Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau zum kirchlichen Stimm-... (187.153)
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Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau zum kirchlichen Stimm- und Wahlrecht

Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau zum kirchlichen Stimm- und Wahlrecht vom 20. August 2003 (Stand 1. Januar 2018) Gestützt auf § 5 Abs. 2 der Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau vom 27. November 2000
1 ) erlässt der Kirchenrat die folgende Verordnung:
1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

1 Wo die Evangelische Landeskirche des Kantons Thurgau keine eigenen Regelun - gen trifft, gelten die entsprechenden kantonalen Bestimmungen zum Stimm- und Wahlrecht, insbesondere das kantonale Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht vom
12. Februar 2014
2 ) , die Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht vom 24. Juni 2014
3 ) und das Gesetz über die Gemeinden vom 5. Mai 1999
4 ) sinngemäss. *
2 Diese Verordnung regelt alle Abstimmungen und Behördewahlen in den Kirchge - meinden sowie die Wahl der Pfarrer und Pfarrerinnen und der Diakone und Diakon - innen.

§ 2 Stimm- und Wahlrecht

1 Das Stimm- und Wahlrecht in Angelegenheiten der Landeskirche und der Kirchge - meinde steht den Mitgliedern der Evangelischen Landeskirche zu, die das 16. Alters - jahr vollendet haben und die nicht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfas - sender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden. *
2 Ausländische Mitglieder der Landeskirche mit melderechtlichem Wohnsitz im Kanton, die über eine ausländer- oder freizügigkeitsrechtliche Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung in der Schweiz verfügen, erhalten das Stimm- und Wahl - recht mit ihrer Anmeldung auf dem Einwohneramt der zuständigen Politischen Gemeinde. *
1) RB 187.11
2) RB 161.1
3) RB 161.11
4) RB 131.1
3
... *

§ 3 Wohnsitzpflicht

1 Von der Kirchgemeinde gewählte Personen können ein Amt nur ausüben, wenn sie in der Kirchgemeinde Wohnsitz haben.
2 In begründeten Fällen kann der Kirchenrat den Amtsantritt bewilligen, bevor der Wohnsitz ins Amtsgebiet verlegt wird. Er legt eine angemessene Übergangsfrist fest und regelt die Säumnisfolgen.
3 Für die Wahl in die Synode ist der Wohnsitz in der Kirchgemeinde bereits zum Zeitpunkt der Wahl erforderlich.
4 Pfleger und Pflegerinnen, die nicht Mitglied der Kirchenvorsteherschaft sind, sind von der Wohnsitzpflicht ausgenommen. Ihnen steht in der Kirchenvorsteherschaft Sitz und beratende Stimme zu.
5 Von der Wohnsitzpflicht ausgenommen sind auch die Mitglieder der Rechnungs - prüfungskommission.

§ 4 Folgen bei Wegzug

1 Zieht eine von der Kirchgemeinde gewählte Person mit Wohnsitzpflicht aus der Gemeinde weg, scheidet sie mit dem Wegzug aus dem Amt aus.
2 Der Kirchenrat kann bei erfolgtem Wegzug in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag der Kirchenvorsteherschaft beziehungsweise der Aufsichtskommission eine weitere Amtstätigkeit bis zum Ablauf der ordentlichen vierjährigen Amtsdauer be - willigen.
3 Abgeordnete der Synode, die in eine andere Kirchgemeinde des Kantons wegzie - hen, verbleiben bis zum Ende der Amtsdauer im Amt.

§ 5 Volksabstimmungen

1 Die evangelisch-konfessionellen Volksabstimmungen finden an den vom Kirchen - rat festgelegten Tagen durch die Urne statt.

§ 6 Wahlmodus

1 Sämtliche Wahlen der Landeskirche und der Kirchgemeinden erfolgen nach dem Majorzprinzip.

§ 7 Wahlen und Abstimmungen in der Kirchgemeinde

1 Wahlen und Abstimmungen der Kirchgemeinde können in der Gemeindeversamm - lung oder durch die Urne vorgenommen werden.
2 Die Abgeordneten in die Evangelische Synode, Behördemitglieder, Pfarrer oder Pfarrerinnen sowie weitere durch die Gemeinde zu wählende Beauftragte, für wel - che weder das Organisationsreglement der Gemeinde noch Gemeindebeschlüsse die Urnenwahl vorsehen, werden in der Gemeindeversammlung gewählt.
3 Ersatzwahlen während der Amtsdauer erfolgen nach demselben Wahlmodus und Verfahren wie für Gesamterneuerungswahlen.
2. Stimmregister und Stimmrechtsausweis

