Verordnung über die Verwendung des Kunstkredits (494.800)
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Verordnung über die Verwendung des Kunstkredits

Kunstkredit: Verordnung Verordnung über die Verwendung des Kunstkredits
1 ) Vom 11. Juni 1991 (Stand 1. Januar 2014) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt beschliesst:

§ 1 Aufgaben und Zielsetzungen des Kunstkredits

1 Unter der Bezeichnung Kunstkredit leistet der Kanton Finanzhilfen zur Förderung des künstlerischen Schaffens auf dem Gebiet der bildenden Kunst unter Einbezug von interdisziplinären Projekten, die mit bildender Kunst in Zusammenhang stehen.
2 )
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...
3 )

§ 2

4 Zuständigkeiten
1 Die Kunstkreditkommission (Kommission) entscheidet über die Verwendung der Fördermittel ge - mäss den Vorschriften dieser Verordnung.
2 Das Präsidialdepartement entscheidet über die Verwendung der Mittel zur Pflege und zum Unterhalt der Sammlung "Kunstkredit Basel-Stadt" sowie zur Veröffentlichung der Förderaktivitäten.

§ 3 Zusammensetzung und Wahl der Kommission

1 Die Kommission besteht aus neun Mitgliedern. Sie wird – unter Vorbehalt von Abs. 2 – auf Antrag des Präsidialdepartementes vom Regierungsrat gewählt.
5 )
2 Der Kommission gehören von Amtes wegen an:
6 ) ein Vertreter oder eine Vertreterin des Präsidialdepartementes (als Vorsitzender oder Vor - sitzende), ein Vertreter oder eine Vertreterin des Bau- und Verkehrsdepartements.
3 Im Übrigen setzt sich die Kommission zusammen aus:
7 ) Kunstsachverständigen, Künstlern und Künstlerinnen (Kunstschaffenden).
4 Bei der Zusammensetzung der Kommission sind die verschiedenen Interessengruppen angemessen zu berücksichtigen. Anzustreben ist eine Vertretung der Gruppierung der Kunstschaffenden mit min - destens drei Sitzen. )
5 Organisationen und Kommissionen, die sich mit bildender Kunst in der Region beschäftigen, sowie Kunstschaffenden, die nach § 8 berechtigt sind, am Kunstkreditprogramm teilzunehmen, können dem
9 )
6 Die Kommission hat bei der Ausarbeitung der Wahlanträge des Präsidialdepartementes beratende Funktion.
7 Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre.
10 )
1) Infolge Regierungs- und Verwaltungsreform RV09 sind etliche Zuständigkeiten innerhalb der kantonalen Verwaltung geändert worden. Mit der Zuständigkeitsverordnung vom 9. 12. 2008, § 3 Ziff. 49 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110 ) ist die vorliegende Ver - ordnung an die damals neuen Zuständigkeitsregelungen angepasst worden (betr. §§ 3 Abs. 1, 2 al. 1 und al. 2, 5 und 6; 6 Abs. 1; 7 Abs. 3).
2)

§ 1 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 5. 11. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).

3)

§ 1 Abs. 2 aufgehoben durch RRB vom 5. 11. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).

4)

§ 2 samt Titel in der Fassung des RRB vom 5. 11. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).

5)

§ 3 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 5. 11. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).

§ 3 Abs. 2 lit. a in der Fassung des RRB vom 5. 11. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).

7)

§ 3 Abs. 3 in der Fassung des RRB vom 5. 11. 2013 (wirksam seit 1. 1.2014).

8)

§ 3 Abs. 4 in der Fassung des RRB vom 5. 11. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).

9)

§ 3 Abs. 5 in der Fassung des RRB vom 5. 11. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).

10)

§ 3 Abs. 7 in der Fassung des RRB vom 5. 11. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).

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Kunstkredit: Verordnung
8 In der unmittelbar anschliessenden Amtsdauer sind die Mitglieder der Kommission nicht wieder wählbar.
9 Das Mandat als Kommissionsmitglied ist persönlich auszuüben. Die von Amtes wegen bestimmten Mitglieder können sich ausnahmsweise vertreten lassen.

§ 4 Kunstkreditprogramm

)
1 Die Kommission stellt ein Jahresprogramm auf, in welchem sie die Bedingungen der einzelnen Auf - gaben (Aufträge, Wettbewerbe, Ankäufe usw.) festlegt.
2 Das Programm bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat.
3 Die Kommission kann auch ausserhalb des Jahresprogramms tätig werden.
12 )

§ 5 Verwendung des Kunstkredits

)
1 Der Kunstkredit dient insbesondere der Förderung von Projekten, dem Tätigen von Ankäufen sowie dem Sprechen von Werkbeiträgen und von Anerkennungspreisen
14 )
. Bei den Projekten kann es sich um künstlerische, um Kunst vermittelnde sowie um kuratorische Projekte handeln. Weiter soll der Kunstkredit auch zur künstlerischen Gestaltung öffentlicher Gebäude, Plätze und Anlagen, die im Eigentum des Kantons stehen oder ihm zur Benutzung überlassen sind, verwendet werden.
15 )
2 Im Rahmen des Jahresprogramms können auch Gebäude, Plätze und Anlagen anderer öffentlich- rechtlicher oder privater Institutionen berücksichtigt werden. Dabei müssen sich die Institutionen im Voraus verpflichten, das festgelegte Verfahren und den Entscheid der Kommission zu akzeptieren.
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...
16 )
4 Die angekauften Werke werden Teil der Sammlung "Kunstkredit Basel-Stadt", welche seit 1919 re - gionale Kunstgeschichte dokumentiert. Bestand und Betreuung der Sammlung an einem Standort im Kanton Basel-Stadt sind zu gewährleisten. )

