.11.2003  01.01.2006  A, D  BE  10.12.2003  01.01.2006  A, B, C, D  UR  16.12.2003  01.01.2006  A, B  GL  14.01.2004  01.01.2006  A, B, D  FR  10.02.2004  01.01.2006  A, B, C, D  BL  23.03.2004  01.01.2006  A, B, D  SO  24.08.2004  01.01.2006  A, B, C, D  LU  07.09.2004  01.01.2006  A, B, C, D  OW  19.10.2004  01.01.2006  A, B, D  SZ  07.12.2004  01.01.2006  A, B, D  NE  22.12.2004  01.01.2006  A, B, C, D  VD  19.01.2005  01.01.2006  A, B, C, D  TI  05.04.2005  01.01.2006  A, B, C, D  UR  31.05.2005  01.01.2006  D  VS  22.06.2005  01.01.2006  A, B, C, D  SG  16.08.2005  01.01.2006  A, B  NW  18.10.2005  01.01.2006  A, B, D  JU  26.10.2005  01.01.2006  A, B, C, D  FL  02.12.2005  01.01.2006  B  SZ  20.09.2006  01.01.2007  C  AI  26.09.2006  01.01.2007  A, B  ZG  24.10.2006  01.01.2007  A, B, C, D  AG  08.11.2006  01.01.2007  B  TG  20.08.2007  01.01.2008  A, B, D  SH  17.09.2007  01.01.2008  B, C  AR  29.10.2007  01.01.2008  A, B, C, D  ZH  14.11.2007  01.01.2008  A, B, C, D  GE  20.11.2007  01.01.2008  A, B, C, D