Verordnung des Regierungsrates über das Strafregister
Verordnung des Regierungsrates über das Strafregister vom 20. November 2007 (Stand 1. Januar 2016)
§ 1 Koordinationsstelle
1 Kantonale Koordinationsstelle gemäss Art. 367 des Schweizerischen Strafgesetz - buches (StGB)
1 ) ist die Abteilung Vollzugs- und Bewährungsdienste beim Amt für Justizvollzug. *
§ 2 Aufgaben
1 Die Koordinationsstelle vollzieht die Aufgaben gemäss Art. 14 Abs. 1 der Verord - nung über das Strafregister (VOSTRA-Verordnung)
2 )
.
2 Sie erfasst die Urteile und nachträglichen Entscheide der kantonalen Behörden und erstellt für diese Auszüge nach Art. 14 Abs. 2 VOSTRA-Verordnung.
3 Die zuständige Abteilung der Staatsanwaltschaft meldet der Koordinationsstelle in - nert sieben Tagen nach Eintritt der Rechtskraft die Urteile und Entscheide, welche nach Art. 3 ff. VOSTRA-Verordnung in das Register einzutragen sind. *
4 Die Koordinationsstelle unterstützt die beteiligten Behörden beim Vollzug der Ge - setzgebung über das Strafregister.
§ 3 Aufhebung bisherigen Rechtes
1 Die Verordnung des Regierungsrates über das automatisierte Strafregister vom
10. Oktober 2000 wird aufgehoben.
§ 4 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
1) SR 311.0
2) SR 331
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 20.11.2007 01.01.2008 Erstfassung ABl. 47/2007
§ 1 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 2 Abs. 3 21.09.2010 01.01.2011 geändert ABl. 38/2010
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