Regierungsratsverordnung über das Naturschutzgebiet Herzogenmatt in Binningen (790.409)
Regierungsratsverordnung über das Naturschutzgebiet Herzogenmatt in Binningen (790.409)
Regierungsratsverordnung über das Naturschutzgebiet Herzogenmatt in Binningen
Regierungsratsverordnung über das Naturschutzgebiet Herzogenmatt in Binningen Vom 17. Februar 1981 (Stand 17. Februar 1981) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 9 der Verord - nung vom 30. April 1964
1 ) betreffend den Natur- und Heimatschutz, be - schliesst:
§ 1
1 Das Naturschutzgebiet Herzogenmatt, Binningen, Parzellen 997 (21997 m²) und 998 (10717 m²), Eigentum der Gemeinde Binningen, wird in das Inventar der geschützen Naturdenkmäler aufgenommen.
§ 2
1 Das Schutzziel besteht in der ungeschmälerten Erhaltung und natürlichen Weiterentwicklung von Flora und Fauna in den verschiedenartigen Biotopen.
§ 3
1 Alle das Schutzziel beeinträchtigenden Massnahmen sind zu unterlassen, insbesondere das Pflücken, Ausgraben und Einbringen von Pflanzen sowie das Stören, Fangen, Töten und Aussetzen von Tieren.
§ 4
1 Veränderungen im Schutzgebiet dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht des Amtes für Naturschutz und Denkmalpflege vorgenommen werden.
§ 5
1 Aufsicht, Pflege und Unterhalt obliegen der Stiftung Naturschutzgebiet Herzo - genmatt. Für Pflege und Nutzung des Waldareals ist der Gemeindeförster im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat verantwortlich.
1) GS 22.641, SGS 790.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.658
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
17.02.1981 17.02.1981 Erlass Erstfassung GS 27.658 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.658
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 17.02.1981 17.02.1981 Erstfassung GS 27.658 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.658