Ordnung für die Verleihung des Wissenschaftspreises der Stadt Basel
                            Wissenschaftspreis der Stadt Basel: Ordnung  Ordnung für die Verleihung des Wissenschaftspreises der Stadt Basel  Vom 27. März 1962 (Stand 27. Mai 2007)  Ziff.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt hat in seiner Sitzung vom 16. Oktober 1958 die Errichtung  eines Preises der Stadt Basel beschlossen.  Ziff.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Preis der Stadt Basel soll Gelehrten und Forschenden, die zur Universität in Beziehung stehen,  aufgrund ihrer wissenschaftlichen Leistung als Auszeichnung zugesprochen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ordinariae oder die Ordinarii der Universität Basel scheiden in der Regel als Preisträgerinnen  oder Preisträger aus.  Ziff.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Preis soll grundsätzlich alle Jahre und im Turnus der sieben Fakultäten unter Berücksichtigung  ihrer Grösse vergeben und nicht geteilt werden. Sollte der entsprechenden Fakultät kein überzeugen  -  der Vorschlag möglich sein, geht das Vorschlagsrecht an die anderen Fakultäten.  Ziff.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Höhe des Preises beträgt Fr. 20'000.–.  Ziff.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Preis wird von einer Kommission zuerkannt. Diese setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusam  -  men:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  der oder dem von der Regierung zu wählenden Präsidentin oder Präsidenten und weitern  sechs von der Regierung zu wählenden Mitgliedern;  sieben von der Regenz der Universität Basel zu wählenden Fakultätsvertretern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission konstituiert sich selbst; ihre Amtsdauer beträgt vier Jahre. Bei Stimmengleichheit  gibt die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid. Die Mitglieder werden jeweilen gleichzei  -  tig mit den übrigen Kommissionen gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kommissionsmitglieder besitzen das Vorschlagsrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Erziehungsdepartements und die Rektorin oder der Rektor  der Universität oder die von ihnen bezeichneten Stellvertretungen haben in der Kommission beratende  Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Kommission kann weitere Personen zur Beratung zuziehen.  Ziff.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Sekretariat der Kommission wird von der Rektoratssekretärin oder vom Rektoratssekretär ge  -  führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Ziff. 2 geändert durch RRB vom 22. 5. 2007 (wirksam seit 27. 5. 2007).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Ziff. 3 geändert und Satz 2 beigefügt durch RRB vom 22. 5. 2007 (wirksam seit 27. 5. 2007).  Ziff. 4 in der Fassung des RRB vom 2. 4. 1985 (wirksam seit 12. 4. 1985).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Ziff. 5 Abs. 1 geändert durch RRB vom 22. 5. 2007 (wirksam seit 27. 5. 2007).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Ziff. 5 Abs. 2 geändert durch RRB vom 22. 5. 2007 (wirksam seit 27. 5. 2007).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Ziff. 5 Abs. 4 geändert durch RRB vom 22. 5. 2007 (wirksam seit 27. 5. 2007).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Ziff. 6 in der Fassung des RRB vom 5. 8. 1997 (wirksam seit 10. 8. 1997).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wissenschaftspreis der Stadt Basel: Ordnung  Ziff.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vorschläge für die Preisverteilung sind bis Mitte April des Jahres, in dem der Preis vergeben werden  soll, der Kommissionspräsidentin oder dem Kommissionspräsidenten zuhanden der Kommission ein  -  zureichen.  Ziff.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Wissenschaftspreis der Stadt Basel wird durch den Regierungsrat verliehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Staatskanzlei wird mit der Organisation des Anlasses beauftragt. In Zusammenarbeit mit der  Kommission ist sie für die Erstellung der Gästeliste sowie für die Verfassung von Laudatio und Preis  -  rede zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )  Diese Ordnung ersetzt diejenige vom 29. Dezember 1959. Sie ist zu publizieren und tritt sofort in  Wirksamkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Ziff. 7 Abs. 1 geändert sowie Abs. 2 aufgehoben durch RRB vom 22. 5. 2007 (wirksam seit 27. 5. 2007).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  Ziff. 8 Abs. 2 beigefügt durch RRB vom 22. 5. 2007 (wirksam seit 27. 5. 2007).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2