Regierungsratsverordnung über 2 Naturschutzgebiete in Buus
                            Regierungsratsverordnung über 2 Naturschutzgebiete in  Buus  Vom 1. April 1980 (Stand 1. April 1980)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 9 der Verord  -  nung   vom   30.   April   1964
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    betreffend   den   Natur-   und   Heimatschutz,   be  -  schliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die beiden Naturschutzgebiete nordöstlich vom Hof Stockacher im Gebiet  Seematten-Holl, Buus, Teile der Parzelle Nr. FR 22.10 (ca. 60 a) und Parzelle  Nr. FR 216.136 a. 4 (ca. 5 a), im Eigentum der Einwohnergemeinde Buus, wer  -  den in das Inventar der geschützten Naturdenkmäler aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Schutzziel besteht in der ungeschmälerten Erhaltung und natürlichen  Weiterentwicklung von Flora und Fauna sowie der Kalktuffkaskade.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Alle das Schutzziel beeinträchtigenden Massnahmen sind zu unterlassen,  insbesondere das Pflücken, Ausgraben und Einbringen von Pflanzen sowie  das Fangen, Stören, Töten und Aussetzen von Tieren, die nicht jagdbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Veränderungen in den Schutzgebieten dürfen nur mit dem Einverständnis  und unter Aufsicht des Amtes für Naturschutz und Denkmalpflege vorgenom  -  men werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Aufsicht, Pflege und Unterhalt obliegen dem Natur- und Vogelschutzverein  Buus. Der Gemeinderat kann diese Aufgaben nötigenfalls durch Gemeindear  -  beiter ausführen lassen oder diese Pflichten anderweitig delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 22.641, SGS 790.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 27.460
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Jagd- und Fischpachtverträge der Gemeinde Buus bleiben wie bis anhin  in Kraft und erfahren durch die Unterschutzstellung der beiden Gebiete keine  Einschränkung.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 27.460
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.04.1980  01.04.1980  Erlass  Erstfassung  GS 27.460  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 27.460
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  01.04.1980  01.04.1980  Erstfassung  GS 27.460  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 27.460