§ 8 Stimmregister

1 Die Kirchenvorsteherschaft ist für die Führung des Stimmregisters verantwortlich. Gemäss § 7 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über das Stimm- und Wahlrecht vom
12. Februar 2014
1 kann die politische Gemeinde die Führung der Stimmregister übernehmen. *

§ 9 Stimmrechts-Ausweis

1 Mit der Einladung zur Gemeindeversammlung sowie zu allen Urnengängen der Landeskirche oder der Kirchgemeinde ist den Stimmberechtigten als Teil des Stimm- oder Wahlmaterials ein Stimmrechtsausweis zuzustellen.
2 Gemäss § 6 der Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht vom 24. Juni 2014
2 ) können die Stimmrechtsausweise der politischen Gemeinde auch für Wahlen und Abstimmungen der Kirchgemeinde verwendet wer - den. *
3. Wahlen und Abstimmungen an der Urne
3.1. Vorbereitung

§ 10 Stimm- oder Wahlmaterial

1 Das Stimmmaterial umfasst den Stimmrechtsausweis, die Stimmzettel, ein Stimmzettelcouvert und die Vorlagen mit Botschaften; zum Wahlmaterial gehören der Stimmrechtsausweis, die leeren Wahlzettel, ein Stimmzettelcouvert sowie bei ersten Wahlgängen eine Namenliste. *
1) RB 161.1
2) RB 161.11
2 Bei kantonalen Abstimmungen ist die Kirchenratskanzlei für die Herstellung und die Verteilung der Stimmzettel, Vorlagen und Botschaften an die Kirchgemeinden sowie für die Veröffentlichungen im Amtsblatt des Kantons Thurgau besorgt.
3 Sie stellt den Kirchgemeinden die Unterlagen spätestens acht Wochen vor dem Ab - stimmungstag zu.
4 In Gemeindeangelegenheiten und bei den Synodalwahlen obliegt die Verantwor - tung für die Herstellung des Stimm- oder Wahlmaterials der Kirchenvorsteherschaft.

§ 11 Zustellung

1 Die Kirchenvorsteherschaft ist für die rechtzeitige Zustellung des Stimm- und Wahlmaterials verantwortlich. Im Einverständnis mit der politischen Gemeinde kann dieser die Zustellung übertragen werden.
3.2. Stimmabgabe

§ 12 Vorzeitige und briefliche Stimmabgabe

1 Die Kirchenvorsteherschaft bezeichnet die Amtsstellen, bei denen die briefliche und die vorzeitige Stimmabgabe unter Aufsicht möglich sind. Im Einverständnis mit den politischen Behörden kann für die briefliche und die vorzeitige Stimmabgabe eine Amtsstelle der politischen Gemeinde bezeichnet werden.

§ 13 Stimmabgabe an der Urne

1 Die Kirchenvorsteherschaft legt im Rahmen der kantonalen Bestimmungen und bei gleichzeitigen Urnengängen nach Rücksprache mit den Behörden der politischen Gemeinde Standort und Öffnungszeit der Urnen fest.
2 Die Kirchenvorsteherschaft ist für die Aufstellung der Urnen verantwortlich. Im Einverständnis mit den politischen Behörden können für die Stimmabgabe die Ur - nen der politischen Gemeinde verwendet werden.

§ 14 Urnenoffizianten

1 Als Urnenoffizianten und Urnenoffiziantinnen amten Mitglieder des kirchlichen Wahlbüros. Ihre Aufgabe kann im Einverständnis mit den Behörden den Urnenoffi - zianten der politischen Gemeinde übertragen werden.
3.3. Ermittlung der Ergebnisse

§ 15 Wahlbüro

1 Die Kirchgemeinde wählt aus dem Kreis ihrer Stimmberechtigten ein Wahlbüro. Von Amtes wegen obliegen die Leitung dem Präsidenten oder der Präsidentin der Kirchenvorsteherschaft, das Sekretariat der Aktuarin oder dem Aktuar der Kirchen - vorsteherschaft.
2 Das Wahlbüro muss mehrheitlich aus stimmberechtigten Mitgliedern bestehen, die nicht der Kirchenvorsteherschaft angehören.
3 Sieht das Organisationsreglement der Kirchgemeinde nichts Anderes vor, so be - steht das Wahlbüro aus fünf Mitgliedern.
4 Die Wahl des Wahlbüros findet zusammen mit jener der Kirchenvorsteherschaft statt.
5 Das Wahlprotokoll ist der Kirchenratskanzlei zuzustellen.

