Verordnung über die Gebühren für Verrichtungen beim Erbgang
Verordnung über die Gebühren für Verrichtungen beim Erbgang Vom 1. Mai 1978 (Stand 1. Januar 2017) Von der Regierung erlassen am 1. Mai 1978
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
1 Für die Sicherung des Erbganges, die Durchführung des öffentlichen Inventars und die Mitwirkung bei der Teilung beziehen die damit betrauten Organe die im Abschnitt 2 festgesetzten Gebühren. Die Gebühr ist innert dem festgesetzten Rah - men nach der aufgewendeten Zeit und der Bedeutung des betreffenden Geschäftes zu berechnen.
Art. 2
1 Ausser den tarifmässigen Gebühren sind alle notwendigen Barauslagen (Abschrif - ten, Porti, Telefon, Reisespesen, Veröffentlichungen usw.) zu ersetzen.
Art. 3
1 Die Entschädigung für zugezogene Personen (Hilfspersonal, Schätzer, Übersetzer usw.) wird von Fall zu Fall vom Regionalgerichtspräsidenten auf Grund der ortsübli - chen Ansätze nach billigem Ermessen festgesetzt. *
Art. 4 *
1 In diesem Tarif nicht vorgesehene Verrichtungen sind sinngemäss nach Zeitauf - wand zu entschädigen, wobei je nach den Verhältnissen ein Stundenlohn von 20 bis
60 Franken berechnet werden kann.
2 Bei ausserordentlicher Beanspruchung sowie für Amtshandlungen ausserhalb des Amtslokals kann ein angemessener Zuschlag berechnet werden.
3 Bedürftigen kann die Gebühr ermässigt oder ganz erlassen werden.
Art. 5 *
1 Gegen die Berechnung der Verfahrenskosten im Kostenentscheid kann innert 30 Tagen seit Mitteilung der begründeten Kostenabrechnung wegen Missachtung des Kostentarifs schriftlich beim Kantonsgericht Beschwerde gemäss Zivilprozessord - nung
1 ) erhoben werden.
2. Gebührentarif 2 )
Art. 6 *
1 Letztwillige Verfügungen
1. Entgegennahme, Registrierung und Aufbewahrung einer letztwilligen Verfü - gung: Fr. 35.– bis 100.–
2. Niederlegung und Protokollierung einer mündlichen letztwilligen Verfügung: Fr. 180.– bis 700.–
3. Mitteilung der Ernennung zum Willensvollstrecker: Fr. 35.–
4. Eröffnung einer letztwilligen Verfügung: Fr. 20.– bis 100.–
5. Mitteilung an die Beteiligten: Fr.
Art. 7 *
1 Sicherungsmassregeln
1. Anordnung der Siegelung der Erbschaft: Fr. 35.–
2. Siegelung der Erbschaft: Fr. 100.– bis 350.–
3. Anordnung des Sicherungsinventars: Fr. 100.– bis 350.–
4. Anordnung der Erbschaftsverwaltung: Fr. 35.–
5. Erbschaftsverwaltung pro Arbeitsstunde: Fr. 50.– bis 110.–. Bei einem Wert der Erbschaft über 100 000.– Franken kann neben dem Honorar nach Zeitauf - wand 1 Promille vom Mehrwert berechnet werden. Vorbehalten bleiben Arti - kel 4 Absatz 2 dieser Verordnung und die Tarife der Berufsverbände.
