Regierungsratsverordnung über das Naturschutzgebiet Herzogenmatt in Binningen
                            Regierungsratsverordnung über das Naturschutzgebiet  Herzogenmatt in Binningen  Vom 17. Februar 1981 (Stand 17. Februar 1981)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 9 der Verord  -  nung   vom   30.   April   1964
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    betreffend   den   Natur-   und   Heimatschutz,   be  -  schliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Naturschutzgebiet Herzogenmatt, Binningen, Parzellen 997 (21997  m²)  und 998 (10717  m²), Eigentum der Gemeinde Binningen, wird in das Inventar  der geschützen Naturdenkmäler aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Schutzziel besteht in der ungeschmälerten Erhaltung und natürlichen  Weiterentwicklung von Flora und Fauna in den verschiedenartigen Biotopen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Alle das Schutzziel beeinträchtigenden Massnahmen sind zu unterlassen,  insbesondere das Pflücken, Ausgraben und Einbringen von Pflanzen sowie  das Stören, Fangen, Töten und Aussetzen von Tieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Veränderungen im Schutzgebiet dürfen nur mit dem Einverständnis und unter  Aufsicht des Amtes für Naturschutz und Denkmalpflege vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Aufsicht, Pflege und Unterhalt obliegen der Stiftung Naturschutzgebiet Herzo  -  genmatt. Für Pflege und Nutzung des Waldareals ist der Gemeindeförster im  Einvernehmen mit dem Stiftungsrat verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 22.641, SGS 790.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 27.658
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.02.1981  17.02.1981  Erlass  Erstfassung  GS 27.658  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 27.658
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  17.02.1981  17.02.1981  Erstfassung  GS 27.658  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 27.658