§ 16 Meldung

1 Die Ergebnisse von kantonalen Abstimmungen und Synodalwahlen sind unmittel - bar nach der Ermittlung weisungsgemäss der Kirchenratskanzlei zuzustellen.
2 Die Ergebnisse der Pfarr- und Behördewahlen werden dem Kirchenrat mit den ent - sprechenden Protokollen mitgeteilt.

§ 17 Veröffentlichung

1 Die Kirchenratskanzlei stellt die Ergebnisse der Synodalwahlen und von kantona - len Abstimmungen zusammen und sorgt für deren Veröffentlichung.
2 Die Ergebnisse von kommunalen Wahlen und Abstimmungen werden durch die Kirchenvorsteherschaft veröffentlicht.

§ 18 Ablehnung der Wahl

1 Eine gewählte Person kann die Wahl innert fünf Tagen nach dem Abstimmungstag ablehnen. In diesem Fall ist nochmals ein Wahlgang durchzuführen, in dem die Per - son mit den meisten Stimmen gewählt ist.
4. Wahlen und Abstimmungen in der Gemeindeversammlung

§ 19 Stimm- oder Wahlmaterial

1 Das Stimm- und Wahlmaterial umfasst die Einladung mit der Traktandenliste, den Stimmrechtsausweis, und in der Regel die Vorlagen mit Botschaften und die Anträ - ge der Gemeindebehörde.

§ 20 Zustellung

1 Die Kirchenvorsteherschaft ist für die rechtzeitige Einladung zur Gemeindever - sammlung verantwortlich.
2 Der Versand erfolgt nach den Vorschriften des Organisationsreglementes der Kirchgemeinde, jedoch mindestens 14 Tage vor der Versammlung.

§ 21 Abstimmungen

1 Abstimmungen sind offen durchzuführen, sofern nicht das Organisationsreglement der Kirchgemeinde die geheime Abstimmung vorsieht oder mindestens ein Viertel der Stimmenden einem Antrag auf geheime Abstimmung zustimmt. Über diesen An - trag darf nicht diskutiert werden.
2 Das Ergebnis einer offenen Abstimmung ist durch die Stimmenzähler und Stim - menzählerinnen festzustellen.
3 Ergeben sich klare Mehrheiten, kann auf die Auszählung der Stimmen verzichtet werden.
4 Ergeben sich keine klaren Mehrheiten, ist die Abstimmung zu wiederholen. Dabei sind die Stimmen laut auszuzählen.

§ 22 Wahlen

1 Die Wahlen der Kirchenvorsteherschaft und ihres Präsidenten oder ihrer Präsiden - tin, der Gemeindepfarrer oder Gemeindepfarrerinnen, der ordinierten Diakone oder Diakoninnen, des Pflegers oder der Pflegerin und der Abgeordneten in die Synode sind geheim durchzuführen. Die übrigen Wahlen erfolgen offen, wenn nicht das Or - ganisationsreglement der Kirchgemeinde die geheime Wahl vorsieht oder mindes - tens ein Viertel der Stimmenden einem Antrag auf geheime Wahl zustimmt. Über diesen Antrag darf nicht diskutiert werden.

§ 22a * Besondere Bestimmungen für die Wahlen der Gemeindepfarrer oder

Gemeindepfarrerinnen und der ordinierten Diakone
1 Massgebend für die Wahlen der Gemeindepfarrer oder Gemeindepfarrerinnen und der ordinierten Diakone und Diakoninnen ist das absolute Mehr.
2 Zur Ermittlung des absoluten Mehrs werden die leeren Stimmen nicht ausgeschie - den.
3 Ein zweiter Wahlgang findet nicht statt.