§ 6 Organisation und Verfahren

1 Die Kommission untersteht dem Präsidialdepartement. Dieses führt das Kommissionssekretariat.
18 )
2 Sitzungen der Kommission finden nach Bedarf oder auf Verlangen von drei Mitgliedern statt.
3 Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.
19 )
4 Die Kommission entscheidet mit dem relativen Mehr. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende oder die Vorsitzende durch doppelte Zählung seiner oder ihrer Stimme den Stichentscheid. )
5 Für die Beurteilung von Aufträgen und Wettbewerben sowie bei Ankäufen kann die Kommission er - gänzt werden. Die Kommission kann auch bestimmte Aufgaben einem Ausschuss übertragen. Beides bedarf der Genehmigung durch das Präsidialdepartement.
21 )

§ 7 Ausführung von Projekten an Bauten (Kunst am Bau) und im öffentlichen Raum

)
1 Die Entscheide der Kommission in Bezug auf Projekte an Bauten (Kunst am Bau) oder in Bezug auf )
2 über Änderungen des Werkes bei der Ausführung. )
11)

§ 4 Titel in der Fassung des RRB vom 5. 11. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).

12)

§ 4 Abs. 3 in der Fassung des RRB vom 5. 11. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).

13)

§ 5 Titel in der Fassung des RRB vom 5. 11. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).

14)

§ 5 Abs. 1: Bei Anerkennungspreisen darf die Preissumme im Einzelfall die Höhe der Preissumme des Kulturpreises der Stadt Basel nicht über -

schreiten (Fussnote ist Bestandteil des Erlasses).
15)

§ 5 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 5. 11. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).

16)

§ 5 Abs. 3 aufgehoben durch RRB vom 5. 11. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).

17)

§ 5 Abs. 4 beigefügt durch RRB vom 5. 11. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).

18)

§ 6 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 5. 11. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).

19)

§ 6 Abs. 3 in der Fassung des RRB vom 5. 11. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).

§ 6 Abs. 4 in der Fassung des RRB vom 5. 11. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).

21)

§ 6 Abs. 5 in der Fassung des RRB vom 5. 11. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).

22)

§ 7 Titel in der Fassung des RRB vom 5. 11. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).

23)

§ 7 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 5. 11. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).

24)

§ 7 Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 5. 11. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).

2
Kunstkredit: Verordnung
3 Erfolgt die Ausführung eines Werkes zu Lasten des Baukredits, so betreut das Bau- und Verkehrsde - partement die damit verbundenen technischen und administrativen Arbeiten.
4 Das vollendete Werk wird von der Kommission abgenommen. Hält sich der oder die Kunstschaffen - de an den von der Kommission gutgeheissenen und zur Ausführung bestimmten Entwurf, so ist die Kommission verpflichtet, das Werk abzunehmen.
25 )

§ 8 Teilnahmeberechtigung

1 Die Mittel des Kunstkredits dürfen nur für Werke und Projekte von Kunstschaffenden, Kuratierenden und Vermittelnden verwendet werden, ) die Bürger oder Bürgerinnen des Kantons sind oder die seit mindestens einem Jahr in den Kantonen Basel-Stadt oder Basel-Landschaft woh - nen oder deren Werk in engem Bezug zur Stadt Basel steht oder die sich regelmässig an Basler Veranstaltungen beteiligen.
2 Der Regierungsrat kann auf Antrag der Kommission Ausnahmen bewilligen.

§ 9 Preise und Entschädigungen

1 Bei Wettbewerben legt die Kommission allfällige Preis und Entschädigung fest.
27 )
2
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28 )
3 Wird ein zur Ausführung bestimmtes Kunstwerk aus Gründen, die nicht der oder die Kunstschaffen - de zu verantworten hat, nicht ausgeführt, setzt die Kommission eine angemessene Entschädigung fest. )

§ 10

1 Bei Streitigkeiten aus der Arbeit der Kommission oder des Sekretariats versucht die Kommission, nach Anhörung der Beteiligten eine Einigung zu erzielen.
2 Falls dies nicht möglich ist, wird die Leitung der Abteilung Kultur zur Lösungssuche beigezogen. Kann nach wie vor keine Einigung gefunden werden, so entscheidet die Abteilung Kultur, ob die Angelegenheit der Vorsteherin bzw. dem Vorsteher des Präsidialdepartements oder dem Regierungsrat zur Entscheidung unterbreitet wird. Der Regierungsrat entscheidet endgültig.
30 )

§ 11

31 ) Rechenschaftsablegung
1 Die Kommission legt im Rahmen der Juryberichte Rechenschaft ab über die Verwendung der Mittel des Kunstkredits. Die Berichte sind dem Regierungsrat zur Kenntnis zu bringen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Oktober 1991 wirksam und ersetzt das Reglement
25)

§ 7 Abs. 4 in der Fassung des RRB vom 5. 11. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).

26)

§ 8 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 5. 11. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).

§ 9 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 5. 11. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).

28)

§ 9 Abs. 2 aufgehoben durch RRB vom 5. 11. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).

29)

§ 9 Abs. 3 in der Fassung des RRB vom 5. 11. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).

30)

§ 10 Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 5. 11. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).

31)

§ 11 in der Fassung des RRB vom 5. 11. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).

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