Verordnung des Regierungsrates über das Strafregister (331.11)
Verordnung des Regierungsrates über das Strafregister (331.11)
Verordnung des Regierungsrates über das Strafregister
Verordnung des Regierungsrates über das Strafregister vom 20. November 2007 (Stand 1. Januar 2016)
§ 1 Koordinationsstelle
1 Kantonale Koordinationsstelle gemäss Art. 367 des Schweizerischen Strafgesetz - buches (StGB)
1 ) ist die Abteilung Vollzugs- und Bewährungsdienste beim Amt für Justizvollzug. *
§ 2 Aufgaben
1 Die Koordinationsstelle vollzieht die Aufgaben gemäss Art. 14 Abs. 1 der Verord - nung über das Strafregister (VOSTRA-Verordnung)
2 )
.
2 Sie erfasst die Urteile und nachträglichen Entscheide der kantonalen Behörden und erstellt für diese Auszüge nach Art. 14 Abs. 2 VOSTRA-Verordnung.
3 Die zuständige Abteilung der Staatsanwaltschaft meldet der Koordinationsstelle in - nert sieben Tagen nach Eintritt der Rechtskraft die Urteile und Entscheide, welche nach Art. 3 ff. VOSTRA-Verordnung in das Register einzutragen sind. *
4 Die Koordinationsstelle unterstützt die beteiligten Behörden beim Vollzug der Ge - setzgebung über das Strafregister.
§ 3 Aufhebung bisherigen Rechtes
1 Die Verordnung des Regierungsrates über das automatisierte Strafregister vom
10. Oktober 2000 wird aufgehoben.
§ 4 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
1) SR 311.0
2) SR 331
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 20.11.2007 01.01.2008 Erstfassung ABl. 47/2007