Verordnung über den Fähigkeitsausweis der Grundbuchverwalter (217.650)
CH - GR

Verordnung über den Fähigkeitsausweis der Grundbuchverwalter

Verordnung über den Fähigkeitsausweis der Grund- buchverwalter Gestützt auf Ziff. 18 der kantonalen Ausführungsbestimmungen zu Art. 111 der Eidgenössischen Grundbuchverordnung
1 ) von der Regierung erlassen am 3. September 1990

Art. 1 Zur Grundbuchverwalterprüfung werden nur Personen zugelassen, die

handlungsfähig sind das Schweizer Bü rgerrecht und einen guten Leumund besitzen und sich über eine abgesc hlossene Grundbuchlehre sowie eine dreijährige Tätigkeit oder über eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Grundbuchbeamter ausweisen. Voraussetzungen für die Zulassung

Art. 2

1
2 ) Das Departement für Volkswirtschaf t und Soziales wählt den Präsiden- ten, zwei Mitglieder und drei Ste llvertreter der Prüfungskommission. Mindestens ein Mitglied muss am tierender Grundbuchverwalter sein. Prüfungs- kommission
2
3 ) Das Departement kann zusätzlich ei nen Sekretär der Prüfungskommis- sion wählen.
3 Die Mitglieder der Prüfungskommissi on werden wie die nebenamtlichen Mitglieder des Kantonsgerichtes entschädigt.
Art. 3
1 Gesuche um Zulassung zur Grundbuchverwalterprüfung sind mit den nö- tigen Ausweisen gemäss Artikel 1 dem Präsidenten der Prüfungskommis- sion einzureichen. Die Gesamtkommission entscheidet hierauf über die Zulassung zur Prüfung. Anmeldung
2 Mit dem Gesuch um Zulassung zur Prüfung kann der Antrag auf Durch- führung von Vorbereitungskursen geste llt werden. Solche Kurse sind vom Grundbuchinspektorat zu organisieren , wenn mindestens drei Kandidaten dies beantragen.
1) BR 217.100
2) Fassung gemäss Anhang 2 RVOV; AGS 2006, KA 4282; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten
3) Fassung gemäss Revision durch Art. 1 Ziff. 3 der Verordnung über die Entlas- tung der Regierung vom 12. März 1996; AGS 1996, 3567; auf den 1. April 1996 in Kraft getreten

Art. 4

Die Prüfung soll den Nachweis erbringen, dass der Bewerber die zur Aus- übung des Grundbuchverwalterberufes e rforderlichen Kenntnisse und Fä- higkeiten besitzt. Sie besteht aus einer schriftlichen und mündlichen Prü- fung über das einschlägig geltende eidgenössische, kantonale und kom- munale Recht. Prüfung

Art. 5

Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Materien: Prüfungsstoff a) allgem eine Rechtsbegriffe; b) Personen-, Familien-, Erb- und Sachenrecht mit Einschluss des for- mellen Grundbuchrechtes; c) allgemeine Bestimmungen des Ob ligationenrechtes, einzelne Ver- tragsverhältnisse, Gesellschafts-, Handelsregister-, Steuer- sowie Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, soweit für den Immobiliarver- kehr von Bedeutung; d) eidgenössische, kantonale und komm unale Erlasse betreffend den Im- mobiliarverkehr.
Art. 6
1 Die schriftliche Prüfung dauert acht Stunden und besteht in der Bearbei- tung mehrerer praktischer Fälle. Den Kandidaten ist die Verwendung der einschlägigen Gesetzessammlungen gestattet. Über weitere Hilfsmittel (Kommentare, Personalcomputer u. a.m.) entscheidet die Prüfungskom- mission. Prüfungsabnahme
2 Ist die schriftliche Prüfung unge nügend, kann die Prüfungskommission die Zulassung zur mündlichen Prüfung verweigern.
3 Die mündliche Prüfung dauert höchs tens zwei Stunden. Die Mitglieder der Prüfungskommission nehmen die Pr üfung nach einer von ihnen fest- gesetzten Verteilung der Fächer ab . Bei der Prüfung ist die Anwesenheit aller Mitglieder erforderlich.
Art. 7
1
1 ) Die Prüfungskommission erstattet de m Departement Bericht über das Ergebnis der Prüfung und stellt Antrag über Erteilung oder Verweigerung des Fähigkeitsausweises. Prüfungsbericht
2 Besteht ein Kandidat zum dritten Ma le die Prüfung nicht, so kann er nicht zu einer weiteren Prüfung zugelassen werden.
1) Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 3 der Verordnung betreffend die Übertragung von Befugnissen der Regierung auf die De partemente und Dienststellen, BR
170.340; am 1. Januar 2009 in Kraft getreten.

Art. 8

1 ) Wird die Prüfung bestanden, stellt das Departement dem Kandidaten den Fähigkeitsausweis aus. Erteilung des Fähigkeits- ausweises

Art. 9

2 ) Der Fähigkeitsausweis wird vom De partement entzogen, wenn die Vor- aussetzungen gemäss Artikel 1 ni cht mehr vorhanden sind. Entzug des Fähigkeits- ausweises

Art. 10 Die Prüfungsgebühr beträgt Fr . 200.–. Zieht der Kandidat seine Anmel-

dung vor der mündlichen Prüfung zurück oder wird er zu ihr nicht zuge- lassen, so wird ihm die Hälfte der Gebühr zurückerstattet. Prüfungsgebüh r

Art. 11

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1990 in Kraft. Inkrafttreten
1) Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 3 der Verordnung betreffend die Übertragung von Befugnissen der Regierung auf die De partemente und Dienststellen, BR
170.340; am 1. Januar 2009 in Kraft getreten.
2) Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 3 der Verordnung betreffend die Übertragung von Befugnissen der Regierung auf die De partemente und Dienststellen, BR
170.340; am 1. Januar 2009 in Kraft getreten.
Markierungen
Leseansicht