6. Erbenaufruf: Fr. 50.– bis 550.–
7. Entgegennahme und Protokollierung der Erbschaftsausschlagung: Fr. 35.–
8. * Benachrichtigung des überlebenden oder des überlebenden eingetragenen Partners Ehegatten von der Ausschlagung: Fr. 35.–
9. Anfrage der nachfolgenden Erben: Fr. 35.– bis 180.–
10. Fristverlängerung: Fr. 35.– bis 100.–
11. Anweisung an den Erbschaftsverwalter, die Erbschaft auszuliefern: Fr. 35.–
12. Erbgangsbescheinigung (je nach Schwierigkeit der Erbenermittlung): Fr. 35.– bis 900.–
1) SR 272
2) Nachstehend zitierte Artikel des ZGB siehe SR 210 ; EG zum ZGB siehe BR 210.100
Art. 8 *
1 Öffentliches Inventar
1. Entgegennahme des Begehrens für ein öffentliches Inventar und Entscheid über die Anordnung desselben: Fr. 100.– bis 350.–
2. Rechnungsruf (582): Fr. 50.–
3. Auflage des Inventars: Fr. 35.–
4. Verfügung der Sicherstellung: Fr. 100.– bis 350.–
5. Bescheinigung über die erfolgte Anmeldung eines Gläubigers (EG 80 Abs. 3): Fr. 35.–
6. Aufforderung an die Erben zur Erklärung: Fr. 35.– bis 100.–
7. Fristverlängerung: Fr. 35.– bis 100.–
8. Rechnungsruf (592): Fr. 50.–
9. Entgegennahme und Protokollierung der Erbschaftsausschlagung: Fr. 35.–
10. Ernennung des Erbschaftsverwalters beim öffentlichen Inventar: Fr. 35.–
11. * Entsiegelung der Erbschaft (EG 77 Abs. 1): Fr. 35.– bis 180.–
12. Verwaltung der Erbschaft (EG 76 Abs. 2, 78): gleiche Gebühr wie Arti - kel 7 Ziffer 5
Art. 9 *
1 Amtliche Liquidation
1. Anordnung der amtlichen Liquidation: Fr. 35.– bis 180.–
2. Rechnungsruf: Fr. 50.–
Art. 10 *
1 Mitwirkung bei der Teilung
1. Ernennung eines Erbenvertreters: Fr. 100.– bis 350.–
2. Verschiebung der Teilung (604 Abs. 2): Fr. 100.– bis 350.–
3. Sicherstellung der Miterben: Fr. 100.– bis 350.–
4. Verschiebung der Teilung (605): Fr. 35.– bis 180.–
5. Mitwirkung bei der Teilung auf Verlangen eines Gläubigers: Fr. 100.– bis
900.–
6. Mitwirkung bei der Losbildung auf Verlangen eines Erben: Fr. 100.– bis 350.–
7. Entscheid betreffend Versteigerung: Fr. 100.– bis 350.–
8. Entscheid über Veräusserung oder Zuweisung: Fr. 100.– bis 350.–
9. Bestellung der Sachverständigen: Fr. 100.– bis 350.–
10. Verschiebung der Teilung (622): Fr. 100.– bis 350.–
3. Schlussbestimmung
Art. 11
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1978 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt wird die Ver - ordnung über die Gebühren für die Sicherung des Erbganges, die Durchführung des öffentlichen Inventars und die Mitwirkung bei der Teilung vom 9. April 1962 1 ) auf - gehoben.
1) AGS 1962, 110
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
01.05.1978 01.07.1978 Erlass Erstfassung -
11.04.1995 01.06.1995 Art. 4 totalrevidiert -
11.04.1995 01.06.1995 Art. 7 totalrevidiert -
11.04.1995 01.06.1995 Art. 8 totalrevidiert -
11.04.1995 01.06.1995 Art. 9 totalrevidiert -
11.04.1995 01.06.1995 Art. 10 totalrevidiert -
26.08.1997 01.10.1997 Art. 6 totalrevidiert -
20.03.2007 01.04.2007 Art. 7 Abs. 1, 8. geändert 2007, 1032
21.12.2010 01.01.2011 Art. 5 totalrevidiert -
24.05.2016 01.01.2017 Art. 3 Abs. 1 geändert 2016-010
24.05.2016 01.01.2017 Art. 8 Abs. 1, 11. geändert 2016-010
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 01.05.1978 01.07.1978 Erstfassung -
Art. 3 Abs. 1 24.05.2016 01.01.2017 geändert 2016-010
Art. 4 11.04.1995 01.06.1995 totalrevidiert -
Art. 5 21.12.2010 01.01.2011 totalrevidiert -
Art. 6 26.08.1997 01.10.1997 totalrevidiert -
Art. 7 11.04.1995 01.06.1995 totalrevidiert -
Art. 7 Abs. 1, 8. 20.03.2007 01.04.2007 geändert 2007, 1032
Art. 8 11.04.1995 01.06.1995 totalrevidiert -
Art. 8 Abs. 1, 11. 24.05.2016 01.01.2017 geändert 2016-010
Art. 9 11.04.1995 01.06.1995 totalrevidiert -
Art. 10 11.04.1995 01.06.1995 totalrevidiert -
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