§ 23 Annahme der Wahl

1 Ist eine gewählte Person an der Gemeindeversammlung anwesend, hat sie unmittel - bar nach der Wahl zu erklären, ob sie die Wahl annimmt. *
2 Bei Ablehnung der Wahl wird der zweite beziehungsweise der weitere Wahlgang sofort durchgeführt, sofern die Versammlung nicht dessen Verschiebung beschliesst. In dieser Wahl ist die Person mit den meisten Stimmen gewählt. *
3 Ist eine gewählte Person an der Gemeindeversammlung nicht anwesend, so kann sie die Wahl innert fünf Tagen nach Kenntnisnahme ablehnen.
4 In diesem Fall ist der vakant gebliebene Sitz an der nächsten Gemeindeversamm - lung zu besetzen.
5. Volksbegehren
5.1. Landeskirchliche Volksbegehren
5.1.1. Volksinitiative

§ 24 Formelle Vorprüfung

1 Für die formelle Vorprüfung einer Volksinitiative nach § 72 des kantonalen Geset - zes über das Stimm- und Wahlrecht vom 12. Februar 2014
1 ) ist die Kirchenratskanz - lei zuständig. *

§ 25 Stimmrechtsbescheinigung

1 Die Kirchgemeinden sorgen für die Stimmrechtsbescheinigung bei Volksinitiati - ven.

§ 26 Einreichung

1 Die mit der Stimmrechtsbescheinigung versehenen Unterschriftenlisten sind vor Ablauf der Frist gesamthaft bei der Kirchenratskanzlei einzureichen.

§ 27 Feststellung des Ergebnisses

1 Die Kirchenratskanzlei prüft, ob die eingereichten Unterschriften bescheinigt sind. Sie ermittelt das Gesamtergebnis der gültigen Unterschriften.

§ 28 Feststellung des Zustandekommens

1 Der Kirchenrat stellt fest, ob die Initiative zustandegekommen ist.
1) RB 161.1
2 Er veröffentlicht seinen Beschluss im Amtsblatt des Kantons Thurgau, überweist eine zustandegekommene Initiative ohne Verzug an die Synode und orientiert die Mitglieder des Initiativkomitees.

§ 29 Einheit der Materie und der Form

1 Die Initiative muss die Einheit der Materie und der Form wahren.

§ 30 Allgemeine Anregung

1 Mit einer Initiative in der Form einer allgemeinen Anregung wird die Synode be - auftragt, einen Erlass im Sinn der Urheber zu verabschieden.

§ 31 Ausgearbeiteter Entwurf

1 Ein ausgearbeiteter Entwurf liegt vor, wenn die Initiative den formulierten Text des angestrebten Erlasses enthält.

§ 32 Beschlussfassung in der Synode

1 Die Synode beschliesst innert eines Jahres nach der Einreichung der Unterschriften über die Initiative. Sie darf den Initiativtext nicht verändern. Vorbehalten bleiben notwendige Anpassungen, wenn die Synode die Initiative teilweise ungültig erklärt.

§ 33 Fristen und Verfahren

1 Die im staatlichen Recht vorgesehenen Fristen für die Behandlung der Initiative gelten auch für das kirchliche Verfahren.
5.1.2. Fakultatives Referendum

§ 34 Veröffentlichung Frist

1 Änderungen der Kirchenordnung, Vereinbarungen und Verträge mit anderen Kir - chen, mit dem Staat oder mit Institutionen von öffentlichem Interesse, sowie Finanz - beschlüsse der Synode, die der fakultativen Volksabstimmung unterliegen, werden von der Kirchenratskanzlei im Amtsblatt des Kantons Thurgau veröffentlicht. Gleichzeitig wird die Frist bekanntgegeben, innert der eine Volksabstimmung ver - langt werden kann.
2 Wird innert Frist keine Volksabstimmung verlangt, gibt die Kirchenratskanzlei dies im Amtsblatt des Kantons Thurgau bekannt.

§ 35 Verfahren

1 Die Unterschriftenliste muss den Titel und das Datum des Gesetzes oder des Be - schlusses aufführen.
2 Ein Rückzug des Begehrens ist ausgeschlossen.

§ 36 Stimmrechtsbescheinigung

1 Die Kirchgemeinden sorgen für die Stimmrechtsbescheinigung beim fakultativen Referendum.

§ 37 Einreichung

1 Die mit der Stimmrechtsbescheinigung versehenen Unterschriftenlisten sind vor Ablauf der Frist gesamthaft bei der Kirchenratskanzlei einzureichen.

§ 38 Feststellung des Ergebnisses

1 Die Kirchenratskanzlei prüft, ob die eingereichten Unterschriften bescheinigt sind. Sie ermittelt das Gesamtergebnis der gültigen Unterschriften.

§ 39 Feststellung des Zustandekommens

1 Der Kirchenrat stellt fest, ob das Referendum zustandegekommen ist.
2 Er veröffentlicht seinen Beschluss im Amtsblatt des Kantons Thurgau und ordnet die Durchführung einer evangelisch-konfessionellen Volksabstimmung an.
5.2. Volksbegehren in der Gemeinde

§ 40 Initiative

1 Die Gemeindeordnung der Kirchgemeinde kann ein Initiativrecht vorsehen. *

§ 41 Begehren um Einberufung einer Gemeindeversammlung

1 Ein Fünftel oder ein in der Gemeindeordnung der Kirchgemeinde bestimmter klei - nerer Teil der Stimmberechtigten kann bei der Kirchenvorsteherschaft schriftlich und unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Gemeindeversammlung bean - tragen. *
2 Kommt ein solches Begehren zustande, ist die Gemeindeversammlung spätestens zwei Monate nach Einreichung der Unterschriftenlisten durchzuführen.
6. Rechtsschutz

§ 42 Rechtsmittel

1 Stimmberechtigte können wegen Verletzung des Stimm- und Wahlrechtes ein - schliesslich Rechtsverletzungen bei der Vorbereitung und Durchführung von Ab - stimmungen oder Wahlen beim Evangelischen Kirchenrat des Kantons Thurgau Re - kurs erheben.
2 Vorbehalten bleiben Entscheide der Kirchenratskanzlei oder des Kirchenrates; die - se unterliegen dem Rekurs an die Rekurs- und Beschwerdekommission der Landes - kirche.

§ 53 Frist, Rügepflicht

1 Rechtsmittel gemäss § 42 sind eingeschrieben einzureichen, spätestens am zehnten Tag nach:
1. der amtlichen Veröffentlichung der Ergebnisse von Abstimmungen und Wahlen an der Urne;
2. der Kirchgemeindeversammlung;
3. der Eröffnung von Entscheiden der Kirchenratskanzlei oder des Kirchenrates.
2 Unabhängig von dieser Frist sind vermutete Rechtsverletzungen unverzüglich nach deren Kenntnis, bei Kirchgemeindeversammlungen in der Versammlung selbst, zu rügen. Erfolgt eine Rüge verspätet, ist auf den Rekurs nicht einzutreten.

§ 44 Sanktionen

1 Das Ergebnis einer Abstimmung oder Wahl ist aufzuheben, wenn die gerügten Rechtsverletzungen nach Art und Umfang geeignet waren, das Resultat entschei - dend zu beeinflussen.
2 Rechtsverletzungen, die das Ergebnis nicht entscheidend beeinflusst haben, sind formell festzustellen. *
7. Schlussbestimmungen

§ 45 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau zum kirch - lichen Stimm- und Wahlrecht vom 20. September 1995 wird aufgehoben.

§ 46 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt mit dem heutigen Datum in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 20.08.2003 20.08.2003 Erstfassung 34/2003

§ 1 Abs. 1 09.09.2015 01.10.2015 geändert 38/2015

§ 2 Abs. 1 09.09.2015 01.10.2015 geändert 38/2015

§ 2 Abs. 2 16.08.2017 01.01.2018 geändert 37/2017

§ 2 Abs. 3 16.08.2017 01.01.2018 aufgehoben 37/2017

§ 8 Abs. 1 09.09.2015 01.10.2015 geändert 38/2015

§ 9 Abs. 2 09.09.2015 01.10.2015 geändert 38/2015

§ 10 Abs. 1 09.09.2015 01.10.2015 geändert 38/2015

§ 22a 16.08.2017 01.01.2018 eingefügt 37/2017

§ 23 Abs. 1 09.09.2015 01.10.2015 geändert 38/2015

§ 23 Abs. 2 09.09.2015 01.10.2015 geändert 38/2015

§ 24 Abs. 1 09.09.2015 01.10.2015 geändert 38/2015

§ 40 Abs. 1 09.09.2015 01.10.2015 geändert 38/2015

§ 41 Abs. 1 09.09.2015 01.10.2015 geändert 38/2015

§ 44 Abs. 2 09.09.2015 01.10.2015 geändert 38/2015

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